Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. August 2025 mitgeteilt am 27. August 2025 ReferenzSV2 24 99 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandRückforderung von Leistungen nach AVIG
2 / 10 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1993, war zuletzt als Eventmanagerin tätig. Am 31. Januar 2023 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung ab 1. Februar 2023 im Umfang von 80 % an und stellte den Antrag auf Bezug von Arbeitslosen- versicherungstaggeld ebenfalls im Umfang von 80 %. Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte in der Gemeinde B. angemeldet. B.Per 31. März 2023 meldete sich A._____ bei der Gemeinde B._____ ab und nahm neu Wohnsitz in C., Deutschland. Mit E-Mail vom 2. April 2023 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur meldete sich die Versicherte per 4. April 2023 von der Arbeitsvermittlung ab, da sie sich entschieden hatte, in den nächsten zwei Monaten in Kanada und Alaska Weiterbildungen zu absolvieren. C.Mit Verfügung vom 13. April 2023 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosen- versicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Februar 2023 bis zu ihrer Abmeldung per 4. April 2024 ab. Das KIGA begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Versicherte dem Arbeitsmarkt nur für eine sehr kurze Dauer von rund zwei Monaten zur Verfügung gestanden habe und es faktisch ausgeschlossen gewesen sei, dass sich ein Arbeitgeber gefunden hätte, der die Versicherte – insbesondere im gesuchten Bereich als Event Managerin bzw. Betreuerin – für diesen beschränkten Zeitraum noch beschäftigt hätte. D.Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 26. April 2023 Einsprache und machte geltend, dass die Kündigung der Anstellung auf Empfehlung ihres Arztes erfolgt sei. Bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit habe sie sich um Arbeit als Eventmanagerin und in der Sozialpädagogik beworben. Nachdem die Arbeitssuche jedoch erfolglos geblieben sei, habe sie sich Ende März 2023 dazu entschieden, Weiterbildungsangebote im Ausland anzunehmen. E.Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 wies das KIGA die Einsprache ab. Es führte begründend aus, dass die Aussichten von A._____ während der rund zwei Monate, während der sie sich zur Verfügung gestellt habe, noch eine Stelle zu finden, derart klein gewesen seien, dass auf Vermittlungsunfähigkeit habe geschlossen werden müssen. Am 11. Mai 2023 wurde A._____ vom RAV Chur von der Arbeitsvermittlung per 3. April 2023 abgemeldet. F.Folglich forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) von A._____ mit Verfügung vom 2. Juni 2023 bzw. 5. Juni 2023 die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen über CHF 4'253.65 zurück.
3 / 10 G.Dagegen erhob A._____ mit E-Mail vom 22. Juni 2023 Einsprache. H.Gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 9. Mai 2023 hatte A._____ mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Poststempel: 1. Juli 2023) Beschwerde beim (damaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und sinngemäss den Erlass der Rückforderung über CHF 4'253.65 geltend gemacht. Zur Begründung äusserte sie sich im Wesentlichen zur Eröffnung des angefochtenen Entscheids und wies darauf hin, dass sie ihrem Personalberater anlässlich eines Gesprächs im Februar erklärt habe, dass sie sich auch für Jobs und Weiterbildungsangebote im Ausland beworben habe. Sie sei durch diesen nicht auf mögliche finanzielle Konsequenzen eines Auslandaufenthalts hingewiesen worden. Auch nach der Überweisung an das RAV Chur habe man sie nicht darüber informiert. So habe sie bis zu ihrer Abreise gutgläubig den Betrag über CHF 4'253.65 erhalten. I.Mit Urteil S 23 72 vom 16. März 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das KIGA die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 und 3. April 2023 aufgrund fehlender Vermittlungs- fähigkeit zu Recht verneint habe. Auf das implizite Begehren, von der Rück- forderung abzusehen, trat es mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts (Einspracheentscheid) nicht ein. J.Da die am 22. Juni 2023 erhobene Einsprache gegen die Rückforderungs- verfügung vom 5. Juni 2023 nicht unterzeichnet war, forderte das KIGA A._____ am 12. April 2024 bzw. 26. August 2024 auf, eine formell korrekte Einsprache einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 kam A._____ dieser Aufforderung nach und wiederholte begründend, dass sie die involvierten Dienststellen über ihre bevorstehende Weiterbildung im Ausland orientiert und die Leistungen gutgläubig empfangen habe. K.Mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 wies das KIGA die Einsprache gegen die Verfügung der ALK GR vom 5. Juni 2023 mit der Begründung ab, der Rückforderungsverfügung der ALK GR habe die Verfügung des KIGA vom 13. April 2023 zugrunde gelegen, worin die Vermittlungsfähigkeit von A._____ vom
4 / 10 L.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Oktober 2024 (Poststempel/Eingang Schweizerisches Generalkonsulat Vancouver) beim früheren Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihre Vermittlungsfähigkeit festzustellen. Begründend setzte sie sich im Wesentlichen nochmals mit der Vorgeschichte zur Vermittlungsfähigkeit auseinander und machte unter Verweis auf die Rechtsprechung eine mangelhafte Beratungs- und Sorgfaltspflicht resp. die Verletzung dieser Pflichten durch die Durchführungsorgane resp. das RAV geltend. Die mangelhaft wahrgenommene Beratungs- und Sorgfaltspflicht habe dazu geführt, dass sie die nachteilige Disposition von Weiterbildungen im Ausland getroffen habe, was bei korrekter Information durch das RAV hätte vermieden werden können. Aufgrund des Vertrauensschutzes sei sie so zu stellen, als wäre sie im Beratungsgespräch auf die möglichen Folgen (einer Disposition) hingewiesen worden und hätte entsprechende Massnahmen ergriffen, d.h. ihre Vermittlungs- fähigkeit sei als gegeben zu betrachten. M.Mit Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetz- licher Kostenfolge. Begründend führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe auf einen Weiterzug des Urteils S 23 72 verzichtet, womit rechtskräftig feststehe, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld gehabt habe, weshalb die bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung habe zurückgefordert werden müssen. Im vorliegenden Verfahren könne eine neuerliche Überprüfung des Entscheides S 23 72 nicht nachgeholt werden. N.In ihrer Replik vom 16. Januar 2025 (Poststempel: 21./27. Januar 2025) vertiefte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Standpunkt. Und sie betonte, es liege in casu ein vom Streitthema des früheren Verfahrens S 23 72 abweichender, eigenständiger Streitgegenstand vor, nämlich die Verletzung der Beratungs- und Informationspflicht des RAV. O.Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 / 10 Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2024 (vgl. act. B.2). Gegen Einsprache- entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 ATSG (SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]), sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen damaligen Verwaltungsgerichts resp. des Obergerichts des Kantons Graubünden, auf welches die am 1. Januar 2025 beim früheren Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Verfahren übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der mit Einspracheentscheid bestätigten Rückforderungsverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG (in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung) entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und wenn keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 43 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert gemäss geltend gemachter Rückforderung CHF 4'253.65 (vgl. Verfügung der ALK GR vom 5. Juni 2023 [KIGA- act. 1; act. B.1, S. 54 f.]), womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist.
6 / 10 2.Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde an das streitberufene Gericht zunächst implizit die Revision des Urteils S 23 72 des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. März 2024 (vgl. act. B.1, S. 18 ff.) i.S.v. Art. 61 lit. i und Art. 53 Abs. 1 ATSG bzw. die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG geltend, indem ihre Vermittlungsfähigkeit als gegeben erachtet werden soll. 2.1.Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Die Begriffe "neue Tatsachen oder Beweismittel" sind bei der (prozessualen) Revision gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (BGE 143 V 105 E. 2.3; LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 244). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, 127 V 353 E. 5b). Die prozessuale Revision betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid von Anfang an auf fehler- haften tatsächlichen Grundlagen beruhen muss (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Die prozessuale Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht
7 / 10 beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. zum Ganzen: BGE 143 V 105 E. 2.1 und E. 2.3; Urteile des Bundes- gerichts 8C_649/2024 vom 12. Mai 2025 E. 5.3 f., 8C_170/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 4.1 f., 8C_89/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.2 f.). Das Vorbringen, dass die Verwaltung oder das Gericht Tatsachen, die bereits beim ursprünglichen Entscheid bekannt waren, falsch interpretiert hätten, rechtfertigt keine Revision. Die unrichtige Beurteilung muss vielmehr die Folge der Unkenntnis oder des fehlenden Nachweises von für den Entscheid wesentlichen Tatsachen sein (LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N. 244). 2.2.Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache- entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlass der Verfügung bestand, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 125 V 383 E. 3). Zu beachten ist allerdings, dass Verfügungen nur in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sie nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1, 125 V 368 E. 3b; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.2, 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1, 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4). Nichts Anderes ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 2 ATSG: Diese Bestimmung bezeichnet ausschliesslich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass ein gerichtliches Urteil nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_29/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2, 9C_483/2022 vom 28. August 2023 E. 4.3.3, 8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.2; OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG- Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N. 47). Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen. 2.3.1. Streitgegenstand des Urteils S 23 72 des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. März 2024 bildete die Frage, ob der Beschwerde-
8 / 10 gegner die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosen- versicherungstaggeld im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 3. April 2023 zu Recht verneint hatte. Die Einzelrichterin erkannte, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint worden war und wies die Beschwerde ab. Auf das implizite Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, von der Rückforderung abzusehen, wurde mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten. 2.3.2. Gemäss Rückschein der Post wurde das Urteil S 23 72 vom 16. März 2024 am 17. April 2024 bei der Post aufgegeben und der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 zugestellt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dagegen die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgt wäre, womit das besagte Urteil als auch der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2023 (vgl. act. B.1, S. 69 ff.) in Rechtskraft erwachsen und damit einer beschwerde- weisen Anfechtung nicht mehr zugänglich sind. 2.3.3. Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin als ausserordentliches Rechtsmittel i.S. eines Gesuchs um Wiedererwägung des Urteils S 23 72 zu interpretieren ist, ist darauf hinzuweisen, dass Entscheide eines Gerichts nicht i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden können, hier steht ausschliesslich das Institut der Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG offen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb als Gesuch um Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i ATSG zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 8C_613/2024 vom 20. November 2024 E. 3). 2.3.4. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteils S 23 72 keine neuen erheblichen Tatsachen entnehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, den bisherigen Sachverhalt aufzuzeigen und dasselbe geltend zu machen, was sie bereits vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren S 23 72 getan hat. Hier liegen demnach weder erhebliche neue Tatsachen noch Beweismittel vor, die zuvor nicht beibringbar gewesen wären und eine Revision rechtfertigen würden. 2.3.5. Diese Feststellung, dass keine prozessuale Revision vorzunehmen ist, bezieht sich auch auf die angebliche Verletzung von Art. 27 ATSG bezüglich Aufklärung und Beratung durch das RAV. Damit ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, welche darin einen eigenständigen Streitgegenstand sieht. Zwar verwies die Beschwerdeführerin auf eine Bewerbung, welche sie am 30. November 2022 als "Outdoor Educator/Trip Leader" für einen amerikanischen Outdoor-Anbieter abgegeben hatte und die im Januar 2023 noch offen war (vgl. act. B.1, S. 102), doch
9 / 10 unterstreicht dies vielmehr den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit mit dem Gedanken eines Auslandaufenthalts trug – was sie in der Folge bekanntlich auch umsetzte –, und damit auch ihre fehlende Vermittlungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 3. April 2023, wie dies bereits rechtskräftig festgestellt ist. 2.4.Zusammenfassend ist bislang festzuhalten, dass der implizite Antrag der Beschwerdeführerin, welcher auf die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils S 23 72 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. März 2024 ausgerichtet ist, mit welchem der Beschwerdeführerin rechtskräftig die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde, abzuweisen ist. Es fehlt an einem Rückkommenstitel, da die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.Streitig und zu prüfen ist damit noch, ob die ALK GR mit Verfügung vom 2. resp. 5. Juni 2023 (vgl. KIGA-act. 1; act. B.1, S. 52 ff.), bestätigt mit Entscheid des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2024, zu Recht die für die Zeitperiode vom 1. Februar 2023 bis und mit 3. April 2023 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosen- entschädigung im Betrag von insgesamt CHF 4'253.65 zurückgefordert hat. 4.1.Gemäss Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung betrifft Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Nicht relevant ist, ob die Leistungen im formlosen Verfahren oder mittels formeller Verfügung gewährt worden sind. Im Verfahren betreffend Rückforderung zuviel bezahlter Arbeitslosenentschädigung steht somit die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht erhalten hat und ob auf die bisherigen Leistungsabrechnungen aufgrund eines Rückkommenstitels zurückgekommen werden kann (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 318 E. 5.2, 129 V 110 E. 1.1 und 1.2.3, 126 V 23 E. 4b; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.1, 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 3.2, 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 2.3; vgl. Weisung AVIG RVEI [AVIG-Praxis RVEI], herausgegeben durch das Staats- sekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Januar 2024, Rz. A2). 4.2.Gemäss rechtskräftigem Urteil S 23 72 ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen dem 1. Februar 2023 und 3. April 2023 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung hatte. Die Rückforderung betrifft demnach Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Folglich war die ALK GR dazu verpflichtet, die ab
10 / 10 im Betrag von CHF 4'253.65 zurückzufordern, was sie mit Verfügung vom 2. resp. 5. Juni 2023 auch tat. In der Höhe ist der Betrag unbestritten geblieben. 5.Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einsprache- entscheid des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]