VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 13 10
2 - 1.Unter dem Projektnamen 'Gemeindefusion X.Plus' wurde seit No- vember 2009 die Fusion von 14 Gemeinden vorangetrieben. Am 16. No- vember 2012 stimmten die 14 Gemeinden über den Fusionsvertrag ab, wobei einzig die Gemeinde O.1. diesen ablehnte. Der Zusammen- schluss der 13 zustimmenden Gemeinden war auf den 1. Januar 2014 vorgesehen. Von den 13 fusionswilligen Gemeinden verfügten die Ge- meinden X., O.2., O.3., O.4., O.5._____ und O.6._____ über Bürgergemeinden. In ihrer Versammlung vom 14. August 2013 beschloss die Bürgergemeinde O.4._____ ihren Weiterbestand; damit war klar, dass in der neuen politischen Gemeinde X._____ auch ei- ne Bürgergemeinde X._____ entstehen würde. 2.Vor diesem Hintergrund beabsichtigte die Bürgergemeinde X., in Anwendung von Art. 89 Abs. 3 Gemeindegesetz des Kantons Graubün- den (GG; BR 175.050) ihr Vermögen in eine bürgerliche Genossenschaft auszulagern. 3.In einer Bürgerversammlung am 25. November 2013 sprach sich eine grosse Mehrheit der Mitglieder grundsätzlich für eine Auflösung der Bür- gergemeinde mit Auslagerung des Vermögens in eine neu zu gründende bürgerliche Genossenschaft aus und beauftragte den Bürgerrat, die defi- nitiven Anträge zu Handen einer weiteren Bürgerversammlung auszuar- beiten. Dieser berief auf den 16. Dezember 2013 eine Bürgerversamm- lung ein mit den Anträgen zur Gründung einer bürgerlichen Genossen- schaft unter Genehmigung ihrer Statuten, der Wahl deren Vorstands und der Auflösung der Bürgergemeinde X. mit sofortiger Übertragung aller Aktiven und Passiven auf die neu gegründete Genossenschaft. Kurz vor Versammlungsbeginn teilte das Amt für Gemeinden mit, die Regie- rung werde am nächsten Tag verfügen, dass sämtliche Beschlüsse der Bürgerversammlung vom 16. Dezember 2013 für nichtig erklärt würden, weil der Bürgerrat nicht gesetzeskonform bestellt sei. Dies, weil der Bür-
3 - gerratspräsident seinen Wohnsitz nach Y._____ verlegt habe und ein wei- teres Mitglied des Bürgerrats im November 2013 mit sofortiger Wirkung zurückgetreten sei; dies habe dazu geführt, dass der Bürgerrat nicht mehr statutenkonform besetzt sei. 4.Aufgrund dieser Information fasste die Bürgerversammlung am 16. De- zember 2013 keine Beschlüsse zu den Anträgen des Bürgerrates; statt- dessen verlangten 29 anwesende Bürger, eine Bürgerversammlung auf den 30. Dezember 2013 einzuberufen und verabschiedeten hierfür auch eine Traktandenliste; diese deckte sich im Wesentlichen mit derjenigen der Bürgerversammlung vom 16. Dezember 2013, wurde aber ergänzt mit einem Traktandum 'Wahlen', unter welchem zunächst die Demission des bisherigen Bürgermeisters entgegengenommen werden sollte (lit. a), dann die Ersatzwahl von zwei Bürgerräten (lit. b) und die Neuwahl des Bürgermeisters (lit. c) vorgenommen werden sollte; nach einer kurzen Un- terbrechung der Versammlung mit Konstituierung des neu gewählten Bürgerrates und dessen Antragstellung betreffend die weiteren Traktan- den z.H. der Bürgerversammlung sollte diese alsdann fortgesetzt werden, u.a. mit der Beschlussfassung zur Gründung einer bürgerlichen Genos- senschaft mit sofortiger Übertragung aller Aktiven und Passiven der Bür- gergemeinde X._____ auf die Genossenschaft (Traktandum 4). Mit 29:0 Stimmen wurde die Einberufung der neuen Bürgerversammlung mit den vorerwähnten Traktanden beschlossen; der Vizebürgermeister A._____ wurde mit der Durchführung dieser Versammlung beauftragt. 5.A._____ versandte die Einladungen für die Bürgerversammlung vom 30. Dezember 2013 inkl. Traktandenliste am 17. Dezember 2013. 6.Mit Regierungsbeschluss vom 17. Dezember, mitgeteilt am 18. Dezember 2013 wurde die Handlungs- und Beschlussunfähigkeit des Bürgerrates der Bürgergemeinde X._____ festgestellt mit der Folge, dass allfällige von der Bürgergemeinde am 16. Dezember 2013 gefassten Beschlüsse
