Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Juni 2025 ReferenzSV2 24 11 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Christen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Kläger vertreten durch Inclusion Handicap gegen B._____ Beklagte 1 vertreten durch G._____ C._____ Beklagte 2 GegenstandVersicherungsleistungen nach BVG
2 / 23 Sachverhalt A.A., geboren 1972, war vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2019 in einem 100 %-Pensum als Netzmonteur bei den E. angestellt und bei der B._____ vorsorgeversichert. Direkt im Anschluss war er vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2021 in einem Vollzeitpensum als Mischmeister in einer Asphaltmischanlage bei der F._____ angestellt und bei der C._____ für die berufliche Vorsorge versichert. B.Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2022 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ mit, sie beabsichtige, ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2021 zuzusprechen. Den Beginn des Wartejahres legte die IV-Stelle dabei auf den 24. Februar 2020 fest. An diesem Tag hatte A._____ seine Arbeit bei der F._____ wegen psychischer Probleme dauerhaft eingestellt. C.Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 teilte die C._____ A._____ mit, es bestehe ihr gegenüber kein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sei er nicht bei ihr versichert gewesen. Aus den IV-Akten gehe hervor, dass er bereits vor dem Antritt der Stelle bei der F._____ für längere Zeit aufgrund derselben psychischen Probleme arbeitsunfähig gewesen sei. D.Mit Verfügung vom 6. April 2022 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und sprach A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. März 2021 sowie ab dem 1. Oktober 2021 zu. E.Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 hielt die G._____ als Rückversicherer der B._____ fest, A._____ habe keinen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der B.. Bei Beendigung der Anstellung bei den E. sei er vollständig arbeitsfähig gewesen und im nachfolgenden Arbeitsverhältnis bei der F._____ habe er noch weitere rund fünf Monate arbeiten können, so dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der bei den E._____ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Rentenzusprache der IV nicht gegeben sei. F.Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte A._____ der G._____ mit, dass er zwar am 1. Oktober 2019 das neue Arbeitsverhältnis bei der F._____ angetreten habe, dass er aber vom 6. November 2019 bis zum 5. Januar 2020 und dann erneut ab dem 24. Februar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 hielt die G._____ an ihrer Sichtweise fest.
3 / 23 G.Mit Schreiben vom 6. April 2023 forderte A._____ die C._____ als letzte Vorsorgeeinrichtung, welcher er angehört hatte auf, die Vorleistung für den im Grundsatz unbestrittenen Rentenanspruch zu übernehmen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 anerkannte die C._____ ihre Vorleistungspflicht und forderte A._____ auf, die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung baldmöglichst zu ermitteln. H.Am 1. Februar 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) Klage beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden. Die Klage richtet sich gegen die B._____ und gegen die C.. Der Kläger beantragt, die B. bzw. die G._____ als deren Rückversicherer seien zu verpflichten, ihm aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab dem 1. Februar 2021 eine Rente auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. Eventualiter sei die C._____ zu dieser Leistung zu verpflichten. Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei während des Arbeitsverhältnisses bei den E._____ eingetreten. Seine damalige behandelnde Psychiaterin Dr. med. H._____ habe ihm ab dem 8. Januar 2019 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeitig mittelgradige Episode, DD posttraumatische Belastungsstörung, und einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf den 1. Juli 2019 habe er die Arbeit in einem 50%igen Pensum wieder aufnehmen wollen. Dazu sei es nicht gekommen, weil die E._____ das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2019 gekündigt und ihn freigestellt habe. Im neuen Arbeitsverhältnis bei der F._____ habe er nur vom 1. Oktober 2019 bis zum 5. November 2019 und vom 6. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 im vereinbarten 100 %-Pensum arbeiten können, die übrige Zeit sei er aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe damit nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei den E._____ nie mehr während dreier Monate eine anhaltende Arbeitsfähigkeit von über 80 % erlangt. I.Mit Klageantwort vom 25. März 2024 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beklagte 2), die gegen sie geführte Klage sei vollumfänglich abzuweisen, die gegen die B._____ geführte Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die B._____ der Beklagten 2 gegenüber dem Grundsatze nach im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG rückerstattungspflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Rückerstattungspflicht der B._____ sei der Beklagten 2 vor Urteilsspruch eine Frist anzusetzen, um die erbrachten Vorleistungen zu beziffern. Zur Begründung machte die Beklagte 2 im Wesentlichen geltend, das psychische Leiden des Klägers habe sich erstmals in relevanter und dauerhafter Weise manifestiert während des
4 / 23 Zeitraums, in welchem der Kläger bei der B._____ berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur späteren Invalidität sei gegeben. Die Eröffnung des Wartejahres per 24. Februar 2020 durch die IV- Stelle stehe in Zusammenhang mit einer IV-spezifischen Praxis, welche nicht auf das Berufsvorsorgerecht ausstrahle. J.Mit Eingabe vom 27. März 2024 ergänzte die Beklagte 2 ihre Klageantwort mit der Bezifferung der erbrachten Vorleistungen für den Zeitraum vom 25. August 2022 bis zum 30. Juni 2024 auf CHF 19‘810.10. K.Mit Klageantwort vom 25. April 2024 liess die B._____ (nachfolgend: Beklagte 1) durch ihren Rückversicherer G._____ die Abweisung der gegen sie geführten Klage beantragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, gegen Ende des Arbeitsverhältnisses bei den E._____ sei die gesundheitliche Prognose gut gewesen. Die Psychiaterin Dr. med. I._____ sei in ihrem Gutachten vom 13. März 2019 davon ausgegangen, dass der Kläger ab August/September 2019 wieder zu rund 80 % arbeiten könne. Ab dem 30. September 2019 sei der Kläger zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die E._____ hätten das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, sondern aufgrund mangelnder Leistung. Der von der IV-Stelle festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 24. Februar 2020 stimme mit dem bei der Krankentaggeldversicherung gemeldeten Ereignis überein. Ein allfälliger früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei gegenüber der IV-Stelle nicht geltend gemacht worden. Nach dem Austritt aus ihrer Vorsorgeeinrichtung habe der Kläger während vier Monaten und 23 Tagen einer Vollzeitbeschäftigung ohne aktenkundige Leistungseinbusse nachgehen können. Damit sei der zeitliche Zusammenhang zu früheren Phasen von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. L.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumente. Für den Fall, dass das Gericht ihrer Sichtweise nicht folgen sollte, beantragte die Beklagte 1 in ihrer Duplik vom 21. Mai 2024 die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % entstanden ist. M.Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 bezifferte die Beklagte 2 die von ihr gegenüber der Beklagten 1 geltend gemachte Forderung auf Rückerstattung. Sie habe per
5 / 23 vom 1. Juli 2023 und vom 1. Oktober 2023 jeweils bei 2 %, für die folgenden Zahlungen bis zum 1. Oktober 2024 jeweils bei 2.25 %. Für die späteren Zahlungen sei der Zins vom Gericht festzulegen nach der Formel "BVG-Mindestzinssatz plus 1 %". N.Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 bestätigte der Kläger die von der Beklagten 2 geltend gemachten Zahlungen und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. O.Die Beklagte 1 beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 die Abweisung des Antrags der Beklagten 2 auf Verpflichtung zur Rückerstattung. Eventualiter sei sie ausschliesslich im Umfang der obligatorisch erbrachten Leistungen zur Rückerstattung zu verpflichten. Zudem sei eventualiter festzustellen, dass die Verzinsung der Rückerstattung auf den BVG-Mindestzinssatz beschränkt sei. P.Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme. Q.Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 machte die Beklagte 2 geltend, bei den von ihr ausgewiesenen Leistungen an den Kläger handle es sich ausschliesslich um Vorleistungen im Umfang des BVG-Minimums und die Sichtweise der Beklagten 1 zum Zins widerspreche der Rechtsprechung in BGE 147 V 10 E. 5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton Graubünden ist nach Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) seit dem 1. Januar 2025 das Obergericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht im Klageverfahren für Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG zuständig. Zuvor lag diese Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (aArt. 63 Abs. 2 lit. a VRG; Übergangsbestimmungen Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]). Vorliegend ist die sachliche Zuständigkeit somit gegeben. 1.2.Die Klage richtet sich gegen zwei Beklagte. Diese subjektive passive Klagenhäufung ist bei Streitigkeiten, die sich auf das BVG stützen, grundsätzlich
6 / 23 zulässig (BGE 133 V 488 E. 4.4.9) und die diesbezüglichen Voraussetzungen sind – wie nachfolgend aufgezeigt – ebenfalls erfüllt. Das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Klage ist in den Art. 63 bis Art. 65 VRG geregelt. Diese Bestimmungen geben keine Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klagenhäufung zulässig ist. Es ist deshalb abzustellen auf die Bestimmungen, auf welche Art. 65 VRG als subsidiäres Recht verweist, mithin in erster Linie auf die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Art. 65 Abs. 1 VRG) und in zweiter Linie sinngemäss auf die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen (Art. 65 Abs. 2 VRG). Weil sich in den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Art. 38 bis Art. 56 VRG) keine einschlägige Vorschrift findet, ist auf die ZPO abzustellen. Gemäss aArt. 71 Abs. 1 ZPO (in der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO und Art. 407f ZPO e contrario) können mehrere Personen gemeinsam beklagt werden, sofern Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. 1.3.Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Besteht wie vorliegend eine subjektive passive Klagenhäufung, so gilt nach der Rechtsprechung ein einheitlicher Gerichtsstand, insbesondere wenn es um die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4). Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Chur und auch der Betriebsort der E._____ liegt im Kanton Graubünden. Dies begründet die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden. Im Sinne eines einheitlichen Gerichtsstands bezieht sich diese örtliche Zuständigkeit auch auf die Beklagte 2, obwohl deren Sitz und der Betriebsort der F._____ im Kanton Zürich liegen. 1.4.Für die weiteren Prozessvoraussetzungen ist gestützt auf den Verweis in Art. 65 VRG auf die ZPO abzustellen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers ist angesichts der Ablehnung der Leistungspflicht durch die beiden Beklagten gegeben (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Schreiben der Beklagten 1 vom 20. Oktober 2022 [act. B.7]; Schreiben der Beklagten 2 vom 26. Januar 2022 [act. B.8]). Sodann sind alle Beteiligten partei- und prozessfähig (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Streitsache ist auch nicht anderweitig rechtshängig (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) oder rechtskräftig entschieden (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Damit sind sämtliche prozessualen Voraussetzungen erfüllt und es ist auf die Klage einzutreten. 2.Streitgegenstand
7 / 23 2.1.Der Streitgegenstand ergibt sich aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 124 vom 6. Juni 2023 E. 4). Vorliegend hat der Kläger auf die grundsätzliche Verpflichtung der zuständigen Pensionskasse zur Leistung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Februar 2021 geklagt und nicht auch auf die Festlegung der Höhe des Anspruchs. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 129 V 450 E. 3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E. 3.5). 2.2.Streitig und zu klären ist in einem ersten Schritt, gegenüber welcher der beiden Beklagten der Kläger bei einem von der IV anerkannten Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. März 2021 sowie ab dem 1. Oktober 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 91 % Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat (Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2022; act. B.4). Die Beklagte 1 ist involviert als Vorsorgeversicherer für das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den E._____ vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2019, die Beklagte 2 als Vorsorgeversicherer für das Arbeitsverhältnis bei der F._____ vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2021. Keine Parteistellung hat die G._____. Sie ist lediglich Vertreterin der Beklagten 1 (Vertretungsvollmacht, act. C.1) und kann deshalb im vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des Klägers nicht direkt zur Rentenleistung verpflichtet werden. 2.3.Streitig und zu klären ist in einem zweiten Schritt, ob – und, wenn ja, in welchem Umfang – die Beklagte 2 gegenüber der Beklagten 1 Anspruch auf Rückerstattung der Rentenleistungen hat, welche die Beklagte 2 dem Kläger aufgrund ihrer Vorleistungspflicht ausgerichtet hat (siehe nachstehend Erwägung 9). 3.Rechtliche Grundlagen 3.1.Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Als Arbeitsunfähigkeit gilt dabei eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
8 / 23 bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.2, 9C_191/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Diese erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2023 vom 22. August 2024 E. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person in der bisherigen Tätigkeit an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen, durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung des Arbeitgebers oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3, 9C_95/2022 vom 24. Januar 2023 E. 2.1 und 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2). 3.2.Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität (vgl. BGE 147 V 322 E. 3.1). Der sachliche Kontext ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2023 vom 22. August 2024 E. 3.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit in einer adaptierten Tätigkeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.2). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV (SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und
9 / 23 erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Der zeitliche Konnex gilt grundsätzlich als unterbrochen bei einer mehr als drei Monate gegebenen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 144 V 58 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2023 vom 22. August 2024 E. 3.2). 3.3.Den in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.4). Eine Vorsorgeeinrichtung, die wie vorliegend die Beklagte 2 ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1). 3.4.Die Parteien sind sich darin einig, dass die Invalidität des Klägers auf eine rezidivierende depressive Störung auf dem Boden ängstlich-vermeidender und anankastischer Persönlichkeitszüge bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen ist (Gutachten vom 13. März 2019 von Dr. med. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH [act. C.2 S. 7]; Schreiben vom 27. Dezember 2023 von Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH [act. B.27]). Es ist auch unbestritten, dass sowohl im Arbeitsverhältnis des Klägers mit den E._____ als auch während der Anstellung bei der F._____ alle relevanten Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund der genannten psychischen Störung auftraten. Der sachliche Zusammenhang zur Invalidität ist somit gegeben, unabhängig davon, ob der berufsvorsorgerechtlich relevante Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit während des Arbeitsverhältnisses bei den E._____ oder bei der F._____ festgelegt wird. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob zwischen der bei den E._____ eingetretenen Phase der Arbeitsunfähigkeit und der später während des Arbeitsverhältnisses bei der F._____ eingetretenen Invalidität der rechtsprechungsgemäss erforderliche enge zeitliche Zusammenhang besteht. 4.Massgeblicher Sachverhalt
