VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 12 9
3 - Graubünden mit dem Antrag, den Beschluss der Regierung vom 5. De- zember 2011 aufzuheben. Mit zwei Urteilen vom 22. Mai 2012 (V 12 1 und V 12 2) wies das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerden ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2013 ab (Urteile des Bundesgerichts 2C_806/2012 und 2C_807/2012 vom 12. Juli 2013). 3.In der Dezembersession 2011 verabschiedete der Grosse Rat auf Antrag von Grossrätin Silvia Casutt-Derungs den Art. 32 des neuen Schulgeset- zes mit 84 zu 2 Stimmen. Dieser lautet wie folgt: Art. 32 Schulsprachwechsel in räto- romanischsprachigen Schulen Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr. 4.In der Märzsession 2012 (vom 21. März 2012) stimmte der Grosse Rat der Totalrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (nachfolgend Schulgesetz) mit 103 zu 0 Stimmen bei 9 Ent- haltungen zu. Am 12. Juli 2012 wurde der Erwahrungsbeschluss des Kan- tons Graubünden publiziert mit der Feststellung, dass gegen das neue Schulgesetz kein Referendum ergriffen worden ist. 5.Am 12. September 2012 erhoben A._____ Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die Regierung des Kantons Graubünden sei anzuweisen, Art. 32 des neuen Schulgeset- zes vom 21. März 2012 nicht in Kraft zu setzen. Eventualiter sei Art. 32 des Gesetzes aufzuheben und subeventualiter seien geeignete Mass- nahmen zu treffen, damit die rätoromanischen Gemeinden im Kanton Graubünden die Schulsprache in den Volksschulen weiterhin selber be-
4 - stimmen könnten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, Art. 32 des neuen Schulgesetzes verletze die in der Verfassung verankerte Spra- chenfreiheit. Die Sprachenfreiheit schütze nämlich die Befugnis zum Ge- brauch der Muttersprache. Da die rätoromanischen Idiome sprachwissen- schaftlich vollständige und eigenständige Schriftsprachen darstellten, sei die rätoromanische Muttersprache immer ein Idiom und nicht das Ru- mantsch Grischun. Letzteres sei nämlich eine in den Achtzigerjahren ge- schaffene Kunstsprache und somit Muttersprache von keinem rätoroma- nischen Schulkind. Folglich gewährleiste die Sprachenfreiheit unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips grundsätzlich den Schulunter- richt im entsprechenden Idiom – so die Beschwerdeführer weiter. Eine Einschränkung von Grundrechten bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Mit Art. 32 des neuen Schulgesetzes werde zwar eine formellrechtliche Grundlage geschaffen, sie erfülle jedoch die Voraussetzung der Be- stimmtheit nicht. Darüber hinaus bestehe gar kein öffentliches Interesse an dieser Regelung, im Gegenteil die im Schulversuch alphabetisierten Kinder würden mit dem angefochtenen Art. 32 des neuen Schulgesetzes zum Opfer des gescheiterten Schulversuchs werden. Die Regelung in Art. 32 sei weder verhältnismässig noch zumutbar. Der Eingriff verletzte in jedem Fall den Kerngehalt der Sprachenfreiheit, da es den Schülerinnen und Schülern verunmöglicht werde, in ihrer Muttersprache unterrichtet zu werden. Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, Art. 32 des neuen Schulge- setzes verletze das Gebot der Chancengleichheit der Schüler. Den vom Schulversuch “Rumantsch Grischun“ betroffenen Kindern würden nämlich schulische Hürden gesetzt, die weder den in den rätoromanischen Idio- men, noch den in deutscher oder italienischer Sprache alphabetisierten Schulkindern jemals zugemutet würden. Weiter rügen die Beschwerdeführer, mit dem Erlass von Art. 32 des neu- en Schulgesetzes werde der Schulversuch rückwirkend von einem befris-
