VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 14 3 und V 14 4
2 - 1.Am 6. Juni 1980 erteilte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) D._____ die Konzession zur gewerbsmässigen Ausbeutung von Stein, Sand und Auffüllmaterial aus dem E.-Bachbett. Des Weiteren räum- te die Gemeinde D. mit Vertrag vom 19. September 1985 ein selbständiges und dauerndes Baurecht bis 31. Dezember 2079 am dama- ligen Grundstück Nr. 11-99 ein. Dieses Baurecht wurde später auf F._____ und von demselben an die C._____ AG übertragen. Die Konzes- sion lautet heute ebenfalls auf die Firma C._____ AG. Nachdem die Dau- er der Konzession mittels Ausübung eines Optionsrechtes um fünf Jahre verlängert wurde, läuft diese per 31. Dezember 2015 aus. Der Gemeinde- vorstand der Gemeinde beabsichtigt, die Konzession zur gewerbsmässi- gen Ausbeutung von Stein, Sand und Auffüllmaterial zugunsten der C._____ AG um 30 Jahre zu erneuern, bzw. bis zum 31. Dezember 2045. Zudem soll der Baurechtsvertrag, mittels Nachtrag zum Baurechtsvertrag, an die neue Konzessionsdauer angepasst werden. 2.Im Amtsblatt wurde die Durchführung der Gemeindeversammlung der Gemeinde (nachfolgend Gemeindeversammlung) publiziert. In der Bot- schaft des Gemeindevorstands vom steht unter Traktandum 2: Erneue- rung Konzession- und Baurechtsvertrag mit der Firma C._____ AG fol- gendes: "Nach intensiven Verhandlungen konnte mit der Firma C._____ AG ein neuer Konzessions- und Baurechtsvertrag ausgehandelt werden. Es ist vorgesehen den Vertrag mit einer Vertragsdauer von 30 Jahren (bis 31.12.2045) und einer Verlängerungsoption von fünf Jahren abzuschlies- sen. Der Baurechtsvertrag wird neu an die Dauer des Konzessionsvertra- ges gekoppelt. [...]" 3.Gegen die Durchführung der Abstimmung zum Traktandum 2 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. März 2014 Beschwerde (V 14 3) gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren:
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5 - Entscheid der Gemeindeversammlung nicht unmittelbar betroffen seien und daher die Legitimation derselben fehle. 8.Die Replik und Duplik enthielten nichts Neues oder Rechtswesentliches. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Ein- gaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Ver- fahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe (sich entwickelnde) Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1). Da dies vorliegend offensichtlich zutrifft, und überdies in beiden Angelegenheiten die gleichen Parteien involviert sind, rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren V 14 3 und V 14 4 zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden einerseits die Durchführung der Abstimmung zum Traktandum 2 und anderseits der Be- schluss der Gemeindeversammlung. Im Zentrum der Betrachtungen steht vorerst die Eintretensfrage. In den Beschwerden wird die Eingabe einlei- tend als "Beschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG" bezeichnet. In der Begründung wird zudem mit der Verletzung der politischen Rechte argumentiert, was bedeutet, dass es sich auch um eine Stimmrechtsbe- schwerde handelt, da im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG ein Eingriff in das Stimmrecht geltend gemacht wird. Die Eintretensfrage ist somit unter dem Titel der Stimmrechtsbeschwerde zu prüfen.