10 / 23 4.1.Bevor über den berufsvorsorgerechtlich relevanten Beginn der Arbeitsunfähigkeit entschieden werden kann, ist der zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalt zu klären. Dabei ist davon auszugehen, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 73 Abs. 2 BVG) und dass das Gericht sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise bildet (Art. 157 ZPO). 4.2.Die Krankheitsgeschichte erschliesst sich aus dem Gutachten, das Dr. med. I._____ am 13. März 2019 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte (act. C.2). Demnach traten 2010 erstmals psychische Probleme auf, als der Kläger im Zusammenhang mit anhaltenden Rückenbeschwerden eine leichte Depression entwickelte. Im März 2014 erlitt er einen Unfall mit einem Stromschlag und einem Sturz von einer Leiter. In der Folge traten erneut psychische Probleme auf. Nachdem der Kläger zunächst versucht hatte, diese Probleme selber in den Griff zu bekommen, begab er sich im Jahr 2017 in psychiatrische Behandlung. Im Herbst 2018 verletzte er sich an einem Knie, worauf er psychisch dekompensierte, d.h. einen depressiven Rückfall erlitt sowie starke Ängste und Schlafstörungen entwickelte. Ab dem 10. Dezember 2018 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben von Psychiater Dr. med. J.. Seine Arbeit bei den E. nahm er in der Folge nicht wieder auf (Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der E._____ vom 12. Juni 2019; act. C.3). Ab dem 8. Januar 2019 war der Kläger in Behandlung bei Dr. med. H.. Diese attestierte ihm vom 8. Januar 2019 bis zum 31. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 29. August 2019 konsultierte der Kläger Dr. med. H. zum letzten Mal. Für den darauffolgenden Monat September 2019 prognostizierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (act. B.27). Die Gutachterin Dr. med. I._____ bestätigte für den Untersuchungszeitpunkt im März 2019 die von Dr. med. H._____ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch gab sie an, bei gutem Therapieverlauf sollte dem Kläger in ca. drei Monaten – also ab Mitte Juni 2019 – ein Arbeitsversuch in einem Teilzeitpensum von 50 % zumutbar sein. Je nach Verlauf des Arbeitsversuchs könne dann in kürzerer oder längerer Frist von ca. zwei bis drei Monaten – also per Mitte August oder Mitte September 2019 – das frühere Pensum von 100 % erreicht werden (act. C.2 S. 10). Diese Prognose von Dr. med. I._____ erweist sich angesichts der echtzeitlichen Beurteilung durch Dr. med. H._____ – 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2019 – als zu optimistisch. Für den September 2019 fehlt eine echtzeitliche ärztliche Beurteilung. Inwieweit die von Dr. med. H._____ für den September 2019 prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zutrifft, kann nicht überprüft werden. Weil die E._____ dem Kläger unter Freistellung auf den 30. September 2019 gekündigt hatte, kam die Wiederaufnahme der Arbeit
11 / 23 im September 2019 nicht mehr in Frage. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Laufe der Monate August und September 2019 kontinuierlich verbesserte. Er hatte ab dem 1. Oktober 2019 eine Vollzeitstelle in Aussicht und zeigte sich bereits im Juni 2019 gegenüber der IV-Stelle optimistisch, dass er bis dahin wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sein würde. Die IV-Stelle schloss deshalb auch mit Mitteilung vom 20. August 2019 die Eingliederungsmassnahme infolge Verzichts ab (vgl. act. A.1 S. 7, act. A.2 S. 8 und act. B.5). 4.3.Am 1. Oktober 2019 trat der Kläger die Vollzeitstelle als Mischmeister bei der F._____ an. Nach rund fünf Wochen mit uneingeschränkter Arbeitstätigkeit war er für rund zwei Monate ‒ vom 6. November 2019 bis zum 5. Januar 2020 ‒ zu 100 % arbeitsunfähig. Dies ergibt sich eindeutig aus den Monatsrapporten der F., welche den Kläger für diese Phase als krank ausweisen (act. B.22 - 24), und aus den Arztzeugnissen der Gemeinschaftspraxis K., welche dem Kläger für diese Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (act. B.11 - 15). Es folgte eine rund siebenwöchige Phase von Arbeitstätigkeit vom 6. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 (act. B.24, 25). Danach blieb der Kläger der Arbeit bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags per 31. Januar 2021 wegen Krankheit fern. Dies belegen die Monatsrapporte für die Monate Februar und März 2020 (act. B.25, 26) und das Arbeitszeugnis der F._____ vom 25. März 2021, in welchem festgehalten wurde, dass der Kläger seine Funktion ab dem 24. Februar 2020 wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr wahrnehmen konnte (act. B.29). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Februar 2020 bestätigen auch die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (act. B.16-20). Dass die Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit stets eine depressive Episode mit Burnout-Syndrom war, bestätigte die Gemeinschaftspraxis K._____ mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (act. B.28). Die Beklagte 1 behauptet, der Kläger habe nach dem Austritt aus ihrem Vorsorgeverhältnis während vier Monaten und 23 Tagen einer Vollzeitbeschäftigung ohne aktenkundige Leistungseinbusse bei der F._____ nachgehen können. Diese unsubstanziierte Behauptung steht im Widerspruch zu den soeben aufgezeigten Fakten. Allem Anschein nach übersieht die Beklagte 1 die erste Phase der Arbeitsunfähigkeit bei der F._____ vom 6. November 2019 bis zum 5. Januar 2020. Der Sichtweise der Beklagten 1 kann deshalb nicht gefolgt werden und es ist festzuhalten, dass der Kläger bei der F._____ zuerst rund fünf Wochen arbeitete, dann rund acht Wochen wegen einer depressiven Episode vollständig arbeitsunfähig war, daraufhin wieder während rund sieben Wochen arbeitete, bevor er die Arbeit am 25. Februar 2020 wegen einer weiteren depressiven Episode