5 - teten in einen unbefristeten umgewandelt. Damit wirke Art. 32 des neuen Schulgesetzes eindeutig rückwirkend (im Sinne einer echten Rückwir- kung) und verstosse deshalb gegen das verfassungsrechtliche, sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Rückwirkungsverbot. Der angefochtene Gesetzesartikel verletze zudem die Gemeindeautono- mie der Bündner Gemeinden. 6.Mit Beschluss vom 25. September 2012 setzte die Regierung nach unbe- nutztem Ablauf der Referendumsfrist das neue Schulgesetz auf den
6 - selber bestimmen könnten. Es liege nämlich in der alleinigen Kompetenz der romanischen Gemeinden des Kantons Graubünden, die massgeben- de romanische Sprachvariante in der öffentlichen Volksschule zu bestim- men. Die im Grossen Rat gefallenen Voten anlässlich der Beratung von Art. 32 des neuen Schulgesetzes würden sinngemäss im Wesentlichen Folgen- des zum Ausdruck bringen: • Die Regelung sorge für klare Verhältnisse. • Es bestehe ein ausgewiesener Handlungsbedarf für einen geord- neten Wechsel der (romanischen) Schulsprache nach kantonalen Vorgaben. • Die Regelung sei verantwortungsvoll sowie pädagogisch richtig und liege im Interesse der betroffenen Schulkinder. • Mit der Regelung solle verhindert werden, dass auf dem Rücken der Schulkinder ideologische Grabenkämpfe ausgeführt würden. • Ein allfälliger Schulsprachenwechsel solle in allen Gemeinden gleich und geordnet „von unten nach oben“ erfolgen. • Die Regelung garantiere Rechtssicherheit und Chancengleichheit. Wesentliche Gründe für die Schaffung von Art. 32 des neuen Schulgeset- zes würden folgende Punkte bilden: • Schaffung einer Regelung, welche grundsätzlich derjenigen gemäss Regierungsbeschluss vom 5. Dezember 2011 betreffen Ausstiegsmodalitäten bei Wiedereinführung des Idioms entspre- che. • Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens bezüglich des Be- ginns allfälliger Schulsprachenwechsel (vom Idiom zum Ru- mantsch Grischun oder umgekehrt). • Rechtsgleichheit und Chancengleichheit für alle Schülerinnen und Schüler der Bündner Volksschule. • Aufnahmeprüfungen für den Eintritt in eine Bündner Mittelschule erfolge in der entsprechenden Sprache (Rumantsch Grischun oder im Idiom), in welcher die Schülerinnen und Schüler ab der ersten Primarklasse alphabetisiert worden seien. Von einer unklaren bzw. zu unbestimmten Formulierung der gesetzlichen Grundlage könne keine Rede sein. Der Passus „aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr“ bedeute nichts anderes, als dass ein von einer Gemeinde
7 - beschlossener Schulsprachenwechsel von Schulbeginn weg, also von der ersten Primarklasse an, zu erfolgen habe. Im Sinne des Sprachengeset- zes des Kantons von Graubünden sei die „Schulsprache“ diejenige Spra- che, in welcher der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolge bzw. in welcher die Kinder in der ersten Klasse alphabetisiert würden. Mit ande- ren Worten habe die Schulsprache als Alphabetisierungssprache ab der ersten Primarklasse, also aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr von un- ten nach oben, zu erfolgen. Mit Blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung sowie das Prinzip der Rechtssicherheit liege der Art. 32 des neuen Schulgesetzes ohne Weite- res im öffentlichen Interesse. Die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit erweise sich als unbegrün- det. Mit der Statuierung der Gesetzesnorm werde die Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler der Bündner Volksschule, während ihrer gesamten Schullaufbahn in ein und derselben romanischen Sprachvarian- te alphabetisiert und unterrichtet zu werden, gewährleistet. Die Regelung gemäss Art. 32 des neuen Schulgesetzes tangiere die in der