8C_168/2024, 8C_722/2021, 8C_722/2024, 8C_776/2023, 9C_611/2023, + 1 weiteres
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. Dezember 2025 mitgeteilt am 19. Dezember 2025 ReferenzSV1 25 46 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Kuster, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Berufsbeistandschaft B._____ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Eidgenössische Ausgleichskasse Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beigeladene GegenstandVersicherungsleistungen nach IVG
2 / 11 Sachverhalt A.A._____ [...] war zuletzt in einem Pensum von 80 % als C._____ bei der D._____ AG tätig. Im Januar 2025 meldete er sich unter Hinweis auf eine Dysthymie bzw. mittelschwere Depression bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (berufliche Integration / Rente). In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiedene Unterlagen ein. B.Am 11. Juli 2025 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie werde die Kosten für ein Aufbautraining (Integrationsmassnahme) [...] vom 7. Juli 2025 bis zum 6. Januar 2026 übernehmen. Ausserdem sprach sie ihm mit Verfügung vom 6. August 2025 ein Taggeld in der Höhe von CHF 116.00 vom 7. Juli 2025 bis zum 6. Januar 2026 zu. C.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, wobei er eine Neubeurteilung sowie eine Anpassung der Taggeldberechnung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen seit bereits November 2023 sowie des massgeblichen Einkommens aus der vorhergehenden Erwerbstätigkeit beantragte. Begründend hielt er fest, die Taggeldberechnung stütze sich ausschliesslich auf das zuletzt erzielte Einkommen aus seiner Anstellung ab März 2024, in welcher er zunächst zu 100 %, ab Juni 2024 jedoch nur noch zu 80 % angestellt gewesen sei. Diese Reduktion des Pensums sei krankheitsbedingt erfolgt. Darüber hinaus habe er sich bereits seit November 2023 aufgrund einer sich entwickelnden psychischen Erkrankung (mittelschwere Depression) in ärztlicher Behandlung befunden. Im Verlauf des Frühjahrs 2024 habe sich der gesundheitliche Zustand weiter verschlechtert, weshalb er gezielt den Arbeitgeber gewechselt habe, um eine bessere Regenerationsmöglichkeit zu erhalten. Ab dem 27. August 2024 sei er schliesslich vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Die ausschliessliche Berücksichtigung des reduzierten Erwerbseinkommens aus der neuen Anstellung verzerre die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere da der Lohnrückgang unmittelbar mit der bestehenden Krankheit in Zusammenhang stehe. Bei krankheitsbedingter Erwerbsminderung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei auch das frühere Einkommen zu berücksichtigen. D.In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2025 (Eingang) beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 6. August 2025. Darüber hinaus hielt sie fest, den Ausführungen des Beschwerdeführers
3 / 11 könne nicht gefolgt werden. Denn aus den vorliegenden Akten ergebe sich deutlich, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 27. August 2024 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Abgesehen von dessen Selbsteinschätzung seien keine Hinweise aktenkundig, die dafür sprächen, dass der Anfang März 2024 vollzogene Stellenwechsel und / oder die Anfang Juni 2024 erfolgte Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden hätten. Zudem sei klarzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht seit November 2023, sondern erst seit dem 24. Dezember 2024 in psychiatrischer Behandlung befinde. Es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 27. August 2024 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Folglich sei die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden IV-Taggelds zu Recht gestützt auf ein Jahreseinkommen von CHF 52'000.00 [recte: CHF 52'832.00] ermittelt worden. E.Auch die Eidgenössische Ausgleichskasse (nachfolgend: Beigeladene) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2025 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, nach Angaben der D._____ AG hätte sich das Buttoeinkommen des Beschwerdeführers bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % auf CHF 66'040.00 belaufen. Da der Beschwerdeführer zu 80 % beschäftigt gewesen sei, habe er ein Buttoeinkommen von CHF 52'832.00 erzielt. Die Frage, ob eine allfällige Reduktion des Beschäftigungsgrades infolge gesundheitlicher Probleme erfolgt sei, habe die D._____ AG mit "nein" beantwortet. Auf dieser Grundlage (CHF 52'832.00 geteilt durch 365 Tage) habe sie das Taggeld, das dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2025 gewährt worden sei, berechnet. Aus den Verfahrensakten gehe entgegen der Behauptung der Beiständin des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er seine Arbeitszeit wegen Krankheit reduziert habe. F.Mit Replik vom 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine vom 22. Oktober 2025 datierende Verlaufsdokumentation seiner Hausärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ab dem 15. November 2023 ein. Darüber hinaus hielt er unter anderem fest, er habe seine gesundheitlichen Einschränkungen wahrgenommen und eigenständig nach Lösungen gesucht, um im Arbeitsalltag zu "überleben". In diesem Sinne sei auch sein Stellenwechsel und die Reduktion des Arbeitspensums zu verstehen. Dass er seinen Arbeitgebern den Grund für seine Pensumsreduktion nicht mitgeteilt habe, sei durchaus nachvollziehbar. G.In ihrer Duplik vom 26. November 2025 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der mit der Replik eingereichte hausärztliche Bericht von Dr.
