Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. März 2025 mitgeteilt am ReferenzSV2 24 43 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse Beschwerdegegnerin GegenstandSchadenersatz nach AHVG

2 / 22 Sachverhalt A.A., wohnhaft in B., war seit dem 19. April 2013 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH mit Einzelunterschrift tätig. Die Gesellschaft C._____ GmbH war vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichs- kasse) angeschlossen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2023 eröffnete der Konkurs- richter des Regionalgerichts D._____ den Konkurs über die C._____ GmbH, mit Konkursentscheid vom 16. Mai 2023 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. B.Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der C._____ GmbH aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 21. Juli 2023 eine Schadenersatzverfügung über CHF 39'601.75 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2021 sowie für Verwaltungskosten samt Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten. C.Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. August 2023 wies die AHV- Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 mit der Begründung ab, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungs- beiträgen ein Schaden von CHF 39'601.75 entstanden sei, den A._____ als verant- wortliches Organ der C._____ GmbH zu ersetzen habe. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beim früheren Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (heute Obergericht des Kantons Graubünden) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 4. April 2024 sei aufzuheben und die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juli 2024 (recte: 2023) sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung. Mit separater Eingabe wurde gleichentags das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz übersehe, dass er die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2019 grundsätzlich im Griff gehabt und die Schulden kontinuierlich abgebaut habe. Die Covid-19-Pandemie habe ihm dabei einen Strich durch die Rechnung gemacht und zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Aus der Tatsache, dass er die finanziellen Schwierigkeiten vor der Pandemie und den Betriebsschliessungen praktisch überwunden gehabt habe, habe er daran geglaubt, dass er bei

3 / 22 Verbesserung der Situation im Jahr 2021 das Überleben des Betriebs ermöglichen und die Beitragsschulden innert nützlicher Frist begleichen könne. Die Vorinstanz habe es in ihrem Entscheid unterlassen, sich eingehend mit der Frage auseinander- zusetzen, ob die Covid-19-Pandemie und die daraus resultierenden Betriebs- schliessungen als besonderer Liquiditätsengpass im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Sie lasse ausser Acht, dass er im Jahr 2021 aus zureichenden Gründen habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Covid-19-bedingte Situation nach den Betriebsschliessungen wieder verbessern würde, was nach der Aufhebung der Massnahmen im Sommer 2021 grundsätzlich auch der Fall gewesen sei. Nicht voraussehbar sei aber für ihn gewesen, dass auch die Kurzarbeits- entschädigungen nicht eintreibbar gewesen seien und sich die Situation nicht im erhofften Masse verbessert habe. Darüber hinaus bestritt der Beschwerdeführer ein Verschulden; ihm könne kein grobfahrlässiges und schon gar nicht ein absichtliches Handeln vorgeworfen werden. E.Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung, wobei sie zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 verwies. Sie hielt ergänzend fest, durch die Passivität des Beschwerdeführers und die Weiterführung der Gesellschaft ohne finanzielle Basis und ohne realistische Sanierungskonzepte im Jahr 2021 seien laufend Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin entstanden, die voraussehbarerweise nicht mehr hätten gedeckt werden können. Als die C._____ GmbH die fälligen Lohnbeiträge 2021 nicht bezahlt habe, habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen können, die Beitrags- schulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Der angesprochene Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung falle deshalb weg. F.Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 nahm die Vorsitzende Stellung zum Antrag auf aufschiebende Wirkung. G.In seiner Eingabe vom 19. Juni 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik und liess die Honorarnote einreichen. H.Nach Einsicht in die beschwerdegegnerischen Akten nahm der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Stellung zur Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 und wiederholte im Wesentlichen den bisherigen Standpunkt. I.Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen.

4 / 22 Erwägungen 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 AHVG ergangenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. August 2023 abwies (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [SVA-act.] betreffend den Beschwerdeführer II.8). Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Einsprache- entscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 Rz. 143). Da die C._____ GmbH in E._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Graubünden, Stand 1. März 2023 [SVA-act. II.2]), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100]). 1.2.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist per 1. Januar 2025 aus der Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hervorgegangen. Verfahren, die am 1. Januar 2025 beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig waren, wurden gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.00) dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Die vorliegende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig gemacht und am 1. Januar 2025 gestützt auf Art. 122 Abs. 5 GOG dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Das angerufene Obergericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.3 – einzutreten (Art. 60 f. ATSG). 1.3.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einsprache-

5 / 22

entscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine, 140 V 70 E. 4.2, 132

V 368 E. 6.1). Da der Einspracheentscheid vom 4. April 2024 an die Stelle der

vorgängig erlassenen Schadenersatzverfügung vom 21. Juli 2023 getreten ist, hat

jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407

  1. 2.1.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016
  2. 1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E. 4). Auf das Begehren um

Gutheissung der Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 21. Juli 2023

kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 1.2).

2.1.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den aus den

Beitragsausständen der C._____ GmbH entstandenen Schaden von insgesamt

CHF 39'601.75 haftbar gemacht werden kann. Es geht also um die Arbeitgeber-

haftung gemäss Art. 52 AHVG. Arbeitgeber ist nach Art. 11 ATSG, wer Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Laut Art. 12 AHVG ist Arbeitgeber, wer

obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG

(Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) ausrichtet. Dass die C._____

GmbH vorliegend als Arbeitgeberin tätig war, blieb unbestritten.

2.2.Die massgebende Vorschrift von Art. 52 AHVG, in der seit dem 1. Januar

2020 geltenden Fassung, lautet wie folgt:

1

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige

Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so

hat er diesen zu ersetzen.

2

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften

subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der

Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere

Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den

ganzen Schaden solidarisch.

3

Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.

4

Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch

Erlass einer Verfügung geltend.

5

In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde

das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der

Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

6

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.

Unbestritten sind die Organstellung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C._____ GmbH im fraglichen Zeitraum

des Jahres 2021 (vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons

Graubünden, Stand 1. März 2023 [SVA-act. II.2]) und die (teilweise)

6 / 22 ausgebliebenen Zahlungen der erhobenen Sozialversicherungsbeiträge; ebenso die Höhe der Lohnbeiträge. Bestritten werden hingegen die Haftbarkeit bzw. das Verschulden des Beschwerdeführers für den geltend gemachten Schaden von CHF 39'601.75 (vgl. Einsprache vom 19. August 2023 [SVA-act. II.6]). 3.1.Vorab ist eine allfällige Verjährung der Schadenersatzforderung zu prüfen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine drei- statt der zuvor zweijährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] BBl 2014 275). Demnach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird; auf jeden Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; vgl. BBl 2014 275). Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 128 V 10 E. 5a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Grundlage für die Höhe des Schadens bildet die ausstehende Beitragsforderung, womit die Schadenskenntnis erst angenommen werden kann, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Praxisgemäss kann die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen werden mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, der Auflage des Kollokationsplans sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2, 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.1.2 m.w.H.). Für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist ist nicht mehr der Eintritt des Schadens massgeblich, sondern der Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; BBl 2014 251). 3.2.Der Konkurs über die C._____ GmbH wurde am 4. Januar 2023 eröffnet (SVA-act. I.134 betreffend die C._____ GmbH). Vorliegend stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region D._____ mehrere Verlustscheine zu Gunsten der Beschwerdegegnerin über ausstehende Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen und Kosten für das Jahr 2021 aus: am 5. April 2022 über CHF 10'577.55 (SVA-act. I.109-111), am 18. November 2022 über CHF 12'243.40 (SVA-act. I.126-129) und am

7 / 22 31. Januar 2023 über CHF 2'604.70 (SVA-act. I.138). Die Beschwerdegegnerin erhielt damit frühestens mit dem Erhalt der Verlustscheine vom 5. April 2022 Kenntnis eines Schadens (vgl. BGE 108 V 50 E. 5). Weitere Verlustscheine folgten am 16. November 2022 und am 31. Januar 2023. Letzteres, nachdem am 4. Januar 2023 der Konkurs über die C._____ GmbH vom SchKG Einzelrichter des Regionalgerichts D._____ eröffnet worden war; der Konkurs wurde am 16. Mai 2023 mangels Aktiven eingestellt (SVA-act. I.142). Die Schadenersatzverfügung vom 21. Juli 2023 betreffend ausstehende Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV/FAK sowie Verwaltungskosten über CHF 39'601.75 (vgl. SVA-act. II.3) erfolgte somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, mithin ist auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren eingehalten. 4.1.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34, 35 und 36 AHVV [SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurück- zuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin trägt grundsätzlich die Beweislast (Art. 8 ZGB). 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 39'601.75 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2021 geltend. Der Schaden nach Art. 52 AHVG besteht darin, dass der Beschwerdegegnerin ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (vgl. NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner

8 / 22 Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 329 ff.; vgl. FORSTER, in: Steiger- Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 11.6; vgl. NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. müssen die Beitragsforderungen bis dahin fällig sein (vgl. FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG-/IVG-Kommentar, 2018, Art. 52 AHVG N. 7; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 17 ff. und 86 ff.). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.2 und 2.6, 129 V 193 E. 2.2; vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 18). 4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, d.h. gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Nach bundesgerichtlicher Praxis bestehen höhere Anforderungen an die Substanziierung des Schadens, wenn dessen Umfang masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/00 vom 13. Februar 2002 E. 2c zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung zu substanziieren, und H 438/00 vom 13. Februar 2002 E. 3c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1, 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1, 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2; GRONER, Art. 52 – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006, S. 85 m.H.a. die Urteile des Bundesgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1 und H 173/03 vom 4. Dezember 2003). Die vorliegende Schadenersatzforderung geht zurück auf die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2021 vom 23. Juni 2023 gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVV, wonach die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen hat, wenn innert Frist die Arbeitgeber- oder

9 / 22 Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt werden (vgl. SVA-act. I.150). Der Veranlagungsverfügung kann die (unbestrittene) massgebliche beitragspflichtige Lohnsumme von CHF 397'276.50 entnommen werden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Veranlagungsverfügung angefochten worden wäre, so dass von deren Rechtskraft auszugehen ist. 4.2.3. Gegen die am 23. April 2021 (SVA-act. I.24), 11. Mai 2021 (SVA-act. I.23), 14. Juni 2021 (SVA-act. I.30), 13. August 2021 (SVA-act. I.41), 13. Oktober 2021 (SVA-act. I.63), 15. November 2021 (SVA-act. I.84), 14. Dezember 2021 (SVA-act. I.85) und 24. Januar 2022 (SVA-act. I.90) ergangenen Zahlungsbefehle für die ausstehenden Beiträge wurde gemäss vorliegenden Akten kein Rechtsvorschlag erhoben, was letztlich in die Pfändungsverlustscheine vom 5. April 2022 (SVA-act. I.109-111), 16. November 2022 (SVA-act. I.126-129) und 31. Januar 2023 (SVA- act. I.138) mündete. Diese wiederum bildeten die Grundlage für den Schaden, wie er laut Beitragsübersicht der C._____ GmbH in Liquidation vom 12. Juli 2023 in der Höhe von CHF 39'601.75 mitgeteilt und am 21. Juli 2023 mit Schadenersatz- verfügung eingefordert wurde (SVA-act. II.3), bestätigt mit dem Einsprache- entscheid vom 4. April 2024 (SVA-act. II.8). In masslicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung nicht substanziiert. Angesichts der vorliegenden Pfändungsverlustscheine und dem Konkurs der C._____ GmbH, der mangels Aktiven im Mai 2023 eingestellt worden ist, ist erstellt, dass die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge und Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungs-/Verfahrensspesen (vgl. SVA-act. II.3 S. 4) nicht mehr im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Schaden in der Höhe von CHF 39'601.75 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist. 4.3.1. Eine weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Es bedarf einer doppelten Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 39 f.). Unter die "Missachtung von Vorschriften" fallen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG zunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse, so insbesondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engeren Sinne). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG, wonach die Beiträge vom

10 / 22 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV über den Beitrags- bezug. Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, verlangt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge und setzt diese nötigenfalls durch Verfügung fest (Art. 39 AHVV). Bei Nichtbezahlung innert Frist sind Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 AHVV). Weiter kann nach der Rechtsprechung auch Widerrecht- lichkeit vorliegen, wenn keine AHV-Vorschrift verletzt wurde. Nämlich dann, wenn die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht (Sorgfaltsgebot), dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt, vorsätzlich oder grobfahrlässig missachtet wird (Vorschriften im weiteren Sinne; vgl. ZAK 1985 S. 581 f.). Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von zwar bereits fälligen aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht (vgl. ZAK 1985 S. 582). 4.3.2. Vorliegend wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für das Jahr 2021 nur teilweise bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge verletzt. Die C._____ GmbH als Arbeitgeberin hat sich somit widerrechtlich verhalten. 4.3.3. Es ist weiter zu prüfen, ob die Verletzung durch die Arbeitgeberin auch eine Pflichtverletzung ihres Organs in der Person des Beschwerdeführers darstellt. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristische Person weiterbesteht (BGE 113 V 256 E. 3c). 4.3.4. Bei der Arbeitgeberin C._____ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Art. 772 ff. OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weist grundsätzlich eine dreiteilige Organisation auf: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog.

11 / 22 Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungs- pflichten. Abweichende statutarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung. Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschafts- gründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (Art. 827 OR i.V.m. Art. 754 OR; vgl. BGE 126 V 237 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3). Formelle Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 212). 4.3.5. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden aufgrund der Pfändungsverlustscheine und des Konkurses, welcher im Mai 2023 mangels Aktiven eingestellt wurde, nicht mehr bei der C._____ GmbH einfordern konnte und deshalb den Schaden gegenüber der subsidiär haftenden Organperson geltend machte. Der Beschwerdeführer war seit dem 19. April 2013 bis über die Konkurseinstellung mangels Aktiven hinaus im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Der geltend gemachte Schaden betrifft die Ausstände für das Jahr 2021 und demnach den Zeitraum, während welchem der Beschwerdeführer in dieser Funktion bei der C._____ GmbH tätig war. Die Gesellschafterversammlung sowie die Geschäftsführer sind formelle Organe, welche in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Als Geschäftsführer ist er unter anderem zuständig für die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 OR), für die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR) und für die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung von Gesetzen, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Zu

12 / 22 letzterem Punkt gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Abzug, Ablieferung und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Gemäss Art. 812 OR hat der Geschäftsführer seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Angesichts der Beitragsausstände im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer als deren Organ demnach die Pflicht zur gesetzmässigen Abrechnung und Beitragszahlung missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflicht- verletzung zu bejahen ist. 4.4.1. Was die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens anbelangt, statuiert Art. 52 Abs. 1 AHVG eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 40; BGE 136 V 268 E. 3). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Die Abrechnungs- und Beitragspflichten treffen subsidiär zur juristischen Person die natürlichen Personen, die eine Organstellung innehaben (BGE 114 V 219 E. 3c). Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. NEDI, a.a.O, S. 146 ff.). 4.4.2. Nach Erwägung 4.3.4 ist bei Organen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Grundsätzen der Organe der Aktiengesellschaft aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2023 vom 9. November 2023 E. 4.1.2). Das Ausmass der Sorgfaltspflicht ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 43 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfaltsmassstabs richtet sich nach der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E. 3a; FREY, in:

13 / 22 Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 4 und 14 f.; vgl. FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). 4.4.3. Vom Verwaltungsratspräsidenten einer AG oder wie vorliegend dem Geschäftsführer einer GmbH, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Es ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer Arbeitgeberin ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr wird ein Normverstoss von einer gewissen Schwere verlangt. Der Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer kann sich seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn er sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte beizieht, Irrtümer abzuklären versucht und bei Unregelmässigkeiten eingreift. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (vgl. FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 15; vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 41 ff. m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2023 vom 9. November 2023 E. 4.1.2). 4.4.4. Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (vgl. BGE 121 V 243 E. 4b, 108 V 183 E. 1b; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März

14 / 22 2024 E. 5.4, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1 ff.; vgl. FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 12; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 186 E. 1b). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichts- massnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (vgl. BGE 124 V 255 E. 3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen: KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 41 ff. m.w.H.). Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs- organs ausübt (Art. 51 AHVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 48 ff.). 4.4.5. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der C._____ GmbH um eine Gesellschaft mit einfacher, überschaubarer Verwaltungsstruktur. Sie verfügte über ein Gesellschaftskapital von CHF 20'000.00, beschäftigte im betreffenden Zeitraum 17 versicherte Mitarbeitende (inklusive den Beschwerdeführer) bei einer Lohn- summe von CHF 397'276.50 (vgl. SVA-act. I.9, 94, 148-150; SVA-act. II.3 S. 4). Als formelles Organ war der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift tätig. Damit traf den Beschwerdeführer eine sehr hohe Sorgfaltspflicht. In seiner Funktion war er dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin ihrer Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkommt. Durch die Missachtung der Beitragspflicht kann rechtsprechungsgemäss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften zumindest grobfahrlässig verletzt wurden. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich im Rahmen seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflichten für das Beitragswesen interessieren und engagieren musste, so dass nicht Löhne ausbezahlt worden wären, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt waren. Umso mehr, als die C._____ GmbH bereits seit längerem Zahlungsschwierigkeiten hatte und gemäss Akten nebst diversen Betreibungen der Eidgenössischen und

15 / 22 kantonalen Steuerverwaltungen auch Betreibungen durch die HOTELA AHV- Ausgleichskasse, Montreux, aus den Jahren 2019 bis 2021 aufwies (vgl. Pfändungsurkunde vom 16. Dezember 2021 [SVA-act. I.75]). Bereits im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle/Schlusskontrolle betreffend die Kontrollperiode vom

  1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 vom 5. Oktober 2021 wurden bezüglich das Beurteilungskriterium "Unternehmensspezifische Kriterien" Zahlungsschwierig- keiten genannt und diese als eher problematisch beurteilt (vgl. SVA-act. I.68 S. 2). So führte der Beschwerdeführer aus, dass er "die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2019 grundsätzlich im Griff hatte und die Schulden kontinuierlich abgebaut hatte" (vgl. Beschwerdeschrift [act. A.1 S. 4]). Indem der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht missachtete, hat er ausser Acht gelassen, "was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen". Bei pflichtgemässer Ausübung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als Geschäftsführer der C._____ GmbH hätte der Beschwerdeführer, der die finanziellen Schwierigkeiten kannte, in denen sich die Gesellschaft offensichtlich seit längerem befand, mit erhöhter Aufmerksamkeit für die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeitenden sorgen bzw. die diesbezüglichen erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht wie auch seine Pflicht, für die Zahlungsfähigkeit der C._____ GmbH zu sorgen, zumindest grobfahrlässig verletzt. 4.5.1. Es gilt schliesslich noch zu prüfen, ob allenfalls Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde insbesondere damit, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid die Covid-19-Pandemie nicht berücksichtigt resp. unterlassen habe, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Covid-19-Pandemie und die daraus resultierenden Betriebsschliessungen als besonderer Liquiditätsengpass im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sei. 4.5.2. Grundsätzlich ist unerheblich, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller Mittel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende materielle Mittel verfügte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen (vgl. BGE 109 V 86 E. 5 f.). Nach der Rechtsprechung ist es allerdings denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere

16 / 22

Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht

schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich

in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge

gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt

allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der

Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere

Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt,

gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung

der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist

nachzahlen zu können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243, 132 III

523 E. 4.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024

  1. 5.3.1, 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 4.4.3, 9C_321/2022 vom 29. März 2023
  2. 5.3.1). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn

angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen

Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine

für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was

zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder

Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind. Der

finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein, gemeint sind

Monate und nicht Jahre (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März

2023 E. 5.3.1 m.w.H.).

4.5.3. Aktenkundig sind unzählige finanzielle Ausstände resp. Betreibungen, die

zum Teil bereits auf das Jahr 2019 – und damit vor die Massnahmen gegen die

Bekämpfung der Corona-Pandemie ab Mitte März 2020 – zurückgehen (vgl.