4 - rechtswidrig und somit unbeachtlich seien. Weiter wurde der Bürgerge- meinde untersagt, ihr Vermögen auf eine bürgerliche Genossenschaft zu übertragen und das Grundbuch X._____ angewiesen, keine entsprechen- den Eigentumsübertragungen vorzunehmen. In ihrer Begründung stellte die Regierung abschliessend fest, dass der vorliegende Regierungsbe- schluss ohne Weiteres hinfällig würde, sollte die Bürgergemeinde anläss- lich ihrer Versammlung vom 16. Dezember 2013 keine Beschlüsse fassen und insbesondere die "Gründung einer bürgerlichen Genossenschaft mit sofortiger Übertragung aller Aktiven und Passiven der Bürgergemeinde X._____ auf die Genossenschaft" (Traktandum 3) ablehnen (RB Ziff. 5 lit. d letzter Absatz, S. 11). 7.Gegen diesen Beschluss kündigte die Bürgergemeinde die Erhebung einer Beschwerde an und beantragte mit Eingabe vom 21. Dezember 2013 die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die noch einzureichende Beschwerde. 8.Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 erteilte der Instruktionsrichter der noch nicht eingereichten aber angekündigten Beschwerde superproviso- risch die aufschiebende Wirkung (zur Begründung s. dort). 9.Sämtliche Bürgerinnen und Bürger wurden mit Schreiben vom 24. De- zember 2013 über das Superprovisorium des Verwaltungsgerichts infor- miert und darauf hingewiesen, dass die Bürgerversammlung am 30. De- zember 2013 wie geplant stattfinde (Beilage 11 Beschwerdeführerinnen). 10.Am 30. Dezember 2013 hielt die Bürgergemeinde ihre Versammlung ab. Nachdem die Demission des bisherigen Bürgermeisters angenommen wurde, wählte sie zwei neue Bürgerräte, welche ihr Amt sogleich antraten. Aus dem Kreis des nun wieder kompletten Bürgerrates wurde sodann ein neuer Bürgermeister gewählt, welcher sein Amt ebenfalls sofort antrat.
5 - 11.In einer Eingabe vom 14. Januar 2014 (Poststempel 16. Januar) wies die Regierung auf formelle und materielle Unzulänglichkeiten hin, welche der Bürgerversammlung vom 30. Dezember 2013 zugrunde lagen. 12.Gegen den Regierungsbeschluss vom 17./18. Dezember 2013 (Protokoll Nr. 1252) erhoben die mittlerweile aufgelöste Bürgergemeinde X._____ und die Bürgerliche Genossenschaft X._____ sowohl eine Verwaltungs- gerichtliche Beschwerde als auch eine Verfassungsbeschwerde. Die iden- tischen Rechtsbegehren lauten wie folgt: -1. Hauptantrag: Es sei festzustellen, dass der Regierungsbeschluss vom 17./18.12.2013 (Protokoll Nr. 1252) dahingefallen sei und somit keine Rechtswirkung mehr entfaltet. -2. Eventualantrag: Der Regierungsbeschluss vom 17./18.12.2013 (Protokoll Nr. 1252) sei aufzuheben. -3. Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. -4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% MWST, zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Hauptantrag wurde damit begründet, dass die Bürgergemeinde an deren Versammlung am 16. Dezember 2013 keine Beschlüsse fasste, weshalb der Regierungsratsbeschluss dahingefallen sei. Sollte der Regierungsbeschluss Bestand haben, müsse mittels Auslegung von Art. 89 Abs. 3 GG geklärt werden, ob das Vorgehen der Bürgerge- meinde X._____ korrekt gewesen sei oder nicht. Dabei vertreten die Be- schwerdeführer die Auffassung, dass gestützt auf diese Bestimmung jede Bürgergemeinde für sich und ohne Rücksicht auf das Verhalten anderer Bürgergemeinden ihr Vermögen auf eine bürgerliche Genossenschaft auslagern kann. Dafür würden sämtliche Auslegungsmethoden sprechen, insbesondere der Wortlaut, die Systematik, aber auch eine teleologische und historische Auslegung. Ungeachtet des Auslegungsergebnisses wür- de aber die enge Interpretation dieser Norm durch die Regierung ver- schiedene verfassungsmässige Rechte der Bürgergemeinde verletzen,
