VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 14 10
4 - tenregelung des Teilurteils (Zwischenentscheid) wurde dem Urteil über den weiteren Streitgegenstand vorbehalten. 6.Am 1. Dezember 2014 ging beim Verwaltungsgericht eine ergänzende Begründung der Beschwerde vom 19. Mai 2014 ein. Darin wiesen die Be- schwerdeführer unter anderem auf die beschlossene und am 1. Januar 2016 in Kraft tretende Gebietsreform hin, welche zur Folge habe, dass die Kreise auf ihre Funktion als Wahlsprengel reduziert würden, wogegen de- ren eigentliche Aufgabe die neu geschaffenen Regionen wahrnehmen würden. Zudem habe sich das Bundesgericht betreffend das Wahlverfah- ren im Kanton Appenzell Ausserrhoden sehr kritisch zum Majorzwahlsys- tem für das Kantonsparlament geäussert. 7.Die Regierung des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 27., mitgeteilt am 28. Januar 2015, auf eine eigene Stellungnahme. 8.Der Grosse Rat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese ab- zuweisen. Begründend führte er aus, dass die Beschwerdeführer spätes- tens zum Zeitpunkt der Publikation der Grossratssitze durch die Regie- rung am 12. September 2013 Kenntnis gehabt hätten, dass die Kreiswah- len 2014 nach dem von ihnen bemängelten Wahlsystem stattfänden. Die Beschwerdeerhebung erst nach erfolgter Kreiswahl 2014, mithin rund acht Monate nach der Publikation, sei klar verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dies zumal nach Bündner Recht unbefristete Verfassungsbeschwerden nicht zulässig seien. Im Übrigen sei die Kantonsverfassung am 7. bzw. 15. Juni 2004 nach kritischer Aus- einandersetzung mit der Bestimmung über die Majorzwahlen von der Bundesversammlung gewährleistet worden. Die Anhandnahme der Be- schwerde scheitere aber auch daran, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, Bestimmungen der Kantonsverfassung zu überprüfen.
5 - Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aber ab- zuweisen. Das Bündner Stimmvolk habe sich bereits acht Mal in voller Kenntnis der Vor- und Nachteile der beiden Wahlsysteme für die Beibe- haltung des Majorzverfahrens entschieden, zuletzt am 3. März 2013 bei der Ablehnung der Initiative "Für gerechte Wahlen (Proporzinitiative 2014)". Für die Beibehaltung der Majorzwahlen gäbe es zudem gute Gründe, nämlich den Anspruch der zahlenmässig beschränkten Bevölke- rung der Talschaften mit ihren ausgeprägten eigenen Identitäten auf Re- präsentation im Grossen Rat sowie die Tatsache, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in kleineren, ländlich geprägten Gebieten in der Regel den meisten Wahlberechtigten bekannt seien und damit die Parteian- gehörigkeit eine eher untergeordnete Rolle spiele. So seien immer wieder parteilose Kandidatinnen und Kandidaten in den Grossen Rat gewählt und wiedergewählt worden. Die Regelung betreffend Grossratsstellvertre- ter, welche nicht wegen ihrer Parteizugehörigkeit, sondern ebenfalls we- gen ihrer Persönlichkeit gewählt würden, unterstreiche die Bedeutung der Kreise und den Grundsatz "Köpfe statt Parteien". Mit Blick auf die Tal- schaften und die verschiedenen Sprachgemeinschaften hätten Sitzgaran- tien durchaus ihre Berechtigung. Zudem sei auch die Grösse des Parla- mentes mit 120 Sitzen darauf ausgelegt, der dezentralen Organisation des Kantons Rechnung zu tragen. 9.Am 30. März 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren An- trägen fest und vertieften ihre Argumentation. Ergänzend führten sie noch aus, dass sich in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 nicht der Grosse Rat geäussert habe − dieser habe nämlich gar keinen entspre- chenden Beschluss gefasst. Vielmehr sei die Vernehmlassung unter Fe- derführung der Standeskanzlei Graubünden entstanden und lediglich der Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates (KJS) zur Ge- nehmigung unterbreitet worden. Die KJS hätte die ihr von der Standes- kanzlei unterbreitete Vernehmlassung nicht in eigener Kompetenz verab-
6 - schieden dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, die Vernehmlas- sung vorzuberaten, dem Grossen Rat gestützt darauf Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Es sei daher unklar, ob der Grosse Rat dem Ge- richt überhaupt eine rechtsgültige Vernehmlassung eingereicht habe. 10.Am 18. Juni 2015 hielt auch der Grosse Rat an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Begründung. Hinsichtlich der Kompetenz zum Einreichen von Rechtsschriften äusserte er sich dahingehend, dass es langjähriger Praxis entspreche, wenn die Präsidentenkonferenz Beschwerden den sachlich zuständigen Kommissionen zur selbständigen Behandlung zu- weise. Dies habe in der Vergangenheit nie zu Beanstandungen geführt, weder seitens von Grossratsmitgliedern noch von Gerichten. 11.Am 28. August 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch eine detaillierte Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftigen Urteil des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Graubünden (VGU) V 14 10a vom
