«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 9. Oktober 2025 mitgeteilt am 10. Oktober 2025 ReferenzSV2 25 14 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Kuster, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse Beschwerdegegnerin GegenstandBeitragsstatut / AHV-Beiträge

2 / 8 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1959, liess sich per 31. Dezember 2023 vorzeitig pensionieren. Mit Schreiben vom 6. August 2024 forderte ihn die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) dazu auf, das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige auszufüllen. Dem kam A. am 4. September 2024 nach. Auf dem Formular gab er an, vom

  1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 [recte: 31. Oktober 2024] von seinem letzten Arbeitgeber eine Überbrückungsrente erhalten zu haben bzw. zu erhalten, wofür er bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. B.Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 teilte die AHV-Ausgleichskasse A.________ mit, er sei für die Beitragsabrechnung vom 1. Januar 2024 bis
  2. Oktober 2024 als nichterwerbstätige Person erfasst worden. Gleichzeitig erliess sie eine provisorische Verfügung für das Jahr 2024, worin die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2024 auf CHF 1'558.20 festgelegt wurden. C.Hiergegen erhob A.________ am 22. Januar 2024 [recte: 2025] Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 abgewiesen wurde. D.In der Folge erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  3. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, womit er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Februar 2025 beantragte. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, sein Arbeitgeber habe ihm ab dem 1. Januar 2024, mithin zehn Monate vor Vollendung des 65. Altersjahres, ein vorzeitiges Tätigkeitsende gewährt. Für die Dauer von zehn Monaten habe er ihm sodann einen monatlichen Netto-Betrag von CHF 2'450.00 bezahlt, welcher als Übergangsrente bezeichnet worden sei. Da dieser Betrag aber nicht aus der Kasse einer Rentenversicherung, sondern aus arbeitgebereigenen Mitteln finanziert worden sei, müsse man von einem Überbrückungsgehalt sprechen. Dass es sich um ein Gehalt aus Arbeitnehmertätigkeit handle, ergebe sich auch daraus, dass auf die monatlichen Netto-Zahlungen von CHF 2'450.00 AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge entrichtet worden seien. Sodann habe er auf den Auszahlungstermin dieser Zahlungen keinen Einfluss gehabt. Die monatlichen Leistungen seien im Jahr 2024 jeweils zu den üblichen Lohnzahlungsterminen ausbezahlt worden, womit sie, was das Beitragsjahr anbelangt, in das Jahr 2024 gehörten. Die Einschätzung als Nichterwerbstätiger führte dazu, dass er für das Jahr 2024 zweimal zur Kasse gebeten würde, einmal als Arbeitnehmer (Sozialversicherungsbeiträge von

3 / 8 CHF 1'561.70) und einmal als Nichterwerbstätiger (Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'558.20). E.In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2025 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung hielt sie insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2023 vollständig aufgegeben und am _____ Oktober 2024 das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht. Folglich sei er gemäss Art. 3 Abs. 1 bis AHVG im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig. Den Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Bei der vorliegend umstrittenen Leistung handle es sich unabhängig von deren Bezeichnung als Übergangsrente oder Überbrückungsgehalt um eine Leistung nach Art. 7 lit. q AHVV, welche zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehöre, wobei Renten in Kapital umgerechnet würden. Die Beiträge seien im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet und für den IK-Eintrag gälten die Regeln über die nachträgliche Lohnzahlung. Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern würden gemäss Art. 30 ter Abs. 3 AHVG grundsätzlich im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Sie würden jedoch gemäss Art. 30 ter Abs. 3 lit. a AHVG im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 ausbezahlte Übergangsrente (resp. das Überbrückungsgehalt) in der Höhe von CHF 24'402.00 sei daher zu Recht nicht im Jahr 2024, sondern im Jahr 2023 im individuellen Konto eingetragen worden. F.Am 5. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Anträgen fest und ergänzte und vertiefte seine bisherige Argumentation. G.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2025 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 13. Februar 2025. Gemäss Art. 84 AHVG entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen, in Abweichung von Art. 58

4 / 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2024 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Mit provisorischer Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurden die entsprechenden Akontobeiträge für das Jahr 2024 auf CHF 1'558.20 festgelegt (vgl. AHV-act. 18). Der Streitwert beträgt somit weniger als CHF 10'000.00. Da für die vorliegende Angelegenheit zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG). 3.1.1. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten. So bestimmt Art. 28 bis AHVV (SR 831.101), dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode). Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG ist jedoch die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht eine Beitragspflicht aus Nichterwerbstätigkeit (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.2 m.w.H.). 3.1.2. Der Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten

5 / 8 wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3 m.w.H.; vgl. KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 4 Rz. 1 m.w.H.). 3.2.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es dem entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumentierten Willen des Gesetzgebers, dass die beitragsrechtliche Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger danach zu entscheiden sei, ob der Versicherte auf dem Arbeitserwerb Beiträge in der Höhe des Minimalbetrages erbringt. Ob ein Versicherter aber überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Mit anderen Worten ist das entscheidende Kriterium, nach welchem sich die beitragsrechtliche Qualifikation als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person bestimmt, ob auf einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des Minimalbetrages erreichen. Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person mehr als den minimalen Betrag entrichtet, kann somit nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie sei als Erwerbstätige zu erfassen. Ob ein Versicherter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt vielmehr davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 139 V 12 E. 5.2 m.w.H.; KIESER, a.a.O., Art. 10 Rz. 4). 3.2.2. Art. 10 Abs. 3 AHVG und Art. 28 bis AHVV behandeln ausschliesslich die primäre Frage des Beitragsstatuts, geben aber keine Antwort auf die sich erst nach dessen Bestimmung stellende Frage, in welchem Beitragsjahr die Beiträge zu verbuchen seien. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen der Beitragspflicht – als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger – einerseits und dem logisch erst im Anschluss daran zu beantwortenden Beitragsbezug anderseits, d.h. der Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Beiträge vom massgebenden Erwerbseinkommen zu entrichten sind (Erwerbsjahr [Jahr, in dem die Arbeit ausgeführt wurde] oder Realisierungsjahr [Jahr, in dem der "Verdienst" ausbezahlt wird]). Diesbezüglich bestimmt Art. 30 ter Abs. 3 AHVG, dass die beitragspflichtigen

6 / 8 Einkommen von Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen werden, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist (lit. a) oder den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde (lit. b; vgl. BGE 139 V 12 E. 5.3 f. m.w.H.). 4.1.Vorliegend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2023 vorzeitig pensionieren liess und in der Folge nicht mehr erwerbstätig war, d.h. keiner auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit mehr nachging. Eine Qualifikation als Erwerbstätiger im Zeitraum vom

  1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2024 scheidet damit aus. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im entsprechenden Zeitraum eine sog. "Überbrückungsrente" im Auftrag seines letzten Arbeitgebers in der Höhe von CHF 2'450.00 pro Monat erhielt (vgl. act. B.2), wofür er im Januar 2024 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 1'561.70 entrichtete (vgl. act. B.3; AHV-act. 2 und 3 S. 8), vermag hieran nichts zu ändern. Denn wie in vorstehender Erwägung 3.2.1 dargelegt, setzt das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen unter anderem voraus, dass der Versicherte im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, auch tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall war. 4.2.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Erfassung als Nichterwerbstätiger führe dazu, dass er für das Jahr 2024 zweimal zur Kasse gebeten werde, einmal als Arbeitnehmer (Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'561.70) und einmal als Nichterwerbstätiger (Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'558.20), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist erstellt, dass er im Januar 2024 für die sog. "Überbrückungsrente" Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 1'561.70 entrichtete (vgl. act. B.3; AHV-act. 2 und 3 S. 8). Diese Beiträge sind allerdings dem Jahr 2023 und nicht dem Jahr 2024 zuzurechnen. Denn wie die Beschwerdegegnerin überzeugend festhält, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2024 bezogenen Betrag von monatlich CHF 2'450.00 – unabhängig von dessen Bezeichnung als Überbrückungsrente oder -gehalt – um "Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses", welche gemäss Art. 7 lit. q AHVV zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören. Solche beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sind, werden im individuellen

7 / 8 Konto nicht unter dem Jahr, in dem sie ausbezahlt wurden, sondern im Erwerbsjahr eingetragen (vgl. Art. 30 ter Abs. 3 lit. a AHVG sowie vorstehende Erwägung 3.2.2). Dementsprechend wurde der gemäss "Abrechnung Überbrückungsrenten" vom 4. Dezember 2023 kapitalisierte Wert der sog. "Überbrückungsrente" (vgl. zur Kapitalisierung Art. 7 lit. q AHVV) von CHF 24'402.00 (vgl. AHV-act. 3 S. 6 i.V.m. S. 8) denn auch unter dem Jahr 2023 im individuellen Konto eingetragen (vgl. act. B.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2015 vom 12. Februar 2016 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 242/04 vom 8. September 2005; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2024, Rz. 2096; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2024, Rz. 2089 f.). 5.Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom

  1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2024 zu Recht und einzig dem Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen unterstellt bzw. als solcher beitragspflichtig erkannt. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AHVG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

8 / 8 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026