6 - namentlich die Eigentumsgarantie, das demokratische Stimmrecht und die Gemeindeautonomie. 13.Die beigeladene (neue) politische Gemeinde X._____ sieht sich vom Ver- fahren nicht direkt betroffen, weshalb sie auf juristischen Beistand ver- zichtete und auch keine Anträge stellte. Dennoch zeigte sie sich vom Verhalten der Bürgergemeinde X._____ enttäuscht und brachte die Hoff- nung zum Ausdruck, dass das Gericht das nicht gesetzeskonforme Vor- gehen der Bürgergemeinde rückgängig machen möge. 14.Demgegenüber beantragte die Regierung in ihrer Vernehmlassung vom
7 - meinde X._____ wird mangels dort gestellten Anträgen auf eine Replik verzichtet. 16.Die politische Gemeinde X._____ verzichtete in ihrer Eingabe vom 5. Mai (Poststempel 8. Mai) 2014 auf eine Duplik. 17.In ihrer Duplik vom 27. Mai 2014 vertiefte die Regierung ihre Argumenta- tion. 18.Die Beschwerdeführerinnen reichten am 17. Juni 2014 eine zusätzliche Stellungnahme ein. Darin setzten sie das Gericht in Kenntnis von der Ein- berufung zur und Abhaltung der Bürgerversammlung der Bürgergemeinde X._____ am 10. Juni 2014 durch einen einzelnen Bürger unter gleichzeiti- ger Bekanntgabe der Traktandenliste; an jener Sitzung habe zudem der Leiter des Amtes für Gemeinden teilgenommen. Die Beschwerdeführerin- nen sahen Parallelen zum vorliegenden Fall, allerdings mit unterschiedli- cher Behandlung der beiden Fälle von Seiten der Behörden. Darin orteten die Beschwerdeführerinnen ein Verhalten, welches die Argumentation der Regierung im vorliegenden Fall zur Makulatur mache. Gleichzeitig reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Honorarnote ein unter Hinweis darauf, dass die Angelegenheit sich aus- serhalb des amtlichen Wirkungskreises der Bürgergemeinde abspielte. Ausgewiesen wurden ein Aufwand von 149.65 h à Fr. 270.00, darauf Spesen von 3% sowie ein Interessenwertzuschlag von 2% bei einem Streitwert von Fr. 7.9 Mio., gekürzt auf 100% des Stundenaufwandes, zzgl. MWST 8%, insgesamt ausmachend Fr. 88'585.10. 19.Die Regierung nahm abschliessend mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Stel- lung. Sie wies darin auf die grundsätzlich unterschiedliche Ausgangslage in den vermeintlich parallelen Fällen hin: So sei im vorliegenden Fall eine bereits seit Langem installierte Bürgergemeinde aufgrund statutenwidriger
8 - Besetzung des Bürgerrates nicht mehr beschluss- und handlungsfähig, während im Parallelfall die neue Bürgergemeinde zwar gegründet, hinge- gen noch nicht konstituiert sei; dabei gälten für die Einladung und Vorbe- reitung zur konstituierenden Bürgerversammlungen naturgemäss andere Regeln als bei bereits konstituierten Bürgergemeinden. Zur Honorarnote äusserte sich die Regierung nicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Regierungsbeschluss vom 17./18. Dezember 2013 (RB Protokoll Nr. 1252), worin die Regierung (Beschwerdegegnerin) die Handlungs- und Beschlussunfähigkeit der damaligen Bürgergemeinde (Beschwerdeführerin; da deren Auflösung aber inzwischen erfolgt ist und stattdessen die Neugründung einer Genossenschaft erfolgte - ist im Urteil hiernach von Beschwerdeführerinnen die Rede) feststellte mit der Folge, dass allfällige von dieser am 16. Dezember 2013 gefassten Beschlüsse rechtswidrig und somit unbeachtlich seien (Ziff. 1 Beschlussdispositiv). Weiter wurde der Bürgergemeinde untersagt, ihr Vermögen auf eine bür- gerliche Genossenschaft zu übertragen (Ziff. 2) und das zuständige Grundbuch angewiesen, keine Eigentumsübertragungen vorzunehmen (Ziff. 3). In den dem Beschlussdispositiv vorangestellten Erwägungen (S.