Bundesverfassung statuierte Gewährleistung der Sprachenfreiheit nicht. Sie beschneide in keiner Art und Weise die Befugnis der Gemein- den, ein entsprechendes romanisches Idiom (oder auch Rumantsch Gri- schun) als Schulsprache zu bestimmen. Es sei klar zu unterscheiden zwi- schen der Befugnis der Gemeinden, die massgebende romanische Sprachvariante frei wählen zu können, und der Frage, auf welchen Zeit- punkt eine allfällig neu gewählte romanische Sprachvariante greifen solle. Insoweit verletze Art. 32 des neuen Schulgesetzes den Kerngehalt der Sprachenfreiheit nicht. Art. 32 des neuen Schulgesetzes trage dem in der Bundesverfassung statuierten Gebot der rechtsgleichen Behandlung Rechnung, indem er festhalte, dass für alle Schülerinnen und Schüler der Bündner Volksschu- le die ab der ersten Primarklasse massgebende Standardsprache bis zur
8 - Beendigung der obligatorischen Schulzeit beizubehalten sei. Auch werde das Diskriminierungsverbot durch den angefochtenen Gesetzesartikel nicht missachtet. Eine Verletzung des Rechts auf Menschenwürde sei ebenfalls nicht erkennbar. Bezüglich des Rückwirkungsverbots sei festzuhalten, dass in den Pio- niergemeinden, welche im vergangenen Jahr bzw. Anfang dieses Jahres eine Rückkehr von Rumantsch Grischun zum Idiom beschlossen hätten, die konkrete Umsetzung dieses „Schulsprachenwechsels“ bereits erfolgt sei. Von einer echten Rückwirkung des Art. 32 des neuen Schulgesetzes könne nicht gesprochen werden, da das neue Schulgesetz nämlich auf die in mehreren Pioniergemeinden beschlossene und zwischenzeitlich rechtskonform umgesetzte Wiedereinführung des Idioms keine Anwen- dung finde. 8.Der zweite Schriftenwechsel erbrachte nichts wesentlich Neues, er be- schränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung oder allenfalls ei- ne Vertiefung der bisherigen Argumentationen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet Art. 32 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom
10 - VRG gelten Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Legitimiert ist mit anderen Worten nur, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. Auf Beschwerden, die im Interesse der Allgemeinheit geführt werden, ist hingegen nicht einzutreten (BSK, AEMISEGGER/SCHERRER, a.a.O., Art. 89 N. 15). Das erforderliche, eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hatte, abwenden lässt. Schutzwürdig ist dieses Interesse aber nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Akt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht (BSK, AEMISEGGER/SCHERRER, a.a.O., Art. 89 N. 16). Diese Anforderungen, welche die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 89 BGG bzw. für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach Art. 50 VRG umschreiben, gelten grundsätzlich auch für Verfassungsbeschwerden gegen rechtsetzende Erlasse. Auch hier ist eine unmittelbare Betroffenheit durch den angefochtenen Erlass erforderlich, weil etwa der Beschwerdeführer oder seine Tätigkeit vom Geltungsbereich des Erlasses erfasst werden; eine im Verhältnis zu den übrigen Gesetzesadressaten besondere Betroffenheit wird allerdings nicht verlangt (vgl. BSK, AEMISEGGER/SCHERRER, a.a.O., Art. 89 N. 13). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen rechtsetzenden Erlass berechtigt ist, wer durch ihn aktuell
11 - (vgl. Art. 58 Abs. 4 VRG) oder zumindest virtuell unmittelbar in seinen eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein kann. Bloss mittelbare Interessen genügen nicht. Die Beschwerdeführer sind als Eltern schulpflichtiger Kinder aus den rätoromanisch sprechenden Gemeinden allesamt (mehr oder weniger stark) von den konkreten Auswirkungen der fraglichen Bestimmung des Schulgesetzes berührt und können ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung und Rechtmässigkeit der strittigen Bestimmung geltend machen und sind daher zu deren Anfechtung beim Verwaltungsgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Gemeindeautonomie werde durch Art. 32 des Schulgesetzes in unzulässiger Weise beschnit- ten, sind die Beschwerdeführer gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 3 VRG nicht beschwerdelegitimiert, da diese Bestimmung die Auto- nomiebeschwerde ausschliesslich auf die jeweils betroffenen Körper- schaften beschränkt. c)Das Hauptbegehren der Beschwerdeführer, wonach die Regierung des Kantons Graubünden anzuweisen sei, Art. 32 des neuen Schulgesetzes nicht in Kraft zu setzten, wurde durch den Beschluss der Regierung vom
12 - beschwerde rein kassatorisch (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRG), dies bedeutet, dass das Gericht im Falle der Gutheissung der Verfassungsbeschwerde die angefochtene Bestimmung einfach aufheben würde. Nur in Ausnah- mefällen, d.h. dann, wenn eine Verfassungsverletzung nicht anders be- hoben werden kann, erlässt das Gericht gemäss Art. 61 Abs. 3 VRG die erforderlichen Anordnungen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV, BR 110.100) und gemäss den Art. 18 – 20 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG, BR 492.100) liegt die Kompetenz zur Amts- und Schulsprachenfestlegung – in ihrem Zustän- digkeitsbereich - bei den Gemeinden, wobei diese mit dem Kanton zu- sammenwirken (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden V 12 7 vom 9. August 2012 E.3a f.). Der hier streitige Art. 32 des neuen Schulgesetzes regelt nun jedoch nicht die Wahl der Unter- richtssprache an sich, sondern nur den Zeitpunkt eines allfälligen Wech- sels. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinden im Kanton Graubünden die Schulsprache in den Volksschulen weitgehend selber bestimmen können. Eine Aufhebung der fraglichen Bestimmung bedarf mithin keiner Anord- nung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRG. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Verfassungsbeschwerde lediglich im umschriebenen Umfang eingetreten werden kann. Ohne Wei- teres kann dagegen auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit da- mit begehrt wird, die umstrittene Bestimmung aufzuheben. 3.In materieller Hinsicht ist unstrittig, dass im Kanton Graubünden die Kom- petenz für die Festlegung der Amts- und Schulsprachen – in ihrem Zu- ständigkeitsbereich und im Zusammenwirken mit dem Kanton – bei den Gemeinden liegt (vgl. VGU V 12 7 E.3a f.). Der streitige Art. 32 des neuen Schulgesetzes stellt diese Zuständigkeit nicht prinzipiell in Frage, da es den Gemeinden nach wie vor frei steht, einen Wechsel der Schulsprache
13 - vom Idiom zum Rumantsch Grischun oder umgekehrt durchzuführen, mit- hin die romanische Sprachvariante (Rumantsch Grischun oder das ent- sprechende Idiom) in der öffentlichen Volksschule zu bestimmen. Die Be- stimmung hat aber zur Folge, dass ein Schulsprachenwechsel aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr zu erfolgen hat. Mit anderen Worten, in An- wendung von Art. 32 des neuen Schulgesetzes kommt ein Wechsel für diejenigen Schüler, welche bereits eingeschult wurden, nicht mehr zum Tragen. Streitthema dieses Beschwerdeverfahrens ist damit die Ein- schränkung eines Schulsprachenwechsels in zeitlicher Hinsicht. Zu prüfen ist insbesondere, ob der streitige Artikel des Schulgesetzes die verfas- sungsmässigen Rechte der Sprachenfreiheit, des Rechtsgleichheitsge- bots sowie des Rückwirkungsverbots verletzt.
14 - such betreffend Ausgestaltungsphase „Pionier“ 2007 bis 2011 des vom Kanton initiierten und finanzierten Projektes „Rumantsch Grischun in der Schule“. Rechtsfrage im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren war, ob der Beschluss der Bündner Regierung (Prot.-Nr. 1082) vom 5. De- zember 2011 die Sprachenfreiheit gemäss Art. 18 BV und Art. 3 KV ver- letze. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass im Bereich der Sprachenfreiheit, die auch als „passive Seite der Sprachenfreiheit“ be- zeichnet wird (wozu auch die Festlegung der Unterrichtssprache an den Schulen gehört), dem grundrechtlichen Anspruch der Minderheiten Genü- ge getan sei, wenn der Unterricht in Beachtung des Territorialitätsprinzips in romanischer Sprache – sei dies nun in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun – angeboten werde (E.5.8 a.E.). In der durch den Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011 herbeigeführten Einschrän- kung der Freiheit der Gemeinden zur Wahl einer Unterrichtssprache in zeitlicher Hinsicht sah das Bundesgericht den Schutzbereich der Spra- chenfreiheit gemäss Art. 18 BV als nicht tangiert (E.5.8 a.E.). Damit stelle der genannte Beschluss keinen Eingriff in die Sprachenfreiheit dar. Vor diesem Hintergrund trat das Bundesgericht auf die Rüge, der Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011 greife ohne genügende gesetzliche Grundlage und in unverhältnismässiger Weise in die Spra- chenfreiheit ein (Art. 36 Abs. 1 und 3 BV), infolge Gegenstandslosigkeit gar nicht ein. b)Im vorliegendem Verfahren rügen die Beschwerdeführer ebenfalls eine Verletzung der Sprachenfreiheit gemäss Art. 18 BV und Art. 3 KV. An- fechtungsobjekt ist hier aber nicht der Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011, sondern der Art. 32 des Schulgesetzes. Dieser lautet wie folgt: „Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr“. Es ist festzustellen, dass
15 - diese Regelung sinngemäss dem Regierungsbeschluss vom 5. Dezember 2011 entspricht, mit dem Unterschied, dass es sich hier um eine generell- abstrakte Regelung handelt und sich damit nicht nur auf den Schulver- such und die entsprechenden Pioniergemeinden beschränkt, sondern eben unabhängig davon einen Schulsprachenwechsel vom Rumantsch Grischun zum Idiom oder umgekehrt regelt. Aufgrund der Situation in den romanischsprechenden Gemeinden sah der Grosse Rat einen Hand- lungsbedarf zur Klärung und Lösung der Problematik. Der streitige Artikel wurde in der Dezembersession 2011 fast einstimmig (Stimmenverhältnis 84 Ja zu 2 Nein) vom Grossen Rat auf Antrag von Grossrätin Silvia Ca- sutt-Derungs in das neue Schulgesetz aufgenommen. Wie den einzelnen Wortmeldungen der sich dazu explizit äussernden Parlamentarier (Gross- räte Locher Benguerel, Parolini, Dermont, Bezzola, Augustin, Pult und Regierungsrat Jäger) im Grossratsprotokoll (Nr. 3, 2011/2012, S. 691 f.) klar zu entnehmen ist, sollte der erwähnte Beschluss der Bündner Regie- rung verallgemeinert werden, d.h. die Regelung, wie ein Schulsprachen- wechsel von Rumantsch Grischun zum Idiom oder umgekehrt zu erfolgen hat, sollte unabhängig davon, ob ein Schulversuch vorliegt oder nicht, in einer generell-abstrakten Bestimmung geregelt werden und so einen ge- ordneten Schulsprachenwechsel garantieren (vgl. Grossratsprotokoll De- zembersession 2011, Nr. 3, 2011/2012, S. 691 f.). Dagegen sprach sich einzig Grossrats-Stellvertreter Toutsch aus (Pro Idioms, Sektion Engiadi- na), ohne allerdings einen Antrag zu stellen. Insoweit ist festzuhalten, dass Artikel 32 des Schulgesetzes, welcher einen Schulsprachenwechsel in zeitlicher Hinsicht einschränkt, den Gemeinden aber immer noch die Freiheit belässt, von der Schulsprache Rumantsch Grischun auf das Idi- om zu wechseln oder umgekehrt, den Schutzbereich der Sprachenfreiheit gemäss Art. 18 BV aus denselben Erwägungen wie sie das Bundesge- richt in seinem Entscheid vom 12. Juli 2013 (Verfahren 2C_806/2012 und 2C_807/2012 E.5) gemacht hat, nicht berührt.
