«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 23. September 2025 mitgeteilt am 26. September 2025 ReferenzSV2 25 13 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Kuster, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandVermittlungsfähigkeit
2 / 7 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1983, war zuletzt als B. am C._____ tätig. Nachdem sein befristeter Arbeitsvertrag am 15. Oktober 2024 ausgelaufen war, meldete er am 17. Oktober 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. B.Anlässlich des Erstgesprächs mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 22. Oktober 2024 teilte A._____ unter anderem mit, er befasse sich schon intensiv mit dem Gedanken einer Selbständigkeit als D._____ bzw. werde sich als D._____ selbständig machen. Mit Gesuch vom 13. November 2024 beantragte er sodann Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 17. Oktober 2024, wobei er angab, die selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2025 aufnehmen zu wollen. C.Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldung per 17. Oktober 2024 ab. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 lehnte es sodann auch die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab. D.Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am 30. Januar 2025 Einsprache. E.Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025 wies das KIGA die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 ab. Das Verfahren betreffend die Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde demgegenüber sistiert. Per 17. Januar 2025 liess sich A._____ von der Arbeitsvermittlung abmelden und verzichtete ab diesem Datum ausdrücklich auf allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung. F.Am 8. März 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 7. Februar 2025. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Anerkennung seines Antrags zur Förderung der Selbständigkeit vom 13. November 2024 sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungstaggeld vom 17. Oktober 2024 bis zum 17. Januar 2025. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, die verfügte Vermittlungsunfähigkeit sei ihm ein Rätsel. Hätte er seine Selbständigkeit stillschweigend aufgebaut, hätte er nicht mit einem Defizit von mehr als CHF 10'000.00 starten müssen.
3 / 7 G.In seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 (Eingang) beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, es habe im vorliegenden Fall als erwiesen angesehen werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate zur Verfügung gestellt habe. Ferner, dass er sein Vorhaben einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu Gunsten einer anderen, unselbständigen Tätigkeit aufgegeben hätte. Die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit sei somit zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 7. Februar 2025. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 – einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. Oktober 2024 bis zu seiner Abmeldung per 17. Januar 2025 (vgl. act. C.13) vermittlungsfähig war. Im Falle eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beliefe sich das Taggeld des Beschwerdeführers – ausgehend vom versicherten Verdienst in der Höhe von CHF 5'491.00 (Art. 23
4 / 7 AVIG; act. C.1) – auf CHF 177.15 (= CHF 5'491.00 x 0.7 [Art. 22 Abs. 2 AVIG] / 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Nach Angaben des Beschwerdegegners würde die Arbeitslosenkasse für den Zeitraum vom 17. Oktober 2024 bis 17. Januar 2025 rund 62 Taggelder ausrichten. Der Streitwert beträgt somit CHF 10'983.30. Da für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Obergericht somit in der Besetzung mit drei Richterpersonen (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG). 2.2.Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines Antrags zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 13. November 2024, welches Verfahren nach Angaben des Beschwerdegegners sistiert wurde, sowie auf Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungstaggeld vom 17. Oktober 2024 bis zum 17. Januar 2025 zielen am Streitgegenstand vorbei, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 3.Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person unter anderem vermittlungsfähig ist. Letzteres ist der Fall, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: die Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (objektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (Rz. B215 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] publizierten Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE; https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/ kreisschreiben---avig-praxis.html]; Stand 1. Januar 2025). Eine versicherte Person, die arbeiten will, kann und darf, und die sich um Arbeit bemüht, gilt grundsätzlich, unabhängig von der arbeitsmarktabhängigen Vermittlungschance als vermittlungsfähig. Wenn jedoch die versicherte Person aus persönlichen, familiären oder zeitlichen Gründen ihre Arbeitskraft auf dem für sie in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor (AVIG-Praxis ALE Rz. B217) 3.1.Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt in der Regel eine versicherte Person als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche
5 / 7 Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z.B. bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit usw. (AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Entscheidet sich eine versicherte Person hingegen erst während des Bezugs von ALE, auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig zu disponieren und sich vom Arbeitsmarkt zurückzuziehen, gilt sie bis zur Entscheidfällung als vermittlungsfähig. Ihre Vermittlungsfähigkeit zwischen Entscheidfällung und Rückzug vom Arbeitsmarkt muss geprüft werden, wie wenn diese Umstände bereits bei ihrer Anmeldung bekannt gewesen wären. Es ist somit die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Zeit (AVIG-Praxis ALE Rz. B228). 3.2.1. Vorliegend ist aufgrund der Umstände und der Aktenlage davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer der Entschluss, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit am 16. Oktober 2024 feststand. So lässt sich den Akten entnehmen, dass er das Angebot des C., einen vom 16. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2025 befristeten Anschlussvertrag abzuschliessen, abgelehnt hatte (vgl. act. C.6 [E-Mail des C. vom 6. Dezember 2024]; vgl. auch act. C.5 [Protokoll betreffend Erstgespräch vom 22. Oktober 2024]), obschon nicht erkennbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass ihm die entsprechende Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Ausserdem lässt sich dem RAV-Protokoll über das Erstgespräch vom 22. Oktober 2024 entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Personalberater mitteilte, er befasse sich schon intensiv mit dem Gedanken einer Selbständigkeit als D._____ und habe einen Antrag für eine entsprechende Bewilligung gestellt (vgl. act. C.5 S. 2), was der Beschwerdeführer wie folgt präzisierte (vgl. act. C.10 S. 2 [Einsprache]): "Ich habe nicht mitgeteilt, dass ich mich mit dem Gedanken [der Selbständigkeit als D._____; Anm. des Gerichts] beschäftige, sondern dass ich dies durchführen werde, da ich mich bereits am 15.10.2024 bei der AHV selbständig gemeldet habe, die Angabe zum Datum [gemeint 1. Januar 2025; Anm. des Gerichts] war ein Wunschdenken ohne Widrigkeiten es wurde der 17.01.2025. [...]." In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer zudem fest, er habe bereits Ende 2019 mit der Selbständigkeit geliebäugelt (vgl. act. A.1 S. 1). Mit Gesuch vom 13. November 2024 beantragte er sodann Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 17. Oktober 2024, wobei er angab, die selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2025 aufnehmen zu wollen (vgl. act. C.7). Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte er seine selbständige Erwerbstätigkeit noch vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern bei der Ausgleichskasse angemeldet
6 / 7 (vgl. act. C.10 S. 2; vgl. auch act. C.7 S. 3 lit. e) und übt er diese seit dem 17. Januar 2025 effektiv aus. 3.2.2. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hatte (vgl. act. B.2 sowie Beschwerde S. 1 f., worin der Beschwerdeführer festhält, er habe einige Einstelltage auch akzeptieren können [act. A.1]) und auch im Zeitpunkt des RAV-Erstgesprächs am 22. Oktober 2024 für den Oktober 2024 noch mindestens fünf Arbeitsbemühungen fehlten (vgl. act. C.5), durfte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Absicht des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit so weit fortgeschritten war, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich war bzw. dass der Beschwerdeführer sein Vorhaben zu Gunsten einer anderen, unselbständigen Tätigkeit nicht aufgegeben hätte. Das an sich achtenswerte Verhalten eines Versicherten, die Arbeitslosigkeit mit selbstständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn der Aufbau des eigenen Unternehmens mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2021 vom 22. Juli 2021 E. 4.2 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 353/00 vom 16. Juli 2001 E. 2b; vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B229). Die Vermittlungsfähigkeit wurde damit zu Recht ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern verneint. 4.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 5.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]