11 - b)Ausgangspunkt für die Streitentscheidung (ob Weitergeltung bzw. Ver- bindlichkeit des angefochtenen Regierungsbeschusses für die Beschwer- deführerinnen über das Bürgerversammlungsdatum vom 16. Dezember 2013 hinaus Bestand hatte) muss nach Auffassung des Gerichts die For- mulierung in Ziff. 1 des Beschlussdispositivs in Verbindung mit den dazu- gehörigen Erwägungen (S. 11) sein. Richtig ist danach die Darstellung, wonach die vorne kursiv zitierten Erwägungen von einer Alternativität (entweder – oder) der auflösenden Bedingungen ausgehen und diese sich bei einer Kumulation (nur zusammen gültig) diametral widersprechen würden. Darf kein Beschluss am 16. Dezember 2013 gefällt werden; so kann auch nicht ein ablehnender Beschluss statthaft sein. Im konkreten Fall ist die erste auflösende Bedingung aber als erfüllt zu betrachten, da der Vizepräsident der Bürgergemeinde an besagter Versammlung einlei- tend feststellte, dass diese aus formellen Gründen (wegen statutarischer Unterbesetzung des Bürgerrats/Vorstands) nicht rechtsgültig abgehalten werden könne. Der Vizepräsident gab damit nur wieder, was ihm kurz vor der Bürgerversammlung vom 16. Dezember 2013 telefonisch durch das Amt für Gemeinden mitgeteilt worden war. Wenn die Beschwerdegegne- rin dazu für ihren Standpunkt ins Feld führt, das Verbot der Vermögensü- bertragung hätte allgemeine Gültigkeit, so bleibt sie eine Erklärung schul- dig, weswegen die zitierten (Abschluss-) Erwägungen auf S. 11 mit ihren auflösenden Bedingungen überhaupt Eingang in den angefochtenen Re- gierungsbeschluss gefunden haben. Tatsache ist nun aber einmal, dass diese auflösenden Bedingungen einen integrierten Bestandteil des um- strittenen Regierungsbeschusses bilden, unabhängig davon, ob deren Vorhanden sinnvoll oder gar nötig ist, um den Sinn und Zweck des Be- schlussdispositivs (Ziff. 1-3) im Sinne der Beschwerdegegnerin umfas- send zu verstehen. Das Verwaltungsgericht erachtet die Argumentation der Beschwerdeführerinnen deshalb weder als überspitzt formalistisch noch als treuwidrig, beriefen sie sich doch nur auf die von der Beschwer- degegnerin selbst in ihren Erwägungen (S. 11) dargebotene Auslegungs-
12 - bzw. Interpretationshilfe für die korrekte Anwendung des nachfolgenden Beschlussdispositivs (Ziff. 1-3), wovon Ziff. 1 des Dispositivs nicht einfach ausgeklammert werden darf. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass der angefochtene Regierungsbeschluss aufgrund seiner eigenen Auflösungs- klausel hinfällig geworden ist und somit nach Eintritt der ersten auflösen- den Bedingung (keine Beschlussfassung am 16. Dezember 2013 über Sachgeschäfte/Vermögensübertragung erfolgt) auch keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten konnte. Die Beschwerde vom 31. Januar 2014 ist daher bereits aus diesen Überlegungen („wortgetreue Behaftung bei eigener Auflösungsprämisse“) gutzuheissen. c)Im Übrigen sei lediglich noch erwähnt, dass die Beschlüsse der Bürger- versammlung vom 30. Dezember 2013 von keiner Seite angefochten wurden und daher hier auch nicht Streitgegenstand dieses Beschwerde- verfahrens (V 13 10) sein können. Selbst wenn man aber dem Hauptan- trag der Beschwerdeführerinnen - auf Feststellung des Dahinfallens des Regierungsbeschlusses und Wegfalls künftiger Rechtswirkungen durch diesen - nicht folgen möchte und daher noch eine Prüfung der Nichtigkeit oder zumindest der Anfechtbarkeit der am 30. Dezember 2013 ergange- nen Beschlüsse bejahen wollte, käme das streitberufene Gericht letztlich zu keinem anderen Ergebnis als der Gutheissung der eingereichten Be- schwerde vom 31. Januar 2014, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
13 - versammlung am 30. Dezember 2013 durch das einzig verbleibende Vor- standsmitglied (Vizebürgermeister) sei dann wieder aus denselben Grün- den wie schon zuvor ungültig, weshalb auch an dieser zweiten Versamm- lung nicht gültig Beschluss gefasst werden konnte. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte infolge Handlungs- und Beschlussunfähigkeit damals ein Regierungskommissär eingesetzt werden müssen, um die notwendigen Schritte zur Behebung der Mängel in die Wege zu leiten. Ausserdem wäre es selbst bei gültiger Einladung nicht zulässig gewesen, die Versammlung nach erfolgten Wahlen zwecks Konstituierung und An- tragsformulierung innerhalb des neuen Vorstands zu unterbrechen, um dann die Versammlung sogleich weiterzuführen. Der Vorstand hätte so seine Pflicht zur Vorbereitung von Sachgeschäften nicht korrekt wahr- nehmen können. – Die Beschwerdeführerinnen halten diese Sichtweise für überspitzt formalistisch und willkürlich. Sie argumentieren, dass die 29 Teilnehmer der Bürgerversammlung vom 16. Dezember 2013 so oder an- ders gestützt auf Art. 11 der Statuten der Bürgergemeinde eine neue Bür- gerversammlung hätten einberufen dürfen; dafür hätte es auch gar nicht eines Beschlusses bedurft und auch keiner vorgängigen Einladung. Es hätte dazu nicht einmal den Art. 11 der Statuten gebraucht, stehe die Ein- berufungskompetenz doch auch der Gemeindeversammlung und den Stimmbürgern selbst zu (vgl. ROLF RASCHEIN/PETER ANDRI VITAL, Bündne- risches Gemeinderecht, 2. Aufl., Chur 1991, S. 86 mit Begründung). b)In Würdigung der diametral gegensätzlichen Parteipositionen ist das Ge- richt zur Ansicht gelangt, dass vorliegend beide – vor allem aber die Be- schwerdegegnerin – zu formalistisch argumentieren. Dabei wird insbe- sondere zu wenig berücksichtigt, dass faktisch eine Einladung erfolgte und die Bürgerversammlung am 30. Dezember 2013 abgehalten und Be- schlüsse gefasst wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ein- ladung zur Bürgerversammlung am 30. Dezember 2013 fehlerhaft war, reduziert sich die Kernfrage doch letztlich darauf, ob die dennoch gefass-
14 - ten Beschlüsse nichtig oder bloss anfechtbar sind. Zur Abgrenzung dieser beiden Rechtsbegriffe hat das Verwaltungsgericht erst kürzlich im Urteil VGU V 14 7 vom 17. März 2015 E.4b Stellung genommen. In jenem Urteil ging es darum, dass die betreffende Bürgergemeinde in Anwendung ihrer Statuten die Auszahlung eines Bürgernutzens beschloss und dabei zum Voraus wusste, dass diese Statutenbestimmung übergeordnetes kantona- les Recht (Art. 79 Abs. 2 GG) verletzen würde. Das Gericht führte aus: „Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtig- keit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenom- men, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaf- tet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Man- gel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sin- ne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 I 273 E.3.