«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 22. August 2025 mitgeteilt am 17. September 2025 ReferenzSV2 24 112SV2 24 112 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitzende Hurst, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG

2 / 11 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1960, war seit dem 23. Januar 2006 als Montagemitarbeiter bei der B. AG in C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. Mai 1978 erlitt er einen Schlag auf die rechte Mandibula. Gemäss Schadenmeldung vom 7. März 2006 schlug er sich am 5. Februar 2006 beim Skifahren mit dem Stock an die Zähne, wobei eine Krone beschädigt wurde. Dr. med. dent. D._____ erhob im Bericht vom 29. März 2006 als unfallbedingten Befund eine Wurzelfraktur bei Zahn 11, welcher bereits früher einmal mit einer auf einem Stift befestigten Verblend-Metall-Keramik- Krone saniert worden war. Als "Befundaufnahme für Unfälle und Erkrankungen gemäss KKG" gab er des Weiteren 17 gefüllte Zähne und u.a. Zahn 22 als fehlend an und verneinte parodontal geschädigte Zähne. Am 11. April 2006 nahm der beratende Zahnarzt der Suva, Dr. med. dent. G., Stellung und bezeichnete die vorgeschlagene Implantatversorgung als adäquat, sofern keine parodontalen Probleme vorlägen. Entsprechend leistete die Suva Kostengutsprache für die vorgeschlagene Implantatversorgung von Zahn 11. B.Am 9. Mai 2023 meldete A. telefonisch einen Rückfall. Die Suva holte bei Dr. med. dent. E., Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, den medizinischen Bericht vom 22. Juni 2023 ein, woraus hervorging, dass für den Oberkiefer, wo die Zähne 12, 11, 21, 22 und 23 fehlen, eine Modellgussprothese geplant sei. Das Frontzahnimplantat regio 11 sei nicht mehr erhaltungswürdig gewesen und dementsprechend entfernt worden. Die provisorische Drahtklammerprothese sei daher um diesen Zahn erweitert worden. Nach den nötigen Vorbehandlungen sei eine definitive Modellgussprothese im Oberkiefer geplant. C.Mit Schreiben vom 11. August 2023 erteilte die Suva Kostengutsprache für die Reparatur der provisorischen Drahtklammerprothese respektive das Anfügen des Zahnes 11. Der Versicherte sei bereits vor dem Implantatverlust mit einer provisorischen Drahtklammerprothese versorgt gewesen, weshalb eine Modellgussprothese nicht der Suva angelastet werden könne. D.A. war mit der Beschränkung der Kostengutsprache auf die Reparatur der provisorischen Drahtklammerprothese nicht einverstanden. Mit E-Mail vom 29. Februar 2024 bedankte er sich für die Kostengutsprache für die provisorische Drahtklammerprothese und bat um teilweise Übernahme der Kosten für die Modellgussprothese, weil das Implantat durch die Jahre einen Knochenschwund