11 - rechts indes gestützt auf Art. 55 Abs. 2 KV, wonach das Verwaltungsge- richt als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfas- sungsmässigen und politischen Rechten beurteilt, bejaht. Daraus erhellt, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde zumindest eine gewisse Nähe zur Verfassungsbeschwerde aufweist, auch wenn sich der Instan- zenzug im Zusammenhang mit Beschwerden gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen, welche das Verfahren der Verfassungsbeschwerde regeln (Art. 57 ff. VRG), son- dern nach dem GPR richtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006-2007, S. 553). Dennoch lässt sich − wie bereits der Gros- se Rat in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 zu Recht ausge- führt hat − zumindest festhalten, dass sich in Art. 60 VRG, welcher unter der Marginalie "Frist" die bei Verfassungsbeschwerden zu beachtenden Fristen regelt, keine Norm findet, wonach in Verfassungsbeschwerdean- gelegenheiten in bestimmten Fällen auf die Fristeinhaltung verzichtet werden könnte. Unbefristete Verfassungsbeschwerden sind nach dem kantonalen Rechtssystem folglich nicht zulässig. Genauso kennt das kan- tonale Rechtssystem auch ausserhalb des Verfassungsbeschwerdever- fahrens keine unbefristeten Rechtsmittel, auch nicht für im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerden sui generis. d)Zum anderen gibt es für Beschwerden wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechts im kantonalen Recht Fristvorgaben. So sieht Art. 97 GPR vor, dass Beschwerden gestützt auf dieses Gesetz an die Regierung, den Grossen Rat oder die zuständige grossrätliche Kommission innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung, bei der Standeskanzlei einzureichen sind. Eine ähnli- che Regelung enthält Art. 60 Abs. 2 VRG, wonach Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen innert zehn
12 - Tagen seit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Be- kanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung beim Verwal- tungsgericht einzureichen sind. Auch wenn diese Bestimmungen hinsicht- lich der vorliegend zu beurteilenden − im kantonalen Recht nicht vorgese- henen − Beschwerdeart sui generis nicht direkt anwendbar sind, lässt sich doch festhalten, dass im Bereich von Beschwerden wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechts vom Anknüpfungspunkt der Entdeckung des Beschwerdegrundes als Beginn des (relativen) Fristenlaufs ausgegangen wird, wobei die entsprechenden Normen aus Rechtssicherheitsüberle- gungen jeweils noch eine absolute Frist vorsehen. Folglich beginnt die − aufgrund des klaren Bedürfnisses nach rascher Rechtssicherheit kurz ge- haltene (vgl. VGU V 12 5 vom 13. November 2013 E.2b) − Beschwerde- frist bereits mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen. Dies bedeutet, dass nicht in jedem Fall das Wahl- bzw. Abstimmungsergebnis abgewartet werden kann. Vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Fall, dass der Beschwerdegrund bereits vor der Wahl oder Ab- stimmung bekannt geworden ist oder erkennbar war, die Beschwerde auch vor der Wahl bzw. Abstimmung bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen. Diese Regelung entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelten Grundsätzen, wonach Mängel hinsichtlich Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen so- fort und vor Durchführung des Urnengangs zu rügen sind. Die Praxis des Bundesgerichtes bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wie- derholt zu werden braucht. Unterlässt der Stimmberechtigte die Rüge im Vorfeld einer Wahl bzw. Abstimmung, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung. Gemäss dem Bundesgericht wäre es denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen würde und hinterher die Wahl bzw. Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen
13 - entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E.1.2 mit wei- teren Hinweisen). Die eben dargelegten Grundsätze des Bundesgerichtes entsprechen auch der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden (statt vieler vgl. PVG 2012 Nr. 3 E.2c). e)Vorliegend haben die Beschwerdeführer erwiesenermassen von der amt- lichen Publikation des Regierungsentscheids betreffend die Zuteilung der Grossratsmandate zu den Wahlkreisen vom 12. September 2013 Kennt- nis genommen und sogar eine Anfechtung desselben geprüft, diese aber verworfen bzw. auf später verschoben (Anfechtung der Wahl selbst; vgl. vorstehend E.3b). Den Beschwerdegrund haben die Beschwerdeführer damit rund acht Monate vor der Beschwerdeeinreichung entdeckt. Folg- lich wären sie aber verpflichtet gewesen, bereits nach der Publikation des Wahlmodus vom 12. September 2013 Beschwerde zu erheben. Die wi- derspruchslose Hinnahme des erwähnten Regierungsentscheids vom
15 - b)Gemäss dem unter der Marginalie "Verfassungs- und Verwaltungsge- richtsbarkeit" stehenden Art. 55 Abs. 3 KV können im verfassungsgericht- lichen Verfahren Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar ange- fochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden. Die Botschaft der Regierung zur Totalrevision der Kantonsverfassung äussert sich zum Thema Verfassungsgerichtsbarkeit wie folgt: "Verfassungsgerichtsbarkeit bedeutet das Überprüfen staatlichen Handelns auf seine Übereinstimmung mit der Verfassung durch ein unabhängiges Gericht und hat zwei grundsätzliche Funktionen. Subjektiv dient sie dem Rechtsschutz der oder des Einzelnen, vor allem vor staatlichen Verletzungen der verfassungsmässig ga- rantierten Grundrechte des Individuums. Objektiv schützt sie die verfassungsmäs- sige Ordnung und stellt die erhöhte Geltungskraft der Verfassung als demokrati- sche Grundlage der kantonalen Rechtsordnung in der Normenhierarchie der Rechtsordnung sicher. Zu dieser Rechtskontrolle sind Gerichte aufgrund ihrer insti- tutionellen Unabhängigkeit von den anderen Staatsorganen besonders qualifiziert. Zudem garantiert das gerichtsförmige Verfahren bei der Überprüfung der Frage der Verfassungsmässigkeit am ehesten eine objektive, sachgerechte Entscheidung. Wie der (demokratische) Gesetzgeber in einem Rechtsstaat ist auch ein (kantona- les) Verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht frei, sondern aufgrund der Normenhierarchie an die Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Bundes- rechts gebunden. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass ein kantonales Verfassungsgericht besser als das Bundesgericht in der Lage ist, kantonale und kommunale Erlasse und Verfügungen auszulegen und auf ihre Übereinstimmung mit der Kantonsver- fassung zu überprüfen. Die Schaffung eines eigenständigen Verfassungsgerichts erschiene jedoch als Überorganisation. Aus diesem Grund soll das Verwaltungsge- richt aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Verfassungsgericht bezeichnet wer- den. Der Umfang der Kontrolle entspricht grundsätzlich der Kontrolle durch das Bundesgericht. Die Verfassung enthält allerdings nur den Grundsatz; die organisa- torischen und verfahrensrechtlichen Einzelheiten sind auf Gesetzesstufe zu regeln. [...] [Art. 55 Abs. 3 KV] bestimmt, dass Gesetze und Verordnungen im verfassungsge- richtlichen Verfahren sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden können. Analog zu den bundesgerichtlichen Befugnissen sieht der Vorschlag der Regierung somit neu die abstrakte und wie bisher die konkrete Normenkontrolle vor. Bei der abstrakten Normenkontrolle, die nur innerhalb einer bestimmten Frist nach der Publikation möglich ist, wird ein Erlass ohne Zusam- menhang mit einem konkreten Anwendungsfall durch ein Gericht auf seine Verfas- sungsmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben. Die konkrete Normenkontrol- le erfolgt im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Anwendungsfalles. Dabei wird im Sinn einer Vorfrage untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Ein- zelakt stützt, verfassungsmässig ist. Erweist sich der Erlass als verfassungswidrig, wird er durch das Gericht aber nicht formell aufgehoben; die als verfassungswidrig befundenen Normen werden nur im konkret zu beurteilenden Fall nicht angewen- det." (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision der Kantons-
16 - verfassung, Heft Nr. 10/2001-2002, S. 524 f.; abrufbar unter https://www.gr.ch/ Botschaften/2001/Botschaft_10.pdf; zuletzt besucht am 22. Januar 2016) In Art. 55 Abs. 3 KV fehlt offenkundig das Wort "Verfassung" oder "Ver- fassungsbestimmungen". Weder in der zitierten Botschaft zur Totalrevisi- on der Kantonsverfassung noch in den Wortprotokollen des Grossen Ra- tes vom 26. August 2002 zur Totalrevision der Kantonsverfassung (abruf- bar unter https://www.gr.ch/Deutsch/Institutionen/Parlament/Protokolle_ Sessionen/august2002/26-august-naw.pdf; zuletzt besucht am 22. Januar
