VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 14 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInvon Salis und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 19. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kathrin Hässig, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1994, war als Expertin Intensivpflege beim Spital C. angestellt und dadurch bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. Februar 2023 meldete ihre Arbeitgeberin (Meldekategorie: Berufskrankheit), es sei sehr wahrscheinlich, dass sich A. bei ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau auf der Intensivpflegestation mit dem Covid-19-Virus angesteckt habe (Unfalldatum: 7. Februar 2022). Sie leide an Long-Covid. 2.In der Folge liess die B._____ A._____ einen Fragebogen betreffend "Exposition Covid-19" zukommen, worauf A._____ unter anderem was folgt angab: Seit Beginn der Pandemie habe sie Kontakt zu Covid infizierten Patienten gehabt. Ende Januar/anfangs Februar 2022 habe sie einen Patienten mit einem Krampfereignis betreut, bei welchem bei Spitaleintritt kein Coronatest durchgeführt worden war. Auf der Intensivpflegestation habe sie einen Coronaabstrich durchgeführt, welcher sich im Labor als positiv erwiesen habe. Sie habe den Patienten ca. zwei Stunden ungeschützt bzw. lediglich mit einer chirurgischen Schutzmaske geschützt betreut und ihn mehrmals offen endotracheal abgesaugt, weil er sehr viel Sekret gehabt habe. Nach Erhalt der Nachricht, dass der Patient Corona positiv sei, habe sie ihn ins Isolationszimmer gezügelt und die Schutzausrüstung (Schutzkittel, Schutzbrille, FFP2-Maske) getragen. Ab dem 7. Februar 2022 sei sie eine Woche krank gewesen, wobei sie unter Fieber, Gliederschmerzen und Halsschmerzen gelitten habe und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. PCR-Test und Schnelltest seien in dieser Woche stets negativ gewesen. 3.Am 9. Februar 2022 war A._____ bei ihrer Hausärztin Dr. med. D._____, Praktische Ärztin, in Behandlung. Gemäss deren Eintrag in der

  • 3 - Krankengeschichte von A._____ vom 9. Februar 2022 klagte diese seit "So", mithin seit 6. Februar 2022 [Anmerkung des Gerichts], über Heiserkeit und grippige Symptome, jetzt auch Reizhusten. Der PCR-Test am Montag sei negativ gewesen. Dr. med. D._____ diagnostizierte einen Infekt der oberen Luftwege sowie eine Laryngitis. 4.Im Rahmen einer Blutuntersuchung (serologischer Test) am 5. April 2022 konnten bei A._____ Antikörper gegen den SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen werden. 5.Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 verneinte die B._____ eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung. Es habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, dass die Infektion mit SARS-CoV-2 durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Sodann entfiele ein Leistungsanspruch gemäss dem UVG selbst bei anerkannter Berufskrankheit in Ermangelung eines hinreichend nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Erschöpfungszustand und der durchgemachten Covid-Infektion unbekannten Datums. 6.Hiergegen erhob A._____ am 20. Juni 2023 bzw. 4. August 2023 Einsprache, wobei sie die Aufhebung der Verfügung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Durchführung weiterer Sachverhaltserhebungen beantragte. 7.Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 wies die B._____ die Einsprache ab. In ihrer Begründung hielt sie zusammenfassend fest, aufgrund der negativen PCR- und Schnelltestresultate in der Woche ab

