«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 9. Oktober 2025 mitgeteilt am 10. Oktober 2025 ReferenzSV2 25 14 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Kuster, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse Beschwerdegegnerin GegenstandBeitragsstatut / AHV-Beiträge
2 / 8 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1959, liess sich per 31. Dezember 2023 vorzeitig pensionieren. Mit Schreiben vom 6. August 2024 forderte ihn die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) dazu auf, das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige auszufüllen. Dem kam A. am 4. September 2024 nach. Auf dem Formular gab er an, vom
3 / 8 CHF 1'561.70) und einmal als Nichterwerbstätiger (Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'558.20). E.In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2025 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung hielt sie insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2023 vollständig aufgegeben und am _____ Oktober 2024 das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht. Folglich sei er gemäss Art. 3 Abs. 1 bis AHVG im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig. Den Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Bei der vorliegend umstrittenen Leistung handle es sich unabhängig von deren Bezeichnung als Übergangsrente oder Überbrückungsgehalt um eine Leistung nach Art. 7 lit. q AHVV, welche zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehöre, wobei Renten in Kapital umgerechnet würden. Die Beiträge seien im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet und für den IK-Eintrag gälten die Regeln über die nachträgliche Lohnzahlung. Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern würden gemäss Art. 30 ter Abs. 3 AHVG grundsätzlich im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Sie würden jedoch gemäss Art. 30 ter Abs. 3 lit. a AHVG im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 ausbezahlte Übergangsrente (resp. das Überbrückungsgehalt) in der Höhe von CHF 24'402.00 sei daher zu Recht nicht im Jahr 2024, sondern im Jahr 2023 im individuellen Konto eingetragen worden. F.Am 5. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Anträgen fest und ergänzte und vertiefte seine bisherige Argumentation. G.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2025 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 13. Februar 2025. Gemäss Art. 84 AHVG entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen, in Abweichung von Art. 58
4 / 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2024 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Mit provisorischer Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurden die entsprechenden Akontobeiträge für das Jahr 2024 auf CHF 1'558.20 festgelegt (vgl. AHV-act. 18). Der Streitwert beträgt somit weniger als CHF 10'000.00. Da für die vorliegende Angelegenheit zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG). 3.1.1. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten. So bestimmt Art. 28 bis AHVV (SR 831.101), dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode). Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG ist jedoch die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht eine Beitragspflicht aus Nichterwerbstätigkeit (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.2 m.w.H.). 3.1.2. Der Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten
5 / 8 wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3 m.w.H.; vgl. KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 4 Rz. 1 m.w.H.). 3.2.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es dem entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumentierten Willen des Gesetzgebers, dass die beitragsrechtliche Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger danach zu entscheiden sei, ob der Versicherte auf dem Arbeitserwerb Beiträge in der Höhe des Minimalbetrages erbringt. Ob ein Versicherter aber überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Mit anderen Worten ist das entscheidende Kriterium, nach welchem sich die beitragsrechtliche Qualifikation als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person bestimmt, ob auf einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des Minimalbetrages erreichen. Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person mehr als den minimalen Betrag entrichtet, kann somit nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie sei als Erwerbstätige zu erfassen. Ob ein Versicherter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt vielmehr davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 139 V 12 E. 5.2 m.w.H.; KIESER, a.a.O., Art. 10 Rz. 4). 3.2.2. Art. 10 Abs. 3 AHVG und Art. 28 bis AHVV behandeln ausschliesslich die primäre Frage des Beitragsstatuts, geben aber keine Antwort auf die sich erst nach dessen Bestimmung stellende Frage, in welchem Beitragsjahr die Beiträge zu verbuchen seien. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen der Beitragspflicht – als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger – einerseits und dem logisch erst im Anschluss daran zu beantwortenden Beitragsbezug anderseits, d.h. der Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Beiträge vom massgebenden Erwerbseinkommen zu entrichten sind (Erwerbsjahr [Jahr, in dem die Arbeit ausgeführt wurde] oder Realisierungsjahr [Jahr, in dem der "Verdienst" ausbezahlt wird]). Diesbezüglich bestimmt Art. 30 ter Abs. 3 AHVG, dass die beitragspflichtigen
6 / 8 Einkommen von Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen werden, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist (lit. a) oder den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde (lit. b; vgl. BGE 139 V 12 E. 5.3 f. m.w.H.). 4.1.Vorliegend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2023 vorzeitig pensionieren liess und in der Folge nicht mehr erwerbstätig war, d.h. keiner auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit mehr nachging. Eine Qualifikation als Erwerbstätiger im Zeitraum vom
7 / 8 Konto nicht unter dem Jahr, in dem sie ausbezahlt wurden, sondern im Erwerbsjahr eingetragen (vgl. Art. 30 ter Abs. 3 lit. a AHVG sowie vorstehende Erwägung 3.2.2). Dementsprechend wurde der gemäss "Abrechnung Überbrückungsrenten" vom 4. Dezember 2023 kapitalisierte Wert der sog. "Überbrückungsrente" (vgl. zur Kapitalisierung Art. 7 lit. q AHVV) von CHF 24'402.00 (vgl. AHV-act. 3 S. 6 i.V.m. S. 8) denn auch unter dem Jahr 2023 im individuellen Konto eingetragen (vgl. act. B.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2015 vom 12. Februar 2016 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 242/04 vom 8. September 2005; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2024, Rz. 2096; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2024, Rz. 2089 f.). 5.Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
8 / 8 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]