3 / 11 erlitten habe und nicht mehr habe repariert werden können. Dazu reichte er Unterlagen des Unfalls vom 28. Mai 1978 ein, bei welchem er sich ausweislich ärztlicher Feststellungen von Dr. med. F., Spezialarzt für Chirurgie, vom 2. Juni 1978 durch einen Schlag eine Mandibulafraktur rechts und eine fragliche Läsion links zugezogen hatte. Die Suva legte das Dossier ihrem beratenden Zahnarzt Dr. med. dent. G. zur Beurteilung vor. Dieser erachtete in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 die Rückfallkausalität für den Verlust des Implantates 11, für den Verlust der Zähne 12, 21 und 23 und für den verschlechterten Zustand des Gesamtgebisses nur als möglich in Bezug auf den Zahnunfall von 2006. Mit der Prothese würden keine Unfallfolgen versorgt, sondern Zähne und ein Implantat ersetzt, welche aus nicht unfallkausalen Gründen verloren gegangen seien. Die Leistungspflicht sei mit der Kostengutsprache für die Reparatur der Drahtklammerprothese respektive für das Anfügen des Zahnes 11 erfüllt und abgeschlossen. Damit sei der Vorzustand wieder hergestellt und der Status quo ante wieder erreicht. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 hielt die Suva daher an ihrer Kostengutsprache vom 11. August 2023 fest. Nach einem weiteren Austausch zwischen ihr und A._____ per E-Mail bestätigte die Suva mit Verfügung vom 21. Mai 2024, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Modellgussprothese bestehe. E.Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 erhob A._____ am 21. Juni 2024 Einsprache und beantragte die teilweise Übernahme der Kosten für die Modellgussprothese in der Höhe der Kosten, die eine Modellgussprothese für den Zahn 11 gekostet hätte. Eine Kostengutsprache für die Reparatur der provisorischen Drahtklammerprothese respektive das Anfügen des Zahnes 11 sei erfolgt. In der Regel sei eine provisorische Zahnprothese zu wenig stabil und müsse dauernd repariert werden, was Mehrkosten verursache, weswegen die definitiven Kosten der Gussprothese für den Einzelzahn 11 zurückzuerstatten seien. F.Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 wies die Suva die Einsprache ab. Die Suva führte im Wesentlichen aus, die Leistungspflicht hänge davon ab, ob zwischen den rückfallweise gemeldeten Zahnbeschwerden und den Unfallereignissen vom 5. Februar 2006 und vom 28. Mai 1978 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Den von A._____ zum Unfall vom 28. Mai 1978 eingereichten Unterlagen seien keine zahnärztlichen Berichte zu entnehmen, sondern lediglich eine chirurgisch-ärztliche Diagnose einer Mandibulafraktur rechts. Die Erstellung einer Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht zuverlässig möglich. Der beratende Zahnarzt Dr. med. dent. G._____ habe mit Beurteilung vom

4 / 11 23. April 2024 ausgeführt, dass im Jahre 2006 ein Implantat für den Ersatz des unfallgeschädigten Zahnes 11 gutgesprochen worden sei. Alle Nachbarzähne ausser Zahn 22 seien damals noch vorhanden gewesen. Inzwischen habe sich der Zustand des Gesamtgebisses verschlechtert und die Zähne 12, 21 und 23 seien verloren gegangen. Die diversen Röntgenbilder vom Mai 2023 dokumentierten ein nicht saniertes Gebiss mit einer generalisierten, zum Teil stark fortgeschrittenen Parodontitis und mehreren profund kariösen Läsionen. Diese Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf mangelnde Sorgfalt hinsichtlich Pflege des Gebisses zurückzuführen und daher für den Verlust des Implantates 11 überwiegend wahrscheinlich ursächlich und nicht der Zahnunfall von 2006. Mit der Modellgussprothese würden keine Unfallfolgen versorgt, sondern Zähne und ein Implantat ersetzt, welche aus nicht unfallkausalen Gründen verloren gegangen seien. Mit der Reparatur der provisorischen Drahtklammerprothese respektive dem Anfügen des Zahnes 11 sei der Vorzustand wieder hergestellt und der Status quo ante wieder erreicht. Diese Ausführungen von Dr. med. dent. G._____ seien schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen sei. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust des Implantates 11 und dem Unfallereignis vom 5. Februar 2006 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Die für den Verlust des Implantates 11 in überholender Kausalität überwiegend wahrscheinlich ursächliche fortgeschrittene Parodontitis und die mehreren profund kariösen Läsionen stünden nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Februar 2006. An diesem Ergebnis vermöge das Vorbringen des Einsprechers, dass provisorische Zahnprothesen in der Regel und Erfahrung zu wenig stabil seien und dauernd repariert werden müssten, was Mehrkosten verursache, nichts zu ändern, denn Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs seien alle Umstände, die nicht weggedacht werden können, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Die spätere Heilbehandlung zähle nicht dazu. G.Gegen diesen Einspracheentscheid ging A._____ mit E-Mail vom 21. November 2024 vor und beantragte bei der Suva erneut die teilweise Übernahme der Kosten für die Modellgussprothese unter Hinweis darauf, dass er keine provisorische Zahnprothese trage, die die Suva aus Billigkeitsgründen übernommen habe. Dieses E-Mail wurde von der Suva am 26. November 2024 per A-Post Plus als Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid an das damalige Verwaltungsgericht und heutige Obergericht des Kantons Graubünden weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht forderte A._____ am 27. November 2024 dazu auf, seine Eingabe vom 21. November 2024 zu verbessern und namentlich mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung sowie einer kurzen

5 / 11 Sachverhaltsdarstellung zu versehen und zu unterschreiben, falls er mit dieser Eingabe Beschwerde erheben möchte. Dieser Aufforderung kam A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2024 nach und beantragte sinngemäss, die Suva sei zu verpflichten, ihm die Kosten in Höhe von CHF 4'065.15 für die bereits von ihm bezahlte Modellgussprothese zu vergüten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, da er letztes Jahr das stabile Implantat vom Unfall 2006 verloren habe, sei eine provisorische Drahtklammerprothese zu schwach gewesen. Es habe nur eine vernünftige Lösung gegeben, nämlich den Zahn 11 mit einer Gussprothese zu verbinden. H.Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2024 verzichtete die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort, verwies auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I.Mit Replik vom 18. Januar 2025 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und bemerkte, leider sei das von der Suva übernommene Implantat im Jahr 2005 (recte: 2006) keine gute Lösung gewesen, weil eine Gussprothese schon damals fällig gewesen wäre und nicht erst im Jahre 2024. J.Mit Duplik vom 3. Februar 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin erneut auf eine inhaltliche Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Diese Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2025 zugestellt unter dem Hinweis, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht angeordnet werde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Totalrevision des GOG (BR 173.000) vollumfänglich in Kraft. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts sind daher auf den 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). 1.2. Nach aArt. 43 Abs. 3 lit. a VRG (BR 370.100; in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz,

6 / 11 wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestritten weniger als CHF 5'000.00 beträgt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die einzelrichterliche Zuständigkeit vorliegend gegeben (für das massgebende Recht siehe auch Art. 85 Abs. 1 VRG). 1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2024 (Suva-act. 44). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2.Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1). 2.3.Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

7 / 11 eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3, 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 2002 UV Nr. 11 E. 2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 359 E. 5d.aa); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern von der Richterperson zu beurteilen. 2.4.Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E. 2c, 105 V 31 E. 1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 2003 UV Nr. 14 E. 4; BGE 118 V 293 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus.

8 / 11 2.5.Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Notwendigkeit des Ersatzes des Zahnes 11 bzw. dessen Implantates mittels Modellgussprothese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse aus den Jahren 2006 und/oder 1978 zurückzuführen ist. 3.1.Unbestrittenermassen wurde der Ersatz des Zahnes 11 durch ein Implantat wegen des Unfalls im Jahre 2006 notwendig, weshalb die Beschwerdegegnerin damals ihre Leistungspflicht bejahte. 3.2.Aktuell wurde ausweislich der Akten zunächst für die fehlenden Zähne 12, 21, 22 und 23 eine provisorische Drahtklammerprothese erstellt und diese um den Zahn 11 erweitert, nachdem das Implantat regio 11 als nicht mehr erhaltungswürdig taxiert und entfernt worden war (Suva-act. 12 S. 1 und S. 13). Die fehlenden Zähne 12, 21, 22 und 23 wurden weder beim Unfall von 1978 noch bei demjenigen von 2006 (als der Zahn 22 bereits fehlte; Suva-act. 4) in Mitleidenschaft gezogen. Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten des Unfalls von 1978 nicht entnehmen, die ärztlicherseits ausschliesslich eine Fraktur der Mandibula rechts, d.h. eine Fraktur des Unterkiefers, aber keine Zahnschäden dokumentieren (Suva-act. 26). Der Beschwerdeführer wäre für weitere Schäden beweispflichtig, weshalb die entsprechende Beweislosigkeit sich zu seinen Ungunsten auswirkt. Mithin ist die Versorgung bzw. der Ersatz der Zähne 12, 21, 22 und 23 zuerst mittels provisorischer Drahtklammerprothese und anschliessend mittels Modellgussprothese nicht aus unfallbedingten Gründen erfolgt. 3.3. Damit bleibt die Frage zu klären, ob der Ersatz von Zahn 11 bzw. der Ersatz dessen Implantates zuerst mittels provisorischer Drahtklammerprothese und anschliessend mittels Modellgussprothese aus unfallbedingten Gründen erfolgt ist.

9 / 11 Dies ist mit Dr. med. dent. G., dem beratenden Zahnarzt der Beschwerdegegnerin, zu verneinen. Zwar wäre es denkbar, dass der zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2006 mit einer Verblend-Metall-Keramik und einem Stift versehene Zahn 11 ohne Unfall im Jahr 2006 heute noch vorhanden und erhaltungswürdig wäre. Angesichts vier fehlender unmittelbarer Nachbarzähne, fortgeschrittener Parodontitis und mehrerer profund kariöser Läsionen ist es aber überwiegend wahrscheinlich, dass auch ohne den Unfall im Jahre 2006 Zahn 11, wie vier seiner unmittelbaren Nachbarzähne, nicht mehr vorhanden, oder wie das Implantat regio 11, nicht mehr erhaltungswürdig wäre. Der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des beratenden Zahnarzts Dr. med. dent. G. vom 23. April 2024, welche sich auf die umfassende Aktenlage wie auch Bildgebung stützt, steht keine anders lautende fachmedizinische Beurteilung zur Kausalität entgegen. Es kommt ihr voller Beweiswert zu und es ist auf sie abzustellen. Demnach ist es nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Reparatur der provisorischen Drahtklammerprothese respektive das Anfügen des Zahnes 11 und anschliessend die Modellgussprothese wegen der Unfälle in den Jahren 2006 bzw. 1978 haben vorgenommen werden müssen. Eine Rückfallkausalität ist nur möglich. Überwiegend wahrscheinlich sind die generalisierte, zum Teil stark fortgeschrittene Parodontitis und mehrere profund kariöse Läsionen für den verschlechterten Zustand des Gesamtgebisses und den Verlust des Implantates von Zahn 11 sowie der Zähne 12, 21 und 23 seit 2006 verantwortlich; dies bei mangelnder Sorgfalt hinsichtlich der Pflege des Gebisses (vgl. Suva-act. 30). Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 3.4. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Versorgung von Zahn 11 mittels Erweiterung der provisorischen Drahtklammerprothese übernommen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Unfallversicherer hat – wie bereits erwähnt (Erwägung 2.5 hiervor) – die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro, d.h. für die Zukunft, einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Nach dem vorstehend Gesagten besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Ersatz des Zahnes 11 bzw. den Ersatz des Implantates regio 11, weshalb sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, die Kosten für die Reparatur der provisorischen Drahtklammerprothese respektive das Anfügen des Zahnes 11 zu

10 / 11 übernehmen. Vielmehr übernahm sie diese Kosten aus Kulanz. Von aus Kulanz erbrachten Leistungen kann nun aber nach dem Gesagten kein Anspruch auf weitergehende Leistungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 4.1; Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen einer Partei gegenüber einer anderen. Kulanz ist immer freiwillig und nicht rechtlich verpflichtend [vgl. https://www.bexio.com/de-CH/kulanz oder https://de.wikipedia.org/wiki/Kulanz; jeweils besucht am 22. August 2025]). 3.5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz so vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 4.2.Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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