Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 4. April 2025 mitgeteilt am 10. April 2025 ReferenzSV2 24 28 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG

2 / 22 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1991, wohnhaft in B., war als Hilfsarbeiter bei der C._____ AG in D._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 25. April 2013 sprang A._____ am 27. Februar 2013 in einen Graben und knickte mit dem linken Fuss um. Dabei zog er sich eine OSG-Distorsion links zu, mit Aktivierung einer Os- teochondrosis dissecans im Talus links sowie einer Schädigung der Tibialis poste- rior-Sehne, wobei es in der Folge mehrerer Operationen bedurfte. Die Suva er- brachte die gesetzlichen Leistungen. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 20. Oktober 2014 stellte der Kreisarzt Dr. med. E., Fach- arzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen medizinischen Endzustand fest und definierte ein Zumutbarkeitsprofil in adaptierter Tätigkeit von 50 % Arbeitsfähigkeit ab sofort bzw. ganztags ab No- vember 2014. B.Am 18. Juni 2015 stürzte A. sodann während der Arbeit von einer Lei- ter. Dannzumal war er als Hilfsarbeiter bei "F." in G. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva unfallversichert. Er zog sich dabei eine Mehrfach- verletzung mit Extremitätenverletzungen (Beckenringfraktur vom lateralen Kom- pressionstyp links [AO-B2], radiocarpale Luxation mit Abrissfraktur des Processus styloideus radii links, komplexe Ellenbogenluxationsfraktur links [Typ IV nach Ma- son/Johnson], undislozierte Scaphoidfraktur rechts), Gesichtsverletzungen (undis- lozierte Tripodfraktur links, undislozierte Orbitabodenfraktur links) und eine Thorax- kontusion ventral links zu. In der Folge wurden diverse operative Behandlungen durchgeführt, wobei die Beckenringfraktur nicht operativ therapiert werden musste; sie wurde konservativ behandelt. A._____ wurde ab dem 18. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistun- gen (Heilbehandlung und Taggeld). C.Rund zwei Monate nach dem Unfallereignis führte der Kreisarzt Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 10. August 2015, aus, bezüglich des Beckens und Gesichts könne von einer folgenlosen Heilung ausgegangen werden. Die Ver- letzungen im Bereich der oberen Extremitäten seien ossär konsolidiert, funktionell noch unvollständig rehabilitiert. Gemäss Besprechung mit A._____ schienen jedoch erhebliche psychische Probleme vorzuliegen. D.Vom 24. Februar 2016 bis 2. Mai 2016 wurde A._____ in der Rehaklinik H._____ therapiert, wo unter anderem eine psychische Störung festgestellt wurde.

3 / 22 Eine ambulante psychiatrische Therapie wurde begonnen. Im Rahmen des Thera- pieaufenthalts in H._____ erstattete Dr. med. I., Spezialarzt FMH für Neuro- logie, am 21. April 2016 ein neurologisches Konsilium, worin er keinerlei Diagnosen stellte und festhielt, dass keine strukturellen Läsionen als Folge des Unfallereignis- ses vom 18. Juni 2015 objektivierbar seien und das Gehirn dabei offensichtlich nicht beschädigt worden sei; die vom Patienten geschilderten Beschwerden könnten kei- ner organischen Pathologie zugeordnet werden. E.Im Juni 2016 attestierte das J. (J.) A. aus orthopädischer und handchirurgischer Sicht (ab August 2016) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In sei- ner Kurzbeurteilung vom 4. August 2016 erachtete auch der Kreisarzt Dr. med. E._____ den medizinischen Endzustand als erreicht. In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 5. September 2016 einen Anspruch auf eine Integritäts- entschädigung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F.Am 19. August 2016 erteilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Lehre) als Elek- troinstallateur ab 1. August 2016. Die beruflichen Massnahmen wurden von der IV- Stelle per 18. Dezember 2017 eingestellt, da A._____ die aufgestellten Anforderun- gen nicht erfüllte. G.Nach Beendigung der beruflichen Massnahmen durch die IV-Stelle wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 ver- neinte die Suva einen Rentenanspruch gemäss UVG und hielt fest, dass aufgrund der organisch bedingten Unfallfolgen keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resultierte und die psychogenen Störungen nicht in einem adäquatkausalen Zusam- menhang mit den Ereignissen vom 27. Februar 2013 und 18. Juni 2015 stünden, weshalb diesbezügliche Leistungen entfallen würden. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. H.Nachdem sich A._____ wiederum am Ellbogen behandeln lassen musste, meldete er am 6. August 2019 der Suva telefonisch einen Rückfall an. Die Be- schwerden wurden von der Suva als unfallkausal anerkannt. Eine kreisärztliche Be- urteilung erfolgte am 14. Januar 2020 durch Dr. med. K., Facharzt für Chirur- gie, speziell Allgemein-, Unfall- und Handchirurgie, Mitglied FMH. Dieser hielt fest, nebst Beschwerden im Ellbogengelenk links seien während der Untersuchung keine anderen physischen Beschwerden angegeben worden. In Bezug auf die Unfallfol- gen am linken Ellbogen wurde ein Zumutbarkeitsprofil festgelegt. Am 9. Juni 2020 kommentierte Dr. med. K., die Situation am Ellbogen habe sich gemäss Be- urteilung der Klinik L._____ verbessert, und er verwies auf seine eigene Beurteilung.

4 / 22 Gemäss Bericht der M._____ Klinik vom 7. Januar 2021 zeigte sich beim Ellbogen eine Restinstabilität, welche A._____ muskulär sehr gut kompensiere. Allerdings werde der Ellbogen nie mehr voll belastbar sein, schwere körperferne Arbeiten seien nicht mehr realistisch. Für eine Beurteilung der genauen Belastbarkeit emp- fehle sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Weitere Kontrollen seien keine geplant. In der Folge schätzte Kreisarzt Dr. med. N., Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Mitglied FMH, in seiner Beurteilung vom 19. Februar 2021 den Integritätsschaden betreffend den linken Ell- bogen auf 5 %. Am 9. März 2021 stellte Dr. med. N. den Endzustand fest, beschrieb bleibende Einschränkungen aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Ellenbogengelenks sowie ein Zumutbarkeitsprofil, und er ging von einer vollschich- tigen Tätigkeit aus. I.Dr. med. O., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte A. im Sommer 2017 einige Tage lang eine 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsun- fähigkeit und sodann vom 18. September 2019 bis am 29. Februar 2020, vom

  1. April 2020 bis am 30. April 2020 und vom 1. Juni 2020 bis am 30. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. J.Im Weiteren meldete A._____ Beckenbeschwerden bzw. einen Becken- schiefstand. In seiner Kurzbeurteilung vom 3. Dezember 2020 führte der Kreisarzt Dr. med. N._____ aus, der Beckenschiefstand sei überwiegend unwahrscheinlich unfallkausal. Infolgedessen verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 die Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Beckenbeschwerden, weil kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Juni 2015 vorliege. Die dagegen von A._____ erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. April 2021 ab. Gegen den Einspra- cheentscheid erhob A._____ am 25. Mai 2021 Beschwerde an das damalige Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde mit Urteil vom
  2. Dezember 2022 abwies (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 59 vom 13. Dezember 2022). K.Mit Verfügung vom 24. März 2021 sprach die Suva A._____ für die Unfallfol- gen des linken Ellbogens eine Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 6'300.00 basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu und lehnte mit Verfügung vom
  3. Mai 2021 einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente ab. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am 7. Mai 2021 und 17. Juni 2021 jeweils Ein- sprache mit der hauptsächlichen Begründung, der medizinische Sachverhalt er- weise sich als ungenügend abgeklärt.

5 / 22 L.Am 17. November 2021 berichtete Dr. med. K., Facharzt Allgemein-, Unfall- und Handchirurgie, Klinik L., über die Untersuchung vom 15. Novem- ber 2021 und beschrieb den Verlauf einer initial leichten Instabilität im Ellbogen links, weshalb der Patient in der Klinik L._____ und in der M._____ Klinik beurteilt worden sei. Der Verlauf sei diesbezüglich sehr günstig und der Patient aktuell be- schwerdefrei. Die Ellbogenbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt. M.Von der IV-Stelle wurde alsdann eine Evaluation der arbeitsbezogenen funk- tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag gegeben, welche am 18./19. November 2021 durchgeführt wurde. Aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit wurde eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Stehen, Sitzen und Gehen empfohlen, wobei A._____ selten bis zu 15 kg hantieren könne und Zwangspositi- onen vermieden werden sollten. Die psychische Situation und Belastbarkeit konnte anhand der EFL nicht beurteilt werden. N.Im Januar/Februar 2023 meldete A._____ der Suva mehrmals «Störungen» in der Hüfte. Die Ärzte der M._____ Klinik diagnostizierten am 17. November 2022 ein symptomatisches femoroazetabuläres Impingement an der linken Hüfte. In der Folge erfolgte eine Infiltrationstherapie. In seiner Kurzbeurteilung vom 15. März 2023 führte der Kreisarzt Dr. med. N._____ aus, dass es sich hierbei um eine un- fallfremde Diagnose handle. Mit Verfügung vom 20. März 2023 verneinte die Suva eine Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Hüftbeschwerden links, da die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzu- sammenhang zum Unfallereignis vom 18. Juni 2015 zeigten. Die dagegen erho- bene Einsprache von A._____ wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Fe- bruar 2024 ab. O.Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung von A._____ in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie samt Durchführung einer EFL. Der Begutachtungsauftrag wurde der estimed AG zugeteilt (nachfolgend: estimed-Gutachten). In der am 7. August 2023 erstatteten Expertise diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit einen St.p. Mehrfachverletzung mit Frakturen unter Beteiligung meh- rerer Regionen einer oberen Extremität (geschlossen) (ICD-10 T02.20) mit/bei Ra- diusköpfchenfraktur Typ Mason 4 links (Fraktur und gleichzeitige Luxation im Ellen- bogengelenk) und radiokarpale Luxation mit Abrissfraktur processus styloideus radii links; ein myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.19); ein femoro-acetabuläres Impingement links (ICD-10 M24.85) sowie einen Verdacht auf (stattgehabte) leichte Affektion des Plexus lumbosacralis, möglicherweise im Rahmen des Traumas im Juni 2015. Während die Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter

6 / 22 Schreinerei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % feststellten, wiesen sie in leidensange- passten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Eine EFL wurde von den Gutachtern entgegen des Auftrages nicht durchgeführt. Die IV-Stelle unterbreitete den Gutachtern Ergänzungsfragen, welche von den Gutachtern am 15. Januar 2024 beantwortet wurden. P.Die beiden Einsprachen gegen die Verfügungen vom 24. März 2021 (Inte- gritätsentschädigung) und vom 18. Mai 2021 (Invalidenrente) wies die Suva sodann mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 ab. Q.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. April 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhe- ben und in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragen, die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, die Suva habe den medizinischen Sachverhalt samt Kausalitätsfra- gen nur ungenügend abgeklärt. Das estimed-Gutachten erfülle keinesfalls die bun- desgerichtlichen Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten. Insbesondere sei das orthopädische Gutachten weder umfassend noch nachvollziehbar. So habe der orthopädische Teilgutachter die bisherige Tätigkeit bei Elektroinstallationen statt in einer Schreinerei geprüft. Dies bedeute ein relevantes Auseinanderdriften der Be- urteilung, was überhaupt die bisherige Tätigkeit sei. Zudem werde weder die ge- samte Anamnese inkl. EFL berücksichtigt noch finde eine schlüssige Auseinander- setzung mit den widersprüchlichen Gutachten statt. Auch die nachgeschobenen Ausführungen der estimed-Gutachter könnten die Mängel nicht beheben. So führten die estimed-Gutachter betreffend Diskrepanz zur EFL aus, dass es möglicherweise zu einer Besserung der Beschwerden seit der EFL von 2021 gekommen sein soll, wobei der Orthopäde behaupte, seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei seit Juli 2017 korrekt. Dieser Widerspruch sei noch nicht geklärt. Gleichzeitig würde aber aner- kannt, dass realistischerweise bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensange- passter Tätigkeit möglich sei. Zudem würden die vom orthopädischen Teilgutachter gegenüber dem Beschwerdeführer selbst geäusserten Aussagen im Widerspruch zu den schriftlichen Ausführungen stehen. Aus diesem Grund beantragte der Be- schwerdeführer die Edition der Tonbandaufnahmen bei der IV-Stelle. R.Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlas- sung vom 25. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün- dung primär auf ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024. Zusätzlich führte sie aus, die Kausalitätsfrage betreffend die Hüftbeschwerden links und die Beckenbeschwerden seien rechtskräftig geklärt und als nicht unfallkausal

7 / 22 bewertet worden. Mit Beschwerde vom 8. April 2024 sei sodann explizit anerkannt worden, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht unfallkausal seien. Unter Verweis auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen versicherungsexternen Gutachten sei eine weitere versicherungsexterne Begutach- tung in vorliegender Streitsache nicht angezeigt. S.Mit Schreiben vom 14. November 2024 forderte die Instruktionsrichterin die IV-Stelle auf, die den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten zu edieren. T.Mit Schreiben vom 26. November 2024 bot die Instruktionsrichterin den Par- teien die Möglichkeit, Einsicht in die edierten IV-Akten zu nehmen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 (act. B.1; Suva-act. 793). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit In- krafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Ver- fahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und mate- rieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist er davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a und Art. 61 ATSG). 2.Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend primär zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie eine höhere Integritätsent- schädigung als bereits zugesprochen. Uneinig sind sich die Parteien in der Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder ob die vorliegende

8 / 22 Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist zwischen den Parteien insbeson- dere die (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit strittig. 3.Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, hat der Unfallversicherer bei Be- rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat dabei unter anderem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung; Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemach- ten Schädigungen voraus. Dabei ist nach der Rechtsprechung kumulativ ein natür- licher und ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich (BGE 148 V 301 E. 2.2). Im Bereich der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Geht es um organisch objektiv aus- gewiesene Gesundheitsschäden, so genügt es in der Regel, den natürlichen Kau- salzusammenhang zu prüfen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Vorliegend leidet der Beschwerdeführer an diversen somatischen Beschwerden am linken OSG, am Becken, an der linken Hüfte, am linken Ellbogen sowie an der linken und rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin und in der Folge das damalige Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden haben einen Kausalzusammenhang zwi- schen den Beckenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 18. Juni 2015 verneint (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2020 [Suva-act. 532]; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden S 21 59 vom 13. Dezember 2022). Somit wurden diese Beschwerden rechtskräftig als nicht unfallkausal eingestuft. Ebenso wurde betreffend die geltend gemachten Hüftbeschwerden links die fehlende Unfallkausa- lität mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 bestätigt (vgl. Suva-act. 790). Für die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hat die Beschwer- degegnerin den Kausalzusammenhang im angefochtenen Einspracheentscheid nach eingehender sorgfältiger Prüfung verneint (Suva-act. 793, Rz. 4 S. 14 ff.). Da- mit hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Be- schwerde vom 8. April 2024, Rz. 10 S. 6). Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers muss sich demnach auf die unfall- bedingten somatischen Beschwerden am linken OSG, linken Ellbogen und an den

9 / 22 Händen stützen können. Alle anderen Beschwerden, insbesondere auch die psy- chischen Beschwerden, können mangels Kausalität im Hinblick auf eine Rente der Unfallversicherung nicht berücksichtigt werden. 4.Als rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol- gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; BGE 148 V 195 E. 2.2). 5.1.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an- dere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Be- schwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet, bzw. sie nimmt dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl.

10 / 22 BGE 145 V 361 E. 3.2.1 f., 140 V 193 E. 3.1 f. und 132 V 93 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4 und 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). 5.1.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversi- cherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat- ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab- gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.1, 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3, 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2).

11 / 22 5.2.Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sind im Wesentlichen folgende Unterlagen zu berücksichtigen: 5.2.1. Der Beschwerdeführer wurde vom Versicherungsmediziner Dr. med. E._____ am 20. Oktober 2014 betreffend die Folgen des Ereignisses vom 27. Fe- bruar 2013 (Fehltritt bei einem Sprung in einen Graben) persönlich untersucht (Suva-act. 217). Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Beschwerden am linken Fussgelenk weitgehend abgeklungen seien und er kaum noch unter Schmer- zen leide. Lediglich bei der forcierten Dorsalextension im linken Fuss würden Be- schwerden auftreten. Der Versicherungsmediziner kam zum Schluss, dass sich gut eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis und knapp dreiviertel Jahre nach der letz- ten Operation keine therapeutischen Massnahmen mehr aufdrängten. Der Be- schwerdeführer sei für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Sanitärinstallateur) nicht voll arbeitsfähig, eine volle Arbeitsfähigkeit sei auch nicht zu erwarten. Der Beschwer- deführer sei aber für eine adaptierte Tätigkeit ab sofort 50 % arbeits- und vermitt- lungsfähig und ab anfangs November 2014 ganztags arbeitsfähig. Dabei hielt Dr. med. E._____ folgendes Zumutbarkeitsprofil fest:"Kein Gehen auf unebener Unter- lage, kein häufiges Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine überwiegende Tätigkeit in Kauerstellung bzw. in kniender Körperstellung. Kein re- petitives Heben und Tragen von Gewichten über 20-25 kg." (Suva-act. 217 S. 5). 5.2.2. Gemäss Bericht der Klinik P._____ vom 10. September 2015 betreffend Ab- schlusskontrolle berichtete der Beschwerdeführer von einem erfreulichen Verlauf des linken Fusses ohne Schmerzen, weshalb die Behandlung abgeschlossen wurde (Suva-act. 270). 5.2.3. Nach stattgehabtem Unfall vom 18. Juni 2015 (Sturz von einer Leiter) führte der Versicherungsmediziner Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 10. August 2015 aus, bezüglich des Beckens und Gesichts könne von einer folgenlosen Hei- lung ausgegangen werden. Die Verletzungen im Bereich der oberen Extremitäten seien ossär konsolidiert, funktionell noch unvollständig rehabilitiert. Gemäss Be- sprechung mit dem Beschwerdeführer schienen jedoch erhebliche psychische Pro- bleme vorzuliegen (Suva-act. 27). 5.2.4. Vom 24. Februar 2016 bis 2. Mai 2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik H.. Im Austrittsbericht der Rehaklinik H. vom 9. Mai 2016 wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. E._____ vom 20. Oktober 2014 betreffend den linken Fuss bestätigt und zusätzlich festgehalten, dass die Einschränkungen heute etwas weniger ausgeprägt als 2014 seien, da durch funktionelle Stabilisationsübun-

12 / 22 gen des OSG links eine gewisse Verbesserung der funktionellen Stabilität habe er- reicht werden können. Hinsichtlich der Hand-/Armbeschwerden links hielten die Ärzte der Rehaklinik H._____ folgende Einschränkungen fest:"Kein häufig wieder- holter Krafteinsatz. Keine häufig wiederholten Handgelenks- oder Ellbogenbewe- gungen. Keine Zwangshaltungen des Handgelenks. Keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf Hand/Arm links." (Suva-act. 134). 5.2.5. In den Berichten des J._____ vom 2. Juni bzw. 28. Juni 2016 attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer aus orthopädischer und handchirurgischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2016 (Suva-act. 145 und 163). 5.2.6. In seiner Kurzbeurteilung vom 4. August 2016 hielt der Versicherungsmedi- ziner Dr. med. E._____ einen medizinischen Endzustand fest (Suva-act. 181) und führte in seiner Beurteilung vom 22. August 2016 gut ein Jahr nach dem Unfaller- eignis vom 18. Juni 2015 aus, die schwere Mehrfachverletzung sei initial optimal versorgt worden. Mit der zusätzlichen umfassenden ambulanten und stationären Rehabilitation sei es gelungen, im Bereich sämtlicher Verletzungen ein optimales funktionelles Resultat zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei gemäss den fachärztlichen Berichten uneingeschränkt wieder arbeitsfähig (Suva-act. 190). 5.2.7. Nach erfolgter Rückfallmeldung im August 2019 betreffend den Ellbogen links erfolgte am 14. Januar 2020 eine versicherungsmedizinische Untersuchung durch Dr. med. K.. Dieser hielt fest, abgesehen von bewegungs- und belas- tungsabhängigen Restbeschwerden im Ellbogengelenk sei der Verlauf in Anbe- tracht des Unfallereignisses ausgesprochen günstig. Zur Therapie der Instabilität im Ellbogengelenk links sei eine Stabilisationsoperation zur Vermeidung einer Spätar- throse geplant. Die Restfolgen des Unfallereignisses seien entsprechend noch nicht absehbar. Nach der erneuten Intervention müsse die Rehabilitations-Phase von ca. vier Monaten abgewartet werden, anschliessend könnten die Restfolgen des Unfal- lereignisses, eine allfällige Integritätsentschädigung und das Arbeits-Zumutbar- keitsprofil neu beurteilt werden. Weiter hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. K. fest, aktuell sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Während der Untersuchung seien keine anderen physischen Be- schwerden angegeben worden, insbesondere keine Angaben über Probleme be- treffend das OSG links. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass an der Beurteilung vom 9. Mai 2016 festgehalten werden könne und auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt in Bezug auf die Unfallfolgen am linken Sprunggelenk ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung, die nicht rein stehend, gehend seien sowie kein häufiges Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten in Kauerstellung oder in kniender Körperstellung, kein

13 / 22 repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg, zumutbar seien. In Bezug auf die Unfallfolgen am linken Ellbogen seien leichte Tätigkeiten ohne wiederholten Krafteinsatz mit dem linken Arm und der linken Hand und ohne häufig wiederholte Ellbogen- oder Handgelenksbewegungen, ohne längere Zwangshaltungen im Ell- bogengelenk sowie ohne Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen auf den linken Arm oder die linke Hand ganztags zumutbar (Suva-act. 366). 5.2.8. Gemäss Bericht der M._____ Klinik vom 7. Januar 2021 zeige sich beim Ell- bogen eine Restinstabilität, welche der Beschwerdeführer muskulär sehr gut kom- pensiere. Allerdings müsse klar gesagt werden, dass der Ellbogen nie mehr voll belastbar sein werde, schwere körperferne Arbeiten seien nicht mehr realistisch. Weitere Kontrollen seien keine geplant. Die Ärztin der M._____ Klinik empfahl eine EFL, sollte eine genaue Belastbarkeit gewünscht sein (Suva-act. 543). 5.2.9. In der Folge schätzte der Kreisarzt Dr. med. N._____ in seiner Beurteilung vom 19. Februar 2021 den Integritätsschaden betreffend den linken Ellbogen auf 5 % (Suva-act. 571). 5.2.10.In der Beurteilung vom 9. März 2021 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. N._____ eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen seit dem 19. August 2016. Zur Begründung führte er aus, die Stabilität des linken Ellbogengelenkes habe sich unter konservativen Massnahmen verbessert. Dennoch blieben die Einschränkun- gen, die sich aus der verminderten Belastbarkeit des rechten (recte: linken) Ellbo- gengelenkes ergäben, bestehen. Es seien nur leichte Belastungen möglich. Insbe- sondere das Anheben von Lasten körperfern sei zu unterlassen. Keine häufigen Wiederholungen von Ellenbogenbewegungen, keine Zwangshaltungen für dieses Gelenk. Keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen auf das linke Ellenbogen- gelenk. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zu unterlassen. Die Vollschich- tigkeit sei gegeben (Suva-act. 572). 5.2.11.Am 17. November 2021 berichtete Dr. med. K., Klinik L., über die Untersuchung vom 15. November 2021 und beschrieb den Verlauf einer initial leichten Instabilität im Ellbogen links, weshalb der Patient in der Klinik L._____ und in der M._____ Klinik beurteilt worden sei. Der Verlauf sei diesbezüglich sehr güns- tig und der Patient aktuell beschwerdefrei. Die Ellbogenbeweglichkeit sei nicht ein- geschränkt. Der Patient demonstriere während der Sprechstunde die Funktion des linken Ellbogens/beider Handgelenke/Hände, indem er sich wie ein Brett auf den Parkettboden fallen lasse und sich mit beiden Händen problemos und schmerzfrei auffangen bzw. abstützen könne. Anschliessend würden mehrere Liegestützen mit

14 / 22 zusätzlichem Händeklatschen zwischen den Liegestützen demonstriert. Auch diese Übung provoziere keine Schmerzen (Suva-act. 641). 5.2.12.Am 18./19. November 2021 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine EFL durch- geführt (Suva-act. 643). Als arbeitsrelevante Probleme wurden insbesondere vor- geneigtes Stehen und Sitzen, Handkoordination rechts und Arbeit über Schulter- höhe erwähnt. Eine Symptomausweitung wurde nicht festgestellt. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren wech- selbelastenden Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg). Hinsichtlich Zumutbarkeit sollte man aus somatischer Sicht aufgrund der medizinischen Be- funde und Diagnosen von einer tieferen Belastbarkeit ausgehen. Ausserdem seien Arbeiten ohne Zwangshaltungen und mit Möglichkeiten zu regelmässiger Haltungs- änderung und Gewichtsverlagerung notwendig. Gemäss EFL-Abklärung wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer quantitativen Belastung von vier Stunden täglich mit zusätzlichen Pausen von insgesamt ca. einer Stunde täglich für möglich gehal- ten. Dies wurde wie folgt begründet:"Sitzen mit Keilkissen manchmal möglich, Ste- hen an Ort mit regelmässiger Haltungsänderungen manchmal möglich. Die körper- liche Leistungsfähigkeit nahm im Verlauf des Testmorgens stetig ab und die Häu- figkeit und Dauer der benötigten Pausen nahm zu." Mit kurzen Pausen, in denen Haltungsänderungen, Lockerungsbewegungen oder Lösen der verspannten Mus- kulatur mit einem Blackrollball durchgeführt worden seien, habe die Leistungsfähig- keit erhalten bleiben können (Suva-act. 643). 5.2.13.Im estimed-Gutachten vom 7. August 2023 wiesen die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Suva-act. 758 S. 91): -St.p. Mehrfachverletzung mit Frakturen unter Beteiligung mehrerer Regionen einer oberen Extremität (geschlossen) (ICD-10 T02.20) mit/bei Radiusköpfchenfraktur Typ Mason 4 links (Fraktur und gleichzeitige Luxation im Ellenbogengelenk); radiokarpale Luxation mit Abrissfraktur processus styloideus radii links; -Myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.19); -Femoro-acetabuläres Impingement links (ICD-10 M24.85); -Verdacht auf (stattgehabte) leichte Affektion des Plexus lumbosacralis, möglicher- weise im Rahmen des Traumas im Juni 2015 mit/bei myographisch Nachweis einer chronisch-neurogenen Schädigung im Bereich des linkes Beines; klinisch-neurolo- gisch darüber hinaus kein Nachweis einer schweren persistierenden Affektion; neuro- graphisch kein Hinweis auf eine unterlagernde Neuropathie; zwischenzeitliche Myo- klonien des Oberschenkels möglicherweise so erklärend.

