VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 14 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInvon Salis und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 19. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kathrin Hässig, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1994, war als Expertin Intensivpflege beim Spital C. angestellt und dadurch bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. Februar 2023 meldete ihre Arbeitgeberin (Meldekategorie: Berufskrankheit), es sei sehr wahrscheinlich, dass sich A. bei ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau auf der Intensivpflegestation mit dem Covid-19-Virus angesteckt habe (Unfalldatum: 7. Februar 2022). Sie leide an Long-Covid. 2.In der Folge liess die B._____ A._____ einen Fragebogen betreffend "Exposition Covid-19" zukommen, worauf A._____ unter anderem was folgt angab: Seit Beginn der Pandemie habe sie Kontakt zu Covid infizierten Patienten gehabt. Ende Januar/anfangs Februar 2022 habe sie einen Patienten mit einem Krampfereignis betreut, bei welchem bei Spitaleintritt kein Coronatest durchgeführt worden war. Auf der Intensivpflegestation habe sie einen Coronaabstrich durchgeführt, welcher sich im Labor als positiv erwiesen habe. Sie habe den Patienten ca. zwei Stunden ungeschützt bzw. lediglich mit einer chirurgischen Schutzmaske geschützt betreut und ihn mehrmals offen endotracheal abgesaugt, weil er sehr viel Sekret gehabt habe. Nach Erhalt der Nachricht, dass der Patient Corona positiv sei, habe sie ihn ins Isolationszimmer gezügelt und die Schutzausrüstung (Schutzkittel, Schutzbrille, FFP2-Maske) getragen. Ab dem 7. Februar 2022 sei sie eine Woche krank gewesen, wobei sie unter Fieber, Gliederschmerzen und Halsschmerzen gelitten habe und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. PCR-Test und Schnelltest seien in dieser Woche stets negativ gewesen. 3.Am 9. Februar 2022 war A._____ bei ihrer Hausärztin Dr. med. D._____, Praktische Ärztin, in Behandlung. Gemäss deren Eintrag in der
3 - Krankengeschichte von A._____ vom 9. Februar 2022 klagte diese seit "So", mithin seit 6. Februar 2022 [Anmerkung des Gerichts], über Heiserkeit und grippige Symptome, jetzt auch Reizhusten. Der PCR-Test am Montag sei negativ gewesen. Dr. med. D._____ diagnostizierte einen Infekt der oberen Luftwege sowie eine Laryngitis. 4.Im Rahmen einer Blutuntersuchung (serologischer Test) am 5. April 2022 konnten bei A._____ Antikörper gegen den SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen werden. 5.Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 verneinte die B._____ eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung. Es habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, dass die Infektion mit SARS-CoV-2 durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Sodann entfiele ein Leistungsanspruch gemäss dem UVG selbst bei anerkannter Berufskrankheit in Ermangelung eines hinreichend nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Erschöpfungszustand und der durchgemachten Covid-Infektion unbekannten Datums. 6.Hiergegen erhob A._____ am 20. Juni 2023 bzw. 4. August 2023 Einsprache, wobei sie die Aufhebung der Verfügung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Durchführung weiterer Sachverhaltserhebungen beantragte. 7.Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 wies die B._____ die Einsprache ab. In ihrer Begründung hielt sie zusammenfassend fest, aufgrund der negativen PCR- und Schnelltestresultate in der Woche ab
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens einer Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG zu Recht verneint hat. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 3.1.Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Diese Liste findet sich in Anhang 1 zur
7 - UVV (SR 832.202). Während in dessen Ziff. 1 die schädigenden Stoffe aufgeführt werden, enthält Ziff. 2 neben den durch physikalische Einwirkungen verursachten Erkrankungen (lit. a) eine Doppelliste mit einer abschliessenden Aufzählung von Krankheiten und der Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten zugelassen sind (lit. b). Auf der Doppelliste aufgezählt werden insbesondere Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.1) 3.2.Nach der Rechtsprechung ist eine vorwiegende Verursachung durch schädigende Stoffe und Arbeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen, während nach der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, eine Verursachung durch die berufliche Tätigkeit zu mindestens 75 % vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). 3.3.Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
8 - Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen bzw. alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a m.w.H.). 3.4.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV von vornherein nur dann zu bejahen, wenn die versicherte Person durch ihre Tätigkeit dem spezifischen Ansteckungsrisiko des gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4, insbesondere E. 4.8). Gemäss Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003 in der revidierten Fassung vom
10 - allerdings erst eine bis zwei Wochen nach der Infektion positiv, können dies aber über Monate hinweg bleiben – ganz wie wenn die Begegnung mit dem Virus eine Narbe hinterlassen würde (vgl. Bg-act. 3). Diese Ausführungen blieben von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten. In ihrer Replik präzisierte sie lediglich was folgt: Gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen seien Antikörper in der Regel drei bis sechs Monate im Körper aktiv und könnten ab dem 15. Tag nach einer Infektion nachgewiesen werden. Da bei ihr am 5. April 2022 Antikörper nachgewiesen worden seien, könne der Ansteckungszeitraum somit auf die Zeit zwischen Oktober 2021 und Mitte Februar 2022 eingegrenzt werden (vgl. Replik S. 5 Ziff. 9). Dass die Covid-Infektion durch ihre Arbeit im Spital verursacht wurde, begründete sie sodann wie folgt (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1.1 und 5.2.1): 5.1.1.Seit Beginn der Pandemie habe sie Kontakt zu Covid infizierten Patienten gehabt. Ende Januar/anfangs Februar 2022 habe sie einen Patienten mit einem Krampfereignis betreut, bei welchem bei Spitaleintritt kein Coronatest durchgeführt worden war. Auf der Intensivpflegestation habe sie einen Coronaabstrich durchgeführt, welcher sich im Labor als positiv erwiesen habe. Sie habe den Patienten ca. zwei Stunden ungeschützt bzw. lediglich mit einer chirurgischen Schutzmaske geschützt betreut und ihn mehrmals offen endotracheal abgesaugt, weil er sehr viel Sekret gehabt habe. Nach Erhalt der Nachricht, dass der Patient Corona positiv sei, habe sie ihn ins Isolationszimmer gezügelt und die Schutzausrüstung (Schutzkittel, Schutzbrille, FFP2-Maske) getragen. Ab dem 7. Februar 2022 sei sie eine Woche krank gewesen, wobei sie unter Fieber, Gliederschmerzen und Halsschmerzen gelitten habe und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. PCR-Test und Schnelltest seien in dieser Woche stets negativ gewesen (vgl. Fragebogen betreffend "Exposition
11 - Covid-19" vom 23. Februar 2023 [Bg-act. A7] sowie Beschwerde S. 4 Ziff. 7 ff.). 5.1.2.Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2022 bei ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ in Behandlung war. Gemäss deren Eintrag in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom
13 - 5.2.1.Abgesehen vom konkreten Vorfall Ende Januar/anfangs Februar 2022 begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Berufskrankheit bzw. die Verursachung einer Covid-Infektion durch ihre Arbeit auch damit, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder in unmittelbarem Kontakt mit Personen gestanden habe, die sich im Nachhinein als Corona positiv herausgestellt hätten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 7; Hervorhebung durch das Gericht). Sie habe während mehr als zwei Jahren Covid-Patienten mit schweren Symptomen betreut und es sei dabei immer wieder zu Vorkommnissen mit einer hohen Ansteckungswahrscheinlichkeit gekommen. Solche Vorkommnisse gehörten auf einer Intensivstation, die über weite Zeiträume mit Patienten voll belegt sei, zum beruflichen Alltag einer Pflegefachperson (vgl. Replik S. 2 Ziff. 1). Bereits die Tatsache, dass sie ihre gesamte Arbeitszeit in direktem Kontakt mit infizierten Personen in kritischem Gesundheitszustand verbracht habe, lasse auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung am Arbeitsplatz schliessen (vgl. Replik S. 3 Ziff. 2). Privat habe sie in der fraglichen Zeit ausschliesslich Kontakt mit ihrem Ehemann gehabt, welcher als F._____ den ganzen Tag ohne Kontakt zu anderen Menschen gewesen und entweder mit seinem Auto oder mit dem Fahrrad an seinen Arbeitsplatz gelangt sei. Die Freizeit hätten sie zu zweit zu Hause oder in der Natur verbracht. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das Resultat des Antikörpertests keinerlei Rückschlüsse auf die Ansteckungsquelle zulasse, erweise sich damit als nicht zutreffend (vgl. Replik S. 5 f. Ziff. 10 f.). 5.2.2.Zwar legt die Beschwerdeführerin schlüssig dar, dass sie als Pflegefachperson auf der Intensivpflegestation immer wieder mit Personen in Kontakt gekommen war, die sich im Nachhinein als Corona positiv herausstellten, und die sie bis dahin nur mit einer chirurgischen Schutzmaske geschützt gepflegt hatte (vgl. Fragebogen betreffend
14 - "Exposition Covid-19" vom 23. Februar 2023 [Bg-act. A7] sowie Beschwerde S. 3 f.). Trotz dieses spezifischen Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz ist es jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit mit Covid-19 infizierte bzw. eine allfällige Covid-Infektion vorwiegend (d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) durch ihre Arbeit im Spital verursacht wurde. So ist es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer Arbeit ausschliesslich Kontakt mit ihrem Ehemann hatte und ihr Ehemann ohne Kontakt zu anderen Menschen war. Denn bei berufstätigen Personen ergeben sich Kontakte zu fremden Personen im Alltag geradezu zwangsläufig; sie sind weitgehend unvermeidbar (etwa Einkaufen, Erledigung von Besorgungen, Absolvierung des Arbeitsweges, Begegnungen zu Fuss [etwa in Treppenhäusern] und dergleichen mehr; vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2022.00209 vom 20. Februar 2023 E. 3.2.2). Zudem wurden ab Ende Juni 2021 die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. Im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Mitte Februar 2022 galt unter anderem keine Maskenpflicht im Freien mehr und es durften sich an privaten Veranstaltungen in privaten Innenräumen bis zu 30 Personen (bzw. ab dem 20. Dezember 2021 maximal 10 Personen, wenn mindestens eine ungeimpfte und ungenesene Person dabei war) und in Aussenbereichen bis zu 50 Personen treffen (vgl. dazu die Medienmitteilungen des Bundesrats zu den Corona-Massnahmen, <https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/coronavirus/wichtige- entscheide.html>). Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin im Winter 2021/2022 "noch schnell" ihre Hochzeit plante (vgl. Bg-act. M1 [Bericht des Spitals C._____ vom 5. Mai 2022] sowie Beschwerde S. 10 Ziff. 29). Sodann gilt es auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich allein im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Februar 2022 rund 2 Millionen Menschen in der Schweiz mit dem
15 - Coronavirus infizierten (vgl. <https://de.statista.com/statistik/daten/ studie/1101371/umfrage/entwicklung-der-fallzahlen-des-coronavirus-in- der-schweiz/>; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV 2022.00209 vom 20. Februar 2023 E. 3.3 m.H.a. <https://www.covid19.admin.ch/de/epidemiologic/case?sum=cumulative& epiZoomDev=2021-03-28_2021-08-29&epiRelDev=abs>). Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten mehrmals gegen den Coronavirus geimpft wurde, so etwa im November 2021 (vgl. Bg-act. M3 [Eintrag vom 15. März 2022, worin ein "St. n. 2x Vacc. zuletzt 11/21" festgehalten wird] sowie Bg-act. M1 [Ziff. 7 des Fragebogens, worin ein "St. nach 3x Covid Vaccination" ausgewiesen wird]). Dass bei der Beschwerdeführerin mittels serologischen Tests am
16 - ihrer Beschwerde als auch auf dem Fragebogen betreffend "Exposition Covid-19" vom 23. Februar 2023 ausführlich dargelegt (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 5.1.1 und 5.2.1). Dass von weiteren Abklärungen wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ist – auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen vom Vorfall Ende Januar/anfangs Februar 2022 keine weiteren konkreten Ereignisse zu nennen vermochte und kein positiver PCR-Test oder Schnelltest vorliegt – nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb darauf verzichtet werden durfte (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.). Gleiches gilt hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragten Gutachtens betreffend die Ansteckungswahrscheinlichkeit am Arbeitsplatz (vgl. Replik S. 5) sowie des von ihr offerierten Zeugenbeweises betreffend den Umstand, dass die Intensivstation immer wieder voll belegt war, was unbestritten blieb (vgl. Replik S. 2). 6.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels ausgewiesener Berufskrankheit – fragliche Covid-Infektion (kein positiver PCR-Test oder Schnelltest) sowie konkrete Umstände, welche gegen eine berufliche Verursachung einer allfälligen Covid-Infektion sprechen – somit zu Recht verneint, weshalb offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin an einer Post-Covid-Erkrankung leidet oder nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind
17 - unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,