12 / 23 niederlegte und bis zum Vertragsende am 31. Januar 2021 nicht mehr wiederaufnahm. 5.Gerichtsgutachten Die Akten, wie sie in der vorstehenden Erwägung dargestellt wurden, ergeben ein rechtsgenüglich klares Bild über den zeitlichen und gesundheitlichen Krankheitsverlauf sowie über die Auswirkung der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers. Eines Gerichtsgutachtens zur Klärung des Zeitpunkts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, wie es die Beklagte 1 in der Duplik eventualiter beantragte, bedarf es in antizipierter Beweiswürdigung nicht. Das streitberufene Gericht vermag sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage seine Überzeugung zu bilden und es wären von weiteren Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 150 V 263 E. 6.1 und 144 V 361 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 9, 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 6.3). 6.Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG 6.1.Nachstehend wird vor dem Hintergrund der in Erwägung 3 dargelegten Rechtsprechung zu Art. 23 lit. a BVG geprüft, wann die rezidivierende depressive Störung auf dem Boden ängstlich-vermeidender und anankastischer Persönlichkeitszüge bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auslöste, welche in ununterbrochenem zeitlichem Zusammenhang zur am 24. Februar 2020 eingetretenen Invalidität steht. Diese Prüfung beginnt im Dezember 2018. Auf die Analyse der früheren Krankheitsgeschichte kann verzichtet werden. Die Parteien stimmen nämlich zu Recht darin überein, dass beim Kläger bis zum Dezember 2018 keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hatten, welche in einem direkten, die Leistungspflicht nach BVG begründenden zeitlichen Konnex mit der Berentung durch die IV stehen würden (Klageantwort der Beklagten 1 [act. A.4 S. 2]; Klageantwort der Beklagten 2 [act. A.2 S. 21]). 6.2. Es hat sich gezeigt (siehe vorstehend Erwägung 4.2), dass der Kläger im Arbeitsverhältnis mit den E._____ vom 10. Dezember 2018 bis Ende Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war. Für den Monat August 2019 lag die Arbeitsunfähigkeit gemäss der echtzeitlichen Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nach wie vor bei 100 %, nach den Angaben des Klägers gegenüber der IV-Stelle bei 50 %. Welche dieser beiden Sichtweisen zutrifft, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass auch im August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % vorlag. Es ist
13 / 23 somit davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit frühestens im Laufe des Monats September 2019 unter 20 % sank und dass der Kläger erst auf das Ende des Arbeitsverhältnisses bei den E._____ am 30. September 2019 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichte. Bis zur ersten Phase von 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis bei der F._____ ab dem 6. November 2019 bestand somit nur während höchstens zweier Monate eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 %. Dies vermag den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10. Dezember 2018 und dem Eintritt der Invalidität am 24. Februar 2020 nicht zu unterbrechen. Dasselbe gilt für die rund eineinhalb Monate lange Phase von uneingeschränkter Arbeitstätigkeit und -fähigkeit bei der F._____ vom 6. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020. Damit steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache – nämlich die rezidivierende depressive Störung auf dem Boden ängstlich-vermeidender und anankastischer Persönlichkeitszüge bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung – am 24. Februar 2020 zur Invalidität geführt hat, erstmals während des Arbeitsverhältnisses bei den E._____ im Umfang von mehr als 20 % eingetreten ist, ohne dass im Nachgang der zeitliche Zusammenhang wieder unterbrochen worden wäre. Daran vermögen die Vorbringen der Beklagten 1 – wie nachstehend gezeigt wird – nichts zu ändern. 6.3. Die Beklagte 1 macht geltend, im Schreiben der E._____ vom 12. Juni 2019 seien als Hauptgründe für die Kündigung mangelnde fachliche Leistung, fehlende Selbständigkeit, fehlende Kritikfähigkeit und häufige Absenzen genannt worden (act. C.3). Daraus leitet die Beklagte 1 ab, der Kläger habe aus Sicht der E._____ als arbeitsfähig gegolten. Anders liessen sich die an ihn gestellten Anforderungen nicht erklären, da es nur schwer vorstellbar sei, dass mit einem psychisch kranken Angestellten eine Zielvereinbarung getroffen und bei Nichterfüllen der Anforderungen die Kündigung ausgesprochen worden wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte 1 verkennt den zeitlichen Rahmen. Die Beurteilungen und Zielvereinbarungen erfolgten nach den Angaben der E._____ im Oktober 2014, Januar 2016, Juli 2016, Oktober 2016, Oktober 2017 und Oktober 2018, mithin vor dem Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit am 10. Dezember 2018 und vor der Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 12. Juni 2019. Zur Frage, inwieweit der Kläger im Zeitraum zwischen dem 10. Dezember 2018 und dem 24. Februar 2020 arbeitsfähig war, lassen sich aus dem Schreiben der E._____ keine Schlüsse im Sinne der Beklagten 1 ziehen. Vielmehr bestätigt das Schreiben die langanhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Dezember 2018 (act. C.3).
14 / 23 6.4.Die Beklagte 1 bezieht sich auf das Arbeitszeugnis vom 25. März 2021, in welchem die F._____ festhielt, die Leistungen des Klägers hätten ihren Vorstellungen entsprochen und das Arbeitsverhältnis sei wegen einer Umstrukturierung beendet worden (act. C.5). Dies stehe der Aussage des Klägers gegenüber, es habe sich um einen Eingliederungsversuch gehandelt. Dieses Argument ist unbehelflich. Der Kläger macht gar nicht geltend, sein Arbeitsverhältnis mit der F._____ sei ein Eingliederungsversuch gewesen. Es war die Beklagte 2, die in ihrem Schreiben an den Kläger vom 26. Januar 2022 und in ihrer Klageantwort von einem Arbeitsversuch sprach (act. A.2 S. 25 und act. B.8). Vorliegend stellt sich die Frage indessen gar nicht, ob das Arbeitsverhältnis bei der F._____ als Arbeitsversuch zu qualifizieren wäre, weil die Phasen, in welchen der Kläger nach dem 10. Dezember 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % erlangte, ohnehin stets deutlich kürzer waren als die nach der Rechtsprechung für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs erforderlichen drei Monate (siehe vorstehend Erwägung 3.2). 6.5.Die Beklagte 1 ist der Ansicht, der berufsvorsorgerechtlich relevante Beginn der Arbeitsunfähigkeit müsse auf den 24. Februar 2020 festgelegt werden, weil die IV-Stelle diesen Zeitpunkt in ihrer Rentenverfügung als Beginn des Wartejahres festgelegt habe und die Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung ab diesem Tag erfolgt sei. Zudem habe der Kläger gegenüber der IV-Stelle keinen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Diese Sichtweise trifft nicht zu. Zwar sind Festlegungen der IV über Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich (BGE 138 V 409 E. 3.1). Eine IV-rechtliche Festlegung bindet die Vorsorgeeinrichtung aber nur dann, wenn der normative Kontext der berufsvorsorgerechtlichen Fragestellung gleich oder vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1). Dies ist für den Beginn des IV-rechtlichen Wartejahrs und den Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine IV-Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig waren. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4). Im vorliegenden Fall bewirkte demzufolge die mehr als dreissigtägige Zeitspanne der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers im Arbeitsverhältnis mit der F._____ vom 6. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 invalidenversicherungsrechtlich einen Neubeginn
15 / 23 des Wartejahres am 24. Februar 2020. Der einschlägige berufsvorsorgerechtliche Kontext ist anders. Für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % über mindestens drei Monate erforderlich (siehe vorstehend Erwägung 3.2). Die Zeitspanne der 100%igen Arbeitsfähigkeit während rund eineinhalb Monaten vom 6. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 vermochte diesen Konnex deshalb wie dargelegt nicht zu unterbrechen (siehe vorstehend Erwägung 6.1 f.). 6.6.Die Beklagte 1 macht geltend, eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der F._____ realistisch gewesen. Sowohl aus medizinischer Sicht als auch aus Sicht der Arbeitgeberin sei man bezüglich einer Wiedereingliederung optimistisch gewesen. Dies trifft zu, entsprechend teilte ja auch die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. August 2019 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit und war es dem Kläger möglich, bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der F._____ am 1. Oktober 2019 seine Arbeit in einem Vollpensum zu erfüllen. Diese positive Prognose vermag indessen nicht zu übersteuern, dass der effektive Verlauf massiv schlechter war als erwartet, so dass sich die Arbeitsfähigkeit bereits am 6. November 2019 erwiesenermassen wieder auf 0 % reduzierte. 6.7.Die Beklagte 1 macht geltend, die Arztzeugnisse, welche die Arbeitsunfähigkeit vom 6. November 2019 bis zum 5. Januar 2020 feststellten, stammten nur von einer Gemeinschaftspraxis in Allgemeiner Medizin und wiesen nur jeweils kurze Zeiten von Arbeitsunfähigkeit aus. Überdies zeigten sie, dass der Kläger nicht mehr auf die Behandlung durch einen Psychiater angewiesen gewesen sei. Auch aus diesen Argumenten vermag die Beklagte 1 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sind in casu als voll beweiskräftig einzustufen. Allgemeinpraktiker sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Regel durchaus in der Lage zu erkennen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 75 vom 12. November 2013 E. 6b/bb). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Hausarzt wie vorliegend auf eine bereits vorhandene fachärztliche Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung abstützen kann und nur noch zu beurteilen hat, ob und in welchem Ausmass im aktuellen Zeitpunkt eine depressive Episode vorliegt. Sodann trifft es zwar zu, dass die hausärztlichen Zeugnisse eher kurze Perioden von Arbeitsunfähigkeit ausweisen (fünf Tage [act. B.11], sieben Tage [act. B.12], einundzwanzig Tage [act. B.13], zwölf Tage [act. B.14] und sechzehn Tage [act. B.15]). Inwiefern dies aber die Beweiskraft der Arztzeugnisse einschränken sollte, erklärt die Beklagte 1 nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auch bestreitet die
16 / 23 Beklagte 1 nicht substanziiert, dass die fachärztlich mehrfach gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung der Grund für die Arbeitsausfälle war, existiert doch keine anderslautende (fach-)ärztliche Beurteilung, welche allenfalls Zweifel wecken könnte. 6.8.Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache am 24. Februar 2020 zur Invalidität geführt hat, erstmals am 10. Dezember 2018 und damit während des Arbeitsverhältnisses bei den E._____ im Umfang von mehr als 20 % eingetreten ist, ohne dass im Nachgang der zeitliche Zusammenhang wieder unterbrochen worden wäre. Die Vorbringen der Beklagten 1 vermögen daran, wie soeben gezeigt, nichts zu ändern. Die Beklagte 1 ist deshalb für die Ausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Rente an den Kläger zuständig. 7.Rentenbeginn und Rentenhöhe 7.1.Festlegungen der Invalidenversicherung über Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich (vgl. nebst Art. 23 lit. a BVG auch Art. 24a und Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Bindungswirkung besteht jedenfalls im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge; im weitergehenden insoweit, wie das Vorsorgereglement ausdrücklich oder mit Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 138 V 409 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1). Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das IV-Verfahren einbezogen worden ist (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.2). Die IV-rechtliche Betrachtungsweise darf sodann aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Zudem muss die konkrete Fragestellung für die Beurteilung der IV-Rentenberechtigung entscheidend gewesen sein (BGE 143 V 434 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1). Unter dem Gesichtspunkt der entscheidenden Bedeutung ist etwa der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad in einem Bereich unterhalb von 40 Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28b Abs. 4 IVG) für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, weil der Invaliditätsgrad insoweit nicht genau bestimmt werden muss; mangels Erheblichkeit in der Invalidenversicherung sind auch allfällige Feststellungen der IV-Stelle über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) unverbindlich. Umgekehrt bindet eine IV-rechtliche Festlegung die Vorsorgeeinrichtung nur, wenn der normative Kontext der berufsvorsorgerechtlichen Fragestellung gleich oder vergleichbar ist (Urteil des
