Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. März 2025 [Mit Urteil 8C_233/2025 vom 17. Juni 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSV2 24 62 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Gees, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Beschwerdegegner GegenstandVersicherungsleistungen nach AVIG

2 / 16 Sachverhalt A.A._____, Jahrgang 1982, war zuletzt als Führungsexperte tätig. Am

  1. Dezember 2023 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. B.A., wohnhaft in B., unterzeichnete am 18. März 2024 einen Arbeitsvertrag mit der C._____ GmbH in D., E.. C.Für diese künftige Anstellung ab dem 1. April 2024 stellte er am 21. März 2024 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) ein erstes Gesuch um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge. Als Arbeitsort gab er F._____ an, wobei er montags und freitags in D._____ tätig sein werde, weil er auch Kurse an der Universität in G._____ habe. Ferner gab er an, täglich von der auswärtigen Tätigkeit an den Wohnort zurückzukehren, und dass er dafür auf ein Privatfahrzeug angewiesen sei, weil sich dadurch (anstelle des Zuges) seine tägliche Reisezeit um 3.5 bzw. 4 Stunden reduzieren würde. D.Dieses Gesuch hiess das KIGA mit Verfügung vom 17. April 2024 (Nr.
  1. gut und sprach A._____ vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 monatliche Wochenaufenthalterbeiträge in der Höhe von CHF 696.20 zu. Die Einhaltung des Arbeitsvertrages vom 18. März 2024 sei dabei Teil der Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung. E.Dagegen erhob A._____ am 13. bzw. 14. Mai 2024 Einsprache beim KIGA. Aufgrund des Arbeitsweges B._____ - F._____ sei er auf ein privates Fahrzeug (Motorrad) angewiesen; zudem müsse er Kurse an der Universität in G._____ besuchen. F.Am 4. April 2024 stellte A._____ ein zweites Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Mai 2024. Er beabsichtige per 1. September 2024 die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hypothekenmakler in der Hypothekenbranche mittels einer Einzelfirma mit Sitz in H._____. G.Dieses Gesuch wies das KIGA mit Verfügung vom 15. April 2024 (Nr.
  2. ab mit der Begründung, er habe seit dem 1. April 2024 eine 100 %- Stelle als kaufmännischer Geschäftsführer bei der Firma C._____ GmbH in D.. H.Gegen diese Verfügung vom 15. April 2024 erhob A. ebenfalls am
  1. Mai 2024 Einsprache. Der Entscheid sei willkürlich, weil er auf der Annahme

3 / 16 beruhe, er könne sich neben seiner täglichen Arbeit nicht genügend um das Projekt kümmern. I.Sodann stellte A._____ am 18. April 2024 ein drittes Gesuch um Ausbildungszuschüsse. Er beabsichtige, vom 9. Februar 2024 bis 21. März 2025 den "Zertifikatsstudiengang Treuhandwesen" an der Universität G._____ zu absolvieren; zur Erbringung einer Steuerberatungstätigkeit im E._____ bedürfe es einer spezialgesetzlichen Bewilligung der E._____ Finanzmarktaufsicht. J.Dieses Gesuch wies das KIGA mit Verfügung vom 29. April 2024 (Nr. 346230453) ebenfalls ab, wogegen A._____ am 28. Mai 2024 abermals Einsprache erhob. Seine Ausbildung als kaufmännischer Geschäftsführer und Ökonom stelle keinen hinreichenden Grund für eine Ablehnung dar. K.Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 wies das KIGA alle drei (separat eingereichten) Einsprachen ab. Zur Begründung brachte es was folgt vor: Zum ersten Gesuch um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge: Der Einsprecher beanstande die Berechnung der Pendlerkosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge nicht, sondern begründe dahingehend, dass er neben der Arbeit auch die Universität in G._____ besuchen müsse. Dies spiele für die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge jedoch keine Rolle. Wenn es um die Frage gehe, ob ein Kostenbeitrag für Fahrten mit dem Privatfahrzeug gewährt werden könne, gehe es einzig um die Zumutbarkeit des Arbeitsweges. Nachdem der Einsprecher Wochenaufenthalterbeiträge zugesprochen erhalten habe, sei es ihm ohne weiteres zuzumuten, einmal pro Woche die öffentlichen Verkehrsmittel von B._____ nach F._____ und umgekehrt zu benutzen. Beim zweiten Gesuch betreffend Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit fehle es vorliegend an der Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation. Der Einsprecher verfüge bereits über eine Vollzeitstelle. Es könnten keine Massnahmen bewilligt werden, die eine darüber hinausgehende, nicht versicherte Tätigkeit förderten. Betreffend das dritte Gesuch um Ausbildungszuschüsse komme die anbegehrte Ausbildung einer Bildungsmassnahme im Sinne von Art. 16 (recte wohl: Art. 60) AVIG näher als einer Ausbildung im Sinne von Art. 66a AVIG; dies könne aber offenbleiben, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme die gleichen seien. Der Einsprecher habe am 18. März 2024 einen Arbeitsvertrag mit der C._____ GmbH in D._____ unterzeichnet. Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese Stelle anzutreten, ohne die angebehrte Ausbildung bzw. den Kurs.