4 / 11 med. E._____ vom 22. Oktober 2025 ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 27. August 2024 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es könne zwar sein, dass er seit November 2023 an einer depressiven Symptomatik leide. Vor dem 27. August 2024 habe ihm die Hausärztin jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. H.Die Beigeladene hielt in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2025 (Poststempel) fest, die rückwirkende Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit ohne echtzeitliche Bescheinigung sei nur möglich, wenn Hinweise aus dem betreffenden Zeitraum überliefert seien, dass funktionale Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten seien, dies etwa in Form eines nachträglich feststellbaren Leistungsabfalls oder einer Häufung von dokumentierten Arbeitsausfällen. Vorliegend habe die D._____ AG die Frage, ob eine allfällige Reduktion des Beschäftigungsgrads infolge gesundheitlicher Probleme erfolgt sei, ausdrücklich verneint. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 1.2.Vorliegend hat der Beschwerdeführer seiner Beiständin die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 ZGB erteilt (vgl. Einverständniserklärung vom 15. September 2025 [act. B.3]). Da der Beschwerdeführer unstreitig urteilsfähig und in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. Ernennungsurkunde vom 8. April 2025 [act. B.4]; siehe hierzu auch BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 394 Rz. 20a), ist die Beiständin zur Prozessführung für ihn berechtigt, wobei sie in diesem Umfang gesetzliche
5 / 11 Vertreterin ist und mit Wirkung für den Beschwerdeführer handeln kann (vgl. BIDERBOST, a.a.O., Art. 394 Rz. 1 und Rz. 18). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.1.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Höhe des dem Beschwerdeführer vom 7. Juli 2025 bis zum 6. Januar 2026 zugesprochenen Taggelds zu Recht gestützt auf das bei der D._____ AG in einem 80 %-Pensum ab Juli 2024 erzielte Einkommen, d.h. gestützt auf ein Jahreseinkommen von CHF 52'832.00, ermittelt wurde. Dass bei einem Einkommen von CHF 52'832.00 ein Taggeld von CHF 116.00 resultiert, ist unbestritten. 2.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Bei einem Taggeld von CHF 116.00 beliefe sich der dem Beschwerdeführer vom 7. Juli 2025 bis zum 6. Januar 2026 ausgerichtete Gesamtbetrag auf CHF 21'344.00 (= 184 Tage à CHF 116.00). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung des Taggeldes sei nicht auf das bei der D._____ AG, sondern auf das bei seiner vorherigen Arbeitgeberin erzielte Einkommen abzustellen. Letzteres betrug nach Angaben des Beschwerdeführers CHF 4'640.00 pro Monat bei einem Pensum von 80 % bis 100 % (vgl. IV-act. 10). Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'800.00 (= 100 x CHF 4'640.00 : 80) bzw. einem Jahreseinkommen von CHF 75'400.00 (= CHF 5'800.00 x 13; vgl. zur Plausibilisierung auch das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2023 erzielte durchschnittliche Einkommen von CHF 74'930.00 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto [IV-act. 8]) resultierte ein Taggeld von CHF 165.30 (= 80 % x [CHF 75'400.00 : 365]) und der dem Beschwerdeführer vom 7. Juli 2025 bis zum 6. Januar 2026 ausgerichtete Gesamtbetrag beliefe sich auf CHF 30'415.20 (= 184 Tage à CHF 165.30). Der Streitwert liegt somit unter CHF 10'000.00 (= CHF 30'415.20 - CHF 21'344.00). Da für die vorliegende Angelegenheit zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch
6 / 11 haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21 bis Abs. 3 lit. a IVV (SR 831.201) regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. Abs. 4 sieht vor, dass Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, ebenfalls hinzugezählt werden. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist nach Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_776/2023 vom 18. März 2025 E. 3 und 8C_168/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.3.2 m.w.H.). 4.Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 27. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. IV-act. 3 S. 4, IV-act. 9 S. 1 ff., IV-act. 16 S. 2, IV- act. 17 S. 1, IV-act. 24 S. 1 und S. 15, IV-act. 25 S. 1). Zuvor war er vom 1. Mai 2015 bis zum 28. Februar 2024 als F._____ bei der G._____ AG und ab dem
7 / 11 2025 bis zum 2. April 2025 in stationärer Behandlung war (vgl. IV-act. 28, IV-act. 37 S. 4 ff. und S. 1 ff.). 4.1.Dass der Beschwerdeführer bereits seit November 2023 aufgrund einer sich entwickelnden psychischen Erkrankung (mittelschwere Depression) in ärztlicher Behandlung gewesen sein soll (vgl. Beschwerde vom 9. September 2025 [act. A.1]), lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. vorstehende Erwägung 4 sowie Arztbericht vom 24. Januar 2025 [IV-act. 22 S. 4], wonach er das erste Mal in psychiatrischer Behandlung sei). Aus der Verlaufsdokumentation seiner jetzigen Hausärztin Dr. med. E., Gemeinschaftspraxis I., vom 22. Oktober 2025 geht zwar hervor, dass er am 15. November 2023 erstmalig eine depressive Symptomatik erwähnt habe und er sein Arbeitspensum aufgrund der empfundenen Erschöpfung auf 80 % reduziert habe (vgl. act. B.5). Abgesehen davon, dass die nächste Konsultation in der Gemeinschaftspraxis I._____ erst am 18. Januar 2024 stattfand, wurde ihm zum damaligen Zeitpunkt indessen weder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert noch wurde eine (psychiatrische) Diagnose gestellt (vgl. act. B.5). Mithin liegt nahe, dass damals noch kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden vorlag, das Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte. Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen davon auszugehen, dass die in der erst nachträglich eingebrachten Verlaufsdokumentation vom 22. Oktober 2025 erwähnte Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % "aufgrund der empfundenen Erschöpfung" subjektiv geprägt und nicht auf einen seinerzeit bereits vorliegenden krankheitswertigen Gesundheitsschaden zurückzuführen war. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf des Frühjahrs 2024, als er noch bei der G._____ AG als F._____ tätig war – d.h. bis Ende Februar 2024 –, verschlechterte, und er deshalb den Arbeitgeber wechselte (vgl. Beschwerde vom 9. September 2025 [act. A.1]). Gegenüber Dr. med. univ. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vornahm, gab der Beschwerdeführer vielmehr an, dass die im Zeitpunkt der Erstattestierung der Arbeitsunfähigkeit am 27. August 2024 vorliegenden Beschwerden (in geringerem Masse) bereits seit der Anstellung bei der D. AG bestünden. Vor der aktuellen Tätigkeit bei der D._____ habe er diese gesundheitlichen Probleme nicht gehabt (vgl. IV-act. 25 S. 5) bzw. er habe früher nie ähnliche Beschwerden gehabt; überhaupt sei er noch nie zuvor in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gestanden (vgl. IV- act. 25 S. 3 f.). Dr. med. univ. K._____ ging in seinem Bericht vom 29. Dezember
8 / 11 2024 (Untersuchungstermin: 23. Dezember 2024) denn auch von einer rein auf den aktuellen Arbeitsplatz (bei der D.) bezogenen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. IV- act. 25 S. 8 und IV-act. 24 S. 20). Auch im Bericht der J. vom 24. Januar 2025 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe begonnen als C._____ zu arbeiten. Die Flashbacks und Albträume hätten in letzter Zeit zugenommen. Er habe viele schlechte Erinnerungen an seine Kindheit, wo er arbeite (vgl. IV-act. 22 S. 2). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass Angaben "der ersten Stunde" rechtsprechungsgemäss unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere – in casu mit der Beschwerde vorgebrachte – Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2024 vom 9. September 2025 E. 5.2, 9C_611/2023 vom 12. März 2024 E. 4.5 und 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3, je m.w.H.), ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Taggeldberechnung auf das vom Beschwerdeführer bei der D._____ AG erzielte Einkommen abgestellt hat. Zum Stellenwechsel lässt sich denn auch der Verlaufsdokumentation von Dr. med. E._____ vom 22. Oktober 2025 einzig entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 18. Januar 2024 über die Kündigung seiner bisherigen Stelle informiert und eine neue Anstellung bei der D._____ AG ab März 2024 angekündigt (vgl. act. B.5). Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als F._____ krankheitsbedingt aufgab, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.2.Was seine Tätigkeit als C._____ anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zunächst, d.h. ab März 2024, zu 100 % und ab Juni 2024 nur noch zu 80 % angestellt gewesen, wobei die Reduktion des Pensums krankheitsbedingt erfolgt sei (vgl. Beschwerde vom 9. September 2025 [act. A.1]). Hierfür finden sich konkrete Anhaltspunkte in den Akten. So ergibt sich aus dem "Verlaufsprotokoll Eingliederung", dass die Eingliederungsberaterin gestützt auf das Evaluationsgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 23. Januar 2025 festhielt, der Beschwerdeführer könne aktuell nicht sagen, welche Tätigkeit in Frage komme; C._____ sei sicherlich zu stressig – er habe auch von sich aus auf 80 % reduziert (vgl. IV-act. 17 S. 2; vgl. auch IV-act. 16 S. 3). Dass die unbestrittenermassen vorgenommene Pensumsreduktion krankheitsbedingt erfolgte, erscheint auch angesichts der vorerwähnten medizinischen Berichte und der darin ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Anstellungsbeginn bei der D._____ im März 2024 (vgl. vorstehende Erwägung 4.1) durchaus nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund der Beurteilung von Dr. med. univ. K., welcher bei anamnestischer Arbeitsplatzproblematik bei der D. AG ein konkretes
9 / 11 Risiko einer psychischen Gesundheitszustandsverschlechterung bei einer Rückkehr in die vorbestandenen Arbeitsplatzverhältnisse ausging (vgl. Bericht vom 29. Dezember 2024 [IV-act. 25 S. 8]). Insgesamt ist es somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen überwiegend wahrscheinlich, dass die Pensumsreduktion bei der D._____ AG aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Der Umstand, dass diese Frage der Beigeladenen, ob eine allfällige Reduktion des Beschäftigungsgrads infolge gesundheitlicher Probleme erfolgt sei, am 6. August 2025 mit "nein" beantwortete (vgl. Formular "Anfrage Erwerbseinkommen" [act. C.2.11 S. 3]), vermag hieran nichts zu ändern, zumal nicht auszuschliessen ist, dass die D._____ AG den Grund für die Pensumsreduktion nicht kannte, reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum doch "von sich aus" auf 80 % (vgl. IV-act. 17 S. 2) und wollte er seinen Angaben zufolge gegenüber der Arbeitgeberin nicht offenlegen, dass er mangels Erholung nicht leistungsfähig sei (vgl. Replik vom 17. November 2025 [act. A.4 S. 2]). Soweit die Beschwerdegegnerin bei der Taggeldberechnung auf das vom Beschwerdeführer bei der D._____ AG in einem 80 %-Pensum erzielte Jahreseinkommen von CHF 52'832.00 abgestellt hat, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Stattdessen hätte sie auf ein Jahreseinkommen von CHF 66'040.00 (= 100 x CHF 4'064.00 [vgl. act. C.2.11 S. 3 sowie IV-act. 10, IV-act. 14 S. 2 i.V.m. S. 4, IV-act. 16 S. 2 und IV-act. 24 S. 1] : 80 x 13) abstellen sollen, wobei ein Taggeld von CHF 144.80 (= 80 % x [CHF 5'080.00 x 13 : 365]) resultiert. 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet und die angefochtene Verfügung vom 6. August 2025 ist in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als das dem Beschwerdeführer vom 7. Juli 2025 bis zum 6. Januar 2026 zugesprochene Taggeld auf CHF 144.80 festzulegen ist. 6.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzulegen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (zumindest) dem Grundsatz nach obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten im Betrag von CHF 500.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. PVG 2020 Nr. 7; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 84 vom 3. Oktober 2023 E. 9.1 und S 20 27 vom 23. Februar
10 / 11 2021 E. 12; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.3.1). 6.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss kein Parteikostenersatz zuzusprechen; einen solchen hat er denn auch nicht anbegehrt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 7.1 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 132 vom 19. März 2024 E. 8.2).
11 / 11 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. August 2025 insoweit aufgehoben, als darin ein Taggeld im Betrag von CHF 116.00 festgelegt wurde. A._____ wird vom 7. Juli 2025 bis zum 6. Januar 2026 ein Taggeld in Höhe von CHF 144.80 zugesprochen. 2.Die Kosten von CHF 500.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]