SV2 2024 71

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 2. Mai 2025 ReferenzSV2 24 71 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Gees, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Beschwerdegegner GegenstandAnspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)

2 / 11 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1996, war zuletzt als Reinigungsangestellte tätig und ist Mutter von zwei Kindern. Am 21. März 2024 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab dem 1. Juni 2024 an. B.Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 reichte A. die (erste), vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) angeforderte, "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" ein, worin ihre in Frankreich lebende Mutter sowie ihr Ehemann als Betreuungspersonen für die Kinder aufgeführt wurden. C.Daraufhin wurde A._____ am 3. Juli 2024 vom KIGA aufgefordert, die Kinderbetreuung neu zu regeln und dazu einen erneuten Obhutsnachweis einzureichen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Betreuungssituation scheine nicht abschliessend geregelt. Es sei eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung notwendig, falls die aufgeführte Aufsichtsperson nicht Schweizerin oder Schweizer sei. D.Am 9. Juli 2024 reichte A._____ aufforderungsgemäss zwei neue Obhutsnachweise ein, wonach nicht mehr ihre Mutter, sondern eine gute Bekannte (B.) sowie ihr Ehemann die Kinderbetreuung übernähmen. E.Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 bejahte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten, hielt jedoch fest, dass sie sich dem Arbeitsmarkt wegen diverser Einschränkungen im Zusammenhang mit der Kinderobhut nur im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen könne. F.Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. Juli 2024 Einsprache und beantragte, ihre Vermittlungsfähigkeit sei auf 80 % festzulegen. Sie suche nicht nur eine Stelle als Küchenhilfe, sondern auch in der Reinigung. Unter der Woche würde eine Verwandte/Cousine (vorgenannte B.) und am Wochenende ihr Ehemann die Kinderbetreuung übernehmen. In der Einsprache erweiterte sie zudem die möglichen Betreuungszeiten von B._____. G.Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2024 wies das KIGA die Einsprache ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass es der Versicherten nicht gelungen sei, überzeugend darzustellen, dass sie sich an weiteren Tagen und zu weiteren Uhrzeiten dem Arbeitsmarkt so zur Verfügung stellen könne, wie eine Arbeitskraft im Normalfall auch in Anspruch genommen werde. Die Nationalität, der Aufenthaltsstatus sowie die Arbeitssituation der Betreuungsperson seien auch nach

3 / 11 der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nach wie vor unklar. Zudem seien die angegebenen Zeitfenster unter Berücksichtigung von jeweils 30 Minuten Arbeitsweg zu knapp bzw. eher früh für einen Frühstücksdienst, Abenddienst und Reinigungsdienstleistungen. H.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. September 2024 (Datum Poststempel) sinngemäss Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden. Wie bereits in ihrer Einsprache vom 29. Juli 2024 schilderte sie ihren Standpunkt bezüglich der Kinderbetreuung – unter Angabe von erneut geänderten möglichen Arbeitszeiten – und bat um ein Bewusstsein für ihre Notlage. I.In seiner Stellungnahme vom 24. September 2024 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen an seinem Einspracheentscheid vom 9. August 2024 fest. Er führte zudem aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihres ersten Gesprächs mit der Personalberaterin am 3. April 2024 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet gewesen. Die am 5. Juni 2024 auf Aufforderung hin eingegangene Bescheinigung habe den Verdacht der nicht vollends geregelten Kinderbetreuung erhärtet, zumal darauf die in Frankreich lebende Mutter und der Kindsvater als Kinderobhut aufgelistet gewesen seien. In den auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdegegners hin am 9. Juli 2024 eingereichten Obhutsnachweisen habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Ehemann jeweils freitags von 20.00 bis 22.00 Uhr und samstags und sonntags jeweils von 06.00 bis 15.00 Uhr und dass jeweils montags bis freitags von 05.00 bis 08.00 Uhr ihre Verwandte B._____ die Kinderbetreuung übernehmen könne. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die Beschwerdeführerin diese Arbeitszeiten noch mit zusätzlichen Zeitfenstern von Montag bis Donnerstag zwischen 16.30 und 19.30 Uhr sowie samstags und sonntags bis 16.00 Uhr ergänzt. Als Folge der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitfenster habe sich das KIGA mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ein Arbeitgeber finden würde, der sie trotz der zeitlichen Einschränkungen im Umfang von 80 % beschäftigen würde. Ihre Vermittlungsfähigkeit sei im Grundsatz zu bejahen. Aus den Arbeitsbemühungen sei ersichtlich, dass sie Stellen als Küchenhilfe oder Reinigungskraft suche. Grundsätzlich seien in diesen Branchen Arbeitszeiten früh morgens, abends und am Wochenende gut möglich. Der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin seien zeitlich allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. Das Zeitfenster am Vormittag sei unter Berücksichtigung des Anfahrtsweges von jeweils 30 Minuten pro Arbeitsweg

4 / 11 weder für den Frühstücksdienst geeignet noch für die Reinigung typisch. Auch das Zeitfenster von 16.30 bis 19.30 Uhr sei unter Berücksichtigung der Anfahrt zu knapp für den Abenddienst in der Gastronomie und etwas früh für Reinigungsdienstleistungen. Die Zeitfenster am Wochenende bis 16.00 Uhr könnten ebenfalls nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden. Unter Berücksichtigung einer 5-Tage-Woche sowie des Anfahrtswegs vor und nach der Arbeit von jeweils 30 Minuten, könne sich die Beschwerdeführerin bestenfalls im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen. Zudem habe sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre Arbeitsfenster erneut erweitert. So solle sie nunmehr dem Arbeitsmarkt morgens von 05.00 bis 10.00 Uhr und nicht mehr lediglich bis 08.00 Uhr zur Verfügung stehen. Diese Erweiterung sei allerdings für die Prüfung der Rechtmässigkeit des zu überprüfenden Entscheids nicht relevant, zumal sie höchstens, wenn überhaupt, ab Einreichung der Beschwerde Auswirkungen auf den Vermittlungsgrad der Beschwerdeführerin haben könne. J.Mit Schreiben vom 27. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden ersucht auszuführen, ob die Betreuungsperson B._____ arbeitstätig sei, und, wenn ja, deren Arbeitsvertrag sowie allfällige Schichtpläne zuzustellen. K.Am 8. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht drei separate Schreiben ein. In einem ersten schilderte sie die Umstände von B._____ (mit Aufenthaltsbewilligung B) und bezeichnete einen weiteren, pensionierten Verwandten (mit Niederlassungsbewilligung C), den sie für die Kinderbetreuung engagiert hätten, wenn B._____ bzw. deren Töchter sich nicht um die Kinder kümmern könnten. Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, dass sie B._____ betreffend die angeforderten Schichtpläne nicht belästigen wolle, indem sie diese danach frage. In einem zweiten Schreiben führte sie aus, sie hätte das Schreiben der Vorsitzenden vom 27. September 2024 falsch verstanden. Das Einsatzprogramm ihres Mannes ende im August; sie arbeite momentan 30 – 60 % in einer Pizzeria. Im dritten Schreiben hielt sie fest, sie suche eine Stelle von Montag bis Donnerstag von 05.00 bis 10.00 Uhr und abends von 16.00 oder 16.30 bis 22.00 Uhr, nebst den bisher genannten Zeiten Freitag abends und am Wochenende. Sie hätten dafür gesorgt, dass sich zu diesen Zeiten jemand um ihre Kinder kümmere. L.Am 25. Oktober 2024 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. M.Im Januar 2025 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass aufgrund der Zusammenlegung des Kantons- und Verwaltungsgerichts zum neuen Obergericht

5 / 11 des Kantons Graubünden per 1. Januar 2025 das hängige Verfahren S 24 71 ab sofort von der zweiten sozialversicherungsrechtlichen Kammer unter der Nummer SV2 24 71 weitergeführt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2024 wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen. 1.2.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist per 1. Januar 2025 aus der Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hervorgegangen. Verfahren, die am 1. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig waren, wurden gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Die vorliegende Beschwerde vom 3. September 2024 (Datum Poststempel) wurde beim damaligen Verwaltungsgericht eingereicht und per

  1. Januar 2025 gestützt auf Art. 122 Abs. 5 GOG dem Obergericht übertragen. Das Obergericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.3.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (aArt. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG) bzw. wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (aArt. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt CHF 2'015.00 und wird im

6 / 11 Umfang von 80 % entschädigt (vgl. KIGA-act. 1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (KIGA-act. 8), bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. August 2024 (KIGA-act. 12), wurde der Umfang der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anstelle der von ihr ersuchten 80 % einer Vollzeitstelle auf 60 % festgelegt. Punkto Taggeldbezug erreicht die Differenz von 20 % für die Dauer vom Beginn des Leistungsbezugs bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids den Streitwert von CHF 5'000.00 nicht und es ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben. Zudem erweist sich die Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt wird, als offensichtlich unbegründet. Demnach ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf 60 % – anstatt wie von dieser beantragt auf 80 % – festsetzte. 3.1.Art. 8 AVIG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Eine dieser Anspruchsvoraussetzungen besteht darin, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage sowie berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Die Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (objektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (siehe Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. B215). 3.2.Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit sind aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Person abzuklären und zu bestimmen (siehe KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, S. 73). Eine versicherte Person, die arbeiten will, kann und darf, und die sich um Arbeit bemüht, gilt grundsätzlich, unabhängig von der arbeitsmarktabhängigen Vermittlungschance als vermittlungsfähig. Persönliche, familiäre oder auch zeitliche Gründe können jedoch dazu führen, dass die versicherte Person ihre Arbeitskraft auf dem für sie in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, so dass Vermittlungsunfähigkeit vorliegt (AVIG-Praxis ALE, Rz. B217).

7 / 11 3.3.Unter Arbeitsfähigkeit (in der Lage sein) ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten (AVIG-Praxis ALE, Rz. B222). Kann eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, ist sie nicht vermittlungsfähig. Dabei ist noch keine Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände nur während gewisser Tages- und Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will (AVIG- Praxis ALE, Rz. B224). Von Vermittlungsunfähigkeit ist hingegen auszugehen, wenn der versicherten Person durch die Bindungen und Dispositionen bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 112 V 215 E. 1a). 3.4.Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Dementsprechend liegt es an ihr, ihr Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B225). 4.Vor diesem Hintergrund und aus den nachfolgenden Gründen vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzulegen, weshalb ihre Vermittlungsfähigkeit – anstelle der vom Beschwerdegegner verfügten 60 % – auf 80 % festzusetzen sei. 4.1.Insbesondere stellt sich die Frage der ausreichenden Kinderbetreuung. Erscheint die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Kinderbetreuung als zweifelhaft, ist die zuständige Amtsstelle verpflichtet, die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung zu prüfen. Zu diesem Zwecke kann sie einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B225a; Urteile des Verwaltungsgerichts S 22 124 vom 4. Juli 2023 E. 4.3, S 21 65 vom 28. November 2022 E. 4.3.1, S 17 49 vom 11. Januar 2018 E. 4c). Die zwei Kinder der Beschwerdeführerin waren im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids knapp drei Jahre und eineinhalb Jahre alt (Geburtsdaten _____ und _____; KIGA- act. 5) und ihr Ehemann war ebenfalls berufstätig bzw. stellensuchend (vgl. KIGA- act. 6). Folglich war der Beschwerdegegner berechtigt, von der Beschwerdeführerin

8 / 11 einen Obhutsnachweis zu verlangen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht moniert wird. 4.2.1. Gemäss der ersten – auf den 8. April 2024 datierten und beim Beschwerdegegner am 5. Juni 2024 per E-Mail eingegangenen – Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis) gab die Beschwerdeführerin an, ihre beiden Kinder würden jeweils montags bis freitags von 08.00 bis 14.00 Uhr bzw. freitags bis 10.00 Uhr sowie samstags von 14.00 bis 17.00 Uhr durch ihren Ehemann sowie ihre in Frankreich lebende Mutter betreut (KIGA-act. 5). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 vom Beschwerdegegner aufgefordert, die Kinderbetreuung neu zu regeln, und zwar ohne ihren Ehemann, welcher in einem Einsatzprogramm tätig war und somit nicht die Obhut der Kinder übernehmen könne. Mit der Begründung, die Betreuungssituation scheine nicht abschliessend geregelt, habe die Beschwerdeführerin einen erneuten Obhutsnachweis einzureichen. Sie wurde darauf hingewiesen, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung beizulegen, falls die aufgeführten Aufsichtspersonen nicht Schweizer/innen seien (KIGA-act. 6). 4.2.2. Am 9. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin sodann zwei neue Obhutsnachweise ein, wonach eine Verwandte (B.) jeweils montags bis freitags von 05.00 bis 08.00 Uhr sowie ihr Ehemann jeweils freitags von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie samstags und sonntags von 06.00 bis 15.00 Uhr die Kinderbetreuung übernehme (KIGA-act. 7). Nachdem der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. Juli 2024 die Vermittlungsfähigkeit auf 60 % festlegte (KIGA- act. 8), erweiterte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einsprache erneut die Zeitfenster, an welchen die Betreuungsperson B. die Kinderbetreuung übernehme: Neben jeweils montags bis freitags von 05.00 bis 08.00 Uhr soll diese zudem montags bis donnerstags von 16.30 bis 19.30 Uhr sowie freitags von 20.00 bis 22.00 Uhr für die Kinderbetreuung besorgt sein (KIGA-act. 9). 4.2.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zeichnet die Beschwerdeführerin abermals ein anderes Bild. Zunächst tat sie dar, von 05.00 bis 10.00 Uhr einsatzbereit zu sein und zudem montags bis donnerstags von 16.00 bis 19.30 Uhr; dies nebst den gleichbleibenden Zeiten Freitag abends und am Wochenende (act. A.1). Zudem legte sie mit ihrer Beschwerde erstmals eine schriftliche Bestätigung von B., dass diese sich um die Kinder kümmern würde (act. B.1), sowie eine Kopie von deren Aufenthaltstitel (B-Bewilligung; act. B.2) ins Recht. Anlässlich ihrer replizierenden Eingabe vom 8. Oktober 2024 legte die Beschwerdeführerin denn neuerdings dar, sie hätten einen weiteren nahen und pensionierten Verwandten engagieren können, wenn B. bzw. deren zwei

9 / 11 Töchter nicht in der Lage seien, sich um die Kinder zu kümmern. Sie reichte dabei ebenfalls dessen Aufenthaltstitel (C-Bewilligung; act. B.3) sowie eine schriftliche Bestätigung seinerseits (act. B.4) ein. 4.3.Der Beschwerdeführerin gelingt es indessen nicht, die Gewährleistung der Kinderbetreuung in der Zeit, in der sie einem Arbeitspensum von 80 % nachginge, rechtsgenüglich darzutun. Stattdessen wechselt sie im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung laufend die Betreuungszeiten, indem sie diese bei jeder neuen Stellungnahme gegenüber dem KIGA bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Summe stetig ausbaut (vgl. KIGA-act. 5 [29 Wochenstunden {WS}], 7 [25 WS], 9 [49 WS]; act. A.1 [61 WS], act. A.3.3 [mindestens 64 WS]). Wie die Beschwerdeführerin selbst (erst) in der replizierenden Eingabe vom 8. Oktober 2024 ausführt, arbeitet die Betreuungsperson B._____ jeweils von 07.00 bis 08.30 Uhr und abends von 19.00 bis 21.00 Uhr (act. A.3.1). Weitere Belege zum Arbeitsverhältnis von B._____ hat die Beschwerdeführerin entgegen entsprechender expliziter Aufforderung durch das KIGA wie auch durch die Vorsitzende im Beschwerdeverfahren bis dato nicht eingereicht – angeblich, um B._____ nicht zu belästigen (vgl. act. F.2; KIGA-act. 12 S. 5 E. 5). Der Umstand, dass die Betreuungsperson B._____ jeweils zu einem Teil der vorgesehenen Betreuungszeiten selbst arbeitstätig ist, widerspricht der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach B._____ sich um ihre Kinder kümmern werde, massgeblich. Nähere Angaben zu deren beiden Töchtern, die für die Mutter einspringen würden, fehlen vollständig und auch sie wurden erst in der replizierenden Eingabe vom 8. Oktober 2024 ins Feld geführt (vgl. act. A.3.1). Der ebenfalls erst mit replizierender Eingabe vom 8. Oktober 2024 genannte pensionierte Verwandte, der von den Kindseltern für die Betreuung ausgewählt worden sein soll (vgl. act. A.3.1, B.3, B.4), war im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. August 2024 noch nicht bekannt, so dass das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbehelflich ist. Ob die mehrfach abgeänderten bzw. erweiterten Zeitfenster für die Kinderbetreuung mit einer von ihr angestrebten Arbeit in einem Pensum von 80 % vereinbar sind, bleibt somit weiterhin ungewiss. 4.4.Die Beschwerdeführerin trifft eine Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG). Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). Dagegen hat sie entgegen expliziter Aufforderung durch den Beschwerdegegner vom 3. Juli 2024 (KIGA-act. 6), aber auch durch die Vorsitzende im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 27. September 2024

10 / 11 (act. F.2), verstossen. Exemplarisch erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2024, dass sie B._____ nicht nach einem Schichtplan gefragt habe, weil sie sie damit nicht belästigen wolle (act. A.3.1). Der Beschwerdegegner ging folglich zu Recht davon aus, dass die Formulare zum Obhutsnachweis (KIGA-act. 5, 7 und 9) sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine ersuchte Vermittlungsfähigkeit von 80 % nicht zu bestätigen vermögen und die Betreuung der Kinder somit für eine 60 % übersteigende Vermittlungsfähigkeit nicht sichergestellt ist. 5.Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Betreuung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin mit allfälligen beruflichen Verpflichtungen der Betreuungsperson(en) vereinbar und die Betreuung tatsächlich sichergestellt wäre. Daraus folgt, dass den eingereichten Beweismitteln nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich zu 80 % vermittlungsfähig ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60 % festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden und ebenso wenig der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2024. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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02.05.2025
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25.03.2026