  1. Februar 2022 sei es ausgeschlossen, dass A._____ in diesem Zeitraum an einer Covid-19 Infektion gelitten habe. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem
  2. Februar 2022 sei damit weder auf eine Covid-19 Infektion noch auf eine
  • 4 - entsprechende Ansteckung am Arbeitsplatz zurückzuführen. Es liege folglich keine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG vor, womit sie nicht leistungspflichtig sei. Dies unabhängig davon, ob A._____ später an einer Post-Covid-19-Erkrankung gelitten habe oder noch immer leide. 8.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  1. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
  2. Januar 2024 sowie die Verpflichtung der B., die gesetzlichen Leistungen auszurichten, beantragte. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die B. zurückzuweisen. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die B._____ verneine ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis auf die negativen Testergebnisse zur Zeit, als die Beschwerden erstmals aufgetreten seien. Da die Testergebnisse nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern die Aussagekraft im Kontext der ausgewiesenen berufsbedingten Exposition und auch der weiteren Umstände zu bewerten sei, wäre die B._____ zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der von der B._____ nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen (Covid-Erkrankung zeitnah durch Antikörper ausgewiesen, sehr hohe Exposition durch tägliche Pflege von Covid-Patienten, geringste Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im privaten Umfeld) sei überdies mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ausgewiesen, dass die Ansteckung bei der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein müsse und auch eine Covid-Erkrankung vorgelegen habe, die aufgrund der bestehenden Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Der Einspracheentscheid der B._____ erweise sich damit unter diesen zwei Gesichtspunkten als nicht rechtmässig. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie unter anderem fest, da die von der
  • 5 - Beschwerdeführerin in der Woche vom 7. Februar 2022 durchgeführten PCR- und Schnelltests unstreitig stets negativ ausgefallen seien, sei objektiv bewiesen, dass sie damals keine Covid-19 Infektion erlitten habe und ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2022 entsprechend nicht auf eine Covid-19 Infektion zurückzuführen sei. Entgegen der Beschwerde komme dieser bewiesenen Tatsache entscheidwesentliche Bedeutung zu, welche weitere Abklärungen ohne Weiteres erübrige. Sodann sei es notorisch, dass serologische Tests über Monate nach der Infektion hinweg positiv blieben – ganz wie wenn die Begegnung mit dem Virus eine Narbe hinterlassen würde. Der positive serologische Test (bzw. der Nachweis von Antikörpern) könne somit die Frage nach dem Zeitpunkt der möglichen Ansteckung nicht beantworten. Eine Infektion könne zwischen einer Woche bis mehrere Monate vor der Testung erfolgt sein. Weiter sei die notorische Tatsache zu berücksichtigen, dass in den ersten beiden Jahren der Covid-19-Pandemie fast alle Menschen in der Schweiz mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen seien und der Virus praktisch die gesamte Bevölkerung und nicht die Pflegenden im Speziellen betroffen habe. Der positive serologische Test lasse somit auch keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche Ansteckungsquelle zu. 10.Am 15. April 2024 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und ergänzte und vertiefte ihre bisherige Argumentation.
  1. Auch die Beschwerdegegnerin erneuerte in ihrer Duplik vom 24. April 2024 ihren bereits gestellten Antrag und ergänzte und vertiefte ihre bisherigen Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens einer Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG zu Recht verneint hat. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 3.1.Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Diese Liste findet sich in Anhang 1 zur

  • 7 - UVV (SR 832.202). Während in dessen Ziff. 1 die schädigenden Stoffe aufgeführt werden, enthält Ziff. 2 neben den durch physikalische Einwirkungen verursachten Erkrankungen (lit. a) eine Doppelliste mit einer abschliessenden Aufzählung von Krankheiten und der Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind (lit. b). Auf der Doppelliste aufgezählt werden insbesondere Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.1) 3.2.Nach der Rechtsprechung ist eine vorwiegende Verursachung durch schädigende Stoffe und Arbeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen, während nach der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, eine Verursachung durch die berufliche Tätigkeit zu mindestens 75 % vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). 3.3.Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

  • 8 - Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen bzw. alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a m.w.H.). 3.4.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV von vornherein nur dann zu bejahen, wenn die versicherte Person durch ihre Tätigkeit dem spezifischen Ansteckungsrisiko des gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4, insbesondere E. 4.8). Gemäss Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003 in der revidierten Fassung vom

  1. Dezember 2020, welche für das Bundesgericht nicht verbindlich ist, besteht das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition bei Infektionskrankheiten darin, dass die konkrete Tätigkeit Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder Arbeiten in einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien/Versuchsanstalten) umfasst (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.4). Ist dies der Fall, besteht in beweisrechtlicher Hinsicht praxisgemäss die natürliche
  • 9 - Vermutung, es handle sich bei der aufgetretenen Infektionskrankheit um eine Berufskrankheit. Die natürliche Vermutung hat allerdings dem schlüssigen Gegenbeweis zu weichen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls klar gegen eine berufliche Verursachung der Infektionskrankheit sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.3 und 4.6). 4.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  1. August 2019 im Spital C._____ als Mitarbeiterin der Intensivpflegestation arbeitete und im Zuge der Covid-Pandemie unter anderem Covid-Patienten betreute, womit sie dem spezifischen Ansteckungsrisiko des gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes in einem Spital ausgesetzt war (vgl. dazu Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] A2 und A7 [Antworten auf Fragen 1 bis 3]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob sie sich bei dieser Tätigkeit mit Covid-19 infizierte bzw. ob eine allfällige Covid-Infektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend (d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) durch ihre Arbeit im Spital verursacht wurde und insofern eine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV vorlag. 5.Fest steht, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Blutuntersuchung (serologischer Test) am 5. April 2022 Antikörper gegen den SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen werden konnten (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3). Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Policy Brief der Swiss National Covid-19 Science Task Force zu den verschiedenen Typen von Tests auf SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (vgl. Bg-act. 3) kann mittels serologischer Tests festgestellt werden, ob eine Person Antikörper gegen den Virus in sich trägt, d.h. ob sie bereits infiziert war oder erfolgreich geimpft wurde. Gemäss dem Policy Brief werden serologische Tests
  • 10 - allerdings erst eine bis zwei Wochen nach der Infektion positiv, können dies aber über Monate hinweg bleiben – ganz wie wenn die Begegnung mit dem Virus eine Narbe hinterlassen würde (vgl. Bg-act. 3). Diese Ausführungen blieben von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten. In ihrer Replik präzisierte sie lediglich was folgt: Gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen seien Antikörper in der Regel drei bis sechs Monate im Körper aktiv und könnten ab dem 15. Tag nach einer Infektion nachgewiesen werden. Da bei ihr am 5. April 2022 Antikörper nachgewiesen worden seien, könne der Ansteckungszeitraum somit auf die Zeit zwischen Oktober 2021 und Mitte Februar 2022 eingegrenzt werden (vgl. Replik S. 5 Ziff. 9). Dass die Covid-Infektion durch ihre Arbeit im Spital verursacht wurde, begründete sie sodann wie folgt (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1.1 und 5.2.1): 5.1.1.Seit Beginn der Pandemie habe sie Kontakt zu Covid infizierten Patienten gehabt. Ende Januar/anfangs Februar 2022 habe sie einen Patienten mit einem Krampfereignis betreut, bei welchem bei Spitaleintritt kein Coronatest durchgeführt worden war. Auf der Intensivpflegestation habe sie einen Coronaabstrich durchgeführt, welcher sich im Labor als positiv erwiesen habe. Sie habe den Patienten ca. zwei Stunden ungeschützt bzw. lediglich mit einer chirurgischen Schutzmaske geschützt betreut und ihn mehrmals offen endotracheal abgesaugt, weil er sehr viel Sekret gehabt habe. Nach Erhalt der Nachricht, dass der Patient Corona positiv sei, habe sie ihn ins Isolationszimmer gezügelt und die Schutzausrüstung (Schutzkittel, Schutzbrille, FFP2-Maske) getragen. Ab dem 7. Februar 2022 sei sie eine Woche krank gewesen, wobei sie unter Fieber, Gliederschmerzen und Halsschmerzen gelitten habe und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. PCR-Test und Schnelltest seien in dieser Woche stets negativ gewesen (vgl. Fragebogen betreffend "Exposition

  • 11 - Covid-19" vom 23. Februar 2023 [Bg-act. A7] sowie Beschwerde S. 4 Ziff. 7 ff.). 5.1.2.Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2022 bei ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ in Behandlung war. Gemäss deren Eintrag in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom

  1. Februar 2022 klagte diese seit "So", mithin seit 6. Februar 2022 [Anmerkung des Gerichts], über Heiserkeit und grippige Symptome, jetzt auch Reizhusten. Der PCR-Test am Montag sei jedoch negativ gewesen. Dr. med. D._____ diagnostizierte sodann einen Infekt der oberen Luftwege sowie eine Laryngitis (vgl. Bg-act. M3). Ausweislich der Akten steht also fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 6. Februar 2022 krank war. Wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss festhält, wäre eine Ansteckung mit Covid-19 anlässlich des in vorstehender Erwägung 5.1.1 geschilderten Vorfalls Ende Januar/anfangs Februar 2022 angesichts der durchschnittlichen Inkubationszeit der in der fraglichen Zeit dominanten Covid-19 Omikron-Variante von 3.42 Tagen somit durchaus möglich gewesen (vgl. Vernehmlassung S. 5 Ziff. 10 m.H.a. <https://sciencetaskforce.ch/epidemilogishe-lagebeurteilung-7-februar- 2022/> und <https://jamanetwork.com/journals/jamanetworkopen/ fullarticle/2795489>). Da PCR-Test und Schnelltest in der Woche vom
  2. Februar 2022 jedoch unbestrittenermassen "stets negativ" waren (vgl. Fragebogen betreffend "Exposition Covid-19" vom 23. Februar 2023 [Bg- act. A7 S. 2] sowie Eintrag von Dr. med. D._____ in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 [Bg- act. M3]), ist es indessen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin beim Vorfall Ende Januar/anfangs Februar 2022 mit Covid-19 infizierte. Zwar ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Fachartikel von Prof. Dr. E._____ zur Zuverlässigkeit von PCR-Tests und Schnelltests, dass unter Laborbedingungen falsche
  • 12 - Befunde von PCR-Tests nahezu ausgeschlossen sind, während sich unter Alltagsbedingungen Fehler nicht gänzlich vermeiden liessen. Wenn bspw. der PCR-Test zu einem zu frühen Zeitpunkt durchgeführt werde, oder wenn der Transport zum Labor unsachgemäss erfolge, könne dies zu falsch-negativen Befunden führen. Dennoch werde – auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Prävalenzen – nur in etwa 1 % der Fälle eine bestehende Infektion nicht erkannt (vgl. Bg-act. 4 S. 1 f.). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend macht, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Virus zum Zeitpunkt des PCR-Tests am
  1. Februar 2022 noch nicht in einem Ausmass habe vermehren können, das zu einem positiven Testergebnis führen würde, zumal bei ihr am
  2. Februar 2022 erstmals Symptome aufgetreten seien, ist ihr was folgt entgegenzuhalten: Zum einen ergibt sich aus dem Eintrag von Dr. med. D._____ in ihrer Krankengeschichte vom 9. Februar 2022, dass sie bereits am 6. Februar 2022 über Heiserkeit und grippige Symptome geklagt hatte (vgl. Bg-act. M3). Zum anderen lässt sich dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Policy Brief der Swiss National Covid-19 Science Task Force vom 30. Oktober 2020 entnehmen, dass ein PCR-Test den Virus bereits zwei bis drei Tage vor Auftreten der ersten Symptome nachzuweisen beginnt und in der Regel fünf bis sieben Tage nach deren Verschwinden positiv bleibt (vgl. Bg-act. 3). Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gutachtens betreffend die Wahrscheinlichkeit einer akuten Covid-Infektion im Februar 2022 trotz negativen Testergebnisses (vgl. Replik S. 4 Ziff. 7) kann somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sodann fehlen für die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sich rund 30 % der im Spital C._____ verarbeiteten Proben aufgrund einer falschen Präanalytik (bspw. falsche Beschriftung, falsche Abnahme etc.) als fehlerhaft erwiesen haben sollen, jegliche Hinweise, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind.
  • 13 - 5.2.1.Abgesehen vom konkreten Vorfall Ende Januar/anfangs Februar 2022 begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Berufskrankheit bzw. die Verursachung einer Covid-Infektion durch ihre Arbeit auch damit, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder in unmittelbarem Kontakt mit Personen gestanden habe, die sich im Nachhinein als Corona positiv herausgestellt hätten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 7; Hervorhebung durch das Gericht). Sie habe während mehr als zwei Jahren Covid-Patienten mit schweren Symptomen betreut und es sei dabei immer wieder zu Vorkommnissen mit einer hohen Ansteckungswahrscheinlichkeit gekommen. Solche Vorkommnisse gehörten auf einer Intensivstation, die über weite Zeiträume mit Patienten voll belegt sei, zum beruflichen Alltag einer Pflegefachperson (vgl. Replik S. 2 Ziff. 1). Bereits die Tatsache, dass sie ihre gesamte Arbeitszeit in direktem Kontakt mit infizierten Personen in kritischem Gesundheitszustand verbracht habe, lasse auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung am Arbeitsplatz schliessen (vgl. Replik S. 3 Ziff. 2). Privat habe sie in der fraglichen Zeit ausschliesslich Kontakt mit ihrem Ehemann gehabt, welcher als F._____ den ganzen Tag ohne Kontakt zu anderen Menschen gewesen und entweder mit seinem Auto oder mit dem Fahrrad an seinen Arbeitsplatz gelangt sei. Die Freizeit hätten sie zu zweit zu Hause oder in der Natur verbracht. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das Resultat des Antikörpertests keinerlei Rückschlüsse auf die Ansteckungsquelle zulasse, erweise sich damit als nicht zutreffend (vgl. Replik S. 5 f. Ziff. 10 f.). 5.2.2.Zwar legt die Beschwerdeführerin schlüssig dar, dass sie als Pflegefachperson auf der Intensivpflegestation immer wieder mit Personen in Kontakt gekommen war, die sich im Nachhinein als Corona positiv herausstellten, und die sie bis dahin nur mit einer chirurgischen Schutzmaske geschützt gepflegt hatte (vgl. Fragebogen betreffend

