Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 27. Mai 2025 mitgeteilt am 28. Mai 2025 ReferenzSV2 24 101 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren 1988, meldete am 11. Juli 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. B.Davor war A. seit dem 1. August 2022 bei der B._____ AG als Produktionsmitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2024. Aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheiten während der Kündigungsfrist verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2024. C.Anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juli 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur wurde A._____ angewiesen, sich telefonisch innert zwei Arbeitstagen beim Bewerbungszentrum in Chur für ein individuelles Bewerbungscoaching zu melden. Mit E-Mail vom 23. Juli 2024 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit, dass sich A._____ nicht gemeldet habe. D.Mit Schreiben vom 6. August 2024 forderte das KIGA A._____ hierüber zur Stellungnahme auf, wobei innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging. Mit Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 wurde A._____ in diesem Zusammenhang für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. E.In der Folge forderte das KIGA A._____ zur Stellungnahme auf, da er vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung Nr. 346752043 vom 4. September 2024 wurde A._____ für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem er erst ab dem 2. Juli 2024 nur vier Arbeitsbemühungen habe vorweisen können. F.Nachdem der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 (11. bis 31. Juli 2024) nicht fristgerecht bei der zuständigen Amtsstelle eingegangen war, forderte das KIGA A._____ mit einem weiteren Schreiben vom 20. August 2024 auf, hierzu Stellung zu nehmen. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein, weshalb A._____ mit Verfügung Nr. 346754316 vom 4. September 2024 in diesem Zusammenhang für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. G.Sodann forderte das KIGA A._____ mit Schreiben vom 21. August 2024 zur Stellungnahme auf, nachdem er sich erneut nicht innert zwei Arbeitstagen nach der Weisung des zuständigen RAV vom 5. August 2024 telefonisch beim

3 / 12 Bewerbungszentrum gemeldet hatte. Da innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme einging, wurde A._____ mit Verfügung Nr. 346754381 vom 4. September 2024 diesbezüglich für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. H.Gegen die Verfügung vom 20. August 2024 sowie die drei Verfügungen vom 4. September 2024 erhob A._____ fristgerecht Einsprache. Begründend führte er aus, er sei bis Ende Juni 2024 krank gewesen. Zudem habe er die Briefe nicht erhalten, da diese an eine falsche Adresse geschickt worden seien. I.Nach interner Prüfung wurde seitens KIGA festgestellt, dass im System eine fehlerhafte Adresse hinterlegt war und A._____ damit die ihm per Post zugestellte Korrespondenz effektiv nicht erhalten hatte. J.Mit Schreiben vom 25. September 2024 an die aktualisierte Adresse von A._____ forderte das KIGA diesen auf, innert 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens ein entsprechendes Arztzeugnis für die Monate Mai, Juni und Juli 2024 einzureichen, aus welchem hervorgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, persönliche Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein. K.Mit Einspracheenscheid vom 10. Oktober 2024 hiess das KIGA die Einsprache hinsichtlich der Verfügung Nr. 346754381 vom 4. September 2024 gut und wies sie hinsichtlich der Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 und der Verfügung Nr. 346752043 sowie Nr. 346754316 vom 4. September 2024 ab. L.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2024. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe diverse Korrespondenz des KIGA nicht erhalten, da diese an die alte Wohnadresse verschickt worden sei. Sodann sei er vom RAV informiert worden, dass er keine Arbeitsbemühungen tätigen müsse, solange er krankgeschrieben sei. Mit seiner Beschwerde reichte er diverse Arztzeugnisse ein. Ferner führte er aus, er habe die Arbeitsbemühungen vom Juli 2024 zusammen mit denjenigen vom August 2024 abgegeben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er diese jeweils bis zum fünften Tag jedes Monats abgeben müsse. Seine Pflichten seien ihm nun klar und er befolge die Weisungen vom RAV, nehme seine Termine wahr und mache Arbeitsbemühungen.

4 / 12 M.Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beim streitberufenen Gericht eingereichten Arztzeugnisse zog das KIGA den Entscheid vom 10. Oktober 2024 hinsichtlich der Verfügung Nr. 346752043 vom 4. September 2024 in Wiedererwägung und hob diese Verfügung mit Entscheid vom 28. November 2024 auf. N.Am 2. Dezember 2024 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem damaligen Verwaltungsgericht die Vernehmlassung ein. Er beantragte die Beschwerdeabweisung, soweit sie sich gegen die Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 und die Verfügung Nr. 346754316 vom 4. September 2024 richtet, und die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 346752043 vom 4. September 2024 richtet. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die Zuweisung an das Bewerbungszentrum sei dem Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs ausgehändigt worden, womit seine Behauptung, er habe die Zuweisung nicht erhalten, nicht zu überzeugen vermöge. Damit sei die Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 zu Recht ergangen. Im Weiteren sei aus den Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrolle Juli 2024 zu spät eingereicht habe. Mit dem Einwand, wonach die Post an die falsche Adresse zugestellt worden sei, vermöge der Beschwerdeführer die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Folglich sei auch die Verfügung Nr. 346754316 vom 4. September 2024 zu Recht ergangen. O.Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons

5 / 12 Graubünden, d.h. das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.1.Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Nach Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 55 VRG kann die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern (Art. 55 Abs. 1 VRG). Der abgeänderte Entscheid ist dem Obergericht mitzuteilen (Abs. 2). Das Obergericht hat die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3). 2.2. Vorliegend zog der Beschwerdegegner den Entscheid vom 10. Oktober 2024 hinsichtlich der Verfügung Nr. 346750243 vom 4. September 2024 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse (vgl. act. B.2 - 6) in Wiedererwägung und hob diese Verfügung mit Entscheid vom 28. November 2024 auf (vgl. KIGA-act. 21). Der Beschwerdegegner reichte den (abgeänderten) Entscheid vom 28. November 2024 anlässlich seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024 dem Gericht ein und beantragte bezüglich der gegen die Verfügung Nr. 346752043 vom 4. September 2024 gerichteten Beschwerde die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr dazu äusserte und seinem Antrag mit Entscheid vom 28. November 2024 vollumfänglich Rechnung getragen wurde, ist

6 / 12 die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung Nr. 346752043 vom 4. September 2024 (vgl. KIGA-act. 13) gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. 2.3.Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde sodann auch gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf die Verfügung Nr. 346754381 vom 4. September 2024 richtet, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die diesbezügliche Einsprache des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 (vgl. act. B.1 = KIGA-act. 20) bereits gutgeheissen hat. Damit fehlt es in dieser Hinsicht an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4.Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach noch die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für jeweils fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil er Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt (vgl. Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 [KIGA-act. 11]) bzw. den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 (11. bis 31. Juli 2024) nicht fristgerecht eingereicht hat (vgl. Verfügung Nr. 346754316 vom 4. November 2024 [KIGA-act. 15]). Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich wie auch um die ausgesprochene Einstellungsdauer von jeweils fünf Tagen. 3.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und wenn keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (aArt. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers. Dieser wurde von der Arbeitslosenkasse jedoch offenbar noch nicht festgelegt (vgl. act. A.2 S. 2), weshalb vom Minimaltaggeld in der Höhe von CHF 140.00 auszugehen ist. Bei einer vom Beschwerdegegner aktuell noch streitgegenständlich auferlegten Einstellungsdauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 1'400.00 (10 Tage x CHF 140.00). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

7 / 12 4.1.1 Die versicherte Person ist u.a. in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Diese in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerte Pflicht stellt eine allgemeine Schadenminderungspflicht der versicherten Person dar, welche das Sozialversicherungsrecht kennzeichnet (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], Art. 17 N. 12; BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 4.1.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn diese Frist verstrichen ist und keine entschuldbaren Gründe vorgebracht werden können (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.1, 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1). Nach Abs. 3 der besagten Verordnungsbestimmung werden die Arbeitsbemühungen von der zuständigen Amtsstelle monatlich überprüft. 4.2.Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person sodann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Dabei hat sie gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen. 5.1.Zunächst ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu prüfen (vgl. Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 [KIGA-act. 11]). 5.2.Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juli 2024 vom RAV-Personalberater angewiesen wurde, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch beim Bewerbungszentrum Chur zu melden

8 / 12 und ihm das entsprechende Zuweisungsschreiben ausgehändigt wurde (vgl. Protokoll des Erstgesprächs vom 17. Juli 2024 [KIGA-act. 7]). Ebenso ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer nicht fristgerecht beim Bewerbungszentrum gemeldet hat (vgl. E-Mail vom 23. Juli 2024 [KIGA-act. 9]). Dies blieb seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten. Allgemein bringt er in Bezug auf diese Sachlage keine substanziierten Behauptungen vor. Sollte er sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellen, das Schreiben sei ihm aufgrund einer falschen Adresse nicht zugestellt worden, trifft dies auf dieses anlässlich des Erstgesprächs persönlich übergebene Schreiben nachweislich nicht zu. Im Weiteren ist dem Zuweisungsschreiben der Hinweis zu entnehmen, dass die versicherte Person verpflichtet ist, auf Weisung des zuständigen RAV an Orientierungsveranstaltungen, Besprechungen oder angemessenen Weiterbildungsmassnahmen teilzunehmen. Ebenso wird auf die Sanktion aufmerksam gemacht, wonach die versicherte Person bei Nichtbefolgung der Weisung ohne entschuldbare Gründe in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wird (vgl. KIGA-act. 8). Somit waren dem Beschwerdeführer auch seine diesbezüglichen Pflichten bekannt. Anderweitige entschuldbare Gründe wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 5.3.Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 6.1.Im Weiteren ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen nicht fristgerecht eingereichtem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juli 2024 (11. bis 31. Juli 2024) bei der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu prüfen (vgl. Verfügung Nr. 346754316 vom 4. September 2024 [KIGA-act. 15]). 6.2.Die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person umfasst nicht nur die gezielte und intensive Suche nach einer neuen Anstellung, sondern auch den fristgerechten Nachweis dieser Bemühungen. Dieser Nachweis hat für jede Kontrollperiode bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder bis am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen (vgl. Erwägung 4.1.2 vorstehend). Für die vorliegend strittige Kontrollperiode im Juli 2024 war dies demzufolge spätestens der Montag, 5. August 2024. Der Beschwerdeführer behauptet vorliegend nicht, dass er die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode 2024 fristgerecht eingereicht hätte. Vielmehr bringt er vor, dass er die Arbeitsbemühungen vom Juli 2024 zusammen mit denjenigen für August

9 / 12 2024 abgegeben habe, da ihm seine Pflichten und die Fristen nicht klar gewesen seien. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu würdigen. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juli 2024 vom RAV- Personalberater über seine Rechte und Pflichten informiert (vgl. Protokoll betreffend Erstgespräch vom 17. Juli 2024 [KIGA-act. 7]). Damit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch auf die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen sowie die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er habe das Schreiben vom 20. August 2024 betreffend Aufforderung zur Stellungnahme in diesem Zusammenhang nicht erhalten, da dieses an die falsche Adresse zugestellt worden sei, stellt dieser Einwand keinen Rechtfertigungsgrund für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 dar, da ihm seine diesbezüglichen Pflichten – wie vorstehend ausgeführt – seit dem Erstgespräch am 17. Juli 2024 hinreichend bekannt gewesen sein durften. Anderweitige entschuldbare Gründe wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 6.3.Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen nicht fristgerecht eingereichtem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 7.1.Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Einstellungsdauer von jeweils fünf Tagen angemessen ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). 7.2.Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2, 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.3). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber

10 / 12 berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Ein solcher Raster entbindet die verfügende Stelle aber nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2, 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.3). Gemäss Einstellraster des SECO werden unter Randziffer D79 der AVIG-Praxis ALE für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert (D79 1.E1 AVIG-Praxis ALE). Im Weiteren sieht der Einstellraster des SECO bei erstmaliger Nichtbefolgung einer Weisung des RAV wie beispielsweise Vorsprachen beim Berufsberater etc. drei bis zehn Einstelltage vor (D79 3.B1 AVIG- Praxis ALE). 7.3.Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das streitberufene Gericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. etwa BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 21 vom 30. August 2022 E. 3.1). 7.4.Vorliegend stellen sowohl die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 wie auch die Nichtbefolgung der Weisung des RAV betreffend Meldung beim Bewerbungszentrum ein leichtes Verschulden dar. Die seitens des Beschwerdegegners angeordnete Einstelldauer von jeweils fünf Tagen hinsichtlich der erstmalig verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 (vgl. Verfügung Nr. 346754316 vom 4. September 2024 [KIGA-act. 15]) und der Nichtbefolgung der Weisung des RAV, weil sich der Beschwerdeführer nicht fristgerecht beim Bewerbungszentrum gemeldet hat (vgl. Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 [KIGA-act. 11]), liegt im Rahmen

11 / 12 der vorgeschriebenen Einstelldauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV) und entspricht zugleich dem Einstellraster des SECO. Da keine schuldmindernden Gründe vorliegen, hat der Beschwerdegegner sein Ermessen mit den jeweils verfügten fünf Einstelltagen korrekt ausgeübt. Demgemäss ist das vorliegende Einstellmass nicht zu beanstanden. 8.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungstaggeld für jeweils fünf Tage rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 (vgl. act. B.1 = KIGA-act. 20) bzw. 28. November 2024 (vgl. KIGA-act. 21) ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Erwägungen 2.2 und 2.3 vorstehend). 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da sich der unterliegende Beschwerdeführer weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

12 / 12 Es wird entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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27.05.2025
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25.03.2026