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8 - b)Das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) als auch in Art. 10 der Verfassung des Kan- tons Graubünden (KV; BR 110.100) garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis an- erkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 292 E.2; 132 I 104 E.3.1; 131 I 442 E.3.1; 130 I 290 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E.4; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 613 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, S. 406 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Auf- lage, Bern 2011, § 52 S. 663 ff.). Mit der Stimmrechtsbeschwerde können verschiedene Rügen vorgebracht werden. Neben den Rügen betreffend Verweigerung oder Beeinträchtigung des Stimmrechtes auch Unregel- mässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung (SCHMID, a.a.O., Art. 55 KV-GR N. 64). Allerdings sind Ab- stimmungen in politischen Gremien gemäss Praxis des Verwaltungsge- richts nicht mit der Stimmrechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. PVG 1990 Nr. 3 E.3a). Ebenfalls können im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde keine Rügen erhoben werden, die sich nicht auf die Ausübung der politi- schen Rechte als solches beziehen (PVG 2006 Nr. 2 E.2). c)Gestützt auf Art. 9 lit. e und f des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden und Art. 31 Abs. 3 lit. d und e der Verfassung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeindeverfassung) ist sowohl für die Beschluss- fassung über den Baurechtsvertrag als auch die Erteilung der Konzession die Gemeindeversammlung zuständig. Der Gemeindevorstand ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Ziff. 4 Gemeindeverfassung für die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung zuständig. Die Be- schwerdeführer verkennen dabei, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei der Ausarbeitung aller Vorlagen – auch der vorliegenden
9 - Vertragsentwürfe – grundsätzlich nicht beteiligt sind. Diese Aufgabe ob- liegt vielmehr der Exekutive bzw. dem Gemeindevorstand der Gemeinde. Grundsätzlich greifen die politischen Rechte der Stimmbürger erst im Zeitpunkt, wo der Gemeindevorstand der Gemeindeversammlung die ab- stimmungsreifen Vorlagen zur Abstimmung unterbreitet. Die politischen Rechte der Stimmbürger der Gemeinde X._____ können demnach nicht schon in der Phase der Ausarbeitung einer Vorlage durch den Gemeinde- vorstand verletzt werden. Erst beim Vorlegen der abstimmungsreifen Vor- lagen an die Gemeindeversammlung kann mittels der Stimmrechtsbe- schwerde die allfällige Verletzung der politischen Rechte geltend gemacht werden. Denkbar sind beispielsweise Rügen, dass das Stimmrecht ver- weigert oder beeinträchtigt wurde oder wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder Abstimmung Unregelmässigkeiten vorliegen. d)Die Beschwerdeführer begründen vorliegend ungenügend, welche politi- schen Rechte durch den Entscheid der Gemeindeversammlung beein- trächtigt werden. Es wird auch nicht gerügt, dass das Abstimmungsresul- tat oder das Abstimmungsverfahren an der Gemeindeversammlung in ir- gendeiner Form fehlerhaft gewesen sei. Ebenfalls werden keine Unre- gelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung geltend gemacht. Demnach rügen die Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung eines politischen Rechtes, sondern vielmehr die Verletzung des in der Lehre umstrittenen Anwendungsbereichs von Art. 2 Abs. 7 BGBM. Die Stimmrechtsbeschwerde ist das falsche Rechtsmittel, um die Übereinstimmung eines Entscheids oder Beschlusses mit übergeordne- tem Recht zu überprüfen (vgl. BGE 139 I 195 E.1.3.2; BGer 1P.427/2006 vom 3. November 2006 E.3). e)Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Bezeichnung der Be- schwerde "Beschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG" eindeutig dar- auf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführer die Stimmrechtsbe-
10 - schwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG erhoben haben. Die vorge- brachten Beschwerdegründe jedoch beziehen sich fast ausschliesslich auf die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere Art. 2 Abs. 7 BGBM. Die Beschwerdeführer bringen keine Beschwerdegründe vor, inwieweit die politischen Rechte mit dem Entscheid der Gemeindeversammlung verletzt wurden. Hätte die Verletzung des verfassungsmässigen Rechts des Vorrangs von Bundesrecht gerügt werden sollen, so wäre die Verfas- sungsbeschwerde mit der Rüge bezüglich Verletzung verfassungsmässi- ger Rechte, insbesondre das Recht auf Vorrang von Bundesrecht korrekt gewesen (vgl. BGE 128 I 46 E.5a in dem Vorrang von Bundesrecht ein verfassungsmässiges Individualrecht darstellt). Die Beschwerdeführer haben eindeutig keine bzw. unzureichende Beschwerdegründe in Bezug auf die Stimmrechtsbeschwerde vorgebracht und daher ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die Formstrenge lässt sich vorliegend insbe- sondere damit begründen, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten sind; bei einem Laien hätte unter Umstän- den darüber hinweggesehen werden können, was –wie nachstehend er- läutert – im Ergebnis aber auf dasselbe hinausgeführt hätte.
11 - Durch den Entscheid der Gemeindeversammlung, die Konzession für den Abbau von Sand und Kies im E.-Bachbett ohne vorgängige Aus- schreibung an die C. AG zu vergeben, wären grundsätzlich nur die direkten Konkurrenten der C._____ AG unmittelbar betroffen, welche kei- ne Offerten einreichen konnten. Inwieweit die Beschwerdeführer durch den Entscheid der Gemeindeversammlung unmittelbar betroffen gewesen wären, insbesondere ob der angefochtene Entscheid unmittelbare Folgen oder negative Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführer zur Folge ge- habt hätte, ist ungewiss. Zumal sie als natürliche Personen, ohne selbständige Arbeitstätigkeit im Bereich der Zement- und Betonherstel- lung keine direkten Konkurrenten der C._____ AG darstellen. Allenfalls wäre die D._____ AG – welche jedoch nicht als Beschwerdeführer be- zeichnet wurde – als direkt betroffene Konkurrentin der C._____ AG zur Verfassungsbeschwerde legitimiert gewesen. Inwieweit die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid gegeben wäre und sie daher zur Verfassungsbeschwerde legitimiert wären, kann vorliegend aufgrund der gemachten Ausführungen offen ge- lassen werden. b)Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Beschwerde unter dem Titel der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von verfas- sungsmässigen Rechten geprüft worden wäre, diese aufgrund der Rüge- gründe auf dasselbe Ergebnis hinausgelaufen wäre. Dies weil die Be- schwerdeführer rügen, dass die Erneuerung des Konzessions- und Bau- rechtsvertrags mit der C._____ AG, ohne vorgängige Ausschreibung, übergeordnetes Recht, insbesondere die binnenmarktgesetzliche Aus- schreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM verletzen würde und damit rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführer rügen somit nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, sondern die Verletzung von Bundes- recht bzw. Art. 2 Abs. 7 BGBM. Mit der Verfassungsbeschwerde wegen
12 - Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann jedoch nur die Ver- letzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Dazu gehören sämtliche Grundrechte, einschliesslich soziale Grundrechte wie das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), ferner objektive Verfassungsnormen rechtsstaatlicher und bundesstaatlicher Natur, sofern sie auch eine indivi- dual-rechtliche Komponente aufweisen. Konkret handelt es sich dabei um die in Art. 7 ff. BV normierten Grundrechte. Im Vordergrund stehen dabei die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Schutz vor Willkür (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Schutz vor unzulässigen Ein- schränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV). So zählen beispielsweise der Vorrang des Bundesrechts, der Grundsatz der Gewaltenteilung, das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, das Verbot der interkantonalen Doppel- besteuerung und die Gemeindeautonomie zu den verfassungsmässigen Rechten (vgl. HALLER, Das Rechtsmittelsystem des Bundesgerichtsgeset- zes im öffentlichen Recht, in: Jusletter 18. Dezember 2006 Rz. 52 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 55 KV-GR N. 54.).
500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen be- steht vorliegend kein Anlass. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin 2 reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 10326.75 (inkl.
MWST) ein. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer in der13 - Honorarnote gilt es indes zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin 2 die an seinen für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. des Bun- desgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]; Eidgenössi- sche Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N. 39). Eine sol- che Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu ent- schädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten liquiden und siche- ren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der ob- siegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei gemäss Art. 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtig- ten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Ziff. 2). Art. 3 Abs. 1 HV hält sodann fest, dass als üblich ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken gelte. Es stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war. Der geltend gemachte Auf- wand erscheint dem Gericht grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings war er für die Prozessführung nicht erforderlich, zumal auch die Beschwerde- gegnerin 1 klar der Meinung war, dass auf die Beschwerde infolge feh- lender Legitimation nicht einzutreten sei, und folglich die materiellen Aus- führungen hätten knapp gehalten werden können. Das Gericht hat somit
14 - bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht vom Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, auszugehen, sondern kann die Entschädigung losgelöst von der Honorarnote festlegen. Die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin 2 wird somit gemäss richterlichem Ermessen im redu- zierten Umfang von Fr. 8`000.-- von den Beschwerdeführern entschädigt (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden V 14 3 und V 14 4 werden vereinigt. 2.Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.1'833.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Die Beschwerdeführer entschädigen die C._____ AG unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit Fr. 8`000.--. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]