17 - wenden muss (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2086 ff.). c)Im Kanton Graubünden finden sich die wesentlichen Grundsätze bezüg- lich der Wahl des Kantonsparlaments (= Grosser Rat) in Art. 27 KV. Da- nach besteht der Grosse Rat aus 120 Mitglieder (Abs. 1), deren Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren (= Majorzwahlverfahren) erfolgt (Abs. 2). Die Kreise bilden die Wahlkreise (Abs. 3) und die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt (Abs. 4). Die nähere Ausgestaltung des Wahlsystems erfolgt im Gesetz über den Grossen Rat (GRG; BR 170.100). Hinsichtlich des Wahlverfahrens wird in Art. 1 Abs. 1 GRG zunächst festgehalten, dass für die Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise die schweizerische Wohnbevölkerung der Wahlkreise aufgrund der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstands, die jeweils im Jahr vor den Wahlen publiziert wird, massgebend ist. Diese Regelung entspricht im Wesentli- chen Art. 27 Abs. 4 KV, wonach die Sitze entsprechend der schweizeri- schen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt werden. Sodann wer- den in Art. 2 GRG die anzuwendenden Regeln betreffend die Vorweg-, Haupt- und Restverteilung aufgestellt. Insbesondere wird in Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GRG explizit gesagt, dass jeder Wahlkreis unabhängig von seiner Bevölkerungszahl mindestens einen Sitz erhält. Auch diese Sitzga- rantie pro Wahlkreis ist indes bereits in der KV angesiedelt. Indem näm- lich die Kreise als Wahlkreise definiert sind (vgl. Art. 27 Abs. 3 KV), ist damit implizit auch gesagt, dass jeder Kreis Anspruch auf mindestens ei- nen Sitz im Grossen Rat hat (vgl. Voten HEINZ und CAHANNES RENGGLI, Wortlautprotokoll des Grossen Rates zur Totalrevision der Kantonsver- fassung [2. Lesung] vom 8. Oktober 2002, S. 506). Neben den soeben erwähnten Bestimmungen enthält das GRG in Bezug auf das Wahlsystem des Kantonsparlaments keine weiteren wesentlichen Bestimmungen. Somit entsprechen die Regelungen hinsichtlich der Wahl des Grossen
18 - Rates im GRG grösstenteils dem bereits in Art. 27 KV Normierten. Mit anderen Worten finden sich die wesentlichen Bestimmungen zum Wahl- system des Kantonsparlaments im Kanton Graubünden bereits in der KV und nicht erst auf Stufe Gesetz. d)Wie vorstehend dargestellt (vgl. vorstehend E.4b) ist die Kompetenz des Verwaltungsgerichtes zur Überprüfung von kantonalen Verfassungsbe- stimmungen auf deren Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht zu ver- neinen, können gemäss klarem Wortlaut von Art. 55 Abs. 3 KV in verfas- sungsgerichtlichen Verfahren doch lediglich Gesetze und Verordnungen unmittelbar angefochten sowie im Anwendungsfall überprüft werden. Folglich ist es dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdever- fahren aber verwehrt, das in Art. 27 KV normierte Wahlsystem des Gros- sen Rates auf dessen Bundesverfassungskonformität zu überprüfen. Die- ses Ergebnis erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass ein Eintreten auf die Beschwerde zur Folge hätte, dass die am 7. bzw.
19 - der KJS zur Genehmigung unterbreitet worden seien. Die KJS hätte die Eingaben nicht in eigener Kompetenz verabschieden dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, diese vorzuberaten, dem Grossen Rat ge- stützt darauf Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Dem hält der Grosse Rat entgegen, dass es langjähriger Praxis entspreche, wenn die Präsidentenkonferenz Beschwerden den sachlich zuständigen Kommissi- onen zur selbständigen Behandlung zuweise. Dies habe in der Vergan- genheit nie zu Beanstandungen geführt, weder seitens von Grossratsmit- gliedern noch von Gerichten. Auch diesbezüglich vermag sich das streit- berufene Gericht der Auffassung des Grossen Rates anzuschliessen. Die Beschwerdeführer werfen zwar die Frage auf, ob der Grosse Rat dem Verwaltungsgericht überhaupt eine rechtsgültige Eingabe eingereicht ha- be, ohne hierzu aber einen konkreten Antrag zu stellen. Nach Auffassung des Gerichtes ist die interne Organisation des Grossen Rates als interne Angelegenheit desselben zu betrachten, weshalb die Beschwerdeführer auch nicht legitimiert sind, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens daraus etwas für ihren Standpunkt abzuleiten. Weitere diesbe- zügliche Ausführungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerle- gen. Ermessensweise verzichtet das Verwaltungsgericht aufgrund der Wichtigkeit dieses Entscheids für alle Beteiligten (ausnahmsweise) jedoch auf die Auferlegung von Kosten. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem Grossen Rat keine Parteientschädigung zusteht.
20 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Juli 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_100/2016).