Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 4. November 2025 mitgeteilt am 7. November 2025 ReferenzSV2 25 21 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung
2 / 10 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1963, war zuletzt als Sicherheitsangestellter tätig. Am 11. Juni 2024 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 40 % ab demselben Datum an. B.Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde A. vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thusis zu einem Beratungsgespräch am 21. Februar 2025 um 10.30 Uhr eingeladen. Am 20. Februar 2025 teilte A.________ der zuständigen Personalberaterin mit, dass er den Beratungstermin aufgrund eines Vorstellungsgesprächs am 21. Februar 2025 beim B.________ als Schwimmtrainer nicht wahrnehmen könne. C.In der Folge wurde der Termin mit E-Mail vom 20. Februar 2025 der Personalberaterin auf den 28. Februar 2025 verschoben und A.________ darauf hingewiesen, eine Bestätigung für den Termin beim B.________ zu verlangen. Am 3. März 2025 wandte sich C., Betreuer und Übersetzer von A., an die Personalberaterin und führte aus, er habe ihn zum Termin vom 21. Februar 2025 begleitet, wobei aber niemand erschienen sei. D.Da A.________ keine Bestätigung des Vorstellungsgesprächs einreichte, wurde er am 7. März 2025 vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) bezüglich seines Fernbleibens vom Beratungsgespräch zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 gab er unter anderem an, die Personalberaterin habe der Terminverschiebung eingewilligt und diesen sogleich auf den 28. Februar 2025 verschoben. Damit sei er nicht ohne Angaben von Gründen dem Beratungstermin vom 21. Februar 2025 ferngeblieben. E.Mit Verfügung vom 20. März 2025 stellte das KIGA A.________ wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage ein, da er keine Rechtfertigung im Sinne des AVIG habe anführen können. F.Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. April 2025 Einsprache beim KIGA und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Begründend führte er an, er habe den Termin vom 21. Februar 2025 rechtzeitig verschoben, zudem stünde ihm eine Terminverschiebung zu. Es sei ihm nicht bekannt, dass eine Entschuldigung für den verschobenen Termin vom 21. Februar 2025 erforderlich gewesen sei. Er sei diesbezüglich auch nicht informiert worden. Am 21. Februar 2025 sei er aktiv auf Jobsuche gewesen, was positiv zu sehen und nicht zu bestrafen sei; das RAV verstosse gegen seine eigenen Regeln.
3 / 10 G.Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025 lehnte das KIGA die Einsprache ab. H.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. April 2025 sowie die Rücknahme der fünftägigen Leistungseinstellung. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer insbesondere wie bereits im Einspracheverfahren vor, dass er den Termin mit Zustimmung der Personalberaterin verschoben habe. Sein Fernbleiben vom Termin sei aufgrund aktiver Arbeitssuche erfolgt, was das KIGA in seiner Begründung unzutreffend bewertet habe. Das KIGA habe Verfahrensvorschriften verletzt. Zudem sei die Sanktion unverhältnismässig. I.Am 20. Mai 2025 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Stellungnahme ein, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis heute keine Bestätigung des Termins für das Vorstellungsgespräch vom 21. Februar 2025 eingereicht. Es sei somit unbewiesen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Vorstellungsgesprächs den Termin vom 21. Februar 2025 beim RAV nicht habe wahrnehmen können. Es fehle damit an einer Rechtfertigung für das Fernbleiben, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei. J.Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons
4 / 10 Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a und b VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 1’965.00. Der versicherte Verdienst basiert auf 40 % einer Vollzeitbeschäftigung. Dieser Verdienst wird ihm zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG; vgl. act. C.1). Dies entspricht gemäss Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 72.45 (CHF 1’965.00 : 21.7 Tage x 0.8). Bei einer vom Beschwerdegegner auferlegten Einstellungsdauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 362.25 (5 Tage x CHF 72.45). Da der Streitwert somit unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil er Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt hat. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich wie auch um die ausgesprochene Einstellungsdauer von fünf Tagen. 3.1.Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte hat
5 / 10 auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1). 3.2.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn eine versicherte Person ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt (vgl. KUPFER BUCHER, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. A. 2025, Art. 30 Ziff. 2.4, S. 193; vgl. überdies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 42 vom 10. Februar 2023 E. 2.1). Soweit diese Bestimmung nicht die ausdrücklich dort genannten Tatbestände betrifft, hat sie die Funktion eines Auffangtatbestands. Als solcher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3, 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2, 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.2). Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2 m.w.H.). 3.3.Die Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV sehen eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) vor (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.3). 3.4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