Pfändungsurkunde vom 16. Dezember 2021 [SVA-act. I.75]. Die Beitragsausstände

der C._____ GmbH – alleine bezogen auf diejenigen gegenüber der Beschwerde-

gegnerin – belaufen sich auf CHF 39'601.75 für das Jahr 2021. Bereits für die ersten

Lohnbeiträge des Januars 2021 und fortan mussten Betreibungen eingeleitet

werden (SVA-act. I.18, 21, 25, 35, 52, 67, 74, 81). Weiter bestand beim zuständigen

Betreibungsamt für die Pfändungsgruppe 20150045 laufend bis 10. November

2022, eine Restforderung über CHF 235'672.30 (vgl. Pfändungsvollzug vom

20. Januar 2022 [SVA-act. I.101]; Pfändungsurkunde vom 24. Februar 2022 (SVA-

act. I.100 zur Pfändung 20220043). Damit ist offenkundig, dass es sich hierbei nicht

um einen zeitlich befristeten Engpass von wenigen Monaten, sondern um einen

langfristigen Engpass handelte. Seine Behauptung in der Beschwerde, dass er die

finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2019 grundsätzlich im Griff gehabt und die

Schulden kontinuierlich abgebaut habe, ist nicht nachvollziehbar. Die ausstehenden

Beiträge wurden ausserdem nicht innert nützlicher Frist nachbezahlt. Damit können

17 / 22 weder die schwierige finanzielle Lage bzw. die Covid-19-Pandemie noch die ausstehenden Entschädigungen für Kurzarbeit, die gemäss eigenen Angaben nicht einmal beantragt wurden ("Im Weiteren sei gar kein Schaden entstanden. Denn die Sozialversicherung schulde aus zwei Jahren Kurzarbeit nach einem Bundesgerichtsentscheid noch Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Leider habe auch sein Buchhalter vor den Anträgen kapitulieren müssen, weil die Anträge fast unmöglich korrekt auszufüllen gewesen seien. Das Geld jedoch, welches der C._____ GmbH zugestanden hätte, sei somit bei der Sozialversicherung geblieben"; vgl. Beschwerde vom 8. Mai 2024 [act. A.1 S. 3]), als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Durch die Passivität resp. das Zuwarten des Beschwerdeführers entstanden fortlaufend weitere Schulden bei der Beschwerdegegnerin, die voraussehbarerweise nicht mehr gedeckt werden konnten. Der Beschwerdeführer durfte, da bei der C._____ GmbH bereits in den vorangegangenen Jahren finanzielle Engpässe bestanden hatten, die zu Betreibungen in grosser Höhe und Verlustscheinen geführt hatten, nicht aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen, die Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Indem trotzdem Löhne ausbezahlt wurden, obwohl die darauf geschuldeten Beiträge nicht bezahlt werden konnten, hat der Beschwerdeführer seine Pflicht in Bezug auf das Beitragswesen grobfahrlässig missachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1). Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b). Pandemiebedingte Betriebsschliessungen, angeblich nicht eintreibbare Kurzarbeitsentschädigungen oder das frustrane Vertrauen, dass sich die Covid-19- bedingte Situation nach den Betriebsschliessungen im Jahr 2021 wieder verbessern würde, sind keine Rechtfertigungsgründe und weitere sind nicht erstellt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei jeder Lohnzahlung die darauf geschuldeten Beiträge leisten müssen. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 4.6.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401 E. 4a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1, 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt

18 / 22 des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 125 V 456 E. 5a). Die Verletzung der Beitragspflicht bzw. Zahlungspflicht durch den Beschwerdeführer ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, der Ausgleichskasse den entstandenen Schaden herbeizuführen. Hätte der Beschwerdeführer die Löhne nur insoweit ausbezahlt, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich gegeben. Es würde daran fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.6 m.w.H.) oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen wäre, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal wäre. In diesem Fall kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 151). Letzteres kann indes vorliegend ohne Weiterungen verneint werden, da den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. 4.7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungs- voraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Ersatz für den entstandenen Schaden in der Höhe von CHF 39'601.75 zu leisten. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2024 zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, führt. 5.1.In Anwendung der geänderten Praxis des früheren Verwaltungsgerichts und heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden S 21 48 vom 8. Februar 2022 E. 4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E. 3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubündens (Art. 72 ff. VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.00 und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

19 / 22 die Gerichtskosten grundsätzlich durch den unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VGR). Zu prüfen bleibt damit, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist (vgl. act. F.1). 5.2.Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 und 141 III 369 E. 4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Wahrung ihrer Rechte notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschriften über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest sachlich geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. 5.3.Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 7-jährig und 3- jährig). Über Vermögen verfügt er nicht, das Konto bei der F._____ wurde im Jahr 2022 saldiert (vgl. Pfändungsprotokoll vom 24. November 2024 [act. F.9] und