15 / 22 Dazu führten sie in ihrer Gesamtbeurteilung namentlich aus, es bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Schrei- nerei und von 0 % in einer Verweistätigkeit anhaltend seit Abschluss der medizini- schen Rehabilitation Anfang Juli 2017. Dabei gelte das seitens des orthopädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Aus neurologischer Sicht wäre eine adaptierte Tätigkeit jegliche Tätigkeit, die keiner schwersten körper- lichen Arbeit und Belastung des linken Beins bedürfe. Aus orthopädischer Sicht sollte eine optimal angepasste Tätigkeit neben einer Belastungs-Schonung des lin- ken Ellbogengelenkes auf das myofasziale Schmerzsyndrom Rücksicht nehmen, das heisse, dass die offensichtlich (nach Aktenlage) belastungsabhängigen und si- tuationsabhängigen Enthesiopathien des linken Beines, des linken Hüftgelenkes, des linken Gesässes, des gesamten linken Armes durch wechselnde Belastungen im Stehen, Gehen, Sitzen, durch kleine Extrapausen (zur Schmerzdistanzierung) minimiert würden. Arbeiten in Zwangshaltungen, ob unter Zeitdruck oder kühler Temperatur (unter 15 °C) seien unter diesen Umständen ebenfalls zu vermeiden (Suva-act. 758 S. 95 f.). 5.2.14.In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2024 äusserten sich die estimed-Gutachter auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle zur durchgeführten EFL im November 2021, welche eine niedrigere Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten festhielt als die estimed-Gutachter. Sie führten diesbezüglich aus, es sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige EFL ohne ärztliche Supervision und Beur- teilung stattfinde, und dass für eine ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung unter Um- ständen ergänzende medizinische und versicherungsmedizinische Aspekte zu berücksichtigen seien, welche eventuell Korrekturen der in diesem Bericht formu- lierten Belastbarkeit erforderlich machen würden (Suva-act. 782 S. 2). Weiter hiel- ten sie insbesondere fest, es bestünden sowohl qualitativ als auch quantitativ Un- terschiede zwischen der Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers im Rah- men der EFL im November 2021 und der orthopädischen Begutachtung im Mai 2023, möglicherweise zurückzuführen auf eine sukzessive Besserung der Be- schwerden im Verlauf der zurückliegenden 18 Monate oder auch auf eine intra-in- dividuell sowie interindividuell unterschiedliche Gewichtung und Schilderung der je- weils zu den unterschiedlichen Zeitpunkten vorgetragenen Beschwerdesymptoma- tik. So habe eine „stark verspannte Schultergürtelmuskulatur" im Mai 2023 nicht (mehr) bestanden, ebenso wenig habe ein „gestörtes Gleichgewicht" festgestellt werden können, die Beweglichkeit der HWS sowie die Beweglichkeit der oberen Extremitäten seien bis auf die endgradigen Defizite am linken Ellenbogengelenk normwertig gewesen, eine Störung der Handkoordination rechts habe nicht (mehr) festgestellt werden können. Die vormals angegebene „Kraftschwäche der Hüfte-

16 / 22 und Beinmuskulatur" links habe zunächst nicht verifiziert werden können, erst bei kraftvoller Streckhebung des linken Beines gegen Widerstand oder auch bei maxi- malem Anspannen der Oberschenkelmuskulatur links im Rahmen einer Hüftbeu- gung links sei es zum bereits beschriebenen auffälligen klonischen Muskelzittern, welches orthopädisch nicht erklärt werden könne, gekommen. Die Normalfunktio- nen der unteren Extremitäten (Kniebeugen, volle Hockstellung, Aufrichten aus ge- bückter oder gehockter Position, Einbeinstand links und rechts, sämtliche Gangva- riationen) hätten normwertig dargeboten werden können (Suva-act. 782 S. 4). 6.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 23. Februar 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Suva-act. 793 S. 13). Dabei stützte sie sich auf die kreisärztlichen Beurteilun- gen und insbesondere auf das polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 7. August 2023 (Suva-act. 758) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2024 ab (vgl. Suva-act. 782). Sie führte in diesem Zusammenhang aus, unter Berücksichti- gung, dass nicht nur die versicherungsinternen Mediziner, sondern auch die Gut- achterstelle estimed AG zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit voll leistungsfähig sei, könne an dieser Einschätzung festgehalten werden (Suva-act. 793 S. 13). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztlichen Beurteilungen sowie auf das estimed-Gutachten vom 7. August 2023 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2024 (vgl. Suva-act. 782) abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von der übrigen medizinischen Akten- lage in Zweifel gezogen werden. 7.1.Die neueste und aktuellste versicherungsmedizinische Beurteilung ist dieje- nige von Dr. med. N._____ vom 9. März 2021 (vgl. Suva-act. 572). Darin hielt Dr. med. N._____ eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen seit dem 19. August 2016 in Bezug auf das linke Ellbogengelenk fest, da bleibende Einschränkungen, die sich aus der verminderten Belastbarkeit des rechten (recte: linken) Ellbogenge- lenkes ergäben, bestünden. Er kam deshalb zum Schluss, dass nur leichte Belas- tungen möglich seien. Insbesondere das Anheben von Lasten körperfern sei zu un- terlassen. Keine häufigen Wiederholungen von Ellenbogenbewegungen, keine Zwangshaltungen für dieses Gelenk. Keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibratio- nen auf das linke Ellenbogengelenk. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zu unterlassen. Die Vollschichtigkeit sei gegeben (Suva-act. 572 S. 4). Diese Beur- teilung steht im Widerspruch zu der rund acht Monate nach der Beurteilung von Dr. med. N._____ am 18./19. November 2021 durchgeführten EFL-Abklärung. Hier

17 / 22 wurden ebenfalls diverse Einschränkungen wie keine Zwangshaltungen, Möglich- keiten zu regelmässiger Haltungsänderung und Gewichtsverlagerung, möglichst Vermeidung von Arbeiten über Schulterhöhe, von Stossbewegungen und vorge- neigtem Stehen und Sitzen festgehalten, allerdings ergab sich bei dieser Abklärung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer quantitativen Belastung von vier Stunden täglich mit zusätzlichen Pausen von insgesamt ca. einer Stunde täglich (vgl. Suva- act. 643; E. 5.2.12 vorstehend). Trotz dieser Diskrepanz in Bezug auf das Arbeits- pensum in einer adaptierten Tätigkeit hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die besagte EFL-Abklärung einem ihrer Versicherungsmediziner zur Stellungnahme zu unterbreiten. Da die EFL-Abklärung zumindest geringe Zweifel an der Schlüssig- keit und Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. N._____ vom 9. März 2021 betreffend vollschichtiger, leidensangepasster Tätigkeit hervorruft, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 7. August 2023 (Suva-act. 758) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Ja- nuar 2024 (vgl. Suva-act. 782) abstellen kann. So kamen die estimed-Gutachter im Einklang mit der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. N._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig sei (vgl. Suva-act. 758 S. 95 f.; E. 5.2.13 vorstehend). 7.2.Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere das orthopädische Teilgutachten und ist der Auffassung, dass der medizinische Sach- verhalt ungenügend abgeklärt sei (vgl. Beschwerde vom 8. April 2024 S. 7 f. [A.1]). 7.3.Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht, der orthopädische Gutachter hätte ihm gegenüber anderweitige Äusserungen gemacht als die schriftlich im Gut- achten wiedergegebenen Ausführungen (vgl. Beschwerdeschrift vom 8. April 2024 S. 5), kann diesem Einwand nach Abhörung der Tonbandaufnahmen zumindest in Bezug auf entscheidrelevante Äusserungen nicht gefolgt werden. Im Übrigen nennt der Beschwerdeführer denn auch kein konkretes Beispiel. 7.4.Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass der orthopädische Gutachter, Dr. med. Q., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, nachweislich von einer falschen angestammten Tätigkeit ausging. So stellte dieser auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei Elektroin- stallationen ab (vgl. Suva-act. 758 S. 187), wogegen von der IV-Stelle als ange- stammte Tätigkeit Hilfsarbeiter in einer Schreinerei vorgegeben wurde (vgl. Suva- act. 758 S. 5). Dr. med. Q. kam zum Schluss, dass eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit in der von ihm angenommenen angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei Elektroinstallationen bestehe. Dies begründete er mit folgenden Einschränkun- gen: Es sollte wegen der nicht vollständig wieder hergestellten Bandstabilität des

18 / 22 linken Ellbogengelenkes das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie das repetitiv-be- lastete Arbeiten mit dem linken Arm vermieden werden (keine Lasten schwerer als 5-7 kg Gewicht mit dem linken Arm hantieren – insbesondere nicht körperfern), es sollten Zusatzpausen zur Schmerzdistanzierung ermöglicht werden (30 Minuten nach jeweils zwei Stunden). Diese Leistungseinschränkung liege bei quantitativ zwei Stunden, qualitativ zwei Stunden. Wegen des groben, fast klonischen Muskel- zitterns bei willkürlicher Maximalinnervation der Oberschenkelstreckmuskulatur links seien Arbeiten auf unebenem Gelände unter Belastung nicht zuzumuten, dies gelte derzeit auch wegen des nachgewiesenen femoro-acetabulären Impingement links. Ausgehend von einem solchen Belastungsprofil bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Hilfsar- beiter in einer Schreinerei überhaupt noch ausüben kann. Die Tätigkeit als Hilfsar- beiter in einer Schreinerei ist als schwere körperliche Tätigkeit mit Zwangshaltungen zu qualifizieren. Das Gutachten ist in diesem Punkt nicht schlüssig und überzeugt nicht. 7.5.Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Gutachter die Erkennt- nisse aus der im November 2021 durchgeführten EFL nicht berücksichtigten. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im estimed-Gutachten vom 7. August 2023 keine Auseinandersetzung und Würdigung mit der in den Akten liegenden EFL stattgefunden hat. Eine solche Auseinandersetzung hätte umso mehr erfolgen müs- sen, als dass eine Diskrepanz zwischen der EFL und der Einschätzung der estimed- Gutachter vorliegt. So ist gemäss EFL dem Beschwerdeführer nur noch eine halb- tägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt ca. einer Stunde täglich und unter erheblichen Einschränkungen zumutbar (vgl. Suva-act. 643 S. 3 sowie E. 5.2.12 vorstehend), wogegen die estimed-Gutachter in einer adaptierten Tätig- keit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen (Suva-act. 758 S. 94 f.). Im Wei- teren hätte sich eine Auseinandersetzung zudem auch deshalb aufgedrängt, da die Gutachter entgegen des Auftrages der IV-Stelle keine aktuelle EFL durchgeführt haben (vgl. Suva-act. 681 und Suva-act. 758 S. 96). Diese Auffassung teilte offen- bar auch die IV-Stelle, weshalb diese eine ergänzende Stellungnahme hierzu bei den Gutachtern einholte. Soweit die Gutachter in der Stellungnahme vom 15. Ja- nuar 2024 ausführen, der orthopädische Gutachter hätte sich im Mai 2023 deshalb nicht mit der EFL vom November 2021 auseinandergesetzt, weil er – möglicher- weise fälschlicherweise – davon ausgegangen sei, dass diese EFL schlicht zu lange her gewesen sei und für eine aktuelle polydisziplinäre Begutachtung schon deshalb nicht mehr herangezogen werden sollte (Suva-act. 782 S. 2), erstaunt es umso