16 - Damit ergibt sich insgesamt, dass der streitige Artikel, mit welchem die Freiheit der Gemeinden, zwischen einem Idiom und Rumantsch Grischun zu wählen, in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wird, keinen Eingriff in die Sprachenfreiheit darstellt. Ist der Schutzbereich der Sprachenfreiheit von Art. 18 BV nicht berührt, sind die Rügen, der streitige Art. 32 greife ohne genügende gesetzliche Grundlage und ohne öffentliches Interesse sowie in unverhältnismässiger Weise in die Sprachenfreiheit ein, nicht mehr wei- ter zu prüfen, bzw. erweisen sich diese als gegenstandslos.
17 - dass ein damit zusammenhängender Schulsprachenwechsel aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr zu erfolgen hätte, wenn dies im Entscheid der Gemeinde nicht bereits so geregelt wäre. b)Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache recht- liche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnisse nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechts- gleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; 136 I 1 E. 4.1). Es ist zunächst festzuhalten, dass – wie die Beschwerdeführer in ihrer Replik selber betonen – ein Wechsel der Alphabetisierungssprache vom rätoromanischen Idiom zum Rumantsch Grischun oder umgekehrt keinen Sprachenwechsel im Rechtssinne, sondern einen Wechsel innerhalb der Sprache darstellt. Folglich würde ein Wechsel innerhalb der rätoromani- schen Sprache nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 SpG fallen und somit auch nicht der Genehmigung der Regierung unterliegen. Den Gemeinden wäre es damit möglich – anders als bei einem Spra- chenwechsel im Rechtssinne – über die Modalitäten eines Wechsels in- nerhalb der rätoromanischen Sprache im Zusammenwirken mit dem Kan- ton zu befinden (vgl. VGU V 12 7 E.3a f.). Aus der Entstehungsgeschichte des umstrittenen Artikels ergibt sich, dass dieser zufolge sich konkret ab- zeichnender Wechsel der Alphabetisierungssprache von Rumantsch Gri- schun zum Idiom hin eingefügt und auch begründet wurde. In der De- zembersession 2011 wurde im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Art. 32 des neuen Schulgesetzes mehrfach auf den Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011 hingewiesen. Man wollte auf- grund der damals aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Rück-
18 - kehr aus dem Schulversuch „Rumantsch Grischun“ zu idiomatisch geführ- ten Schulen und umgekehrt eine generelle Klärung und Lösung schaffen, indem der geordnete Wechsel in einer generell-abstrakten Bestimmung geregelt wird. Der Grosse Rat hat somit gerade nicht unterschiedliche Regelungen getroffen, sondern nur eine spezifische Regelung aufgrund der damals aktuell bestandenen Problematik geschaffen, die auch lang- fristig für einen geordneten Schulsprachenwechsel innerhalb der rätoro- manischen Sprache sorgen soll. Das Anliegen der Parlamentarier, dass die Schulkinder nicht während der Schulzeit, also nach der ersten erfolg- ten Einschulung, die Schulsprache ändern müssen, ist vertretbar. Auch wenn eine andere Lösung bezüglich des Art. 32 des Schulgesetzes eben- falls denkbar gewesen wäre, kann nicht gesagt werden, der streitige Arti- kel stelle eine Ungleichbehandlung dar und sei sachlich nicht haltbar. Un- ter diesen Umständen liegt erst recht keine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vor. Schliesslich kann auch keine Verletzung des Anspruches aus der Garantie der Menschenwürde nach Art. 7 BV, als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft anerkannt zu werden, erblickt werden.