Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. Mai 2025 ReferenzSV2 24 96 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Beschwerdegegner GegenstandKursbesuch

2 / 11 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1975, verheiratet, war zuletzt als Pilot tätig. Am 22. Juni 2023 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 19. Juli 2023 an. B.Mit Datum vom 18. März 2024 reichte A. dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) ein Gesuch um Zustimmung zum Kursgesuch "Simulator Training Flugzeugtyp Citation Latitude Erneuerung der Fluglizenz C68A" ein. Die Kosten für diesen Kurs, welcher vom 26. August 2024 bis 30. August 2024 dauern und in England stattfinden sollte, würden sich gemäss Angaben im Kursgesuch inklusive Spesen auf rund CHF 36'000.00 belaufen. Begründend führte A._____ an, er benötige dieses Training für die Erneuerung seiner Berechtigung, diesen Flugzeugtyp zu fliegen. Er hätte die Möglichkeit, nach erfolgreicher Absolvierung dieses Trainings bei der Firma B._____ als Freelance- Pilot eingesetzt zu werden. C.Dieses Kursgesuch lehnte das KIGA mit Verfügung vom 9. April 2024 ab. Die Abweisung begründete es hauptsächlich damit, dass das Absolvieren des Kurses nicht zu einem Stellenantritt führe, welcher die Arbeitslosigkeit beende, und dass der beantragte Kurs in den Bereich Spezialisierung falle, wofür die Kosten nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden könnten. D.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 23. April 2024 fristgerecht Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er müsse diesen Kurs absolvieren, um überhaupt die Berechtigung zu erhalten, diesen Flugzeugtyp zu fliegen. Durch die Absolvierung des Kurses würde er als Freelancer eingesetzt, was die Chancen für eine Festanstellung als Berufspilot und damit für eine Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung erhöhen würde. E.Nach erfolgten Abklärungen stellte das KIGA fest, dass A._____ zum damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht berechtigt war, ein Flugzeug zu führen. Infolgedessen wurde das Einspracheverfahren sistiert. F.Mit E-Mail vom 22. Juli 2024 teilte A._____ dem KIGA unter Einreichung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses mit, dass er wieder als Berufspilot tätig sein dürfe. Gleichzeitig informierte er darüber, dass er auch noch die Absolvierung eines Simulator-Trainings für den Flugzeugtyp Airbus A320 prüfen werde.

3 / 11 G.Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2024 wies das KIGA die Einsprache ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H.Am 30. Juli 2024 stellte A._____ das bereits in Aussicht gestellte Gesuch um Zustimmung zum Kurs "Simulator Training Airbus A320 Erneuerung der Fluglizenz A320". I.Mit Schreiben vom 20. August 2024 forderte das KIGA A._____ auf, eine Bestätigung einzureichen, woraus ersichtlich sei, dass er nach Absolvierung des Kurses eine Stelle antreten könne, welche zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld führe. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte A._____ mit, dass er möglichst bis zum 23. August 2024 einen Entscheid brauche und ihm die Pilotenvermittlungsfirma C._____ eine Stelle als Captain auf dem Typ A320 in Aussicht gestellt habe. Eine Jobbestätigung könne nicht eingereicht werden, da dies von den Selektionstests abhänge. J.Mit Verfügung vom 2. September 2024 lehnte das KIGA auch dieses Kursgesuch ab mit der Begründung, dass die Voraussetzung, die Arbeitslosigkeit durch den Besuch dieses Kurses definitiv beenden zu können, nicht gegeben sei. K.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 6. September 2024 fristgerecht Einsprache, welche das KIGA mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 abwies. L.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2024 und die Übernahme der ersuchten Kurskosten. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, es gehe beim Kurs weder um eine Weiterbildung noch um eine Grundausbildung, sondern um ein Training, welches Voraussetzung für einen Einsatz als Berufspilot sei. Durch die Teilnahme am Kurs werde seine Vermittlungsfähigkeit massgeblich erhöht. Bereits im Oktober 2021 sei ihm ein Kursbesuch zum Simulator Training Airbus A320 bewilligt worden und er habe 90 Tage nach Absolvierung dieses Kurses eine Vollzeitstelle als Berufspilot antreten können, was zeige, dass es sich nicht um einen theoretischen Nutzen gehandelt habe. Die Übernahme der Kurskosten würde sich auch im jetzigen Zeitpunkt lohnen. Nach Kursabsolvierung und erfolgreicher Selektion bei der Fluggesellschaft D._____ könnte er eine Vollzeitstelle antreten. So sei er im Juni 2024 über ein Stellenangebot als Captain A320 bei der D._____ informiert worden.

