Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 29. Dezember 2025 mitgeteilt am 6. Januar 2026 ReferenzSV2 24 100 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandAnspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit; Widerruf Verfügung)
2 / 9 Sachverhalt A.A., geboren 1988, meldete am 11. Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 1. Dezember 2021 ab mit der Begründung, dass sich A. mehrfach nicht bzw. ungenügend um Arbeit bemüht, diverse Weisungen des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht befolgt und eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B.Am 11. Juli 2024 meldete A._____ erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an und ersuchte am 4. September 2024 in Bezug auf die Verfügung vom 7. Januar 2022 um Wiedererwägung betreffend seine Vermittlungsfähigkeit. Begründend führte er aus, in der Zwischenzeit habe er vom August 2022 bis Mai/Juni 2024 gearbeitet. Er gebe sich Mühe, seine Pflichten zu erfüllen und den Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung nachzukommen. C.Mit Entscheid vom 11. September 2024 wies das KIGA das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begründung, dass A._____ sein Verhalten seit der Wiederanmeldung vor rund zwei Monaten im Vergleich zum Jahr 2021/2022 nicht geändert habe. D.Die dagegen von A._____ am 25. September 2024 erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 mit Verweis auf diverse Pflichtverletzungen ab. E.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2024. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es möge sein, dass er die Weisungen des RAV vor zwei Jahren nicht befolgt habe. Damals seien ihm seine Pflichten dem RAV gegenüber sowie die Konsequenzen seines Handelns unklar gewesen. Nun habe er sein Verhalten geändert und sei vermittlungsfähig. Er habe am 6. November 2024 einen Probetag gehabt und wolle eine Anstellung finden. Er befolge die Anweisungen vom RAV, nehme die Termine wahr, schreibe regelmässig Bewerbungen und gebe Arbeitsbemühungen dem RAV ab. Er sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Die
3 / 9 Verfügungen des KIGA Nr. 346752043, 346754316 und 346754381 betreffend Einstelltage habe er nie erhalten. Die Einsprache gegen letztere Verfügung habe das KIGA gutgeheissen, diejenigen Einsprachen gegen die anderen nicht. F.In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner), das Verfahren sei bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im Verfahren S 24 101 zu sistieren. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung des Sistierungsantrages führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid vom 10. Oktober 2024 betreffend Widerruf einer Verfügung basiere auf dem ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2024 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Verfahren S 24 101). Sollte die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gutgeheissen werden, wäre der hier angefochtene Entscheid aufzuheben, da dessen Rechtsgrundlage entfalle. G.Nachdem die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des Beschwerdegegners bzw. den Sistierungsantrag dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt hatte und sich dieser innert Frist nicht vernehmen liess, sistierte die Instruktionsrichterin am 20. Dezember 2024 die vorliegende Streitsache bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren S 24 101. H.Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden, auf welches das Verfahren per 1. Januar 2025 übertragen worden war, die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren SV2 24 101 (ehemals S 24 101) ab, soweit auf diese eingetreten und sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I.In der Folge hob die Vorsitzende als Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik. J.Nachdem sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, erklärte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 den Schriftenwechsel als abgeschlossen.
4 / 9 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Der Art. 85 Abs. 1 VRG sieht vor, dass bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden; die Gesetzesbestimmungen werden nachfolgend in der rechtsgültigen Formulierung genannt. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
5 / 9 2.1.Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger sodann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, d.h. in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.2.Vorliegend wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt, da er sich in der voraus gegangenen Zeit mehrfach nicht bzw. ungenügend um Arbeit bemüht, Weisungen des RAV nicht befolgt und eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt hatte (vgl. KIGA-act. 4). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. In der Folge machte der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2024 (vgl. KIGA-act. 5) noch in seiner Einsprache vom 25. September 2024 bezüglich der rechtskräftigen Verfügung geltend, dass diese zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei. Im Gegenteil brachte er selber vor, er habe im Jahr 2021 nicht auf die Post des Beschwerdegegners reagiert, da er eine Arbeit gefunden habe und er davon ausgegangen sei, dass sich die Sache mit dem RAV erübrigt habe (vgl. Einsprache vom 25. September 2024). Ebenso wurden auch in der vorliegenden Beschwerde weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.1.Die Verwaltungsbehörde kann gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG (Widerruf) einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtlage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nun die Anweisungen vom RAV befolge, die Termine wahrnehme, regelmässig Bewerbungen schreibe und Arbeitsbemühungen dem RAV abgebe sowie arbeitswillig und arbeitsfähig sei (vgl. act. A1). Deshalb ist nachstehend die Frage zu prüfen, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit Ablehnung der Anspruchsberechtigung tatsächlich geändert hat, mithin wesentliche neue Tatsachen vorliegen, die den Widerruf der Verfügung rechtfertigen.
6 / 9 3.2.Eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person dann vermittlungsfähig, wenn sie in kumulativer Erfüllung bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1, 125 V 51 E. 6a, 123 V 216 E. 3). Wenn und solange hingegen ein Voraussetzungselement nicht gegeben ist, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (NUSSBAUMER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Aufl. 2017, S. 2296 Rz. 98). 3.3.Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Diese in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerte Pflicht stellt eine allgemeine Schadenminderungspflicht der versicherten Person dar, welche das Sozialversicherungsrecht kennzeichnet (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, Bern 1987, Bd. I [Art. 1- 58], Art. 17 N. 12; BGE 133 V 89 E. 6.1.1). Sodann hat sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Erfüllung der Kontrollvorschriften, welche im Einzelnen in den Art. 18 bis 27a AVIV geregelt sind, stellen die formellen Pflichten der versicherten Person dar. Im vorliegenden Fall sind im speziellen die Art. 21, 22 und 26 AVIV von Bedeutung. So bestimmen Art. 21 und 22 AVIV die Pflicht zur Teilnahme an Kontroll- und Beratungsgesprächen und Art. 26 Abs. 2 AVIV, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen hat. 3.4.Wird die Vermittlungsfähigkeit aufgrund einer Verletzung der oben genannten Pflichten verneint, ist sie praxisgemäss erst wieder zu bejahen, wenn die versicherte Person ihr Verhalten nachweislich geändert hat. Meldet sich die
7 / 9 versicherte Person nach Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit beim zuständigen RAV lediglich mit der Absichtserklärung, den Anweisungen der Vollzugsstellen wieder Folge leisten zu wollen, vermag dies alleine den Anspruch nicht wieder aufleben zu lassen; denn die Willenshaltung allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügen nicht (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 Rz. 270 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2). Die versicherte Person hat also den Beweis zu erbringen, dass sie ihr Verhalten effektiv geändert hat. Dies gelingt ihr mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen und dem Befolgen von Weisungen und Terminen des RAV. Bestehen hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit keine Zweifel mehr, wird die Anspruchsberechtigung auf den Zeitpunkt der nachweislichen Verhaltensänderung durch Verfügung wieder anerkannt (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. B280). 3.5.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 sowie Verfügungen Nr. 346752043, Nr. 346754316 und Nr. 346754381 vom 4. September 2024 wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bzw. wegen nicht fristgerecht eingereichtem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bei der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wurde vom Beschwerdegegner mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 betreffend die Verfügung Nr. 346754381 vom 4. September 2024 gutgeheissen und betreffend die anderen drei Verfügungen abgewiesen (vgl. KIGA-act. 9). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der letztgenannten drei Verfügungen war Gegenstand des Verfahrens SV2 24 101 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden, wobei der Beschwerdegegner den Entscheid vom 10. Oktober 2024 hinsichtlich der Verfügung Nr. 346750243 vom 4. September 2024 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit in Wiedererwägung zog und diese Verfügung mit Entscheid vom 28. November 2024 aufhob, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden in seinem Entscheid vom 27. Mai 2025 im Verfahren SV2 24 101 erwog, dass die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung Nr. 346752043 vom 4. September 2024 gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben sei (vgl. dortige Erwägung 2.2). Ferner gelangte das Obergericht zum Schluss, dass die Verfügung Nr. 346687908 vom 20. August 2024 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sowie die Verfügung Nr. 346754316 vom 4. September 2024 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
8 / 9 wegen nicht fristgerecht eingereichtem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode im Juli 2024 (11. bis 31. Juli 2024) bei der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht erfolgten. Demzufolge wies es die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit auf diese eingetreten und sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (vgl. Urteil SV2 2024 101 vom 27. Mai 2025 des Obergerichts des Kantons Graubünden E. 5 und 6). Im Rahmen jenes Verfahrens wurde auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der angeblichen Nichtzustellung der Schreiben des Beschwerdegegners bzw. Zustellung an eine alte Andresse behandelt. Jener Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers erstellt, dass Letzterer seit seiner Wiederanmeldung am 11. Juli 2024 bereits wiederholt aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen bzw. Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften/Weisungen sanktioniert werden musste. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht im Ansatz gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sich sein Verhalten seit Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit effektiv geändert hat. Es lagen somit keine wesentlichen neuen Tatsachen vor, die den Widerruf der Verfügung gerechtfertigt hätten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 4.Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da sich der unterliegende Beschwerdeführer weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]