4 / 16 Diese sei nicht derart arbeitsmarktlich indiziert, weshalb weder eine Übernahme der Kurskosten noch die Gewährung von Ausbildungszuschüssen gerechtfertigt seien. L.Nachdem die C._____ GmbH den Arbeitsvertrag mit A._____ per 5. Juli 2024 kündigte, passte das KIGA (Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen) am 17. Juli 2024 den Entscheid vom 17. April 2024 betreffend Wochenaufenthalterbeiträge an und befristete diese bis 5. Juli 2024. M.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 23. Juli 2024 (Datum Poststempel) drei separate Beschwerden an das ehemalige Verwaltungsgericht (nunmehr seit 1. Januar 2025 Obergericht) des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids des KIGA vom 24. Juni 2024. Betreffend Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Neuberechnung seines Antrags. Das KIGA habe nicht alle relevanten Fakten berücksichtigt. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, dass die Arbeitsorte gemäss Arbeitsvertrag vom 1. April 2024 nicht nur F., sondern auch D. (E.) seien. Er arbeite zwei Tage pro Woche in D. und einen in F.. Mehr als 20 Stunden pro Woche in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verbringen, sei unzumutbar. Daher fordere er eine Erstattung seiner Reisekosten, da eine finanzielle Entschädigung durch eine Übernachtung in F. keinen Sinn ergebe (mehr als 5 Stunden Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Betreffend die Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, seine Tätigkeit bei der C._____ GmbH habe er aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht fortsetzen können. Um seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern, plane er, ab dem 1. September 2024 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das KIGA habe sein Gesuch mit der Begründung abgelehnt, dass er seit dem 1. April 2024 eine Vollzeitstelle habe. Dies sei jedoch unzutreffend, da seine Beschäftigung bis zum 5. Juli 2024 angedauert habe. Es liege eine arbeitsmarktliche Indikation vor, da er ohne Förderung keine realistische Möglichkeit sehe, eine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgreich aufzunehmen. Im Zusammenhang mit den Ausbildungszuschüssen machte er geltend, er wolle den Zertifikatsstudiengang im Treuhandwesen absolvieren, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und eine langfristige berufliche Perspektive zu schaffen. Die Ausbildung sei notwendig, um die für eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH erforderlichen Kenntnisse zu erwerben und somit die Voraussetzungen für eine Anstellung zu erfüllen. Das KIGA habe sein Gesuch abgelehnt, weil er bereits eine Ausbildung als kaufmännischer Geschäftsführer und