19 / 22 mehr, dass die Gutachter auf die Durchführung der von der IV-Stelle in Auftrag ge- gebenen EFL verzichtet haben. Gerade angesichts der Auffassung der Gutachter, dass die EFL vom November 2021 bereits zu lange her gewesen sei, um sie heran- zuziehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei entsprechendem Auftrag keine neue, aktuelle EFL gemacht wurde. Weshalb auf eine solche verzichtet wurde, wird weder im estimed-Gutachten selber noch in der ergänzenden Stellungnahme dar- gelegt. Die Gutachter begründen alsdann die Diskrepanz zwischen der EFL und der or- thopädischen Begutachtung gestützt auf qualitative als auch quantitative Unter- schiede der Beschwerdesymptomatik in den Beurteilungszeitpunkten vom Novem- ber 2021 und Mai 2023. Dabei legen sie in der Stellungnahme zwar ausführlich dar, welche Beschwerden im Zeitpunkt der orthopädischen Begutachtung im Mai 2023 im Gegensatz zum Zeitpunkt der EFL im November 2021 nicht (mehr) vorhanden waren. Soweit diesbezüglich allerdings ausgeführt wird, dass dies möglicherweise auf eine sukzessive Besserung der Beschwerden im Verlauf der zurückliegenden 18 Monate zurückzuführen sei (vgl. Suva-act. 782 S. 4), steht dies im (ungelösten) Widerspruch dazu, dass der orthopädische Gutachter Dr. med. Q._____ seit dem

  1. Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit – wenn er diese auch fälschlicherweise in der Funktion als Hilfsarbeiter bei Elektroinstalla- tionen statt in einer Schreinerei sah – sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ad- aptierter Tätigkeit ausgeht (Suva-act. 758 S. 188 f.). Erklärungsbedürftig sind denn auch die Ausführungen der Gutachter in ihrer ergän- zenden Stellungnahme vom 15. Januar 2024, wonach der orthopädische Gutachter den Beschwerdeführer nur unter der vom Gutachter beschriebenen medizintheore- tischen Belastungsvorgabe in einer adaptierten Tätigkeit für uneingeschränkt quan- titativ und qualitativ einsatzfähig (100 % arbeitsfähig) gehalten habe. Formal wäre es möglicherweise auch anders zu formulieren, also 50 % arbeitsfähig unter optimal adaptierten Bedingungen. Denn in der Realität würden wahrscheinlich allein die er- forderlichen Pausen (zur Schmerzdistanzierung und wegen der im Tagesverlauf auftretenden verfrühten Ermüdbarkeit) eine Einschränkung des quantitativen Ar- beitspensums auf ungefähr vier effektive Arbeitsstunden bewirken (Suva-act. 782 S. 5). Damit gehen die Gutachter nun doch von einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aus. Zutreffend ist, dass in der vorliegenden Angelegenheit nur unfallkausale Beschwer- den zu berücksichtigen sind. Abgesehen vom (ungelösten) Widerspruch betreffend Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit kann gestützt auf das Gutachten nun aber nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere auch die unfallkausalen Be-

20 / 22 schwerden am linken Ellbogen für die Einschränkung im quantitativen und qualita- tiven Arbeitspensum verantwortlich sind, wenn der orthopädische Gutachter aus- führt, dass eine optimal angepasste Tätigkeit eine Belastungs-Schonung des linken Ellbogengelenks erfordere und belastungs- und situationsabhängige Schmerzen u.a. am linken Arm infolge der erforderlichen Pausen zur Einschränkung des quan- titativen Arbeitspensums auf ungefähr vier effektive Arbeitsstunden führten (vgl. Suva-act. 758 S. 189 und Suva-act. 782 S. 5). 7.6.Zusammenfassend kann die Beschwerdegegnerin nicht auf das estimed- Gutachten vom 7. August 2023 (Suva-act. 758) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2024 abstellen (vgl. Suva-act. 782), da dieses mitunter im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine schlüssige Beurteilung der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer ad- aptierten Tätigkeit enthält. 8.Der Sachverhalt wurde demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Es ist in erster Linie Auf- gabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vor- zunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten (zumindest orthopä- disch und neurologisch; mit zusätzlicher EFL) einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.3). 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jewei- ligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfall- versicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kos- tenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 9.2.Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (vgl. statt

21 / 22 vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5 m.w.H.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer somit Anspruch auf einen angemessenen Parteikostenersatz, welcher vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG). Nach Art. 2 Abs. 1 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädi- gungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Ge- richt trotz entsprechender Aufforderung gemäss Schreiben vom 21. Mai 2024 (act. D.3) keine Honorarnote eingereicht. In Berücksichtigung des praxisgemäss bei feh- lender Einreichung einer Honorarvereinbarung geltenden Stundenansatzes von CHF 240.00 erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) angemessen.

22 / 22 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Fe- bruar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Schweizerische Unfall- versicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) leistet A._____ einen Parteikostenersatz von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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