20 / 22 Steuererklärung 2022 [act. F.7]). Das im Jahr 2023 ausgewiesene Konto der Ehefrau bei der G._____ wies per 14. Dezember 2023 einen Minussaldo von CHF 73.78 auf (URP-act. 11). Der Beschwerdeführer erzielt aktuell keinen Lohn (vgl. Pfändungsprotokoll Betreibungs- und Konkursamt der Region D._____ vom 28. November 2024 [act. F.9]), seine Ehefrau einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'500.00 (vgl. Pfändungsprotokoll vom 28. November 2024 [act. F.9]). Im Jahr 2023 erzielte der Beschwerdeführer noch einen monatlichen Lohn von CHF 3'194.30 (vgl. Arbeitsvertrag der H._____ GmbH vom 1. Januar 2023 [URP- act. 2]) und seine Ehefrau einen solchen von monatlich CHF 5'099.30 (vgl. Lohnabrechnungen August bis Oktober 2023 der H._____ GmbH [URP-act. 1]). Die Mietkosten für die gemeinsame Wohnung belaufen sich auf CHF 2'200.00 (vgl. URP-act. 3); die Krankenkassenkosten für die Eheleute auf CHF 418.85 und 389.25 sowie für die beiden Kinder auf je CHF 109.45 (vgl. URP-act. 4 bis 7). Zudem ergibt sich aus den Unterlagen eine monatliche Lohnpfändung beim Beschwerdeführer von CHF 1'000.00 (vgl. Anzeige betreffend Lohnpfändung des Betreibungs- und Konkursamts der Region D._____ vom 11. September 2023 [URP-act. 8]). Die aktuellen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer mündeten durchwegs in Verlustscheine nach Art. 115 SchKG bzw. Art. 149 SchKG (vgl. Pfändungsprotokoll vom 28. November 2024 [act. F.9]). Demnach belaufen sich die Verluste aus den Forderungen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 24. Februar 2025 von total CHF 116'377.25 per 24. Februar 2025 auf CHF 37'517.85 (vgl. Schuldner- Information des Betreibungs- und Konkursamts der Region D._____ vom 24. Februar 2025 [act. F.9]). Weiter wurden die Kredite bei der I._____ Bank und der J._____ GmbH in der Zwischenzeit getilgt (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Just vom 7. März 2025 [act. F.9]; vgl. Tilgungspläne I._____ Bank und J._____ GmbH [URP-act. 9 und 10]). Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegeben sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Beschwerdeführer ist zudem für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 5.4.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit Schreiben vom 19. Juni 2024 seine Honorarnote eingereicht. Darin macht er einen Aufwand von 6.05 Stunden à CHF 280.00 (CHF 1'694.00) zzgl. Barauslagen in der Höhe von CHF 50.80 und 8.1 % MWST (CHF 141.30), total CHF 1'886.10, geltend. Dieser Aufwand erscheint vertretbar, zumal der Rechtsvertreter im Einspracheverfahren noch nicht beteiligt war. Im Rahmen der zu bewilligenden unentgeltlichen Vertretung

21 / 22 beträgt der Honoraransatz für den berechtigten Aufwand gemäss Art. 5 Abs. 1 Honorarverordnung (HV; BR 310.250) CHF 200.00 pro Stunde. Praxisgemäss sind zudem Barauslagen von 3 % der Honorarsumme zuzusprechen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 66 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2.1). Die Entschädigung beläuft sich somit auf korrigierte CHF 1'347.25 (6.05 Stunden à CHF 200.00 [CHF 1'210.00] zzgl. Barauslagen von 3 % [CHF 36.30] und 8.1 % MWST [CHF 100.95]). In diesem Umfang ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorläufig) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

22 / 22 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF476.00 TotalCHF1'476.00 gehen zulasten von A.. 3.Kostenverteilung: 3.a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 1'476.00 zulasten von A. von der Gerichtskasse übernommen. 3.b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'347.25 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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