5 / 16 Ökonom abgeschlossen habe. Diese Entscheidung berücksichtige jedoch nicht die arbeitsmarktlichen Anforderungen und die Notwendigkeit einer spezifischen Weiterbildung, wie sie Art. 59 Abs. 2 AVIG vorsehe. Die Fortführung seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH sei ohne diese zusätzliche Qualifikation nicht möglich. N.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juli 2024 vereinigte die damalige Instruktionsrichterin (nunmehr Vorsitzende) die drei separat eingereichten Beschwerden zu einem Verfahren. O.Am 2. September 2024 ersetzte das KIGA den Entscheid vom 17. Juli 2024 betreffend Pendlerkostenentschädigung, indem es die Befristung bis 5. Juli 2024 beibehielt, den Betrag jedoch auf monatlich CHF 1'093.80 erhöhte. P.In seiner Stellungnahme vom 3. September 2024 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zu seinem am Vortag ergangenen Entscheid führte er aus, er habe die Argumentation des Beschwerdeführers geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass sie im Zusammenhang mit der Benutzung des Privatfahrzeugs stichhaltig sei. Der Beschwerdeführer erhalte die von ihm anbegehrte Entschädigung für die Benutzung des Privatfahrzeugs, weshalb das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Im Zusammenhang mit den anbegehrten Taggeldern zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Gesuchstellung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pensum zu 100 % gestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe er offensichtlich beabsichtigt, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb nachzugehen, womit dieser allfällige Nebenerwerb für die Arbeitslosenversicherung unbeachtlich gewesen wäre. Entsprechend sei die Förderung dieses Nebenerwerbs auch nicht im Sinne der Arbeitslosenversicherung gewesen. Betrachte man die Erläuterungen des Beschwerdeführers im abgelehnten Gesuch vom 4. April 2024, sei nicht ersichtlich, für welche Vorbereitungsarbeiten er tatsächlich so viel Zeit gebraucht hätte (1. Mai 2024 bis 1. September 2024). Auch in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht schweige er sich darüber aus. Zusammenfassend sei die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt des Erlasses zweifellos richtig gewesen. Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Stelle verloren habe, würden keine Umstände vorliegen, gestützt auf welche das ursprüngliche Gesuch erneut zu überprüfen wäre. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 2024 hinreichend Zeit gehabt, sich neben Beratungsgesprächen und Arbeitsbemühungen um die allfällige Selbständigkeit zu kümmern. Ein neuerliches Gesuch wäre deshalb erneut abzulehnen. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um

6 / 16 Ausbildungszuschüsse wünsche der Beschwerdeführer die Bezahlung der Ausbildung "Zertifikatsstudiengang Treuhandwesen" an der Universität G.. Diese Weiterbildung sei weder objektiv noch subjektiv arbeitsmarktlich indiziert. Er sei bestens qualifiziert. Auch seine Argumentation, er würde seine vormalige Stelle bei der C. GmbH zurückerhalten, sei in diesem Zusammenhang nicht hilfreich. Dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst nachgegangen; sie habe bereits bei seinem ersten Stellenantritt bei dieser Arbeitgeberin nicht zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld geführt. Auch in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertige sich die Bezahlung dieser relativ lange dauernden und teuren Weiterbildung nicht, zumal sie den Beschwerdeführer nicht im geforderten Mass dem Schweizer Arbeitsmarkt näherbringe. Q.In seiner Replik vom 13. September 2024 widersprach der Beschwerdeführer der Feststellung des Beschwerdegegners, wonach keine neuen Umstände vorlägen, die eine erneute Prüfung seines ursprünglichen Gesuchs rechtfertigten. Insbesondere behaupte der Beschwerdegegner fälschlicherweise, dass er im Juli und August 2024 genügend Zeit gehabt habe, sich neben Vorstellungsgespräch, Arbeitsbemühungen und dem Assessment auch um seine allfällige Selbständigkeit zu kümmern. Seit April 2022 sei er als arbeitslos gemeldet. Im Jahr 2023 habe er eine selbständige Tätigkeit im Bereich E-Commerce ausgeübt. Nachdem diese Tätigkeit beendet worden sei, habe er sich im Dezember 2023 erneut arbeitslos gemeldet. Seine Rahmenfrist sei bis 2026 verlängert worden. Seine Erfahrungen als Team Lead bei der I._____ AG, wo er an der Organisation und Eröffnung der Zürcher Filiale mitgewirkt habe, würden seinen unternehmerischen Geist widerspiegeln. In dieser Rolle habe er wertvolle Erfahrungen im Bereich der Kundenbetreuung, Baufinanzierung und Vorsorge sammeln können. Diese Aufgabe habe ihm Einblicke in die Anforderungen der Unternehmensführung gegeben und ihn gut auf mögliche zukünftige selbständige Tätigkeiten vorbereitet. Am 4. November 2024 habe er ein Treffen mit dem RAV-Berater, bei dem er zwei Programme/Kurse zur Unterstützung seiner Selbständigkeit besprechen werde. R.Am 26. September 2024 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