17 / 23 Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1). Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2, 130 V 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_449/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2, 9C_677/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.4, 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.2). Im vorliegenden Fall haben beide Beklagten die Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2022 erhalten (act. B.4 S. 3) und sie bringen nichts vor, was die Betrachtungsweise der IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen würde. Die Bindungswirkung im obligatorischen Bereich ist deshalb in Bezug auf den Rentenbeginn und den Invaliditätsgrad unbestrittenermassen gegeben. 7.2.Die Beklagte 1 weist in ihrer Klageantwort explizit und widerspruchslos auf den von der IV-Stelle festgelegten Rentenbeginn ab dem 1. Februar 2021 hin (act. A.4 S. 3). Weil auch sonst keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen die Festlegung des Rentenbeginns analog zur IV-Rentenverfügung sprechen würden, kann der Beginn des Anspruchs auf eine Rente der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auf den 1. Februar 2021 festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass zunächst nur ein zweimonatiger IV-Rentenanspruch bis 31. März 2021 verfügt wurde und dann wieder ab dem 1. Oktober 2021 (act. B.4 S. 4). Zu beachten ist überdies, dass der Anspruch des Klägers auf eine IV-Rente infolge Bezuges von Taggeldern während einer Eingliederungsmassnahme vom 1. Februar 2021 bis zum 30. September 2021 eingestellt war (act. B.4 S. 1). Bei Ausschluss eines Rentenanspruchs gegenüber der IV bei Vorliegen eines taggeldbegleitenden Tatbestandes ist der Rentenanspruch grundsätzlich auch gegenüber der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgeschlossen (Bericht des Bundesrates vom 28. Juni 2017 zur Koordination zwischen Taggeldversicherungen und Leistungen der ersten und zweiten Säule, S. 9 Ziff. 3.2). Für die Phase vom 1. Februar 2021 bis zum 30. September 2021 ist somit vorliegend auch keine Rente der beruflichen Vorsorge geschuldet. Die Beklagte 1 hat dem Kläger demnach ab dem 1. Oktober 2021 eine Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Diese Pflicht entfällt in der Phase, während welcher die Beklagte 2 dem Kläger die Rente als Vorleistung ausgerichtet hat, im Umfang der Vorleistung (siehe nachstehend Erwägung 9). 8.Verzugszins Nach der Rechtsprechung war die Gewährung von Verzugszinsen im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des
18 / 23 Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel. Dies hat durch das geltende BVG keine Änderung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 m.w.H.). Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist im Berufsvorsorgerecht in erster Linie das Reglement massgebend. Bei Fehlen einer reglementarischen Regelung ist auf Art. 104 Abs. 1 OR abzustellen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Der Beginn der Verzugszinspflicht bestimmt sich ebenfalls primär nach dem Reglement. Subsidiär kommt Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung hat ein Schuldner, sofern er mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 m.w.H.). Die Beklagte 1 wird vor diesem Hintergrund zu entscheiden haben, ob sich die Höhe und der Beginn des Verzugszinses gestützt auf das gegenüber dem Kläger geltende Reglement bestimmen, oder ob auf die oben zitierten Bestimmungen des OR abzustellen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte 1 auf die rückwirkend auszurichtenden Rentenleistungen einen Verzugszins im Sinne dieser Erwägung zu bezahlen hat. 9.Rückerstattung 9.1.Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. Der Anspruch der versicherten Person erlischt gegenüber der effektiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung im Umfang der Vorleistung. Gleichzeitig erlangt die vorleistungspflichtige Einrichtung einen Regressanspruch, den sie direkt gegen die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung durchsetzen kann (BGE 147 V 10 E. 4.3.3). Die Beklagte 2 anerkannte mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ihre Vorleistungspflicht (act. B.10) und die Beklagte 1 bringt zu Recht nichts vor, was im Falle ihrer definitiven Leistungspflicht ihrer grundsätzlichen Rückerstattungspflicht entgegenstehen würde (act. A.10). 9.2.Die Beklagte 2 hat im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht ausgehend von einer Jahresrente im Betrag von CHF 10'708.15 bzw. einer Quartalsrente von CHF 2'677.05 bis zum Erlass des vorliegenden Urteils die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Leistungen erbracht (act. D.6). Der Kläger bestätigte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2024, dass er die Leistungen in dem von der
19 / 23 Beklagten 2 geltend gemachten Umfang erhalten habe (act. A.9). Diese Angaben (act. D.6 und act. A.9) beziehen sich nur auf Leistungen bis 30. Juni 2024 über CHF 19'810.10. Für den Zeitraum danach geht das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte und Vorbringen davon aus, dass Leistungen weiter erbracht wurden. AnspruchszeitraumBetrag 25. August 2022 bis 31. Dezember 2022CHF 3'747.85