6 / 10 vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.3 m.H.a. BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.5.Der Beschwerdeführer hält fest, der Beschwerdegegner habe die Sachlage unzutreffend bewertet. Der Verschiebung des Beratungsgesprächs vom 21. Februar 2025 habe die Personalberaterin zugestimmt. Selbst wenn er sich entschuldigen wollte, sei er aufgrund der Nichtverfügbarkeit des B.________ dazu nicht in der Lage. Seitens des B.________ sei am 21. Februar 2025 kein Vertreter anwesend gewesen, was auch der Übersetzer bestätigen könne. Das Fernbleiben vom Beratungstermin sei aufgrund aktiver Arbeitssuche erfolgt, was eine Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG darstelle. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die Verschiebung des Termins mit Zustimmung der Personalberaterin erfolgt sei und der Beschwerdegegner seine Beweise zur Terminteilnahme beim B.________ unbegründet abgelehnt habe (act. A.1). 3.6.Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 an, dass eine Terminbestätigung des B.________ bis heute ausgeblieben sei und auch die E-Mail des Übersetzers vom 3. März 2025 diese nicht zu ersetzen vermöge. Es
7 / 10 sei damit nicht erstellt, ob und wann am 21. Februar 2025 effektiv ein Vorstellungsgespräch mit dem B.________ vereinbart gewesen sei (act. A.2). 3.7.Werden Weisungen oder Kontrollvorschriften der zuständigen Amtsstelle aus entschuldbaren Gründen nicht befolgt, so müssen die Gründe, welche als Rechtfertigung für das Nichtbefolgen von Weisungen bzw. Kontrollvorschriften angeführt werden, durch Belege, welche ein Versicherter im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären eines Sachverhaltes beizubringen hat, erstellt sein. Die zuständige Amtsstelle darf sich dabei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls, wenn er ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 Ziff. 2.4, S. 193 f.). 3.8.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 zu einem RAV-Beratungsgespräch am 21. Februar 2025 um 10:30 Uhr eingeladen (act. C.5) und dieses infolge eines (angeblichen) Vorstellungsgesprächs vom 21. Februar 2025 beim B.________ auf den 28. Februar 2025 um 08.30 Uhr verschoben wurde (act. C.6). Im selben E-Mail vom 20. Februar 2025 der RAV-Personalberaterin, in welcher sie die Terminverschiebung bestätigte, wurde der Beschwerdeführer zugleich angehalten, eine Bestätigung für das Vorstellungsgespräch vom B.________ zu verlangen (act. C.6). Aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien ist sodann ausgewiesen, dass das besagte Vorstellungsgespräch nicht stattfand. In der Aufforderung zur Stellungnahme vom 7. März 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er dem Beratungstermin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei und er die Möglichkeit habe, diesbezüglich allfällige Beweismittel einzureichen (act. C.8). Unbestrittenermassen reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen durch den Beschwerdegegner seither keinen Nachweis ein, welcher den Termin des Vorstellungsgesprächs bestätigt hätte. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass auch die Ausführungen des Begleiters in der E-Mail vom 3. März 2025 nicht das Gegenteil aufzuzeigen vermögen, ergingen sie doch mehrere Tage nach dem (angeblichen) Vorstellungstermin vom 21. Februar 2025 und stammten sie nicht aufforderungsgemäss vom B.________, sondern von einem Bekannten des Beschwerdeführers, welcher ihn als Betreuer und Übersetzer begleitete. Infolgedessen verfügte der Beschwerdegegner
8 / 10 basierend auf dieser Aktenlage die Einstellung der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen (act. B.1, C.10). Für das streitberufene Gericht ist darin keine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen durch den Beschwerdegegner erkennbar, wenn dieser aufgrund der vorliegenden Akten und Beweislage einen Entscheid fällte. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer eine Terminkollision zwischen dem RAV-Beratungsgespräch und einem Vorstellungsgespräch, welche zu einer Verschiebung des ersteren führt, durch das Beibringen von Belegen nachzuweisen. In Verkennung dieser Tatsache und trotz expliziter Aufforderung zur Bestätigungseinholung durch den Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführer keine Terminbestätigung beigebracht und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In Anbetracht dessen ist denn auch nicht ersichtlich, welche Verfahrensvorschriften verletzt worden sein sollen, wenn der Beschwerdegegner die Beweise würdigte und zum Schluss gelangte, dass diese nicht zu beweisen vermögen, dass der Beschwerdeführer den RAV-Beratungstermin vom 21. Februar 2025 tatsächlich aufgrund eines Vorstellungsgesprächs nicht wahrnehmen konnte. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich auch eine Befragung des Betreuers und Übersetzers, da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 9 m.w.H.). 3.9.Infolgedessen besteht ein Einstellungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, da der Beschwerdeführer einer Weisung des RAV nicht Folge leistete, indem er keinen Nachweis für das Vorstellungsgespräch vom 21. Februar 2025 einreichte. 4.1.Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d.h. ob der Beschwerdegegner mit der Einstellungsdauer von fünf Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. 4.2.Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss und beschlägt eine typische Ermessensfrage (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. D59 f., D72, D79). Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV).
9 / 10 4.3.Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das streitberufene Gericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. etwa BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 21 vom 30. August 2022 E. 3.1). 4.4.Vorliegend schloss der Beschwerdegegner auf ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen (unentschuldigtes Nichterscheinen zum Beratungsgespräch) und siedelte die Einstellungsdauer mit fünf Tagen gestützt auf Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV im untersten Drittel des dafür zulässigen Sanktionsrahmens von 1 - 15 Tagen an. Sie entspricht auch dem Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE, welcher für das erstmalige Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch bei leichtem Verschulden fünf bis acht Einstelltage vorsieht (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79.3.A1). Die angeordnete Einstellungsdauer von fünf Tagen ist somit nicht unverhältnismässig und nicht zu beanstanden. 5.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2025 somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]