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung u.a.). Vorliegend wird ein Verstoss des angefochtenen Beschlusses gegen übergeordnetes kantonales Recht geltend gemacht. Somit handelt es sich um einen inhaltlichen Mangel. Solche Mängel werden von Lehre und Rechtsprechung wie bereits erwähnt nur ganz ausnahmsweise als Nich- tigkeitsgründe anerkannt. Der Mangel muss ausserordentlich schwer wie- gen, damit die Nichtigkeitsschwelle erreicht wird. Dazu gehören z.B. of- fensichtliche Verstösse gegen Grundrechte wie die Anordnung einer Kör- perstrafe (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 16). Beim geltend gemachten Ver- stoss des Beschlusses gegen das GG handelt es sich nur – aber immer- hin – um eine Rechtsverletzung; eine besondere Schwere im oben darge- legten Sinn ist indes nicht erkennbar. Da die oben aufgezählten Voraus- setzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines Beschlusses kumulativ erfüllt sein müssen, steht bereits an dieser Stelle fest, dass der angefoch- tene Beschluss nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist. Der Vollstän- digkeit halber werden jedoch trotzdem noch die weiteren Voraussetzun- gen geprüft. Das Erfordernis der offensichtlichen oder leichten Erkenn-
15 - barkeit des Mangels ist vorliegend gegeben. Gemäss Protokoll der Bür- gergemeindeversammlung vom 15. April 2014 wurde die Tatsache, dass Art. 14 der Gemeindegüterstatuten der Beschwerdegegnerin Art. 79 Abs. 2 GG verletzt an dieser und bereits an der vorjährigen Bürgergemeinde- versammlung vom Präsident der Beschwerdegegnerin thematisiert. Somit war die obgenannte Tatsache zumindest allen Versammlungsteilnehmern bekannt. Überdies reicht ein Blick ins GG aus, um festzustellen, dass Art. 14 Gemeindegüterstatuten Art. 79 Abs. 2 GG widersprechen könnte. Zu- letzt würde jedoch die Annahme der Nichtigkeit des angefochtenen Be- schlusses die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden. Führte dies doch zu einer grossen Unsicherheit bezüglich der Rechtsfolgen für die in der Ver- gangenheit von der Beschwerdegegnerin und anderen Bürgergemeinden ausbezahlten Bürgernutzen.“ c)Im konkreten Fall V 13 10 kann höchstens bezüglich der Einberufung zur Bürgerversammlung am 30. Dezember 2013 – wenn überhaupt – von ei- ner Statutenverletzung betreffend der dort stipulierten Versammlungsein- berufungskompetenz die Rede sein. In Anbetracht der höheren demokra- tischen Legitimation könnte man jedoch auch der Meinung sein, dass die Einberufungskompetenz unbesehen der Statuten bereits den Stimmbür- gern selbst zusteht (so auch: RASCHEIN/VITAL, a.a.O., S. 86). Wendet das Gericht die Kriterien für die Annahme der Nichtigkeit auf den vorliegenden Fall an, so erscheint mit Blick auf die Einberufung bereits die Annahme eines tiefgreifenden und wesentlichen Mangels eher fraglich: Das einbe- rufende Vorstandsmitglied (Vizebürgermeister) ist immerhin Teil – und hier sogar einzig verbleibendes Mitglied – des Einberufungsorganes. Das Vorgehen der Beschwerdeführerinnen kann daher nicht von Beginn weg völlig falsch sein. Aufgrund des Wegzugs des Bürgermeisters aus der po- litischen Gemeinde und der kurzfristigen Demission mit sofortiger Wirkung des dritten Vorstandsmitglieds im November 2013 waren nämlich plötzlich gänzlich ausserordentliche und nicht vorhersehbare Umstände eingetre- ten. Aus der einstimmigen Beauftragung des Vizebürgermeisters zur Ein- berufung einer weiteren Bürgerversammlung durch die 29 an der Bürger- versammlung vom 16. Dezember 2013 anwesenden Bürgerinnen und Bürger kann daher, wenn auch nicht eine eigenständige, so doch zumin- dest eine zusätzliche Einladungsbefugnis (Einberufungskompetenz) her-
16 - geleitet werden. Zentral ist für das Gericht bei einer umfassenden Be- trachtungsweise, dass in keinem Zeitpunkt Teilnahmerechte der Mitglie- der der Bürgergemeinde gefährdet waren, wozu auch das zusätzliche In- formationsschreiben vom 24. Dezember 2013 beitrug, worin über das Su- perprovisorium des Verwaltungsgerichts und das Stattfinden der Bürger- versammlung am 30. Dezember 2013 informiert wurde (vgl. im Sachver- halt Ziff. 9, hiervor). An dieser Bürgerversammlung vom 30. Dezember 2013 nahmen 37 Bürgerinnen und Bürger teil, von denen niemand irgend- welche Einwände vorbrachte, und die sämtliche Beschlüsse einstimmig fassten; auch nichtteilnehmende Bürgerinnen und Bürger stellten sich zu keinem Zeitpunkt gegen die Vorgehensweise und die gefassten Be- schlüsse. Auch waren die Mitglieder der Bürgergemeinde über die Trak- tanden inhaltlich orientiert, fand doch im November 2013 hierüber bereits eine Informationsveranstaltung statt (vgl. im Sachverhalt Ziff. 3, hiervor). Dies alles lässt eine formell allenfalls nicht korrekt erfolgte Einladung nicht als tiefgreifenden und wesentlichen Mangel erscheinen. Zudem ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Konstellation nur mit der Einsetzung eines Regierungskommissärs gelöst werden dürfte, wenn doch die Bürgerinnen und Bürger aus eigener Kraft eine von allen getra- gene Lösung finden und umsetzen können; es liegt mit anderen Worten keine Blockade vor, welche nur mit einem Eingreifen von aussen gelöst werden könnte. Die Annahme der Nichtigkeit muss dann aber so oder an- ders an den beiden nachfolgenden Kriterien scheitern, welche ja zusam- men mit dem ersten Kriterium kumulativ erfüllt sein müssten: So müsste der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. Dies ist hier bestimmt nicht der Fall, ist die Einberufungskompetenz für eine Mit- gliederversammlung doch tatsächlich nicht so klar, wie auch die Argu- mentationsvielfalt im vorliegenden Verfahren zeigt. Als letztes Zuord- nungskriterium gilt weiter, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein darf. Das Gericht ist der Auf- fassung, dass aber genau dies der Fall wäre. Wenn nämlich die Sichtwei-
17 - se der Beschwerdegegnerin zutreffen würde, wären am 30. Dezember 2013 keine gültigen Beschlüsse gefasst worden. Also wäre auch der Auf- lösungsbeschluss der fraglichen Bürgergemeinde per 31. Dezember 2013, 18:00 Uhr, nicht erfolgt. Die Bürgergemeinde würde somit weiter existieren, obgleich in der Zwischenzeit eine neue Bürgergemeinde – N.B. unter Mitwirkung des Amtes für Gemeinden – gegründet wurde. d)Aus diesen Überlegungen ist das Gericht letztlich zur Überzeugung ge- langt, dass die Versammlungsbeschlüsse vom 30. Dezember 2013 daher nicht nichtig sind, sondern nur anfechtbar gewesen wären. Weil sie aber von niemandem frist- und formgerecht angefochten wurden, sind die Ver- sammlungsbeschlüsse gültig und zu beachten. Die Beschwerde wäre demzufolge auch unter diesem Aspekt gutzuheissen gewesen.
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.514.-- zusammenFr.2'514.--
19 - gehen zulasten der Regierung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]