  • 14 - "Exposition Covid-19" vom 23. Februar 2023 [Bg-act. A7] sowie Beschwerde S. 3 f.). Trotz dieses spezifischen Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz ist es jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit mit Covid-19 infizierte bzw. eine allfällige Covid-Infektion vorwiegend (d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) durch ihre Arbeit im Spital verursacht wurde. So ist es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer Arbeit ausschliesslich Kontakt mit ihrem Ehemann hatte und ihr Ehemann ohne Kontakt zu anderen Menschen war. Denn bei berufstätigen Personen ergeben sich Kontakte zu fremden Personen im Alltag geradezu zwangsläufig; sie sind weitgehend unvermeidbar (etwa Einkaufen, Erledigung von Besorgungen, Absolvierung des Arbeitsweges, Begegnungen zu Fuss [etwa in Treppenhäusern] und dergleichen mehr; vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2022.00209 vom 20. Februar 2023 E. 3.2.2). Zudem wurden ab Ende Juni 2021 die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. Im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Mitte Februar 2022 galt unter anderem keine Maskenpflicht im Freien mehr und es durften sich an privaten Veranstaltungen in privaten Innenräumen bis zu 30 Personen (bzw. ab dem 20. Dezember 2021 maximal 10 Personen, wenn mindestens eine ungeimpfte und ungenesene Person dabei war) und in Aussenbereichen bis zu 50 Personen treffen (vgl. dazu die Medienmitteilungen des Bundesrats zu den Corona-Massnahmen, <https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/coronavirus/wichtige- entscheide.html>). Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin im Winter 2021/2022 "noch schnell" ihre Hochzeit plante (vgl. Bg-act. M1 [Bericht des Spitals C._____ vom 5. Mai 2022] sowie Beschwerde S. 10 Ziff. 29). Sodann gilt es auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich allein im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Februar 2022 rund 2 Millionen Menschen in der Schweiz mit dem

  • 15 - Coronavirus infizierten (vgl. <https://de.statista.com/statistik/daten/ studie/1101371/umfrage/entwicklung-der-fallzahlen-des-coronavirus-in- der-schweiz/>; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV 2022.00209 vom 20. Februar 2023 E. 3.3 m.H.a. <https://www.covid19.admin.ch/de/epidemiologic/case?sum=cumulative& epiZoomDev=2021-03-28_2021-08-29&epiRelDev=abs>). Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten mehrmals gegen den Coronavirus geimpft wurde, so etwa im November 2021 (vgl. Bg-act. M3 [Eintrag vom 15. März 2022, worin ein "St. n. 2x Vacc. zuletzt 11/21" festgehalten wird] sowie Bg-act. M1 [Ziff. 7 des Fragebogens, worin ein "St. nach 3x Covid Vaccination" ausgewiesen wird]). Dass bei der Beschwerdeführerin mittels serologischen Tests am

  1. April 2022 Antikörper gegen den SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen werden konnten (vgl. Bf-act. 3), bedeutet somit nicht zwingend, dass sie sich mit dem Coronavirus infizierte, sondern kann gemäss dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Policy Brief auch auf die Impfungen zurückzuführen sein (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5). 5.3.Im Ergebnis ist es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit mit Covid-19 infizierte bzw. eine allfällige Covid-Infektion vorwiegend (d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) durch ihre Arbeit im Spital verursacht wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor, da die Beschwerdegegnerin keine Informationen bei ihrer Arbeitgeberin betreffend die Abläufe bei Eintritt von Patienten eingeholt habe (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 19), und sie keine Abklärungen betreffend die Umstände, welche für eine Ansteckung am Arbeitsplatz sprächen, vorgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 22), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdeführerin hat die Abläufe ihrer beruflichen Tätigkeit sowohl in
  • 16 - ihrer Beschwerde als auch auf dem Fragebogen betreffend "Exposition Covid-19" vom 23. Februar 2023 ausführlich dargelegt (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 5.1.1 und 5.2.1). Dass von weiteren Abklärungen wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ist – auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen vom Vorfall Ende Januar/anfangs Februar 2022 keine weiteren konkreten Ereignisse zu nennen vermochte und kein positiver PCR-Test oder Schnelltest vorliegt – nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb darauf verzichtet werden durfte (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.). Gleiches gilt hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragten Gutachtens betreffend die Ansteckungswahrscheinlichkeit am Arbeitsplatz (vgl. Replik S. 5) sowie des von ihr offerierten Zeugenbeweises betreffend den Umstand, dass die Intensivstation immer wieder voll belegt war, was unbestritten blieb (vgl. Replik S. 2). 6.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels ausgewiesener Berufskrankheit – fragliche Covid-Infektion (kein positiver PCR-Test oder Schnelltest) sowie konkrete Umstände, welche gegen eine berufliche Verursachung einer allfälligen Covid-Infektion sprechen – somit zu Recht verneint, weshalb offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin an einer Post-Covid-Erkrankung leidet oder nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind

  • 17 - unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,

  1. Aufl. 2020, Art. 61 N. 219). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026