V 05 7A
3.Die Gemeinde ... beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt zusammenfassend vor, dass ... sich nicht nur tagsüber und nachts sehr häufig in ... aufhalte, sondern auch in persönlicher, familiärer, politischer, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, aber auch bezüglich seiner Freizeitgestaltung wie kaum ein anderer Einwohner mit der Gemeinde ... verbunden sei. Durch die Übernahme verschiedener Ämter in der jüngsten Vergangenheit (z.B. VR-Präsidium Skilift ... AG) werde dies eindrücklich dokumentiert. Daraus erhelle insbesondere auch, dass ... bereit und gewillt sei, sein eindrückliches Engagement in der Gemeinde ... noch zu intensivieren. Gerade diese erkennbaren Umstände liessen objektiv darauf schliessen, dass er nach wie vor die Absicht des dauernden Verbleibens in ... habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit 35 Jahren ununterbrochen in ..., woran auch der Aufenthalt während der Woche in ... nichts geändert habe. Zu diesem Ort bestünde jedenfalls keine nähere familiäre, persönliche, berufliche oder gesellschaftliche und soziale Beziehung, wie sie zu ... bestünde. Angesichts der beschriebenen Beziehungsdichte zu ... könne in keiner Weise von einer Wohnsitzbegründung in ... gesprochen werden. 4.Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte ... Zur Begründung brachte er im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie die Gemeinde. 5.Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2006 ab. Die von den Beschwerdeführern erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 12. Dezember 2006 gut und hob das angefochtene Urteil auf. Es war der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht relevante beweise nicht erhoben und den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. 6.In der Folge erhob das Gericht verschiedene Beweismittel, zu welchen die Parteien Stellung nehmen konnten, und führte insbesondere am 5. Juni 2007 einen Augenschein in ... durch, an welchem der Beschwerdeführer ... mit seinem Anwalt, Vertreter der Gemeinde mit ihrem Anwalt sowie ... und seine Partnerin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich
anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die neu erhobenen Beweise wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung (KV) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u.a. Beschwerden wegen Verletzung von politischen Rechten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes in diesem Sachbereich bestand früher schon gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG. Materiell hat sich nichts geändert mit Ausnahme der Erweiterung der Zuständigkeit auch für kantonale Abstimmungen und Wahlen. Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG kann daher unverändert weiter geführt werden (VGU V 05 6; V 06 1). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist denn auch zu Recht unbestritten. 2. a)Die Wählbarkeit in die Gemeindebehörden setzt gemäss Art. 7 der Gemeindeverfassung (GV) die Stimmberechtigung voraus. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind gemäss Art. 5 GV die in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Ortsbürger und die seit mindestens drei Monaten als Niedergelassene oder Aufenthalter wohnhaften Schweizerbürger beiderlei Geschlechts. Entscheidend ist daher, ob eine Person ihren Wohnsitz in oder ausserhalb der Gemeinde hat. Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach Art. 23 ff. ZGB, da weder das Gemeinderecht noch das kantonale Recht den Begriff des Wohnsitzes definieren, übrigens auch das heute gültige Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden nicht. b)Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz einer Person ist demnach der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293, 125 I 54 E. 2 S. 56). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betreffenden Person. Der Wohnsitz - sei es der zivilrechtliche oder der politische - ist demnach nicht frei wählbar. Eine lediglich affektive Bevorzugung des einen oder andern Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 123 I 289 E. 2b S. 294, 125 I 54 E. 2a S. 56; Pra 1998 Nr. 4 E. 2b S. 23). Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. überdies: PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33; sowie Pra 2000 Nr. 7 E. 3a S. 30 und BGE 125 V 77 E. 2a). c)Das Verwaltungsgericht hat in seinem ersten Entscheid zum Wohnsitz des Beschwerdegegners Folgendes ausgeführt: "Vorliegend kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdegegner zur Gemeinde ..., wo er auch aufgewachsen ist, die viel intensiveren Beziehungen pflegt als zur Gemeinde ... Zwar ist es richtig, dass er dort ein Wohnhaus erstellt und mit seiner Lebenspartnerin bezogen hat, von wo aus er seinen Geschäften nachgeht (Arbeitsort: ...). Dass er sich die Woche über aus beruflichen Gründen hauptsächlich im ... aufhält, ist offenbar schon seit Jahren so. Dies belegt jedoch noch nicht, dass er dort auch Wohnsitz genommen hat. Insbesondere sind ausser den beruflichen keine näheren Beziehungen zum ... bekannt. Es ist unbestritten, dass die Partnerin des Beschwerdegegners in ... ein Ferienhaus besitzt. Nebenbei gesagt ist es unerheblich, ob dieses gross oder klein ist. Tatsache ist, dass er seit 18 Jahren Mitglied des Gemeindevorstandes ist, auch heute noch als Vizekommandant der Feuerwehr amtet, Mitglied von Vereinen in ..., nicht aber im ... ist, sich als Präsident der Skilifte ... AG betätigt und auch noch
Mitglied von ... Tourismus ist. Der Vergleich zwischen den beiden Aufenthaltsgemeinden des Beschwerdegegners zeigt auf, dass er jedenfalls zu ... die engeren Beziehungen unterhält als zu ... Insbesondere spricht sein starkes Engagement für die Öffentlichkeit dafür, dass er einerseits die enge Bindung an ... nie aufgegeben hat und andrerseits eine solche zu ... nicht aufgebaut hat." d)An diesem Ergebnis hat sich auch nach den vom Bundesgericht veranlassten zusätzlichen Abklärungen nichts geändert. Auch die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass der Beschwerdegegner jedenfalls früher Wohnsitz in ... hatte. Die Aufgabe dieses Wohnsitzes und die Begründung eines neuen an einem anderen Ort ist nun jedenfalls nicht leichthin zu vermuten; vielmehr ist zu verlangen, dass der bestehende Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben wurde (vgl. VGU A 05 19). Vorliegend spricht wenig dafür, dass der Beschwerdegegner in ... nicht bloss Wochenaufenthalt, sondern Wohnsitz begründen, also seinen Lebensmittelpunkt in diese Gemeinde verlegen wollte. Auch wenn im Sinne der Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass es gegen den Wohnsitz in ... spricht, dass kein Auszug aus den elektronisch erfassten Schiessübungen und keine Feuerwehrpräsenzliste eingereicht wurde und offenbar die Rechnungen des Strassenverkehrsamtes an die ... Adresse des Beschwerdegegners versandt werden, vermögen diese Indizien die übrigen Umstände, welche klar dafür sprechen, dass der Beschwerdegegner Wohnsitz in ... hat, nicht zu entkräften. Vor allem der Augenschein in ... hat eindrücklich gezeigt, dass der Beschwerdegegner dort zusammen mit seiner Partnerin über ein vollwertiges Wohnhaus verfügt und nicht bloss über eine bescheidene Unterkunft. Das Haus besteht aus Wohnzimmer, mehreren Schlafzimmern, einer geräumigen Küche, einem modernen Badezimmer und weiteren Räumen. Es ist beheizbar und vollständig für den dauernden Aufenthalt eingerichtet. Zwar hat der Beschwerdegegner in seiner Wochenaufenthaltsgemeinde ebenfalls ein Wohnhaus, das gemäss den eingereichten Plänen als komfortabel bezeichnet werden kann. Das ist aber weder verboten, noch für Personen in guten finanziellen Verhältnissen aussergewöhnlich und besagt vor allem nicht, dass der Beschwerdegegner
deswegen seinen Lebensmittelpunkt in ... hat, da er eben in beiden Gemeinden über vollwertigen Wohnraum verfügt. In Anbetracht der beruflichen Situation des Beschwerdegegners und seiner Partnerin - er arbeitet jetzt in ... und sie in ... - ist es durchaus nachvollziehbar, dass das Paar eben auch unter der Woche über eine angenehme Aufenthaltsgelegenheit verfügen will. Neben der Wohnsituation wird der Standpunkt der Gemeinde und des Beschwerdegegners auch durch die Amtsauskunft der Gemeinde ... bestätigt. Danach ist der Beschwerdegegner in keinem Ortsverein und nimmt am Dorfleben kaum teil. Aufgrund der Feststellungen des Gemeindepräsidenten verbringt er die Wochenenden meist auswärts. Das spricht nun ganz klar dagegen, dass er enge Beziehungen zu seiner Wochenaufenthaltsgemeinde hat. Nur nebenbei sei gesagt, dass die Gemeinde ... wohl alles fiskalische Interesse daran hätte, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, wonach der Beschwerdegegner dort Wohnsitz hat, um ihn der Steuerpflicht unterwerfen zu können. Wenn sie in all den Jahren darauf verzichtet hat, dann wohl nur deshalb, weil sie selber auch der Überzeugung ist, dass der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz nicht in ... hat. Dass der Beschwerdegegner damit gemeinsam mit seiner Partnerin einen grossen Teil der Wochenenden und der Ferien in ... und nicht an einem dritten Ort verbringt, ist durchaus glaubhaft, zumal er auch eine Bestätigung beibringen konnte, dass er sich jeweils nur wenige Tage im Jahr auf dem von ihm gemieteten Standplatz auf einem Tessiner Camping aufhält. Weiteren Abklärungen zu dieser Frage könnte im Übrigen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil in einem freiheitlichen Staat die Behörden den jeweiligen Aufenthaltsort der Einwohner nicht minutiös zu überwachen pflegen. Für den Wohnsitz in ... spricht aber auch das jahrzehntelange Engagement des Beschwerdegegners für diese Gemeinde, sei es im Gemeindevorstand, sei es in der Feuerwehr, wo er jetzt auch noch den Posten des Kommandanten bekleidet, oder sei es in anderem Zusammenhang. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keineswegs irrelevant, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die erstmalige Wahl des Beschwerdegegners in die Gemeindeexekutive, sondern eben um die Fortsetzung einer langjährigen Tätigkeit. In Würdigung all dieser Umstände steht fest, dass der Beschwerdegegner einerseits zu ... keine näheren
Beziehungen unterhält und andrerseits seine Beziehungen zu ... stets und unvermindert aufrechterhalten hat. Die Bindung an die Gemeinde ..., wie sie sich aufgrund der objektiven Umstände manifestiert, erscheint daher als bei weitem intensiver als jene an seinen anderen Aufenthaltsort. Es ist daher festzustellen, dass er seinen Wohnsitz nach wie vor in ... hat. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zulasten der Beschwerdeführer, welche die anwaltlich vertretenen Gegenparteien angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner sich nach dem bundesgerichtlichen Urteil nicht weiter anwaltlich vertreten liess. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend