Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (8C_79/2026)] ReferenzSV2 23 115 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp C._____ Beigeladene GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG
2 / 33 Sachverhalt A.C., geb. 1979, stürzte am 31. Januar 1998 beim Skifahren und zog sich dabei eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) im rechten Knie zu. Zu diesem Zeitpunkt war C. bei der A._____ AG (nachfolgend: A.) obligatorisch unfallversichert. Die A. anerkannte ihre Leistungspflicht und kam u.a. für die operativen Eingriffe vom 12. März 1998 (VKB-Plastik), 10. November 1998 und 17. August 1999 im Rahmen des Grundfalls und für die Operation vom 3. März 2008 im Rahmen eines Rückfalls auf. Nach dem Rückfall im Jahr 2008 konnte die ärztliche Behandlung per Ende 2008 wieder abgeschlossen werden. B.Am 13. März 2018 stürzte C._____ erneut beim Skifahren und zog sich eine Ruptur der VKB-Ersatzplastik zu. Infolgedessen wurde am 11. Mai 2018 die VKB- Ersatzplastik vom 12. März 1998 durch eine neue Ersatzplastik mittels Tibialis- posterior-Sehne ersetzt. Zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 13. März 2018 war C._____ bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) obligatorisch unfallversichert. Nachdem die B. ihre Leistungspflicht zunächst abgelehnt hatte, anerkannte diese mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. C.Am 12. März 2022 ereignete sich ein neues Ereignis. Laut Schadenmeldung UVG vom 15. März 2022 stieg C._____ kraftvoll in die Skibindung ein, als sie ein Knallgeräusch wahrnahm und sogleich ein Instabilitätsgefühl verspürte und keine Kraftentwicklung im (rechten) Bein mehr hatte. Die Erstkonsultation fand am 18. März 2022 in der Klinik D._____ statt, nachdem am 16. März 2022 ein MRI durchgeführt worden war. Es zeigten sich degenerative sowie postoperative narbige Veränderungen. Frische traumatische Läsionen konnten keine festgestellt werden. D.Nach medizinischen Abklärungen lehnte die B._____ ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 12. Juli 2022 ab, mit der Begründung, es handle sich beim Ereignis vom 12. März 2022 weder um einen Unfall im Rechtssinne noch um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Ihr beratender Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei zum Schluss gekommen, dass sich weder klinisch noch radiologisch traumatisch bedingte Läsionen zeigen würden. Ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. März 2018 werde verneint. Bereits im Jahr 2018 habe ein Schaden im Transplantat bestanden. Es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rückfallkausalität zum Ereignis vom 31. Januar 1998. Die VKB-Plastik sei am
3 / 33 12. März 1998 durchgeführt worden. Hier zeige sich aktuell eine chronische Instabilität des rechten Knies. Die Zuständigkeit liege bei der A.. E.In der Folge legte die A. die vollständigen Akten inkl. den MRT- Bildgebungen ihrem beratenden Arzt Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie, zur Prüfung der Argumentation der B. bzw. zur Beurteilung vor. Dieser kam in seiner Beurteilung vom 1. September 2022 zum Schluss, dass die aktuellen Beschwerden als Teilursache überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 13. März 2018 zurückzuführen seien. Die zur Darstellung kommenden Befunde/Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich Ausdruck degenerativer Veränderungen, also Sekundärfolgen nach VKB-Re-Ersatzplastik. Gestützt auf diese Beurteilung erhob die A._____ am 6. September 2022 Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerden von C._____ um einen Rückfall zum Ereignis vom 13. März 2018 handle, womit die B._____ die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen habe. Im Eventualstandpunkt beantragte die A._____ die Einholung eines Aktengutachtens durch eine externe medizinische Fachperson, unter Mitwirkung beider Parteien. F.Die B._____ gab daraufhin in Absprache mit der A._____ ein versicherungsmedizinisches Gutachten bei Dr. med. G., Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Rheumatologie, in Auftrag. Dieser kam in seinem am 15. Dezember 2022 erstatteten Gutachten zum Schluss, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung ab dem 12. März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 31. Januar 1998 und nicht des Unfalls vom 13. März 2018 sei. Durch das Unfallereignis vom 13. März 2018 sei aufgrund der (Re-)Ruptur der VKB-Plastik eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes (St.n. VKB-Plastik und mehreren Operationen zwischen 1998 und 2008) erfolgt. Der Status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich sechs Monate nach dem Ereignis vom 13. März 2018 mit anschliessender operativer Behandlung erreicht gewesen. G.Nachdem die A. das Gutachten ihrem beratenden Arzt Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zur Schlüssigkeitsprüfung unterbreitet hatte, teilte diese der B. mit Schreiben vom 8. Februar 2023 mit, dass gemäss Dr. med. H._____ das Gutachten von Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nicht einleuchte und teilweise nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sei.
4 / 33 Demgemäss hielt die A._____ an ihrer Einsprache fest und beantragte für den Fall, dass die B._____ ihre Leistungspflicht nicht anerkenne, Dr. med. G._____ Ergänzungsfragen zu stellen. H.In der Folge stellte die B._____ dem Gutachter Dr. med. G._____ die von der A._____ vorgelegten Ergänzungsfragen. Dr. med. G._____ beantwortete diese mit Stellungnahme vom 24. Mai 2023 und hielt an seiner bisherigen Beurteilung fest. Nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt Dr. med. H._____ legte die A._____ der B._____ mit Schreiben vom 16. August 2023 dessen Ausführungen und Schlussfolgerungen dar und hielt weiterhin an ihrem in der Einsprache vom 6. September 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. I.Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2023 wies die B._____ die Einsprache gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G._____ ab. J.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2023 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen von Dr. med. H._____ in seinen Stellungnahmen vom 31. Januar 2023 und vom 19. Juli 2023 würden klar aufzeigen, dass das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 15. Dezember 2022 inkl. Stellungnahme vom 24. Mai 2023 nicht einleuchte und dessen Schlussfolgerungen nicht begründet seien. Seine Beurteilungen würden folglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügen. Die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. H., der sämtliche Akten und bildgebenden Dokumente persönlich studiert habe, erfüllten dagegen in Bezug auf die ausschlaggebende Frage, ob die Beschwerden von C. nach dem Unfall vom 12. März 2022 als Rückfall zum Ereignis vom 13. März 2018 oder jenem vom 31. Januar 1998 gelten würden, die materiellen Anforderungen an die Beweiskraft. Die Stellungnahmen seien auch unter dem Aspekt, dass sie – in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes – durch die A._____ in Auftrag gegeben worden seien, beweiskräftig. Daher müsse auf die Stellungnahmen von Dr. med. H._____ abgestellt werden. Die B._____ habe die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. März 2022 zu Unrecht abgelehnt. K.Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie im Rechtsbegehren der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 fälschlicherweise die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 anstatt des Einspracheentscheids vom 19. September 2023 beantragt habe. Dass der
5 / 33 Einspracheentscheid gemeint sei, ergebe sich aber sowohl aus den Ausführungen unter dem Titel „II. Formelles“ als auch aus der Begründung. Sollte das Gericht das redaktionelle Versehen nicht von Amtes wegen berichtigen, beantragte die Beschwerdeführerin die Änderung des mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 gestellten Rechtsbegehrens wie folgt: „Der Einspracheentscheid vom 19. September 2023 sei aufzuheben.“ L.In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, mit dem Gutachten von Dr. med. G._____ sei erstellt, dass zwischen dem Ereignis vom 13. März 2018 und den heutigen Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Den klaren unmissverständlichen und widerspruchsfreien Erkenntnissen von Dr. med. G._____ sei nichts beizufügen. Die gegenteilige Meinung von Dr. med. H._____ vermöge keine begründeten Zweifel zu wecken, welche es rechtfertigen würden, von der Meinung von Dr. med. G._____ abzuweichen. Dessen Erkenntnisse würden einen höheren Beweiswert geniessen, als diejenigen von Dr. med. H., zumal er von den Parteien als gemeinsamer Experte eingesetzt worden sei. M.Mit Schreiben vom 27. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin C. (nachfolgend: Beigeladene) Kopien der Rechtsschriften zu, lud sie zur Teilnahme am Verfahren ein und gab ihr Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme bis zum 8. Dezember 2023 dem Gericht einzureichen. N.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 teilte die Beigeladene dem Gericht mit, dass sie gerne Stellung nehmen, aber ausdrücklich nicht am Verfahren teilnehmen möchte. Sie machte dabei hauptsächlich Ausführungen zum Unfallhergang in Bezug auf die drei Ereignisse in den Jahren 1998, 2018 und 2022 und äusserte sich zu den Beschwerden und zur Stabilität des rechten Knies nach den jeweiligen Operationen. O.In der Replik vom 7. Dezember 2023 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren bislang vertretenen Standpunkt, wonach auf die Beurteilung von Dr. med. G._____ nicht abgestellt werden könne. P.Ebenso vertiefte die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 9. Januar 2024 ihren bisherigen Standpunkt, wonach die Beurteilung von Dr. med. G._____ nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sei. Q.Mit Schreiben vom 26. September 2024 liess die Instruktionsrichterin bei der Beschwerdegegnerin das vollständige Falldossier betreffend das Ereignis vom
6 / 33 13. März 2018 edieren. Nach Akteneingang ersuchte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladene um Mitteilung bis zum 14. Oktober 2024, falls Akteneinsicht gewünscht werde. In der Folge nahm die Beigeladene am 16. Oktober 2024 am Gericht Einsicht in die edierten Akten. Zudem wurde ihr mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 eine Frist bis zum 30. Oktober 2024 zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme gewährt, wovon die Beigeladene keinen Gebrauch machte. R.Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 orientierte das Gericht die Parteien sowie die Beigeladene – nach Darlegung der entsprechenden Überlegungen – darüber, dass die Einholung eines Gerichtsgutachtens ins Auge gefasst werde. Im dazu geführten Schriftenwechsel stellte die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2025 die Rechtsbegehren, es sei von einem Gerichtsgutachten abzusehen; eventualiter sei Dr. med. G._____ mit den Überlegungen des Gerichts, den Aussagen der Beigeladenen und der Einschätzung von Dr. med. I._____ vom 22. März 2019 zu konfrontieren und um Ergänzung des Gutachtens zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. Januar 2025 um Abweisung dieser Rechtsbegehren und Einholung eines Gerichtsgutachtens. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. S.Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2025 wies die Vorsitzende die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2025 ab und verfügte die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Als Gerichtsgutachter wurde Dr. med. J., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vorgeschlagen. Die Vorsitzende setzte den Parteien Frist an, um allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe zum vorgeschlagenen Experten geltend zu machen, zum beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzureichen. T.Nachdem beide Parteien beantragt hatten, den Fragekatalog entsprechend zu kürzen, und ansonsten keine Einwände vorgebracht hatten, erteilte die Vorsitzende den Gerichtsgutachtensauftrag mit Schreiben vom 9. Mai 2025 an Dr. med. J.. U.Am 25. Juni 2025 (Poststempel) wurde das Gerichtsgutachten von Dr. med. J._____ erstattet. Darin gelangte er zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 13. März 2018 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Unfallereignis vom 13. März 2018 habe überwiegend wahrscheinlich eine strukturelle Unterbrechung der VKB-Plastik
7 / 33 und von Anteilen des medialen Seitenbandes zusammen mit der meniskalen Aufhängung bewirkt. Überwiegend wahrscheinlich wäre das Unfallereignis auch in der Lage gewesen, ein körpereigenes VKB zu schädigen. Alleinig die Tatsache, dass eine Ersatzplastik vorgelegen und diese nicht über die gleiche Stabilität wie ein gesundes VKB verfügt habe, könne nicht bewirken, dass man das Ereignis vom 13. März 2018 als Grund für die Operation vom 11. Mai 2018 wegdenken könne. Das Gerichtsgutachten wurde in der Folge den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. V.Mit Eingabe vom 18. August 2025 nahm die Beschwerdegegnerin in ablehnender Weise zum Gerichtsgutachten Stellung. Nachdem diese Eingabe der Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen zugestellt worden war, nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Poststempel) unter Beilage einer Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 24. September 2025 zum Gerichtsgutachten sowie der Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung. W.Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 schloss die Vorsitzende den Schriftenwechsel ab. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 (vgl. Bf-act. 320 ff.). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Bei Beschwerdeerhebungen durch andere Versicherungsträger, wie dies vorliegend der Fall ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der versicherten Person (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 106 vom 14. Dezember 2021 E. 1 und S 19 39 vom 15. September 2020 E. 1; LENDFERS, in: Kieser/Lendfers/Kradolfer, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 58 Rz. 23). Die versicherte Beigeladene wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR
8 / 33 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als frühere Unfallversicherung der Beigeladenen ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG), da der Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht gegenüber der Beigeladenen tangiert. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 3 sowie Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2.Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. September 2023 (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 [act. A.1] und Eingabe vom 24. Oktober 2023 [act. A.2]). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Einspracheentscheid an die Stelle der zugrundeliegenden Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung – soweit angefochten – jede rechtliche Bedeutung (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1, 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 und 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend auch die Verfügung vom 12. Juli 2022 anficht, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten. 2.1.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. März 2022 bzw. betreffend die ab diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden am rechten Knie zu Recht abgelehnt hat. 2.2.Es ist unstrittig und belegt, dass die Beigeladene in den Jahren 1998 sowie 2018 Unfälle erlitt, bei denen das rechte Knie verletzt wurde. Infolge dessen wurde am 12. März 1998 das rupturierte VKB mittels Ligamentum patellae rekonstruiert und am 11. Mai 2018 die rupturierte VKB-Ersatzplastik vom 12. März 1998 durch eine neue Ersatzplastik mittels Tibialis-posterior-Sehne ersetzt. Fest steht auch, dass die Beigeladene beim ersten Unfall bei der Beschwerdeführerin und beim zweiten Unfall bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert war.
9 / 33 Ebenfalls aktenkundig ist, dass die Beigeladene am 12. März 2022 kraftvoll in die Skibindung einstieg, dabei ein Knallgeräusch wahrnahm und sogleich ein Instabilitätsgefühl verspürte und keine Kraftentwicklung im rechten Bein mehr hatte. Dabei sind sich die Parteien einig, dass dieses Ereignis bedeutungslos ist und dass es sich bei den nach dem 12. März 2022 geklagten Beschwerden am rechten Knie um einen Rückfall handelt. Strittig ist jedoch, welches Unfallereignis hierfür kausal ist. Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, das Ereignis vom 13. März 2018 sei zumindest mitursächlich für die geklagten Beschwerden, ist nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschliesslich das Ereignis vom 31. Januar 1998 für die Beschwerden verantwortlich. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. 3.2.Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.2, 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1). 3.3.Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
10 / 33 eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3, 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage; sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern von der Richterperson zu beurteilen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 5.6 und 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.3). 3.4.Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (BGE 150 V 188 E. 4.2, 147 V 161 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.2.3, 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2 und 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E. 5.1). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine richtunggebende Verschlimmerung (Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E. 5.1, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2 und 8C_781/2017 vom
11 / 33 21. September 2018 E. 5.1). Solange der Status quo sine vel ante nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2 und 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Wird hingegen durch einen Unfall ein klinisch stummer krankhafter Vorzustand aktiviert, wäre aber zu dessen Aktivierung nicht unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen, so spricht das Bundesgericht von einer blossen Gelegenheits- oder Zufallsursache des Gesundheitszustands, die keine Leistungspflicht der Unfallversicherung nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4.1). 3.5.Gemäss Art. 11 UVV (SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E. 2c, 105 V 31 E. 1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (BGE 118 V 293 E. 2c). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3, 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus.
12 / 33 4.1.Die Art. 77 UVG und Art. 99 ff. UVV regeln den Fall, dass mehrere Unfallversicherer, bei denen die versicherte Person zugleich oder hintereinander versichert ist bzw. war, für die Erbringung der Leistungen in Frage kommen (HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, 2021, Rz. 574; Mehrfachträgerschaft). Die Leistungspflicht bei zeitlich nacheinander eingetretenen Unfällen, für die verschiedene Versicherer zuständig sind, ist in Art. 100 UVV geregelt; die Bestimmung umfasst den Fall, dass eine versicherte Person verunfallt, während sie aufgrund eines früheren versicherten Unfalls noch Anspruch auf Taggeld hat (Art. 100 Abs. 1 UVV) oder während sie aufgrund eines früheren versicherten Unfalls noch in medizinischer Behandlung steht, aber keinen Anspruch mehr auf ein Taggeld hat (Art. 100 Abs. 2 UVV). Ferner ist die Konstellation von Rückfällen und Spätfolgen aufgrund mehrerer versicherter Unfälle normiert (Art. 100 Abs. 3 UVV). In den Fällen nach Art. 100 Abs. 1-3 UVV, in denen der zweite bzw. der letzte Versicherer leistungspflichtig ist, sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet (Art. 100 Abs. 4 UVV). Art. 100 Abs. 5 UVV regelt die Frage der Leistungspflicht für eine Rente, Integritätsentschädigung oder eine Hilflosenentschädigung, wenn diese Leistungen Folge mehrerer Unfälle sind (zum Ganzen: HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 578). 4.2.Können sich mehrere Unfallversicherer nicht einigen, wer von ihnen für Unfallfolgen leistungspflichtig ist, so kommt Art. 102a UVV (in Kraft seit 2017) zum Tragen (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 579). Demnach hat derjenige Versicherer die Leistungen im Sinne von Vorleistungen zu erbringen, der dem Auftreten der Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist. Art. 70 Abs. 1 ATSG regelt hingegen die Vorleistungspflicht unter mehreren Sozialversicherungen. 5.1.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
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Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die
Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427
5.2.Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht sind auf verlässliche
medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 E. 3 festgelegt. Demnach
gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das heisst, Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, nämlich ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (zum Ganzen: BGE 143
V 124 E. 2.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
5.3.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind
(zum Ganzen: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
14 / 33 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2, 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 und 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 E. 1c). 5.4.1. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen: Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3b). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 4.3 und 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.3, 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 4). 5.4.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile des
15 / 33 Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.1 und 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3). 5.4.3. Reine Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1, 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E. 3). 5.4.4. Nach der Praxis weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 137 V 210 E. 4.4.1.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1, 8C_188/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2, 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.4). 6.1.Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin mehrere Beurteilungen von ihren beratenden Ärzten zur Frage des Kausalzusammenhangs eingeholt hatten und diese Beurteilungen unterschiedlich ausgefallen waren, veranlasste die Beschwerdegegnerin in Absprache mit der Beschwerdeführerin zur Klärung der Unfallkausalität bei Dr. med. G._____ ein Gutachten nach Art. 44 ATSG, welches am 15. Dezember 2022 (Bf-act. 238 ff.) erstattet wurde. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G._____ samt ergänzender Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (Bf-act. 296 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2023 einen Kausalzusammenhang zwischen den seit dem 12. März 2022 geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 13. März 2018. Demgegenüber spricht die Beschwerdeführerin dem Gutachten den Beweiswert ab. Im Folgenden ist somit die Beweistauglichkeit des Administrativgutachtens samt ergänzender Stellungnahme zu prüfen, mithin ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von der übrigen medizinischen Aktenlage, insbesondere der Stellungnahmen von Dr. med. H._____ vom 31. Januar 2023 (Bf-act. 273 ff.) und vom 19. Juli 2023 (Bf-act. 308 ff.), in Zweifel gezogen werden.
16 / 33 6.2.Die Akten enthalten zum relevanten Sachverhalt aus medizinischer Sicht im Wesentlichen die folgenden Angaben: 6.2.1. Der Vorzustand des rechten Knies ergibt sich aus der MRT-Untersuchung vom 4. Februar 2008 und 19. März 2018. In der Bildgebung vom 4. Februar 2008 zeigte sich eine intakte Darstellung der VKB-Plastik bei eingeschränkter Beurteilbarkeit im Ansatzbereich wegen Suszeptibilitätsartefakten sowie eine kleine Bakerzyste hinweisend auf rezidivierende Kniegelenksergüsse. Es wurden kein Kniegelenkerguss, keine entzündlichen Veränderungen, keine Meniskusläsion sowie keine Knorpelläsion festgestellt (vgl. Bf-act. 15). Die MRT-Untersuchung vom 19. März 2018 ergab eine Re-Ruptur der VKB-Ersatzplastik (Anmerkung des Gerichts: Korrekt wäre von einer Re-Ruptur des VKB bzw. von einer Ruptur der VKB-Plastik zu sprechen, da die VKB-Ersatzplastik im März 2018 erstmals riss [vgl. auch Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 31. Januar 2023 [Bf-act. 274]) mit entsprechenden Kontusionsarealen am posterolateralen Tibiaplateau und am lateralen Femurkondylus. Sodann zeigte sich eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes, insbesondere der tiefen Anteile, bei Zerrung der oberflächlichen Anteile sowie eine meniskokapsuläre Verletzung am Hinterhorn des medialen Meniskus, wobei die Meniskussubstanz medial und lateral intakt war. Ebenso wurden ein deutlicher Gelenkerguss und eine kaum gefüllte Baker-Zyste festgestellt (Bf-act. 200). Im CT vom 23. März 2018 zeigten sich etwas Gelenkerguss und keine höhergradigen degenerativen Veränderungen im Kniegelenk bei kleinen Osteophyten (Bf-act. 197). 6.2.2. Die am 16. März 2022 nach dem erneuten Ereignis vom 12. März 2022 durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Knies ergab im Bildvergleich mit jener vom 19. März 2018 (Bf-act. 200) sowie nach 2018 erneuter VKB-Plastik mit Zeichen einer moderaten Distorsion proximal aber ohne relevanten Risshinweis eine vermutlich postkontusionelle Signalalteration am Innenmeniskushinterhorn mit flauem Knochenmarködem ohne Risshinweis. Neu waren Knorpeldefekte zentral am Femurcondylus lateral betont, ein kleiner Riss am freien Rand der Pars intermedia lateral sowie tiefgreifende Knorpelfissuren retropatellär zentral nachweisbar. Ebenso zeigten sich etwas Gelenkerguss, ein narbig veränderter Hoffa-Fettkörper mit flauem Ödem und eine kleine Bakerzyste (Bf-act. 182 f.). 6.2.3. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E._____ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (Bf-act. 159 ff.) aus, weder klinisch noch radiologisch präsentiere sich eine traumatisch bedingte strukturelle Läsion oder eine Listendiagnose. Resonanztomographisch würden sich unfallfremde Veränderungen im Sinne von degenerativen Veränderungen nach zweimaliger
17 / 33 VKB-Plastik präsentieren (Bf-act. 160). Die Frage nach einem überwiegend wahrscheinlich natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Kniebeschwerden rechts zum Ereignis vom 31. Januar 1998 bejahte Dr. med. E.. Zur Begründung führte er aus, nach initialer VKB-Plastik 1998 werde zwar ein nahezu 10-jähriger beschwerdefreier Verlauf mit Revision 2008 als Brückensymptome kommuniziert, jedoch habe sich in der Arthroskopie eine Verwachsung des posterioren oder medialen Bündels mit dem hinteren Kreuzband (HKB) präsentiert. Dabei handle es sich um keine frische Verletzung von 2018, sondern um eine Komplikation von 1998. Verschiedene Studien würden belegen, dass Kreuzbandplastiken nicht mehr über dieselbe Integrität des ursprünglichen Kreuzbandgewebes verfügen würden. Bereits nach zwei Jahren sei keine vergleichbare Stabilität mehr gegeben. Die ältere Teilläsion und die Verwachsungsprozesse über dem HKB sprächen hier für einen erfolgten Abbauprozess des Graftes, sodass hier weder anhand des Befundes noch anhand der statistischen Datenlage von einer vergleichbaren Stabilität mit gesundem Kreuzbandgewebe beim Sturzereignis von 2018 ausgegangen werden könne. Es könne hier somit keine Kausalität oder richtungsgebende Verschlimmerung geltend gemacht werden. Der intraoperative Befund von 2018 habe bereits einen Schaden im Transplantat präsentiert. Beim Sturzereignis sei somit nicht mehr die notwendige Stabilität des über 20 Jahre alten Transplantats vorhanden gewesen. Darüber hinaus zeige die MRT vom 12. März 2018 (recte: 19. März 2018) neben der VKB- und LCM-(Anmerkung des Gerichts: mediales Kollateralband)Läsion Chondropathien im lateralen Tibiaplateau und über dem medialen Femurkondylus als Hinweis auf eine chronische Instabilität (Bf-act. 161). 6.2.4. Der beratende Arzt der Beschwerdeführerin Dr. med. F. hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 (Bf-act. 154 ff.) fest, beim Ereignis vom 31. Januar 1998 habe sich die Beigeladene eine Ruptur des VKB des rechten Knies zugezogen. Das rupturierte VKB sei mittels Ligamentum patellae am 12. März 1998 rekonstruiert worden. Die Eingriffe vom 10. November 1998 (Entfernung einer Plica), vom 17. August 1999 (Entfernung der Schraube an der VKB-Ersatzplastik) und vom 3. März 2008 (Entfernung eines Fadengranuloms) hätten keine Revision der VKB-Ersatzplastik indiziert. In Verbindung mit dem Eingriff vom 3. März 2008 habe der Operateur, Dr. med. K._____, Facharzt Orthopädische Chirurgie, eine intakte Plastik dokumentiert. Am 13. März 2018 habe die Beigeladene ein neues Knietrauma rechts erlitten. Die diagnostische Abklärung habe ergeben, dass die VKB-Ersatzplastik durch das Ereignis vom 13. März 2018 rupturiert sei. Am 11. Mai 2018 sei die rupturierte VKB-Ersatzplastik vom 12. März 1998 durch eine neue Ersatzplastik mittels Tibialis-posterior-Sehne operativ umgesetzt (recte wohl:
18 / 33 ersetzt) worden. Mit diesem Eingriff vom 11. Mai 2018 sei ein richtungsgebender neuer medizinischer Sachverhalt geschaffen worden. Entsprechend sei festzuhalten, dass die aktuellen Beschwerden als Teilursache überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 13. März 2018 zurückzuführen seien. Die zur Darstellung kommenden Befunde/Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich Ausdruck degenerativer Veränderungen, also Sekundärfolgen nach VKB-Re-Ersatzplastik (Bf-act. 154 f.). 6.2.5. In seinem Gutachten vom 15. Dezember 2022 (Bf-act. 238 ff.) kam Dr. med. G., nach Untersuchung der Beigeladenen und im Grundsatz unter Berücksichtigung der medizinischen Akten, zum Schluss, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung ab dem 12. März 2022 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweile Folge des Unfalls vom 31. Januar 1998. Durch das Unfallereignis vom 13. März 2018 sei aufgrund der (Re-)Ruptur der VKB- Plastik eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes (Status nach VKB-Plastik und mehreren Operationen zwischen 1998 und 2008) erfolgt. Das Ereignis vom 12. März 2022 sei nicht geeignet gewesen, ein gesundes Kniegelenk zu schädigen (Bf-act. 256). Dr. med. G. begründete dies damit, dass sich im MRI vom 16. März 2022 eine intakte VKB-Plastik und ein intakter medialer Meniskus (bzw. keine posttraumatischen Zeichen) gezeigt hätten. Hingegen hätten sich ein Knorpeldefekt zentral am Femurcondylus lateral betont sowie ein kleiner Riss am freien Rand der Pars intermedia lateral sowie tiefergreifende Knorpelfissuren retropatellär zentral und eine kleine Baker-Zyste gezeigt (Bf-act. 251). Im MRI würden sich damit keine Veränderungen zeigen, welche nicht auch ohne das Unfallereignis im Sinne der degenerativen Entwicklung zu erklären wären (Bf- act. 256). Die stark beschleunigte Entwicklung einer Gonarthrose rechts sei zumindest teilweise verursacht durch die Kniebinnenverletzung vom 31. Januar 1998 mit VKB-Ruptur. Nach der beschriebenen Kniebinnenverletzung entspreche die frühzeitige Entwicklung einer Gonarthrose dem regelhaften Verlauf. In diesem Zusammenhang erwähnte Dr. med. G._____ im Gutachten diverse Literatur (Bf- act. 252). Es handle sich also um einen Vorzustand nach dem Ereignis im Januar 1998. Zur Frage betreffend den Status quo sine hinsichtlich des Ereignisses vom 13. März 2018 hielt Dr. med. G._____ fest, das Unfallereignis vom 13. März 2018 habe bildgebend zu einer Re-Ruptur der VKB-Plastik und einer Partialruptur des medialen Kollateralbandes geführt. Zudem würden sich meniskokapsuläre Veränderungen des Hinterhorns des medialen Meniskus zeigen. Die Meniskussubstanz zeige sich medial und lateral intakt. Es fände sich bildgebend ein Gelenkerguss. Ein Status quo ante habe aufgrund der Ruptur der VKB-Plastik nicht erreicht werden können. Der Status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich sechs
19 / 33 bis neun Monate nach dem Ereignis vom 12. März 2018 (recte: 13. März 2018) mit anschliessender operativer Behandlung erreicht worden. Diese Schlussfolgerung begründete Dr. med. G._____ damit, dass die Beigeladene nach der Operation nach einer Rehabilitationsphase von ca. sechs Monaten ihre Aktivitäten des täglichen Lebens und auch die sportlichen Aktivitäten im vorherigen Umfang wieder aufgenommen habe. Der heutige Zustand wäre nicht besser zu erwarten gewesen, wenn das Ereignis vom 12. März 2018 (recte: 13. März 2018) nicht eingetreten wäre. Die Veränderungen an den Menisci (lateral und medial) nach dem Unfallereignis im März 2018 seien im Sinne der degenerativen Entwicklung nach dem Erstereignis aus dem Jahr 1998 zu interpretieren. Die Partialruptur des medialen Kollateralbandes sei ohne weiteren Eingriff folgenlos abgeheilt (Bf- act. 257 f.). 6.2.6. Dieser Beurteilung widersprach Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2023 (Bf-act. 273 ff.). Darin kam Dr. med. H._____ entgegen der Ansicht von Dr. med. G._____ zum Schluss, dass das neue Ereignis vom 13. März 2018 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Er begründete dies damit, dass gemäss MRI-Bericht vom 19. März 2018 folgender Befund vorliege: „Re-Ruptur der VKB-Plastik (vgl. Anmerkung des Gerichts in Erwägung 6.2.1 vorstehend). Partialruptur des medialen Kollateralbandes, insbesondere der tiefen Anteile. Meniskokapsuläre Verletzung am Hinterhorn des medialen Meniskus. Die Meniskussubstanz medial und lateral intakt. Gelenkerguss.“ Zumindest im Hinblick auf das rupturierte VKB-Transplantat stelle dies ohne irgendeinen Zweifel eine frische strukturelle Verletzung von dauerhaftem Charakter dar. Das Ereignis vom 13. März 2018 habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des damals bestehenden pathologischen Vorzustandes geführt, indem eine zuvor über 20 Jahre intakte VKB-Ersatzplastik im Zusammenhang mit einem aus medizinischer Sicht vollkommen adäquaten Trauma rupturiert und Anlass für eine erneute Operation ergeben habe (Bf-act. 274 und 276). In diesem Zusammenhang verwies Dr. med. H._____ alsdann auch auf den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 (Bf-act. 210 f.), worin zu lesen sei, der eigene beratende Arzt Dr. med. I._____ komme zur Einschätzung, dass das Ereignis vom 13. März 2018 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Kniegelenksfunktion geführt habe. Genau diese Aussage habe letztlich wohl den Ausschlag für eine Gutheissung der von der Beigeladenen eingereichten Einsprache gegeben (Bf-act. 274). Nicht nachvollziehbar für Dr. med. H._____ ist alsdann die Aussage von Dr. med. G._____ zum Status quo sine. Zur Begründung brachte er vor, der Status quo sine bezeichne einen Zustand, wie er sich entsprechend dem schicksalhaften Verlauf auch ohne einen stattgehabten Unfall in genau gleicher Weise entwickelt hätte.
20 / 33 Vorliegend sei am 11. Mai 2018 eine weitere Operation am rechten Knie durchgeführt worden. Dabei sei u.a. die vormals einliegende VKB-Ersatzplastik vom 12. März 1998, wo ein autologes Transplantat aus dem eigenen Ligamentum patellae der Beigeladenen verwendet worden sei, durch körperfremdes Material (Allograft) ersetzt worden, womit im Vergleich zum Vorzustand zusätzlich eine klar veränderte morphologische Situation geschaffen worden sei. Insgesamt sei es damit jedenfalls weitestgehend ausgeschlossen gewesen, dass jemals wieder ein Status quo sine erreicht werden könnte. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen medizinwissenschaftlichen Datenlage, wonach VKB-Rekonstruktionen mit allogenen (Anmerkung des Gerichts: körperfremden) Ersatzplastiken im längerfristigen Verlauf ein dreifach höheres Risiko für ein Transplantatversagen hätten als solche mit autologem (Anmerkung des Gerichts: körpereigenen) Material (Bf-act. 274 f. und 276). Im Weiteren bemängelte Dr. med. H._____ auch die Aussage von Dr. med. G., wonach nach primärer VKB- Ruptur rechts vom 31. Januar 1998 von der Entwicklung einer Gonarthrose rechts auszugehen sei. Zur Begründung hielt er fest, bereits im Operationsbericht von Dr. med. L., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Mai 2018 sei zu lesen, dass bis auf etwas Schleifspuren im Bereich der Trochlea die Knorpelverhältnisse in allen drei Kompartimenten unauffällig seien. Dies bedeute gleichzeitig, dass sich im Verlauf über 20 Jahre seit der VKB-Ersatzplastik vom 12. März 1998 höchstens marginale Zeichen einer Gonarthrose finden liessen. Betrachte man die Angaben im Bericht zur MRT-Untersuchung vom 16. März 2022, seien eindeutig nachweisbare Zeichen einer Gonarthrose im Verlauf über etwa vier Jahren nach der Operation vom 18. Mai 2018 aufgetreten, wie sie sich zuvor über mehr als 20 Jahre nicht entwickelt hätten. Es liege auf der Hand, dass dieser Verlauf überwiegend wahrscheinlich vorwiegend, zumindest jedoch teilweise, auf das Ereignis vom 13. März 2018 und die nachfolgend durchgeführte Operation zurückzuführen sei, wohingegen dasjenige vom 31. Januar 1998 darauf keinen eindeutig erkennbaren Einfluss gehabt habe (Bf-act. 275 f.). 6.2.7. Dr. med. G._____ wiederum widersprach mit Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (Bf-act. 296 ff.) im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen den Ausführungen von Dr. med. H._____. Er hielt fest, die Ruptur einer VKB-Plastik sei als Komplikation der initialen operativen Behandlung anzusehen und ohne diese nicht denkbar. Die Ruptur einer VKB-Plastik sei eine Komplikation, welche mit oder ohne traumatisches Ereignis auftreten könne. Sie stelle ein mit der Zeit wahrscheinlich werdendes Szenario nach VKB-Ruptur mit Kniebinnenschaden und VKB-Plastik dar. Diese Komplikation sei im vorliegenden Fall eingetreten. Zum
21 / 33 Unfallereignis aus dem Jahr 2018 sei eine Kniedistorsion rechts beim Skifahren bekannt. Anschliessend habe die Beigeladene weiter Skifahren können. Darüber hinaus sei der Verlauf nach dem initialen Trauma aus dem Jahr 1998 bis dahin alles andere als komplikationslos gewesen. So sei im August 1998 (recte: November 1998) und 1999 erneut (arthroskopisch) operiert worden. Ca. 2004 sei es ohne äusseren Anlass zu erneuten Kniebeschwerden mit Anschwellen des Kniegelenks gekommen. 2008 sei erneut arthroskopiert worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Bohrkanäle zu weit gewesen und Narbengewebe entfernt worden sei. Die von Dr. med. H._____ vorgebrachte Studie hinsichtlich des Versagens von VKB- Plastiken schliesse das Transplantatversagen an sich, wie vorliegend aufgetreten, in keinster Weise aus. Gestützt auf diese Aussagen hielt Dr. med. G._____ an seiner Beurteilung fest, wonach die Gesundheitsschädigung ab dem 12. März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Ereignisses vom 31. Januar 1998 sei (Bf-act. 298 f.). Der Schlussfolgerung von Dr. med. H., wonach es durch das Ereignis vom 13. März 2018 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei, hielt Dr. med. G. entgegen, die Beigeladene habe über eine Kniedistorsion beim Skifahren im Jahr 2018 berichtet. Ein Sturz sei primär nicht berichtet worden. Sie sei dann noch weiter Ski gefahren. Dies spreche gegen ein grösseres Trauma. Später sei es beim Skifahren über Bodenwellen zu einem Sturz gekommen und anschliessend sei das Kniegelenk angeschwollen. Diese Schilderung könne so interpretiert werden, dass es im Rahmen eines inadäquaten Traumas, d.h. eines Traumas, welches nicht geeignet gewesen sei, ein gesundes VKB zu schädigen, zu einer Ruptur des Implantats bzw. dem Versagen des Implantats gekommen sei. Bildgebend habe sich ein Implantat-Versagen der VKB-Plastik, zudem beginnende degenerative Veränderungen sowie eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes gezeigt. Intraoperativ hätten sich weitere degenerative Veränderungen, u.a. eine Läsion am lateralen Meniskus gezeigt. Der gesamte Verlauf seit dem initialen Trauma aus dem Jahr 1998 sei von Komplikationen geprägt gewesen. Im Jahr 2008 habe im MRI eine kleine Bakerzyste als Hinweis auf rezidivierende Kniegelenkergüsse bzw. eine beginnende degenerative Entwicklung nachgewiesen werden können. Die Fortentwicklung einer Gonarthrose sei unabhängig vom Ereignis aus dem Jahr 2018 zu erwarten gewesen. Bis heute seien die degenerativen Veränderungen nicht besonders ausgeprägt, weder radiologisch (wenn auch spätestens seit 2018 evident) noch klinisch. Die Entwicklung einer Gonarthrose und das Implantat- Versagen der VKB-Plastik seien ohne das Ereignis aus dem Jahr 2018 ohne Weiteres denkbar und würden dem quasi zu erwartenden Verlauf entsprechen (Bf- act. 300 f.). In Bezug auf die Entwicklung der Gonarthrose führte Dr. med. G._____ aus, die Entwicklung von degenerativen Veränderungen verlaufe nicht linear. Diese
22 / 33 sei multifaktoriell begründet und die Wahrscheinlichkeit steige mit der Zeit. Die bis heute nicht besonders ausgeprägten degenerativen Veränderungen seien im aktuellen Ausmass allein durch die Folgen des Ereignisses aus dem Jahr 1998 und die nachfolgenden operativen Eingriffe vor 2018 erklärbar, weshalb ein Status quo sine angenommen werde (Bf-act. 301 f.). 6.2.8. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 (Bf-act. 308 ff.) ging Dr. med. H._____ mit Dr. med. G._____ einig, dass auch eine Ersatzplastik des VKB rupturieren könne. Geschehe dies ohne relevantes Trauma, sei von einer Komplikation zu sprechen. Nicht korrekt sei seines Erachtens jedoch die Einschätzung von Dr. med. G., wonach auch eine nach einem aus medizinischer Sicht adäquaten Trauma eingetretene Ruptur einer VKB- Ersatzplastik als Komplikation zu bewerten sei. Anhand der zeitnah verfassten Dokumente habe die Beigeladene am 13. März 2018 einen Skisturz erlitten. Nachfolgend sei eine Ruptur der VKB-Ersatzplastik diagnostiziert worden. Ein Skisturz stelle sehr wohl ein aus medizinischer Sicht adäquates Trauma für eine VKB-Ruptur dar, wodurch es zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei (Bf-act. 310). Weiter hielt Dr. med. H. fest, es sei von untergeordneter Bedeutung, dass sich zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 13. März 2018 auch noch Residuen der früheren Eingriffe nachweisen liessen. Selbst wenn solche bestanden hätten, wäre es beim erlittenen Skisturz überwiegend wahrscheinlich zu einer relevanten Verletzung des rechten Kniegelenks gekommen, die einer Behandlung bedurft hätte (Bf-act. 311). Zudem stütze sich Dr. med. G._____ im Hinblick auf den Ablauf des Ereignisses vom 13. März 2018 ausschliesslich auf die Aussagen, welche die Beigeladene im Rahmen der von ihm durchgeführten Begutachtung im Dezember 2022 gemacht habe. Dabei habe er offensichtlich nicht berücksichtigt, dass in sämtlichen zeitnah verfassten Unterlagen von einem Skisturz als unmittelbarem Auslöser für die Ruptur der VKB-Ersatzplastik die Rede gewesen sei. Unabhängig davon komme es sodann nicht selten vor, dass Personen sich bei ganz langsamer Fahrt oder sogar im Stehen schwere Distorsionen der Kniegelenke zuzögen, nicht selten verbunden mit einer VKB- Ruptur. Dies lasse sich schlüssig durch die sehr grosse Hebelwirkung der Skier erklären, worauf beim Abdrehen des Oberkörpers gewaltige Kräfte auf die Kniegelenke entstünden. Diese Kräfte vernachlässige Dr. med. G._____ bei seinen Überlegungen (Bf-act. 312). Dr. med. H._____ führte weiter aus, dass er nicht in Abrede stelle, wonach es theoretisch auch ohne das Ereignis vom 13. März 2018 und ausschliesslich als Folge desjenigen vom 31. Januar 1998 längerfristig zur Entwicklung von vermehrten abnützungsbedingten Kniebinnenschäden hätte kommen können. Betrachte man jedoch die Angaben im Operationsbericht von Dr.
23 / 33 med. L., erkenne man umgehend, dass sich im Verlauf von mehr als 20 Jahren keine derartigen Alterationen entwickelt hätten. Erst danach sei es zu einer objektivierbaren Progredienz gekommen, die bis zuletzt allerdings moderat verlaufen sei. Dass eine derartige (asymmetrische) Entwicklung stark darauf hinweise, dass die Gonarthrose vor allem durch das Ereignis vom 13. März 2018 bedingt worden sei, sei offensichtlich. Alsdann bemängelte Dr. med. H. die Aussage von Dr. med. G., wonach die Entwicklung einer Gonarthrose und das Implantat-Versagen der VKB-Plastik dem quasi zu erwartenden Verlauf entspräche. Begründend hielt er fest, diese Aussage würde bedeuten, dass mit der Zeit sämtliche VKB-Ersatzplastiken versagen und sich eine Gonarthrose entwickeln würde. Ein solcher Verlauf sei zwar leider möglich, entspreche jedoch keineswegs dem Standard (Bf-act. 312 ff.). 6.2.9. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass die vorliegenden medizinischen Beurteilungen kontrovers sind. Der Gutachter Dr. med. G. geht davon aus, dass das Ereignis vom 13. März 2018 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt haben soll und nach Ablauf von sechs bis neun Monaten ein unfallkausaler Status quo sine eingetreten sei. Folglich seien die seit dem 12. März 2022 geklagten Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 31. Januar 1998. Demgegenüber vertreten Dr. med. F._____ und insbesondere Dr. med. H._____ die Auffassung, dass das Ereignis vom 13. März 2018 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Kniegelenksfunktion rechts geführt habe und die aktuellen Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 13. März 2018 seien. Dr. med. H._____ stellte sich entgegen der Auffassung von Dr. med. G._____ auf den Standpunkt, dass die Ruptur der VKB-Ersatzplastik keine Komplikation darstelle, welche auf die Operation aus dem Jahr 1998 zurückzuführen sei. Vielmehr sei durch ein aus medizinischer Sicht adäquates Trauma in Form des am 13. März 2018 erfolgten Skisturzes eine Ruptur einer VKB- Ersatzplastik erfolgt, womit es durch diesen Sturz zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei (vgl. Erwägung 6.2.6 vorstehend). Der Gutachter Dr. med. G._____ ist gestützt auf die Schilderungen der Beigeladenen im Rahmen der Begutachtung der Ansicht, dass es am 13. März 2018 beim Skifahren zu einer Kniedistorsion und nicht primär zu einem Sturz gekommen sei. Dieser Vorgang sei nicht geeignet gewesen, ein gesundes VKB zu schädigen. Zudem hätten sich degenerative Veränderungen gezeigt (vgl. Erwägung 6.2.7 vorstehend). Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (act. D.1) im vorliegenden Gerichtsverfahren hinsichtlich des Unfallhergangs im Jahr 2018 aus, sie sei in langsamem Tempo von der Gondelbahn weggefahren und
24 / 33 habe einen Verschneider mit Sturzfolge gehabt. Sofort habe sie Schmerzen im Knie gespürt, jedoch entschieden, dass ihr Knie belastbar sei und sie bis zur nächsten Gondelstation vorsichtig weiterfahren könne. In der Folge sei sie in mittlerem Tempo gestürzt. Hierbei habe sie eine gravierende Verdrehung ihres Knies gespürt und gesehen und realisiert, dass sie sich massiv verletzt habe. Anschliessend sei sie mehrheitlich auf einem Bein bis zum nächstgelegenen Restaurant gefahren, wo ein Pistenfahrzeug sie zur Gondel gebracht habe. Da die Beigeladene am Ausgang des Verfahrens kein eigenes Interesse hat, da ohnehin die eine oder andere Unfallversicherung Leistungen zu erbringen hat, ist auf diese detaillierte Schilderung abzustellen. Hinzu kommt, dass sich auch aus dem edierten Falldossier betreffend das Ereignis vom 13. März 2018 nichts Gegenteiliges ergibt. Vielmehr ist in der entsprechenden Schadenmeldung UVG vom 23. März 2018 (act. 1 des edierten Dossiers der Beigeladenen) ein „Sturz beim Skifahren“ und auch im Arztzeugnis UVG des erstbehandelnden Arztes Dr. med. M._____ vom 22. April 2018 (act. 12 des edierten Dossiers der Beigeladenen) ein „Skisturz“ erwähnt. Auch in den entsprechenden übrigen Arztberichten ist bloss von einem Skisturz die Rede (vgl. Bf-act. 7, 9, 14, 15, 16, 17, 20, 25 des edierten Dossiers der Beigeladenen). Demzufolge ist es entgegen der Annahme von Dr. med. G._____ von Anfang an zu einem Sturz gekommen, womit sein Gutachten in Bezug auf den Unfallhergang im Jahr 2018 auf einer falschen Ausgangslage beruht. Entsprechend den Ausführungen von Dr. med. G._____ führt auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. S. 3) aus, initial habe es keinen Sturz gegeben. Vielmehr sei durch die hohe Belastung beim Skifahren die hochgradige Instabilität aufgetreten, weshalb sie in der Folge gestürzt sei. In diesem Zusammenhang betont sie selber, dass der Ablauf bei der Beurteilung, ob von einem „Transplantatversagen“ gesprochen werden könne, von Bedeutung sein dürfte. Damit erachtet auch die Beschwerdegegnerin die Aussage von Dr. med. G._____ in Bezug auf das Transplantatversagen insbesondere deshalb als schlüssig, da es angeblich keinen Sturz bzw. kein Trauma gegeben haben soll. Im Widerspruch dazu führt die Beschwerdegegnerin in der Duplik, nachdem die Stellungnahme der Beigeladenen zum Unfallhergang im Jahr 2018 vorlag, dann plötzlich aus, letztlich spiele der Hergang eine untergeordnete Rolle (vgl. Ziff. 5). Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch die Klarheit betreffend Unfallhergang für die Fragen der Kausalität wesentlich. Ungeachtet des Sturzes erscheint die Schlussfolgerung von Dr. med. G._____ eines inadäquaten Traumas, welches nicht geeignet gewesen sei, ein gesundes VKB zu schädigen, erklärungsbedürftig, da die MRT-Untersuchung nebst der (Re-)Ruptur der VKB-Ersatzplastik u.a. als Begleitverletzung eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes zeigte (Bf-act. 200), welche auf gewisse Kräfte beim Unfall hindeutet. Damit setzte sich Dr. med. G._____ allerdings nicht auseinander.
25 / 33 Nach dem Ausgeführten vermag die Schlussfolgerung von Dr. med. G., dass das Ereignis vom 13. März 2018 nicht geeignet gewesen sei, ein gesundes VKB zu schädigen, im konkreten Fall nicht zu überzeugen. Seltsam in diesem Zusammenhang mutet denn auch die Aussage von Dr. med. G. an, wonach das Ereignis aus dem Jahr 2018 nicht im Zentrum der Begutachtung gestanden habe, aber mitbeurteilt worden sei (vgl. Bf-act. 298). So ging es doch beim Gutachtensauftrag insbesondere um die Frage, welches Unfallereignis für die geklagten Beschwerden nach dem Ereignis im Jahr 2022 ursächlich ist, mithin jenes vom 13. März 2018 oder jenes vom 31. Januar 1998, was eine Auseinandersetzung mit diesen beiden Ereignissen aus den Jahren 1998 und 2018 zwingend notwendig macht. Offenbar standen aber Dr. med. G._____ nicht einmal die Akten des edierten Falldossiers betreffend das Ereignis vom 13. März 2018 zur Verfügung und damit insbesondere auch nicht die Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 22. März 2019, in welcher dieser zum Schluss kam, dass es sich beim Ereignis aus dem Jahr 1998 sowie beim Ereignis vom 13. März 2018 medizinisch gesehen um zwei Singularereignisse im gleichen Sinne handle, wobei primär die Originalstruktur und beim Zweitunfall die Ersatzplastik gerissen sei. Das Zweitereignis habe zu einer richtungsgebenden Verschlechterung der Kniegelenkfunktion geführt (vgl. act. 47 des edierten Dossiers der Beigeladenen). Diesbezüglich gilt allerdings anzumerken, dass Dr. med. I._____ zuvor die Meinung vertreten hatte, das Ereignis vom 13. März 2018 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung mit Status quo ante nach sechs Monaten seit Ruptur vom 13. März 2018 geführt (vgl. Beurteilung vom 9. Juli 2018 [ediertes Dossier der Beigeladenen act. 20 S. 2], vom 22. Oktober 2018 [ediertes Dossier der Beigeladenen act. 25 S. 2]; vgl. Verfügung vom 14. Januar 2019 [ediertes Dossier der Beigeladenen act. 30]). Auch Dr. med. G._____ hielt fest, durch das Unfallereignis vom 13. März 2018 sei aufgrund der (Re-)Ruptur der VKB- Plastik eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes (Stand nach VKB-Plastik und mehreren Operationen zwischen 1998 und 2008) erfolgt (vgl. Erwägung 6.2.5 vorstehend). Diese Ansicht wurde von Dr. med. G._____ jedoch nicht weiter begründet oder mit Fachliteratur untermauert. Mithin ist seine pauschale Einschätzung in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar. Es bedurfte damit weiterer Abklärungen, um rechtsgenüglich über die Kausalität der geklagten Kniebeschwerden rechts nach dem Ereignis vom 12. März 2022 entscheiden zu können. 6.2.10.Aus diesen Gründen gelangte das streitberufene Gericht am 17. Dezember 2024 insgesamt zum Schluss, dass nicht auf das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 15. Dezember 2022 (Bf-act. 238 ff.) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (Bf-act. 296 ff.) abgestellt werden kann.
26 / 33 Infolgedessen gab das Obergericht am 9. Mai 2025 zur Klärung der Unfallkausalität ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. J._____ in Auftrag (act. G.1), welches am 25. Juni 2025 (Poststempel) erstattet wurde (act. G.3). Damit steht nunmehr dieses Gerichtsgutachten im Zentrum der weiteren Beurteilung. 7.1.In Beantwortung der ihm gestellten entsprechenden Fragen kam Dr. med. J._____ zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 13. März 2018 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung führte. Zur Herleitung dieser Schlussfolgerung schrieb er namentlich, es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass die Ersatzplastik vom 12. März 1998 keine vollständige Stabilisierung des Kniegelenkes habe bewirken können. So werde zur Fragestellung für das MRI vom 4. Februar 2008 eindeutig von einer VKB-Insuffizienz gesprochen. Dr. med. K._____ beschreibe sodann am 19. Februar 2008 eine sagittale Instabilität, bei der Untersuchung in Narkose ein Pivot shift von + und ein Lachman von ++, was eine zumindest teilweise Insuffizienz des Transplantates überwiegend wahrscheinlich mache. Ebenso beschreibe Dr. med. K._____ bei der Arthroskopie vom 3. März 2008 mit dem Begriff eines regelrecht liegenden, aber schmächtigen und etwas aufgespleissten Transplantates, dass dieses wohl durchgängig aber geschwächt sei. Wenn sich dies zudem erst mit verlängertem Weg gut anspanne, entspreche dies, wie vorgenannte Testbefunde, überwiegend wahrscheinlich einer teilweisen funktionellen Inkompetenz. Dass die VKB-Ersatzplastik ihre Funktion nicht vollumfänglich erfüllt habe, könne im Falle der Beigeladenen nicht einem operationstechnischen Mangel angelastet werden, weil sowohl das MRI vom 19. März 2018 als auch das CT vom 23. März 2018 keine Fehlpositionierung der Bohrkanäle zeige. Weil auch keine Infektion im Verlauf nach den Operationen vom 12. März 1998 und 10. November 1998 aufgetreten sei, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass diese Insuffizienz eine biologische Ursache habe, wie dies in 7 % der Fälle auftrete (vgl. Gerichtsgutachten S. 22 f.). Gestützt auf die bildgebenden Befunde kam Dr. med. J._____ im Weiteren zum Schluss, dass überwiegend wahrscheinlich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. März 2018 bereits degenerative Schädigungen des Gelenkknorpels, insbesondere des lateralen Kompartimentes bestanden hätten, die dem Unfallereignis vom 31. Januar 1998 anzulasten seien. Zum Vorzustand des Knies im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. März 2018 hielt er deshalb fest, als Folge desjenigen Unfallereignisses vom 31. Januar 1998 habe eine Schädigung bestanden, die eine nur teilweise funktionstüchtige VKB-Ersatzplastik und Knorpelschädigungen, insbesondere des lateralen Gelenkkompartimentes, beinhaltet habe. Dabei bleibe es ohne Bedeutung, ob man letztere als Präarthrose wie Dr. med. G._____ oder als beginnende Gonarthrose bezeichnen wolle (vgl. Gerichtsgutachten S. 24 f.). Weiter
27 / 33 führte Dr. med. J._____ aus, das Unfallereignis vom 13. März 2018 habe überwiegend wahrscheinlich eine strukturelle Unterbrechung der VKB-Plastik und von Anteilen des medialen Seitenbandes zusammen mit der meniskalen Aufhängung bewirkt. So habe sowohl das MRI vom 19. März 2018 und die Arthroskopie vom 11. Mai 2018 einen strukturellen Unterbruch, den man auch aufgrund der typischen Knochenmarködeme im lateralen Femurkondylus und Tibiaplateau (Kim) als akut betrachten müsse, gezeigt. Dr. med. J._____ erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass beim Unfallereignis vom 13. März 2018 Kräfte aufgetreten seien, die in der Lage gewesen seien, auch ein gesundes VKB zu zerreissen. Dies begründete er einerseits aufgrund der Drehmomente, die bei einer Distorsion mit Skiern auftreten würden, und andererseits aufgrund der Tatsache, dass das Unfallereignis eine Partialruptur des Innenbandes und der medialen meniskalen Aufhängung bewirkt habe. Dabei handle es sich um eine Verletzung, die häufig in Kombination mit erstmaligen VKB-Rupturen auftrete (vgl. Gerichtsgutachten S. 23 ff.). Ebenso hielt er fest, dass die Ruptur überwiegend wahrscheinlich zu einer zusätzlichen Destabilisierung geführt habe, wenn Dr. med. M._____ im Arztbericht vom 22. April 2018 anlässlich der Erstkonsultation vom 13. März 2018 ein sehr drehinstabiles Knie beschreibe, was als deutlich grössere Instabilität zu werten sei, als das von Dr. med. K._____ am 3. März 2008 dokumentierte Pivot shift + (vgl. Gerichtsgutachten S. 24). Schliesslich führte er aus, weil auch ohne Vorschädigung des VKB und beginnender Gonarthrose das Unfallereignis 13. März 2018 in der Lage gewesen wäre, eine VKB-Ruptur und die damit verbundenen Folgeschäden zu bewirken, weil auch unabhängig des gewählten Transplantates Reersatzplastiken nicht die gleichen Resultate erbringen würden wie Primäroperationen betreffend Belastbarkeit und Stabilität und weil nach Reersatzoperationen das Risiko von degenerativen Knieschädigungen deutlich steige, ergebe sich, dass dieses Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe (vgl. Gerichtsgutachten S. 26). 7.2.Das Gerichtsgutachten von Dr. med. J._____ vom 25. Juni 2025 (Poststempel) ist für die streitigen Belange umfassend und in Kenntnis sämtlicher Vorakten, samt bildgebenden Befunden, abgegeben worden (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Dabei beurteilte Dr. med. J._____ die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangte zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Insbesondere äusserte er sich ‒ wie vom Obergericht gefordert – einlässlich und plausibel begründet zur Frage, ob das Ereignis vom 13. März 2018 den Vorzustand vorübergehend oder richtungsgebend verschlimmert habe. Dabei leitete er seine Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf entsprechende medizinische
28 / 33 Fachliteratur sowie die medizinischen Akten und die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen schlüssig und überzeugend her, wobei er sich auch mit den anderslautenden medizinischen Berichten auseinandersetzte (vgl. Gerichtsgutachten S. 21 ff.). Da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung der Kausalität und damit eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging, genügte ein Aktengutachten (vgl. Erwägung 5.4.3 vorstehend). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2022 vom 22. September 2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; Erwägung 5.4.2 vorstehend), erfüllt das Gerichtsgutachten vom 25. Juni 2025 (Poststempel) die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme, weshalb darauf abzustellen ist (zum Beweiswert von medizinischen Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). Die von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobenen Einwände sind – wie im Nachfolgenden darzulegen ist – nicht zu hören. 7.3.Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, gelangten sowohl Dr. med. J._____ als auch Dr. med. G._____ zu den Erkenntnissen, dass die VKB-Plastik bereits vor dem Unfall vom 13. März 2018 nur teilweise funktionstüchtig war, diese anlässlich des Unfalles gerissen ist und die arthrotische Entwicklung bereits vor dem Unfall vom 13. März 2018 eingesetzt hatte. Soweit allerdings Dr. med. G._____ die Ruptur einer VKB-Plastik als Komplikation der initialen operativen Behandlung anschaut, welche ein mit der Zeit wahrscheinlich werdendes Szenario darstelle (vgl. Erwägung 6.2.7 vorstehend), konnte Dr. med. J._____ dieser Ansicht nicht folgen. Dazu führte Letzterer nachvollziehbar aus, dass gestützt auf die Fachliteratur Umbauvorgänge und ein Transplantatversagen durch dessen Elongation innerhalb der ersten sechs Monate stattfinden bzw. alle Versager innerhalb eines Jahres auftreten würden. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass solche nach einem Jahr nicht mehr auftreten würden und man davon ausgehen könne, dass wieder eine annähernd physiologische Stabilität oder lediglich eine geringe Restinstabilität auch noch nach 15 Jahren erreicht werde. Dies gelte insbesondere für zeitnah nach dem Ereignis rekonstruierte Kniegelenke. Komme es zu einem Transplantatversagen, so liege dies nach der breit angelegten MARS Studie in 24 % der Fälle an der inkorrekten Lage der Bohrkanäle, in 7 % an einer biologischen Ursache und in 1 % an einer Infektion. In allen anderen Fällen werde das Transplantatversagen durch ein Trauma bewirkt, entweder in 31 % alleine als
29 / 33 eigentliche Reruptur oder in 37 % als Teilursache in Kombination mit den vorgenannten Ursachen (vgl. Gerichtsgutachten S. 22). Dr. med. J._____ kam zwar in Übereinstimmung mit Dr. med. G._____ zum Schluss, dass die VKB-Ersatzplastik bereits vor dem Unfallereignis vom 13. März 2018 ihre Funktion nicht vollumfänglich erfüllte und ging damit in dieser Hinsicht von einem Transplantatversagen aus. Entgegen der Ansicht von Dr. med. G._____ schrieb er dieses aber nicht einem operationstechnischen Mangel zu, mit der überzeugenden Begründung, wonach die Bildgebungen aus dem Jahr 2018 keine Fehlpositionierung der Bohrkanäle gezeigt hätten. Da auch keine Infektion im Verlauf der Operationen aufgetreten sei, sah er den Grund für die von ihm festgestellte teilweise Insuffizienz in einer biologischen Ursache, wie dies in 7 % der Fälle auftrete (vgl. Gerichtsgutachten S. 23). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin widerspricht die Erkenntnis einer nur teilweise funktionstüchtigen VKB-Ersatzplastik nun aber nicht der Schlussfolgerung von Dr. med. J., wonach das Ereignis vom 13. März 2018 geeignet gewesen wäre, ein gesundes Kreuzband zu reissen. Seit der Operation im Jahr 2008 sind den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Behandlung im Zusammenhang mit der Instabilität oder eine in diesem Zusammenhang geplante operative Revision vor dem Unfallereignis vom 13. März 2018 zu entnehmen. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass die Beigeladene seit der Operation im 2008 subjektiv über eine Instabilität des rechten Knies geklagt hätte. Im Gegenteil gab diese gegenüber Dr. med. G. an, nach der Operation im 2008 sei es besser gewesen, sie sei sportlich aktiv gewesen und hätte die belastungsabhängigen Probleme im Griff gehabt (vgl. Bf-act. 246). Gegenüber dem Gericht führte die Beigeladene gar aus, bezüglich Stabilität habe sie in ihr Kniegelenk immer vollstes Vertrauen und keine Zwischenfälle durch Instabilität gehabt (vgl. act. D.1). Dies spricht gegen eine stark geschwächte VKB-Plastik. Ferner wies Dr. med. J._____ daraufhin hin, dass 31 % der Ersatzplastiken alleinig wegen einem Unfallereignis versagen würden und einem solchen in weiteren 37 % eine Teilursache zukomme (vgl. Gerichtsgutachten S. 22 und S. 25). Sodann würdigte Dr. med. J._____ den Umstand der klinisch befundeten Instabilität, wenn er festhielt, dass das Unfallereignis vom 13. März 2018 auf eine Ersatzplastik traf, deren Reissfestigkeit dem natürlichen VKB unterlegen sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erachtete er jedoch aufgrund der aufgetretenen Kräfte im Rahmen des Unfallereignisses dieses als durchaus in der Lage, auch ein gesundes VKB zu schädigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin begründete Dr. med. J._____ diese Schlussfolgerung einerseits aufgrund der Drehmomente, die bei einer Distorsion mit Skiern auftreten würden, und andererseits aufgrund der Begleitverletzungen einer Partialruptur des Innenbandes und der medialen meniskalen Aufhängung – eine Verletzung, die häufig in Kombination mit
30 / 33 erstmaligen VKB-Rupturen auftrete. Aufgrund der Begleitverletzungen schrieb Dr. med. J._____ dem Trauma – im Gegensatz zu Dr. med. G._____ – eine gewisse Schwere zu, was einleuchtet. Dabei legte er auch nachvollziehbar dar, dass eine diesbezüglich vorbestehende Schädigung unwahrscheinlich erscheine, wenn Dr. med. N._____ am 7. Juli 2009 (recte wohl: 1999) ein medial und lateral stabiles Knie beschreibe und im MRI vom 4. Februar 2008 das mediale und laterale Kollateralband normal dargestellt seien (vgl. Gerichtsgutachten S. 23 f.). Schliesslich begründete Dr. med. J._____ seine Schlussfolgerung, wonach das Ereignis vom 13. März 2018 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bloss mit dem Reissen des VKB-Implantats. Vielmehr führte er zusätzlich aus, dass Reersatzplastiken nicht die gleichen Resultate erbringen würden wie Primäroperationen betreffend Belastbarkeit und Stabilität und nach Reersatzoperationen das Risiko von degenerativen Knieschädigungen deutlich steige (vgl. Gerichtsgutachten S. 26). Ebenso wies er darauf hin, dass die Ruptur der Ersatzplastik überwiegend wahrscheinlich zu einer zusätzlichen Destabilisierung geführt habe, da Dr. med. M._____ im Arztbericht vom 22. April 2018 ein sehr drehinstabiles Knie beschreibe, was als deutlich grössere Instabilität zu werten sei, als das von Dr. med. K._____ am 3. März 2008 dokumentierte Pivot shift + (vgl. Gerichtsgutachten S. 24). Dafür, dass diese zusätzliche Destabilisierung durch die Operation vom 11. Mai 2018 nicht vollständig beseitigt werden konnte, und für eine richtungsgebende Verschlimmerung sprechen auch die Äusserungen der Beigeladenen, wonach sie nach dem Jahr 2018 nie mehr beschwerdefrei gewesen sei bzw. seither in sportlicher Hinsicht aufgrund von Schmerzen deutlich eingeschränkt (belastbar) sei und die Schnellkraft nicht wieder erlangt habe (vgl. Telefonnotiz vom 26. April 2022 der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 23]; Gutachten Dr. med. G._____ vom 15. Dezember 2022 [Bf-act. 246]; Stellungnahme der Beigeladenen zuhanden des Gerichts vom 7. Dezember 2023 [act. D.1]). Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach mit der Operation vom 11. Mai 2018 derjenige Zustand wiederhergestellt worden sei, wie er auch ohne das Ereignis vom 13. März 2018 bestanden hätte bzw. sogar ein Zustand geschaffen worden sei, der besser gewesen sei als derjenige vor dem Ereignis. Soweit die Beschwerdegegnerin alsdann in allgemeiner Weise bemängelt, Dr. med. J._____ hätte sich nicht mit den Erkenntnissen von Dr. med. G._____ auseinandergesetzt, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass das Unfallereignis vom 13. März 2018 überwiegend wahrscheinlich zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hat, die seit März 2022 geklagten Beschwerden der Beigeladenen am rechten Knie
31 / 33 damit auf das Ereignis vom 13. März 2018 zurückzuführen sind (Rückfall) und die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 13. März 2018 und den seit März 2022 geklagten Beschwerden somit zu bejahen ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig und hat die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit diesen geklagten Beschwerden gegenüber der Beigeladenen zu erbringen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 9.2.1. Die Kosten von gerichtlichen Gutachten dürfen dem Versicherungsträger nur unter der Voraussetzung überbunden werden, dass dessen Abklärungen lückenhaft oder ungenügend waren und ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel beheben kann. Unter diesen Umständen stellen die Kosten des Gutachtens keine Gerichtskosten, sondern Kosten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren dar, die gestützt auf Art. 45 ATSG dem Versicherungsträger auferlegt werden dürfen (vgl. WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 45 Rz. 20 und 27 ff.; BGE 143 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4 und 137 V 210 E. 4.4.2). Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten an die Verwaltung bzw. an den Versicherungsträger ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (BGE 143 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1 f., 139 V 496 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 18. März 2025 E. 5.2, 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1, 9C_348/2017 vom 10. August 2017 E. 2). Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen, ohne dass dieser durch objektiv begründete Argumente entkräftet wurde, wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1 f., 139 V 496 E. 4.4). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive
32 / 33 konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolgte (BGE 140 V 70 E. 6.1). Diese Kriterien gelten auch im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 70 E. 6.2). 9.2.2. Vorliegend befand das streitberufene Gericht, dass die entscheidende Frage der (Teil-)Kausalität des Ereignisses vom 31. Januar 1998 bzw. vom 13. März 2018 auf die geklagten Beschwerden nach dem Ereignis am 12. März 2022 durch das Gutachten von Dr. med. G._____ nicht rechtsgenüglich abgeklärt und beantwortet sei, insbesondere zumal Dr. med. G._____ die Fallakten des edierten Falldossiers der Beigeladenen betreffend das Ereignis vom 13. März 2018 nicht zur Verfügung gestanden hatten (vgl. die Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2024 und vom 11. März 2025). Das führte dazu, dass zur abschliessenden Klärung der Unfallkausalität weitere medizinische Abklärungen erforderlich waren, weshalb das Gericht ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. J._____ einholte (vgl. Schreiben des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 11. März 2025 [act. E.15]; Gutachtensauftrag vom 9. Mai 2025 [act. G.1]). Kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht somit nicht vollumfänglich nach, ist es gerechtfertigt, ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. J._____ aufzuerlegen. 9.2.3. Was die Höhe der Gutachtenskosten betrifft, so liegt eine Rechnung vom 24. Juni 2025 über total CHF 4'742.50 im Recht (vgl. act. E.23). Dieser Betrag liegt innerhalb des Kostenrahmens vom CHF 5'000.00 (vgl. Gutachtensauftrag vom 9. Mai 2025 [act. G.1]), womit die Rechnung nicht zu beanstanden ist. Damit gehen die gesamten gutachterlichen Kosten in der Höhe von CHF 4'742.50 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 9.3.Ein Parteikostenersatz gemäss Art. 61 lit. g ATSG steht der obsiegenden Beschwerdeführerin als Versicherungsträgerin nicht zu (vgl. BGE 127 V 205 E. 3.a; BOLLINGER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 61 Rz. 80). Ebenso wenig hat praxisgemäss die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene einen Anspruch auf Parteikostenersatz, zumal sie explizit auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtete.
33 / 33 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B._____ AG vom 19. September 2023 aufgehoben und diese verpflichtet wird, die gesetzlichen Leistungen für die seit März 2022 geklagten Beschwerden von C._____ am rechten Knie zu erbringen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 4'742.50 werden der B._____ AG auferlegt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an]