4 / 11 Sodann entspreche es nicht den Tatsachen, dass keine Pilotenstellen gemeldet seien, so hätten zahlreiche schweizerische Flugbetriebe Stellenausschreibungen für Piloten publiziert. M.Am 19. November 2024 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Vernehmlassung ein, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, das anbegehrte Training sei weder arbeitsmarktlich indiziert noch wäre eine Übernahme der entsprechenden Kosten verhältnismässig. So habe der Beschwerdeführer keinen Arbeitgeber finden können, der ihm eine Stelle unter der Bedingung des erfolgreichen Absolvierens des Trainings zusichere. Zudem seien auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung 68 stellensuchende Piloten und eine Stelle als "Flight Dispatcher" gemeldet. N.Auf die Einreichung einer Replik wurde verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57

5 / 11 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (aArt. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts sind vorliegend die Kosten für den vom Beschwerdeführer anbegehrten Kurs "Simulator Training A320 Erneuerung der Fluglizenz A320", welcher in Vilnius/Litauen oder Barcelona stattfände. Die Kurskosten sollen sich auf CHF 14'400.00 inkl. Spesen belaufen (vgl. KIGA-act. 10). Da der Streitwert damit über CHF 5'000.00 liegt und für das vorliegende Verfahren keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (aArt. 43 Abs. 2 VRG), ergeht das Urteil in der Besetzung mit drei Richterpersonen. 2.Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für den Kurs "Simulator Training A320 Erneuerung der Fluglizenz A320", welcher mit dem angefochtenen Einspracheentscheid verneint wurde. 3.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). 4.1.Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte

6 / 11 Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Die Arbeitslosenversicherung erbringt auf Grundlage von Art. 59 AVIG finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c), oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Art. 59 Abs. 1 bis AVIG unterscheidet bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen Bildungs- (Art. 60 AVIG), Beschäftigungs- (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Als Bildungsmassnahmen gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 4.2.Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kostenübernahme einer arbeitsmarktlichen Massnahme durch die Arbeitslosenversicherung bildet die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind also nur dann zuzusprechen, wenn der (inländische) Arbeitsmarkt eine solche Massnahme unmittelbar erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1; Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) [AVIG-Praxis AMM], Stand 1. August 2024, Rz. A16). Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert. Die arbeitsmarktliche Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist anhand von amtlichen und privaten Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1

7 / 11 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert, ist für sich alleine sodann nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stelle benachteiligt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). 4.3.Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Sodann sind nach Art. 81 Abs. 2 AVIV berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht subventionierbar. 5.1.Der Beschwerdegegner verneint den Anspruch des Beschwerdeführers zur Übernahme der Kosten des beantragten Kurses "Simulator Training A320 Erneuerung der Fluglizenz A320" mit der Begründung, das anbegehrte Training sei arbeitsmarktlich nicht indiziert, da im System der öffentlichen Arbeitsvermittlung keine Pilotenstelle, jedoch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 70 bzw. im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens 68 stellensuchende Pilotinnen und Piloten gemeldet seien (vgl. act. B.1 S. 5; act. A.2 S. 8). Zudem liege keine konkrete Stellenzusicherung für den Fall des erfolgreichen Absolvierens des Kurses vor, womit die Kostenübernahme von über CHF 14'000.00 unverhältnismässig wäre (vgl. act. A.2. S. 8). 5.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, der Kurs sei nicht eine Spezialisierung, sondern unerlässlich für die Lizenzerneuerung als Berufspilot. Durch die Teilnahme am Kurs werde seine Vermittlungsfähigkeit massgeblich erhöht. Nach Absolvierung des Kurses würde er als Freelancer eingesetzt und könnte nach erfolgreicher Selektion eine Vollzeitstelle antreten, wodurch die

8 / 11 Arbeitslosenversicherung entlastet würde. Zudem seien diverse Stellen für Piloten ausgeschrieben (vgl. act. A.1). 6.1.Der Beschwerdeführer war zuletzt als Pilot tätig. Vorliegend kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation geschlossen werden. Recherchen haben ergeben, dass im Allgemeinen die Nachfrage nach Piloten auf dem Arbeitsmarkt derzeit hoch ist. Aktuelle Studien prognostizieren, dass bis zum Jahr 2030 weltweit rund 80’000 Piloten fehlen werden (vgl. https://www.aviationacademy.at/en/news/detail/upwind-for-pilots-80000- commercial-pilots-wanted-by-2030/, zuletzt besucht am 30. April 2025). Alleine die Swiss International Air Lines AG (SWISS) hat künftig einen jährlichen Bedarf von rund 110 Pilotinnen und Piloten. Die Rekrutierung stellt allerdings eine Herausforderung dar. Airlines finden kaum noch Pilotinnen und Piloten. Grund hierfür sind die hohen Bildungskosten sowie die schwierigen Arbeitszeiten. Aufgrund der Pilotenknappheit können sich bei der SWISS nun auch ausgebildete First Officer mit oder auch ohne Zulassung bewerben. Die SWISS und Edelweiss Air AG zahlen künftig sodann die Pilotenausbildung vollständig. Dies unterstreicht den aktuellen Fachkräftemangel und zeigt, dass die Branche attraktive Bildungs- und Arbeitsbedingungen schaffen muss, um dem Bedarf gerecht zu werden (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/mangel-an-qualifizierten-airlines-finden- kaum-noch-pilotinnen-und-piloten; https://skynews.ch/zivilluftfahrt/swiss-und- edelweiss-zahlen-pilotenausbildung-vollstaendig/; https://www.cash.ch/borsen- ticker/unternehmen/swiss-stellt-neu-auch-ausgebildete-co-piloten-an-588468; alle zuletzt besucht am 30. April 2025). In Übereinstimmung mit den oben erwähnten Recherchen haben auch diverse Fluggesellschaften Stellen als First Officer auf verschiedenen Flugzeugtypen ausgeschrieben (vgl. https://apply.lufthansagroup.careers/index.php?ac=search_result&search_criterion _keyword%5B%5D=Pilot&search_criterion_division%5B%5D=5988&search_criteri on_division%5B%5D=6006&search_criterion_division%5B%5D=5926&search_crit erion_channel%5B%5D=12; https://pilotcareercenter.com/CHE-Pilot- Jobs/Switzerland/Captains/First-Officers.com; zuletzt besucht am 30. April 2025). Aufgrund des ausgewiesenen Fachkräftemangels ist prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen und gibt es auch genügend offene Stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf der Datenbank der öffentlichen Arbeitsvermittlung keine Pilotenstelle gemeldet ist (vgl. act. C.15), sind in der abgefragten Datenbank doch längst nicht alle offenen Stellen bzw. Stellensuchenden erfasst, wie auch der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (vgl.

9 / 11 act. A.2 S. 8). Zudem beschreibt auch der Beschwerdeführer selbst, dass zahlreiche schweizerische Flugbetriebe Stellenausschreibungen für Piloten publiziert hätten (vgl. act. A.1 S. 3), was, wie vorstehende Ausführungen belegen, auch korrekt ist. Demzufolge kann nicht angenommen werden, dass der Kurs "Simulator Training A320 Erneuerung der Fluglizenz A320" arbeitsmarktlich unmittelbar geboten war. Zwar dürfte sich der Kursbesuch – wie praktisch jede berufliche Massnahme – durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit der Förderung der Vermittelbarkeit aufgrund einer erschwerten oder verunmöglichten Stellensuche in seinem angestammten Tätigkeitsgebiet kann aufgrund der hohen Nachfrage nach Piloten indessen nicht gesprochen werden. Zudem ist aufgrund des ausgewiesenen Fachkräftemangels, der Schwierigkeiten bei der Rekrutierung und des Umstands, dass bereits die Pilotenausbildung von gewissen Fluggesellschaften bezahlt wird, davon auszugehen, dass ein künftiger Arbeitgeber die Finanzierung dieses Kurses übernehmen wird. Nicht ausser Acht bleiben soll schliesslich auch, dass nach Art. 81 Abs. 2 AVIV berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter von der Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 222/04 vom 19. April 2005 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 15 641 ALV vom 17. August 2015 E. 3.2.2). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der beantragte Kurs für die Erneuerung der Berufspilotenlizenz zwingend vorgeschrieben und daher Voraussetzung für eine Tätigkeit als Berufspilot (vgl. act. A.1 S. 3). Solche Wiederholungskurse im Flugsimulator werden üblicherweise durch den Arbeitgeber übernommen, da er sonst den Piloten nicht oder nicht mehr einsetzen darf. Die Fluggesellschaften haben daher ein unmittelbares betriebliches Interesse an der Absolvierung solcher Wiederholungskurse durch ihre Piloten, dies umso mehr aufgrund des vorliegenden Fachkräftemangels. 6.2.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm bereits im Oktober 2021 ein Kursbesuch zum Simulator Training Airbus A320 bewilligt worden sei, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, sofern lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer bei der Bewilligung des Kurses im Oktober 2021 mutmasslich

10 / 11 das Gesetz zwar fehlerhaft angewendet, allerdings ist nicht dargetan, dass in solchen Fällen eine verbreitete gesetzwidrige Praxis besteht (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 392 E. 6.a m.H.). 7.Zusammenfassend lassen vorliegend die Umstände nicht auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers schliessen. Überdies handelt es sich beim Kurs, für welchen die Übernahme der Kosten beantragt wird, um eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante Massnahme, weshalb auf das Fehlen einer arbeitsmarktlichen Indikation zu schliessen ist. Damit hat der Beschwerdegegner die Übernahme der Kosten für den Kurs "Simulator Training A320 Erneuerung der Fluglizenz A320" zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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