7 / 16 erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist per 1. Januar 2025 aus der Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hervorgegangen. Verfahren, die am 1. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig waren, wurden gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.00) dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Die vorliegenden Beschwerden wurde mit drei separaten Eingaben vom 23. Juli 2024 (Datum Poststempel) beim damaligen Verwaltungsgericht hängig gemacht, anschliessend mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juli 2024 vereinigt und am 1. Januar 2025 gestützt auf Art. 122 Abs. 5 GOG dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Das Obergericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden örtlich und sachlich zuständig. 1.2.Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist damit einzutreten (Art. 60 f. ATSG). 2.Streitgegenstand 2.1.Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. bzw. 22. März 2024 um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge (KIGA-act. 5) wurde zunächst mit Verfügung vom 17. April 2024 gutgeheissen, womit ihm, befristet bis zum 30. September 2024, monatliche Wochenaufenthalterbeiträge in der Höhe von CHF 696.20 zugesprochen wurden (KIGA-act. 6). Diese Verfügung wurde – als Folge der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses – durch die Verfügung vom 17. Juli 2024 ersetzt, wonach die Beiträge nunmehr bis zum 5. Juli 2024 befristet wurden (KIGA-act. 16). Diese Verfügung wurde wiederum ersetzt durch jene vom 2. September 2024, welche dem Beschwerdeführer neu monatliche Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von CHF 1'093.80 zusprach, wiederum befristet bis zum 5. Juli 2024 (KIGA-act. 17). 2.2.Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange

8 / 16 wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Nach Art. 61 Ingress ATSG in Verbindung mit Art. 55 VRG (BR 370.100) kann die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern (Art. 55 Abs. 1 VRG). Der abgeänderte Entscheid ist dem Obergericht mitzuteilen (Abs. 2). Das Obergericht hat die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3). 2.3.Der Beschwerdegegner reichte die (abgeänderte) Verfügung vom 2. September 2024 bezüglich Pendlerkostenbeiträge anlässlich seiner Stellungnahme vom 3. September 2024 dem Gericht ein und beantragte in diesem Zusammenhang die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. September 2024 nicht mehr dazu äusserte, sondern nur noch zu seiner "allfälligen" selbständigen Erwerbstätigkeit (mithin Inhalt der Verfügung Nr. 346152015 vom 15. April 2024 [KIGA-act. 11]), ist davon auszugehen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge gegenstandslos geworden ist. 2.4.Streitig und zu prüfen ist demnach noch die Frage, ob der Beschwerdegegner die ersuchten Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (nachfolgend E. 4) sowie die Ausbildungszuschüsse (nachfolgend E. 5) zu Recht abgelehnt hat. 3.1.Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die (Arbeitslosen-)Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Abs. 1 bis unterscheidet bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen Bildungs- (Art. 60 AVIG), Beschäftigungs- (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten,

9 / 16 Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). 3.2.Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen; Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) [AVIG-Praxis AMM], Stand

  1. Januar 2024, Rz. A16 ff.). 4.Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit 4.1.Am 4. April 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Mai 2024 ein (KIGA-act. 10). Aus den darin gemachten Angaben zu seinem Grobprojekt ergibt sich, dass die Gründung eines Hypothekenbüros (Einzelfirma) mit Sitz in H._____ beabsichtigt ist bzw. war. Das KIGA lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. April 2024 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe am 1. April 2024 eine unbefristete 100 %- Stelle bei der C._____ GmbH angenommen. Die aktuelle berufliche Verpflichtung lasse ihm nicht die ausreichende Zeit, um die erforderliche Planung der selbständigen Erwerbstätigkeit angemessen zu verfolgen. Seine erfolgreiche Aufnahme einer Vollzeitstelle deute darauf hin, dass seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt sei. Eine arbeitsmarktliche Massnahme komme nur dann in Frage, wenn offensichtlich sei, dass die Vermittelbarkeit unmöglich oder stark erschwert sei (KIGA-act. 11). 4.2.Gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projekts unterstützen. Als Planungsphase gilt gemäss Art. 95a AVIV der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen

10 / 16 Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuchs und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder. Das bedeutet, dass nur die erste Phase des Beginns der Selbständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur (aber immerhin) ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der – an die Planungsphase anschliessenden – Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit die – für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte – Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 19 70 vom 4. September 2020 E. 4.1 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts C 130/06 vom 28. August 2007 E. 3.1 und ARV 2004 Nr. 22 E. 3.2). Nicht subventioniert wird die Startphase eines Unternehmens (AVIG-Praxis AMM, Rz. K23). 4.3.Ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 4. April 2024 in der Planungsphase i.S.v. Art. 71a Abs. 1 AVIG befand, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – bereits die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation der Massnahme nicht erfüllt ist (vgl. vorstehend E. 3.2). Er stellt sich in seiner Beschwerde vom 23. Juli 2024 auf den Standpunkt, eine arbeitsmarktliche Indikation sei gegeben, da er ohne Förderung keine realistische Möglichkeit sehe, eine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgreich aufzunehmen. Um seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern, plane er, ab dem 1. September 2024 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seine Tätigkeit bei der C._____ GmbH habe er aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht fortsetzen können. Der Beschwerdegegner habe sein Gesuch mit der Begründung abgelehnt, dass er seit dem 1. April 2024 eine Vollzeitstelle habe. Dies sei jedoch unzutreffend, da seine Beschäftigung bis zum 5. Juli 2024 angedauert habe (act. A.3).

11 / 16 4.4.Diese Argumentation verfängt nicht, zumal weder der Beschwerdeführer selbst noch das KIGA im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs am 4. April 2024 oder im Zeitpunkt der Ablehnung des Gesuchs am 15. April 2024 (KIGA-act. 11) von der unbestrittenen Tatsache, dass das unbefristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis per 5. Juli 2024 gekündigt würde, Kenntnis haben konnten. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – der im Übrigen erst seit dem

  1. April 2024 in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei der C._____ GmbH in D., E., tätig war (vgl. KIGA-act. 5) – ab 1. Mai 2024 einen Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Tätigkeit in der Hypothekenmaklerbranche ab dem 1. September 2024 in der Romandie haben sollte. Inwiefern objektiv ein aktueller Bedarf des Hypothekarmarkts nach Maklern in H._____ bestanden haben sollte und subjektiv die Anpassungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers an diese Nachfrage vonnöten gewesen wäre, ist nicht erstellt. In casu kann daher von einer arbeitsmarktlichen Indikation der ersuchten Taggelder zur Förderung der anvisierten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht die Rede sein. 4.5.Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Verfügung vom 15. April 2024 zu Recht ablehnte. Der Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach es an der Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation fehle, ist zu folgen. Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a AVIG. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Ausbildungszuschüsse 5.1.Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner am 18. April 2024 um die Übernahme der Kosten des vom 9. Februar 2024 bis 21. März 2025 dauernden "Zertifikatsstudiengangs Treuhandwesen" an der Universität G.. Begründend führte er aus, für die Erbringung einer Steuerberatungstätigkeit im E. bedürfe es einer spezialgesetzlichen Bewilligung der E._____ Finanzmarktaufsicht (KIGA-act. 12). Der Beschwerdegegner wies das Gesuch ab und hielt fest, da der Beschwerdeführer eine Lehre als Kaufmann abgeschlossen habe, würden die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen fehlen (KIGA-act. 13). Im Einspracheentscheid vom
  2. Juni 2024 E. 4 (KIGA-act. 15) kam der Beschwerdegegner im Wesentlichen zum Schluss, dass auch die anbegehrte Ausbildung nicht arbeitsmarktlich indiziert sei, weshalb sich weder eine Übernahme der Kurskosten noch die Gewährung von Ausbildungszuschüssen rechtfertigen würden.

12 / 16 5.2.Der Beschwerdegegner gibt in seinem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 (KIGA-act. 15, insbesondere E. 1) die einschlägige Rechtsprechung wieder. Demnach wird auch für einen Leistungsanspruch auf Bildungsmassnahmen wie Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation vorausgesetzt (vgl. vorstehend E. 3.2). Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine Bildungsmassnahme nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten dadurch erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit den Zielen der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, indem arbeitsmarktliche Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, fördern sollen, um so die Vermittelbarkeit des Versicherten respektive dessen berufliche Qualifikationen (entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes) zu verbessern (vgl. zuvor E. 3.1). Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 397 E. 1a, 111 V 271 E. 2b ff.; Urteile des Bundesgerichts C 242/05 vom 6. Oktober 2006 E. 4.1, C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 3 und C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E. 1; ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen. Ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der Versicherten. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs auch besuchen würde, wenn er – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre. Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen

13 / 16 Arbeitsmarkt (vgl. BGE 111 V 271 E. 2c, 108 V 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 3; ARV 1990 Nr. 9 E. 1; ARV 1993/1994 Nr. 39 E. 2; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 23 133 vom 21. Mai 2024 E. 2.5 m.w.H.). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen, im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel, absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert wird (vgl. ARV 1985 Nr. 23 E. 4a f. m.w.H.). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nach Art. 15 AVIG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II., Bern 1987, Art. 59 aAVIG N. 30 ff.; KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 59 S. 338 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2470 ff., Rz. 666 ff.). Wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich indiziert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Versicherten grundsätzlich Stellen bereit hält (objektive Komponente) und ob der Versicherte aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und dementsprechend eine Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften besteht (subjektive Komponente). Es sind also sowohl die objektiven als auch die subjektiven Komponenten der arbeitsmarktlichen Indikation zu berücksichtigen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 und 3 ff.). 5.3.Im Lichte der vorstehend aufgeführten Praxis ist in Bezug auf die anbegehrte Ausbildung "Zertifikatsstudiengang Treuhandwesen" festzuhalten, dass sie einen bildungsmässigen theoretischen Nutzen bringen mag, jedoch der Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ebenfalls nicht entspricht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Juli 2024 (act. A.2) ausführt, er wolle damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und eine langfristige berufliche Perspektive schaffen, begründet dies noch keine arbeitsmarktliche Indikation. Auch seine Begründung, die Ausbildung sei notwendig, um die für eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH erforderlichen Kenntnisse zu erwerben und somit die Voraussetzungen für eine Anstellung zu erfüllen,

14 / 16 verfängt nicht (vgl. vorstehend E. 5.2). Demgegenüber führt der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 3. September 2024 (S. 8 mit Verweis auf AVIG-Praxis AMM Rz. A23 f.) zutreffend aus, ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessere, sei nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird durch den Zertifikatsstudiengang im Treuhandwesen an der Universität G._____ jedenfalls nicht massgeblich gesteigert. Die anbegehrte Ausbildung ist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht arbeitsmarktlich indiziert, zumal der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers (abgeschlossene kaufmännische Lehre, Berufsmatura, Betriebswirtschaftsausbildung, diverse Weiterbildungen [KIGA-act. 4]) grundsätzlich Stellen bereit hält (objektive Komponente) und der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen nicht benachteiligt ist und dementsprechend keine Anpassungsbedürftigkeit an den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften im kaufmännischen Bereich besteht (subjektive Komponente). Dies umso weniger, als dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Ausbildungszuschüsse für den besagten Zertifikatsstudiengang nicht mit einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt begründet, sondern ganz spezifisch mit einer erwünschten Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt, der Schaffung einer langfristigen beruflichen Perspektive sowie dem Anliegen, damit seine Tätigkeit bei der C._____ GmbH wieder aufnehmen zu können. Dass Letzteres im Raume steht, ist aktenmässig nicht erstellt. Und überdies, wie gesagt, entspricht das Anliegen einer allgemeinen Verbesserung der Berufschancen nicht einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies unterstreicht der Umstand, dass arbeitsmarktliche Massnahmen im Ausland nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur ausnahmsweise, bei Vorliegen triftiger Gründe, zulässig sind, v.a. dann, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen (AVIG-Praxis AMM, Rz. A21). Für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für den angestrebten Zertifikatsstudiengang im Treuhandwesen an der Universität G._____ besteht kein triftiger Grund, weil eine entsprechende Ausbildung auch in der Schweiz absolviert werden könnte, so dass auch aus diesem Umstand heraus kein Anspruch des Beschwerdeführers besteht. 6.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die arbeitsmarktliche Indikation der vom Beschwerdeführer ersuchten arbeitsmarktlichen Massnahmen zu verneinen ist. Der Beschwerdegegner verweigerte die Gesuche um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie um Ausbildungszuschüsse

15 / 16 somit zu Recht. Soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, erweist sie sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 7.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht nach Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu.

16 / 16 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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