VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 16 2
2 - 1.Mit Beschluss vom 25. Mai, mitgeteilt am 27. Mai 2016, erklärte der Ge- meinderat von X._____ die Initiative von A., B. und C._____ –, eingereicht bei der Gemeinde, für ungültig. Die Initiative enthielt folgen- den Wortlaut: “Die Gemeindeversammlung vom ..... beschliesst: Die D._____ AG, ist verpflichtet, innert vier Wochen nach Annahme dieses Beschlusses die ausstehende Teilzahlung von 6 Millionen Franken, zu- züglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. April 2015 für den Kauf der E._____ AG an die Gemeinde X._____ zu bezahlen.“ 2.Gegen die Ungültigkeitserklärung ihrer Initiative erhoben A., B. und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juni 2016 Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 25./27. Mai 2016 und ‚Gültig-Erklärung‘ ihrer Bürgerinitiative, einge- reicht am 4. Dezember 2015. Ausgangspunkt der Initiative sei der Be- schluss der Gemeindeversammlung vom ...., worin die Teilzahlung der Käuferin von Fr. 6 Mio. bis zum 31. März 2015 (3 Jahre) gestundet wor- den sei. Ihre Initiative habe lediglich bezweckt, den Gemeinderat (Exeku- tive) an die von der Gemeindeversammlung (Volksouverän) selbst getrof- fenen Beschlüsse zu erinnern und denselben auf diese zu behaften. In- dem der Gemeinderat der Käuferin nach dem Fälligkeitstermin den ge- setzlich geschuldeten Verzugszins erlassen habe, habe er seine verfas- sungsrechtlichen Kompetenzen überschritten. Damit habe er einen be- trächtlichen Schaden von Fr. 300‘000.-- (5 % von Fr. 6 Mio. über 1 Jahr) verursacht, was mit der Initiative hätte verhindert werden sollen. Es sei den Initianten um die Beachtung des Legalitätsprinzips durch den Ge- meinderat gegangen. Nach dem Prinzip der „Parallelität der Zuständigkei- ten“ hätte nur die Gemeindeversammlung rechtens über eine Verlänge- rung der Stundung bzw. über den gleichzeitigen Verzicht auf die gesetz- lich geschuldeten Verzugszinsen befinden können. Die für die „Ungültig- keit der Initiative“ angeführten Argumente des Gemeinderates seien we- der hinreichend noch rechtsrichtig und daher vom Gericht wieder aufzu-
3 - heben. Abgesehen davon, habe der Gemeinderat auch die Ausstands- pflichten gemäss Verfassung der Gemeinde missachtet, da der Gemein- deschreiber am besagten Beschluss mitgewirkt habe, obwohl er diesbe- züglich hätte in Ausstand treten müssen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde X._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Vormerkung wurde festge- halten, dass die Überprüfung der Vereinbarung zwischen der Beschwer- degegnerin und der Immobilienkäuferin (heute: D._____ AG) der E._____ AG betreffend Zahlungskonditionen und –modalitäten zum vornherein nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein könnten, da die Be- antwortung dieser (zivilrechtlichen) Fragen gar nichts mit der Gültigkeit der Initiative zu tun hätten. Letztere sei ausschliesslich anhand des Initia- tivtextes zu beurteilen. Sowohl nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton als auch nach der Verfassung der Beschwerdegegne- rin dürften Initiativbegehren mit rechtswidrigem Inhalt nicht der Gemein- deversammlung vorgelegt werden. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gültigkeit der Initiative liege beim Gemeinderat, da er auch zur Vorberatung und Anordnung der Volksabstimmung berufen sei. Im Übri- gen gelte das Initiativrecht des Volkes nicht uneingeschränkt. Volksinitia- tiven seien insbesondere für sämtliche Geschäfte und Forderungen kein geeignetes Instrument (s. Art 18 der Verfassung der Beschwerdegegne- rin). Eine „Verwaltungsinitiative“, mit welcher der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines (individuell-konkreten) Einzelaktes verlangt werden könnte, kenne jedoch weder das kantonale noch kommunale Recht. Der Verkauf der Aktien der E._____ AG und die sich daraus erge- benden Pflichten der Käuferin (inkl. Restzahlung von Fr. 6 Mio.) beträfen eine vertragliche Beziehung zwischen ihr und Dritten; ein solcher Inhalt und Regelungsgegenstand sei für Initiativen aber ausdrücklich ausge- schlossen, weshalb auch die Initiative der Beschwerdeführer offensicht- lich ungültig sei. Hinzu komme, dass die Durchsetzung vereinbarter
4 - Pflichten einzig auf dem zivilrechtlichen Weg möglich sei, weshalb die In- itiative auch undurchführbar sei. In einem Exkurs wurde noch zu den Mo- tiven der Beschwerdeführer Stellung genommen. Auf den Einwand der Verletzung von Ausstandspflichten sei gar nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe genannt hätten, wieso der be- zeichnete Gemeindeschreiber hätte in Ausstand treten müssen. 4.In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerde- gegnerin nicht bestritten habe, dass der Gemeinderat mit seinem Verzicht auf Zinsen, vor allem auf Verzugszinsen, seine Finanzkompetenzen über- schritten habe und der Gemeinderat verpflichtet gewesen wäre, die Initia- tive der Gemeindeversammlung vom .... vorzulegen. Zu den unübertrag- baren Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung gehörten nicht nur der Erlass generell-abstrakter Normen, sondern auch Einzelfallentscheidun- gen. Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom .... betreffend Ver- kauf der E._____ AG sei geradezu als klassischer Einzelfallentscheid zu werten. Gemeindeversammlungsbeschlüsse könnten auch wichtige Ver- träge mit Dritten (Privaten) beinhalten. Diese bildeten dann die gesetzli- che Grundlage und den verbindlichen Rahmen für die Zuständigkeiten des Gemeinderates für die Regelungen der Beziehungen der Gemeinde mit Dritten. Bei der Initiative sei es einzig darum gegangen, den Gemein- deversammlungsbeschluss vom .... umzusetzen, wonach der Kaufpreis von Fr. 6 Mio. bis spätestens (fixer Fälligkeitstermin) zum 31. März 2015 zu bezahlen sei. Die Kaufpreisstundung bis 31. März 2015 sollte jedoch nicht zinslos erfolgen. Der Gemeinderat habe durch sein diesbezügliches Verhalten seine Ausgabenkompetenz überschritten. Statt den Fälligkeits- termin eigenmächtig zu verlängern, hätte der Gemeinderat ab dem 1. April 2015 den gesetzlichen Verzugszins von 5 % geltend machen müs- sen. Die Behauptung, wonach diesem Vorgehen an der Gemeindever- sammlung vom .... zugestimmt worden sei, sei offensichtlich falsch und ir- reführend. Richtig sei, dass die Stimmbürgerschaft damals nur nebenbei informiert worden sei, ohne darüber Beschluss zu fassen. Ihre Initiative
5 - sei legitim und rechtmässig, weil sie nur den Verkaufsbeschluss der Ge- meindeversammlung vom .... konkretisiert habe, indem der Kaufpreis von Fr. 6 Mio. umgehend innert 4 Wochen nach Annahme der Initiative zu be- zahlen sei und mindestens der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab 1. April 2015 gegenüber der Käuferin noch geltend gemacht werden sollte. Die Initiative sei auch ohne weiteres durchführbar, da der Kaufvertrag auf einem öffentlich-rechtlichen Beschluss beruhe, der gemäss Art. 6 ZGB dem Privatrecht vorgehe. Gehe es sogar um die Einforderung einer öf- fentlich-rechtlichen Schuld, wäre die Forderung gar unmittelbar voll- streckbar. Mit dem von der Gemeindeversammlung am .... neu getroffe- nen Folgebeschluss zur Konkretisierung und Modifizierung des Verkaufs- beschlusses 2012 sei ihre Initiative auch nicht hinfällig geworden, da bei einer korrekten Abwicklung ihrer Initiative mit entsprechendem Gemein- deversammlungsbeschluss der tatsächlich geschuldete Verzugszins von Fr. 300‘000.-- noch hätte eingefordert werden können. In Bezug auf die Befangenheitseinrede wurde vorgebracht, dass der Gemeindeschreiber, der Gemeindepräsident und der Anwalt der Beschwerdegegnerin bereits am Verkaufsvertrag mitgewirkt hätten und deshalb bei der Ungültigkeits- erklärung der Initiative vorbefasst und voreingenommen gewesen seien, weshalb sie bei der Beurteilung dieser Initiative in Ausstand hätten treten müssen. 5.In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträ- gen und Ausführungen in der Vernehmlassung (Ziff. 3, hiervor) fest. Her- vorzuheben sei noch, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig und al- lein der Beschluss des Gemeinderates sei, mit welchem die Initiative für ungültig erklärt worden sei. Alles andere stehe hier nicht zur Diskussion. Namentlich gegen frühere und inzwischen rechtskräftige Beschlüsse hät- ten die Beschwerdeführer früher und separat Beschwerde führen müssen. Im Gemeindeversammlungsbeschluss vom .... sei keine Verzinsung für die Zahlung der an die Ausübung einer Option geknüpften Fr. 6 Mio. vor- gesehen gewesen. Dies zu Recht. Die Käuferin sei damit auch nie in Ver-
6 - zug gewesen. Die Zahlung von Fr. 6 Mio. sei ausdrücklich „gestundet“ worden, womit die Fälligkeit hinausgeschoben worden sei. Gestundete Forderungen lösten keine Verzugszinsen aus. Die Käuferin habe daher von Anfang an auch keine Verzugszinsen geschuldet. Der Beschluss der damaligen Gemeindeversammlung sei angefochten und dadurch die wei- tere Planung des gemeinsamen Vorhabens um anderthalb Jahre verzö- gert worden. Der Termin zur Auslösung der Option (Bau eines Mehr- zweckzentrums) sei deswegen bis zum 30. September 2016 erstreckt worden. Damit sei natürlich auch die Zahlung der an die Option geknüpf- ten Fr. 6 Mio. zeitlich aufgeschoben worden. Auch dadurch sei die Käufe- rin aber nicht in Verzug geraten, weil die Restpreiszahlung weiterhin ge- stundet worden sei. Für die Forderung von Verzugszinsen habe es also zu keiner Zeit einen Rechtsgrund gegeben, der gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Wie die Beschwerdeführer noch selbst ausführten, betref- fe die Initiative eine Rechtsbeziehung zwischen der Gemeinde und Drit- ten. Mit dem Beschluss vom 9. März 2012 sei die Offerte der potentiellen Käuferin, also ein privatrechtliches Angebot zwischen zwei Parteien, an- genommen worden. Laut Verfassung der Beschwerdegegnerin würden solche Rechtsbeziehungen aber ausdrücklich einen unzulässigen Inhalt für eine Initiative darstellen, womit die Prüfung der Gültigkeit der Initiative bereits beendet wäre. Der Initiativtext sei aber auch unzulässig, weil er eine individuelle Anordnung und damit eine Verfügung vorbestimmen würde. Mit der zu Recht für ungültig erklärten Initiative sollte eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und einem be- stimmten Privaten geregelt und die betreffende Käuferin zu einer Leistung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden. Ein solcher Initiativtext sei rechtlich aber weder zulässig noch (ohne Zivilgerichte) durchsetzbar. Das Anliegen der Beschwerdeführer könne somit offensichtlich gleich aus mehreren Gründen nicht Gegenstand einer (gültigen) Volksinitiative sein. Im Übrigen sei der Restbetrag von Fr. 6 Mio. per Ende März 2016 an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden und damit die fragliche Initiative mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom .... ohnehin obsolet gewor-
7 - den. Betreffend Befangenheit sei es den Beschwerdeführern nicht gelun- gen, aufzuzeigen, welche Ausstandsgründe hier verletzt worden sein soll- ten. Solche Einwände müssten innert 10 Tagen seit Kenntnis geltend ge- macht werden, was vorliegend nicht geschehen sei, weshalb ein entspre- chender Prüfungsanspruch ohnehin verwirkt wäre. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin, worin dieselbe die Initiative der Beschwerdeführer für ungültig erklärte. Die Initiative beinhaltete die Konkretisierung und Umsetzung des Be- schlusses der Gemeindeversammlung vom ...., wonach der Fälligkeits- termin vom 31. März 2015 für die dannzumal vereinbarte Teilzahlung (Fr. 6 Mio.) unerfüllt verstrichen sei und daher ab 1. April 2015 Verzugs- zinsen von Fr. 300‘000.-- geschuldet gewesen wären, die dank der Initia- tive und einem entsprechenden Gemeindeversammlungsbeschluss nachträglich (auf dem Zivilrechtswege) noch hätten geltend gemacht wer- den können. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Initiative von der Beschwerdegegnerin zu Recht für verfassungs- und gesetzeswidrig und daher für ungültig erklärt wurde bzw. ob der Inhalt des Initiativtextes für zulässig hätte erachtet werden und damit der Gemeindeversammlung zum Beschluss hätte vorgelegt werden müssen. Ferner wird die Einrede der Befangenheit gegen drei am angefochtenen Beschluss beteiligte Per- sonen zu beurteilen sein.
10 - Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 139 Abs. 3 BV N 36, 40, 43, 53 sowie zur Ungültigerklärung einer Initiative N 57-61, S. 2487 f.; NAY in GOOD/PLATI- PODIS [Hrsg.] Festschrift für ANDREAS AUER, Direkte Demokratie, Bern 2013, zu den geltenden Ungültigkeitsgründen S. 165 ff.; vgl. ferner Art. 14 Abs. 1 der Kantonsverfassung Graubünden zur Ungültigkeit einer Initiati- ve bzw. Art. 77 GPR zur Rechtswidrigkeit). Die Beschwerdegegnerin kann daher im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie auch nicht gezwungen oder gerichtlich verpflichtet werden, über einen Gegenstand durch die Ge- meindeversammlung (Volkssouverän) abstimmen zu lassen, der gemäss ihrer eigenen Gemeindeordnung überhaupt nicht Gegenstand einer Initia- tive sein kann. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten ent- spricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig er- scheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2013 vom 28. August 2013 E.5.7; BGE 138 I 61 E.8, 129 I 232 E.2.2-3.). Der Text einer Initiati- ve muss den Erfordernissen der Klarheit, Eindeutigkeit und Bestimmtheit genügen (Bundesgerichtsurteil 1C_127/2013 E.7.1). Das Ziel der Initiative und deren Umsetzung müssen auch möglich sein, weshalb eine Initiative weder falsche Hoffnungen wecken noch zu Missverständnissen führen darf. Es darf somit keine Undurchführbarkeit des Initiativbegehrens vorlie- gen (E.7.4). c)Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Initiative die Umsetzung eines Rechtsgeschäftes bezwecken, welches an- lässlich der Gemeindeversammlung vom Volkssouverän verabschiedet
11 - wurde. Für die Realisation und Umsetzung solcher Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und Dritten ist gemäss Art. 18 GV je- doch nicht die Gemeindeversammlung (Stimmbürgerschaft/Legislative), sondern ausschliesslich der Gemeinderat (Gemeindevorstand/Exekutive) sachlich und funktional zuständig (Art. 43 Ziff. 1 GV). Art. 18 GV hält aus- serdem ausdrücklich fest, dass ein ‚Initiativbegehren‘ nicht zulässig sei und daher auch nicht zur Abstimmung gebracht werden dürfe, welches einen Vorschlag enthalte, der korrekt gefasste Beschlüsse des zuständi- gen Gemeindeorgans (hier Gemeinderat gemäss Art. 26 lit. c GV) zum Gegenstand habe. Der angefochtene Beschluss stellt nun aber genau ei- nen derartigen Erlass dar, weil er nichts anderes festhält, als dass die Konkretisierung des Gemeindeversammlungsbeschlusses nach Art. 28 Ziff. 5 GV einzig und allein in den Verantwortungsbereich des Gemeinde- rates falle und daher auf eine entsprechende Initiative – wegen verfas- sungs- und rechtswidrigen Inhalts (Verstoss gegen Art. 18 GV i.V.m. Art. 77 GPR) – zum vornherein nicht eingetreten werden könne. Eine Art „Verwaltungsinitiative“, die zur Durchsetzung individuell-konkreter Einzel- geschäfte mit Dritten lanciert werden könnte, existiert vorliegend weder auf kommunaler noch auf kantonaler Verfassungs-, Gesetzes- oder Ver- ordnungsstufe. Das in Art. 18 BV stipulierte Initiativrecht zielt vielmehr auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung generell-abstrakten Nor- men für die Regelung des menschlichen Zusammenlebens sowie der ge- ordneten Abwicklung allgemein anfallender und zu lösender Sachge- schäfte ab, welche sämtliche Stimmbürger in ihren Rechten und Pflichten gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Beschwerdegegnerin) unmittelbar betreffen oder sonst dereinst betreffen könnten (s. Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 28 Ziff. 2 GV). Aus Sicht des streitberufenen Gerichts kann den Argumenten und den daraus gezoge- nen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin (im Sachverhalt Ziff. 3 und 5, hiervor) demnach uneingeschränkt gefolgt werden, zumal die Sto- ssrichtung der als ungültig erklärten Initiative aufgrund ihres klaren Wort- lautes keinerlei Zweifel darüber offen lässt, dass aufgrund einer konkret
12 - bestehenden Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und einem bestimmten Privaten – welche eine individuell genau bezifferte Geldforderung (Fr. 300‘000.-- Verzugszins ab 1. April 2015 wegen Nicht- einhaltung des Fälligkeitstermins vom 31. März 2015 für Restteilzahlung in der Höhe von Fr. 6 Mio.) zum Gegenstand hat – hätte erreicht werden sollen, dass jener Private (Käuferin/Drittpartei) – hoheitlich via „Initiative“ noch zu verabschiedendem Gemeindeversammlungsbeschluss – zur Be- zahlung einer entsprechenden geldwerten Leistung hätte verpflichtet wer- den sollen. Um solche Forderungen gerichtlich geltend zu machen und auch tatsächlich durchsetzen zu können, müsste die Beschwerdegegne- rin indes noch den Zivilrechtsweg beschreiten, womit der Initiativtext auch geeignet war, falsche Hoffnungen zu wecken, weil mit der Verabschie- dung der Initiative mittels entsprechendem Gemeindeversammlungsbe- schluss eben noch längst nicht Klarheit über die Rechtmässigkeit und Einbringlichkeit der vorgebrachten (Verzugszins-) Forderung geherrscht hätte. Dafür hätte es ohne Zweifel noch eines eigenständigen Zivilpro- zessverfahrens (zur Klärung der offenkundig noch strittigen Fragen betref- fend Stundungswirkung, Auslösung des Fälligkeitstermins, Grundlage und Höhe des Verzugszinses etc.) bedurft, weshalb die Initiative in der vorge- legten Form und Ausgestaltung auch als ‚undurchführbar‘ bezeichnet werden muss, womit es an deren Ungültigkeit auch unter diesem Aspekt nichts auszusetzen gibt. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Initiative sowohl aus formellen Gründen (Unzuständigkeit bzw. Kompetenzüberschreitung der Beschwer- deführer bezüglich Regelungsgegenstand) als auch aus materiellen Gründen (keine Um- sowie Durchsetzbarkeit des Initiativbegehrens ohne Zivilprozess zur Klärung der noch offenen Rechtsfragen) korrekt war und deshalb hier auch geschützt werden kann. Die Anschlussfrage, ob die be- treffende Initiative durch den Gemeindeversammlungsbeschluss nicht au- tomatisch hinfällig bzw. materiell obsolet wurde, weil ein neuer Beschluss zur Konkretisierung und Modifizierung des ursprünglichen Verkaufsbe- schlusses getroffen und darauf der Restteilbetrag von Fr. 6 Mio. bis Ende
13 - März 2016 tatsächlich an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde, muss somit jedoch nicht mehr näher untersucht werden, da diese Tatsa- chenfeststellung nichts an der prinzipiellen Ungültigkeit der Initiative mit ihrer unzulässigen Stossrichtung (zwangsweise Leistungserbringung ei- nes Dritten gegenüber der Beschwerdegegnerin aus einer zivilrechtlichen Rechtsbeziehung) etwas geändert hätte. 3.Zur Einrede der Befangenheit dreier namentlich bezeichneter Entschei- dungsträger (Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber samt Rechtsvertre- ter der Beschwerdegegnerin) des angefochtenen Beschlusses, gilt es zunächst die einschlägige Bestimmung in Art. 15 GV (Ausstandspflicht) zu konsultieren, wonach Folgendes gilt: Ein Mitglied einer Gemeinde- behörde hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angele- genheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Aus- schlussverhältnis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 (Verwandt- schaft/Lebenspartner und dgl.) stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. - Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihren Rechtsschriften überzeugend und unwiderlegt festhielt, ist aus den Akten nicht erkennbar und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht einmal ansatzweise dargetan, dass einer der drei genannten Personen ein unmit- telbares persönliches Interesse am Ausgang bzw. Resultat des Beschlus- ses betreffend Nichteintreten auf die Initiative vom 4. Dezember 2015 ge- habt hätte. Der Gemeindepräsident sowie der Gemeindeschreiber waren als ordnungsgemäss bestellte Behördenmitglieder von Amtes wegen tätig und handelten somit lediglich in ihren jeweils organisationsrechtlich ange- stammten Funktionen. Für verwandtschaftliche oder andere Ausschluss- gründe (Art. 13 GV) fehlt es an entsprechenden Indizien oder gar Bewei- sen; dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf eines vermeintlich per- sönlichen Interesses der Beschwerdegegnerin an der 'Ungültig-Erklärung' der Initiative. Beim erwähnten Rechtsvertreter und Urheber/Verfasser des formalisierten Kaufvertrags – der ebenfalls auf den Beschluss der Ge- meindeversammlung zurückgeht – handelt es sich sodann klarerweise um
14 - kein Mitglied der Gemeindebehörde im Sinne von Art. 15 GV, weshalb sich die Einrede der Befangenheit in allen (drei) Fällen zweifelsfrei als un- begründet erweist.
aus einer Staatsgebühr vonFr.750.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.1'052.-- gehen anteilsmässig (je 1/3) und solidarisch haftend zulasten von A., B. sowie C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
15 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]