20 / 23 Vorleistungspflicht nicht zur Verfügung hat, wohingegen die eigentlich leistungspflichtige Vorsorgeträgerin das entsprechende Guthaben in dieser Zeit gewinn- resp. zinsbringend anlegen kann. Dieser Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ist auf dem Regressweg auszugleichen. Mit anderen Worten: zum Schaden gehört ein Schadens- oder Regresszins. Dieser ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, und endet am Tag der Zahlung des Schadenersatzes resp. der Rückzahlung der Vorleistung (BGE 147 V 10 E. 4.3.2). 9.5.Bei der Höhe des Zinses ist es nach der Rechtsprechung sachgerecht, vom BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 beschränkt sich die Verzinsung aber nicht darauf. Vielmehr hält das Bundesgericht einen Zuschlag zum BVG-Mindestzinssatz von einem Prozent als sachdienlich. Dies weil weitergehende Aufwendungen als nur die Verzinsung des Kapitals gedeckt werden müssen (vgl. BGE 147 V 10 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund macht die Beklagte 2 zu Recht geltend, dass eine Verzinsung der Rückerstattungsleistungen nur im Umfang des BVG-Mindestzinssatzes nicht ausreichen würde, um neben dem entgangenen Zins für die erbrachten Vorleistungen auch den administrativen Aufwand zu kompensieren. Die Konstellation im vorliegenden Fall ist in diesem Punkt identisch wie die BGE 147 V 10 zugrundeliegende Situation, so dass der Zins nach der Formel "BVG- Mindestzinssatz plus 1 %" zu bemessen ist. Für die Verzinsung der Rückerstattungsforderung der Beklagten 2 gelten demnach die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Zinssätze (Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). BVG-MindestzinssatzVorliegend anzuwendende Zinshöhe 20231 %2 % 20241.25 %2.25 % 20251.25 %2.25 % 9.6.Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Rückerstattung im Moment der Vorleistung der regressierenden Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Person und wird ab dann auch fällig (BGE 147 V 10 E. 4.3.3). Der für die Verzinsung relevante Zeitraum erstreckt sich demnach vom Zeitpunkt der Auszahlung der Vorleistung bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung. Die Beklagte 1
21 / 23 hat den Zins deshalb ausgehend von den untenstehenden Werten zu berechnen, wie dies die Beklagte 2 beantragt (vgl. act. A.8). Zeitpunkt der AuszahlungBetroffener ZeitraumBetragZins
22 / 23 Rente ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. März 2021 sowie ab dem 1. Oktober 2021 (act. B.4 S. 4). Der Beginn des Rentenanspruchs aus beruflicher Vorsorge ist indessen, wie gezeigt, infolge des Bezugs von Taggeldern auf den 1. Oktober 2021 festzulegen (siehe vorstehend Erwägung 7.4). Der Kläger obsiegt damit nicht vollständig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 1 VRG ist der Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung bei einem teilweisen Obsiegen zu kürzen. Der Umfang der Kürzung bemisst sich dabei danach, wie weit die vom Gericht zugesprochenen von den beantragten Leistungen abweichen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1 ff. und U 16 90 vom 26. April 2017 E. 6). Vorliegend fällt der vom Kläger beantragte aber nicht zugesprochene Rentenanspruch für die Monate Februar und März 2021 nicht nennenswert ins Gewicht, so dass die Kürzung nur im Umfang von 5 % zu erfolgen hat. Die unterliegende Beklagte 1 hat demnach den teilweise obsiegenden Kläger aussergerichtlich im Umfang von 95 % zu entschädigen. Die ebenfalls obsiegende Beklagte 2 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 11.3. Die Parteien wurden von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 4. September 2024 aufgefordert, ihre Honorarvereinbarung und die Kostennote einzureichen. Für den Fall, dass diese Unterlagen nicht eingereicht würden, wurde eine Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigung nach Ermessen angekündigt (act. E.16). Dieser Aufforderung kam die Rechtsanwältin von Inclusion Handicap in ihrer Rolle als Vertreterin des Klägers nach. Mit Kostennote vom 11. September 2024 machte sie einen Zeitaufwand von 16.5 Stunden und eine Administrationspauschale von 3 % geltend (act. I.1). Dieser Zeitaufwand erscheint gerechtfertigt und die Administrationspauschale bewegt sich im üblichen Rahmen. Einen konkreten Stundenansatz macht die Rechtsvertreterin nicht geltend. Anzuwenden ist ein reduzierter Ansatz von CHF 160.00. Dies entsprechend der Praxis des Obergerichts bzw. des früheren Verwaltungsgerichts, wonach Anwältinnen und Anwälten, die innerhalb einer Hilfsorganisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif entschädigt wird, weil ihre Arbeitssituation von derjenigen der selbständigen Anwälte abweicht und ihnen strukturbedingte Einsparungen möglich sind (Urteil des Obergerichts SV2 2024 75 vom 25. März 2025 E. 5.2). Die Beklagte 1 hat den Kläger demnach unter Berücksichtigung der 5 %igen Kürzung im Umfang von CHF 2'583.25 aussergerichtlich zu entschädigen (16.5 Stunden à CHF 160.00 + 3 % Administrationspauschale = CHF 2'719.20 x 0.95).
23 / 23 Es wird erkannt: 1.Die Klage gegenüber der B._____ (Beklagte 1) wird gutgeheissen und die B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Rente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Oktober 2021 zuzüglich Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen auszurichten. Diese Pflicht entfällt im Umfang der Vorleistung in der Phase, während welcher die C._____ A._____ die Rente als Vorleistung ausgerichtet hat. 2.Die B._____ wird verpflichtet, der C._____ für die Vorleistungen betreffend den Zeitraum vom 25. August 2022 bis zum 30. Juni 2025 CHF 30'518.35 zurückzuerstatten zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen. 3.Gegenüber der C._____ wird die Klage abgewiesen. 4.Es werden keine Kosten erhoben. 5.Die B._____ entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'583.25 (inkl. Spesen). 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung]