«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 1. Oktober 2025 mitgeteilt am 8. Oktober 2025 ReferenzSV1 25 42 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Zangger gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach IVG

2 / 15 Sachverhalt A.A., geb. 2004, zog sich bei einem Fahrzeugselbstunfall am 9. Oktober 2021 eine sensomotorische komplette Tetraplegie (sub C4 AIS A) zu. Seither ist er auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) kam für verschiedene Leistungen auf: So leistete sie Kostengutsprachen unter anderem für ein Elektrobett, ein Umweltkontrollgerät und bauliche Anpassungen am Elternhaus und sprach A. eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem Letzterer bis am 9. Juni 2022 im Schweizer Paraplegiker-Zentrum (SPZ) in Nottwil hospitalisiert war, kehrte er ins Elternhaus nach B._____ zurück. B.Bereits zuvor erwarben die Eltern von A._____ am 22. Mai 2022 ein angepasstes Fahrzeug, welches sie im Sommer 2022 mit verstärkten Retraktoren für die Rollstuhlsicherung und dem Einbau eines Schwenkhubsitzes auf der Beifahrerseite nachrüsten liessen. Die Umbaukosten beliefen sich auf insgesamt CHF 13'111.55. C.Vom 21. August 2024 bis zum 13. September 2024 befand sich A._____ zur Re-Rehabilitation im SPZ. D.Mit E-Mail vom 19. März 2025 stellte die Mutter für A._____ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Finanzierung des Fahrzeugs samt Umbau. E.Nachdem das Hilfsmittelzentrum Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) den Fahrzeugumbau als einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Vorkehrung erachtet und eine Kostenrückerstattung in der Höhe von CHF 13'111.55 vorgeschlagen hatte, stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 15. Mai 2025 die Abweisung des Kostengutsprachegesuchs in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, dass der Anspruch auf Hilfsmittel frühestens zwölf Monate vor Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Die Anmeldung sei am 19. März 2025 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. März 2024 ausgerichtet. Daran vermöge der Umstand, dass ein Ziel der Reha das selbstständige Lenken eines Fahrzeugs gewesen sei, nichts zu ändern. Denn der Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel (Übernahme der Kosten für den invaliditätsbedingten Umbau des Fahrzeugs) sei unabhängig davon bereits im August 2022 entstanden. Die Invalidenversicherung könne folglich keine Kosten übernehmen. Am 24. Juni 2025 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und wies das Leistungsbegehren ab.

3 / 15 F.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm vollumfänglich Kostengutsprache für den invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab März 2024 anteilmässige Kostengutsprache für den invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau zu erteilen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Geltendmachung der Umbaukosten am 19. März 2025 könne vor dem Hintergrund der Kenntnisnahme im Herbst 2024 nach der Reha im SPZ, dass er nicht selbstständig ein Fahrzeug werde lenken können, nicht als verspätet betrachtet werden, womit die IV-Stelle zur vollständigen Kostenübernahme für den invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau verpflichtet sei. Sollten die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 IVG wider Erwarten nicht erfüllt sein, habe die IV-Stelle Art. 48 Abs. 1 IVG nicht korrekt angewendet. Die Geltendmachung des Leistungsanspruchs sei am 19. März 2025 erfolgt. Die Leistungspflicht der IV-Stelle bestehe gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG folglich ab März 2024, während für die Zeit von August 2022 bis Februar 2024 (19 Monate) von einer – im Rahmen des Eventualbegehrens – verspäteten Anmeldung auszugehen sei. Da die invaliditätsbedingten Anpassungen an einem Occasionsfahrzeug vorgenommen worden seien, sei von einer Lebensdauer von sechs Jahren resp. 72 Monaten auszugehen, d.h. bis Juli 2028. Die IV-Stelle habe sich demnach mindestens im Umfang von 53 Monaten (März 2024 bis Juli 2028) an den Umbaukosten zu beteiligen. G.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2025 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 24. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt bereits im Jahr 2022 gekannt, zumal damals nicht ernsthaft damit habe gerechnet werden können, dass er ein Fahrzeug selbstständig lenken können werde. Auch regle Art. 48 IVG die Frage der Verwirkung, was bedeute, dass der unangemeldete Anspruch zwölf Monate nach seinem Entstehen endgültig erlösche. Mithin seien vorliegend alle den invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau betreffenden Ansprüche verwirkt, welche bis zum 19. März 2024 entstanden seien. H.Am 10. September 2025 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest.

4 / 15 I.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. September 2025 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2025 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Fahrzeugumbau in der Höhe von CHF 13'111.55 zu Recht abgelehnt hat. 3.1.Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung,

5 / 15 für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 3.2.Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV (SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit () bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich unter anderem auch auf die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Es besteht allerdings nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). 3.3.Die Hilfsmittelliste umfasst in Ziff. 10 Ingress des Anhangs zur HVI Motor- und Invalidenfahrzeuge für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Weiter sieht Ziff. 10.05 des Anhangs zur HVI invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen vor. Die vorerwähnte, den Eingliederungszweck betreffende Einschränkung im Ingress der Ziff. 10 des Anhangs zur HVI ("für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind") bezieht sich nicht auf die – nicht mit einem Stern () versehene – Ziff. 10.05, welche die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen auch für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI vorsieht. Ein Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verwende das Auto nicht zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit (bzw. für eine mit einer solchen vergleichbare Tätigkeit im Aufgabenbereich) oder für ein anderes erwerblich orientiertes Eingliederungsziel nach Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2

6 / 15 HVI (vgl. BGE 121 V 258 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1; BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 448 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.4.Gemäss Rz. 2095 des seit dem 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand: 1. Januar 2025) hat eine versicherte Person Anspruch auf die Vergütung der Kosten, welche infolge des Gebrechens durch invaliditätsbedingte Abänderungen entstehen. Jeder Neuantrag muss von der neutralen Fachstelle (SAHB) geprüft werden. Bei Abänderungskosten von mehr als CHF 30'000.00 kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden (Rz. 2098). 3.5.Der Anspruch auf ein Hilfsmittel entsteht, sobald das Hilfsmittel im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 IVG). Laut Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG sieht Art. 48 Abs. 1 IVG was folgt vor: Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. Die Leistung wird gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründen kann (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2, 120 V 89 E. 4b, 102 V 112 E. 1a und 100 V 114 E. 2c). Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2, 120 V 89 E. 4b, 102 V 112 E. 1a und 100 V 114 E. 2c; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_165/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2 und 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr

7 / 15 zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 48 Rz. 5). Massgebend ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts seitens der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.1). 4.1.Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG erfüllt seien, ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt bereits im Jahr 2022 gekannt habe, weshalb diese Bestimmung keine Anwendung finde. 4.2.Vorliegend zog sich der Beschwerdeführer bei einem Fahrzeugselbstunfall am 9. Oktober 2021 eine sensomotorische komplette Tetraplegie (sub C4 AIS A) zu (vgl. insb. Berichte des C._____ vom 9. und 11. Oktober 2021 [IV-act. 23 S. 1 ff.], Gesuch um Kostengutsprache des SPZ vom 14. Oktober 2021 [IV-act. 23 S. 12] sowie Berichte des SPZ vom 11. Januar 2022 [IV-act. 37 S. 1], vom 28. Februar 2022 [IV-act. 70 S. 141], vom 3. Juni 2022 [IV-act. 102 S. 6] und vom 8. Juni 2022 [IV-act. 71 S. 93]). Nachdem er zunächst intensivmedizinisch im C._____ behandelt worden war (vgl. Berichte des C._____ vom 9. und 11. Oktober 2021 [IV-act. 23 S. 1 ff.]), hielt er sich bis am 9. Juni 2022 zur Weiterbehandlung und Rehabilitation im SPZ in Nottwil auf (vgl. insb. Austrittsbericht des SPZ vom 8. Juni 2022 [IV-act. 71 S. 93 ff.]). Dr. med. D., Leitender Arzt Paraplegiologie SPZ, hielt in seinem Bericht vom 11. Januar 2022 bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand insbesondere fest, dass aufgrund der Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers sämtliche Aktivitäten des täglichen Lebens durch Drittpersonen übernommen werden müssten bzw. Letzterer lebenslang in allen Aktivitäten des täglichen Lebens auf Unterstützung durch Dritte angewiesen sein werde (vgl. IV- act. 37 S. 1 ff.; siehe auch Protokoll zur Besprechung vom 21. Dezember 2021 im SPZ, wonach der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen vollständig auf die Hilfe der Pflege angewiesen sei [IV-act. 70 S. 7], Zwischenbericht von Dr. med. D. vom 28. Februar 2022, wonach der Beschwerdeführer in den meisten Alltagsaktivitäten von Drittpersonen abhängig sei [IV-act. 70 S. 143], Protokoll zur Standortbestimmung vom 9. Mai 2022 im SPZ, wonach der Beschwerdeführer fast überall Hilfe benötige [IV-act. 70 S. 63], Austrittsbericht von Dr. med. D._____ vom 8. Juni 2022, wonach der Beschwerdeführer in den meisten Alltagsaktivitäten von Drittpersonen abhängig sei [IV-act. 71 S. 96], Protokoll zur Standortbestimmung vom 12. September 2022 in B._____, wonach der

8 / 15 Beschwerdeführer in den meisten Alltagsaktivitäten von Drittpersonen abhängig sei [IV-act. 89 S. 1] und Bericht des SPZ vom 22. September 2022, wonach der Beschwerdeführer in den Alltagsaktivitäten auf fremde Hilfe angewiesen sei [IV-act. 102 S. 20]; vgl. ferner ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls vom 25. Januar 2022 und Antragsformular zur Abgabe mit ausgewiesenem Behinderungsgrad IV vom 14. Februar 2022 [IV-act. 70 S. 124 ff.], Pflegebericht ab dem 25. März 2022 [IV-act. 134 S. 29 ff.], Therapiebericht des SPZ vom 3. Juni 2022 samt Beilagen [IV-act. 102 S. 7 ff.] und fachtechnische Beurteilung des Hilfsmittelzentrums SAHB vom 9. Juni 2022 [IV-act. 70 S. 151 f.]). Zudem ergibt sich aus der Telefonnotiz vom 4. April 2022 über das gleichentags geführte Gespräch zwischen der Sozialberatung des SPZ und der Unfallversicherung, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aktuell aufgrund der Hauptproblematik des linken Arms nicht gegeben sei und Letztere wahrscheinlich auch nach dem Austritt noch bestehen werde, so dass er auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Rollstuhltaxi angewiesen sein werde (vgl. IV-act. 70 S. 44; siehe auch Protokoll zur Standortbestimmung vom 9. Mai 2022 im SPZ, wonach die Fahreignung gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers aktuell nicht gegeben sei [IV-act. 70 S. 63], und Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 24. Mai 2022, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Armfunktion links und der praktisch fehlenden Fingerfunktionen nicht Autofahren können werde [IV-act. 104 S. 2]; vgl. ferner zu den eingeschränkten Funktionen in den oberen Extremitäten: Bericht der Active Communication AG vom 30. Juni 2022 [IV-act. 73 S. 2] und undatierte fachtechnische Beurteilung des Hilfsmittelzentrums SAHB zur Nachricht vom 6. Juli 2022 [IV-act. 100 S. 1]). Während der Hospitalisation des Beschwerdeführers im SPZ mieteten seine Eltern ab Ende März 2022 zur Ermöglichung des Transports von Nottwil nach B._____ und zurück zwecks vorübergehender Aufenthalte zu Hause vom SPZ ein Fahrzeug mit herausschwenkbarem Sitz, wobei die Unfallversicherung die Fahrtkosten übernahm (vgl. IV-act. 70 S. 36 f. und S. 40 ff.; siehe auch Pflegebericht ab dem 25. März 2022 [IV-act. 134 S. 29 ff.]). In der Folge erwarben die Eltern des Beschwerdeführers kurz vor seinem Austritt aus dem SPZ bzw. seiner Rückkehr nach Hause am 22. Mai 2022 zur Sicherstellung der Mobilität bzw. des Transports zu Therapien ein mit einer eingebauten Rollstuhlrampe bereits angepasstes Occasionsfahrzeug, welches sie im Sommer 2022 mit verstärkten Retraktoren für die Rollstuhlsicherung und dem Einbau eines ergonomischen Schwenkhubsitzes (Turny Evo) auf der Beifahrerseite nachrüsten liessen (vgl. Kaufvertrag vom 22. Mai 2022 [IV-act. 210], Therapiebericht des SPZ vom 3. Juni 2022 [IV-act. 102 S. 8], Rechnung vom 3. August 2022 [IV-act. 209], Protokoll zur Standortbestimmung vom 12. September 2022 in B._____ [IV-act. 89 S. 2], E-Mail vom 19. März 2025 [IV-act. 208 S. 1] und

9 / 15 Einwand vom 9. April 2025 [IV-act. 230 S. 2]). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die sich aus dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ergebende Notwendigkeit eines angepassten Fahrzeugs im vorerwähnten Sinne bereits damals bekannt war. Dies ergibt sich denn auch aus dem Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung des Fahrzeugs samt Umbau vom 19. März 2025, wonach Letzteres im Mai 2022 gekauft und der Umbau durchgeführt worden sei, um ihn samt Rollstuhl transportieren sowie Arztbesuche bzw. Therapien wahrnehmen und Fahrten nach Nottwil vornehmen zu können (vgl. IV-act. 208 S. 1). Somit ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern bereits im Jahr 2022 Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts hatten. Auch wenn es allein darauf ankommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 199/02 vom 20. August 2002 E. 2.2), ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern bereits damals bewusst waren, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau bestand (vgl. Protokoll zur Besprechung vom 21. Dezember 2021 im SPZ [IV-act. 70 S. 8], Protokoll zur Standortbestimmung vom 9. Mai 2022 im SPZ [IV-act. 70 S. 63], Therapiebericht des SPZ vom 3. Juni 2022, wonach sich die Familie E._____ melde, wenn sie eine Hilfsmittelbegründung für den Autoumbau benötigten [IV-act. 102 S. 8], Protokoll zur Standortbestimmung vom 12. September 2022 in B._____ [IV-act. 89 S. 2]). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers damals nicht in der Lage gewesen wären, eine Anmeldung vorzunehmen oder jemanden damit zu beauftragen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine weitergehende, länger als zwölf Monate zurückliegende Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG nicht erfüllt. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er sich das Ziel, die Führerscheinprüfung zu absolvieren, erst im Jahr 2023 setzte (vgl. Telefonnotiz vom 14. Februar 2023 zum Gespräch zwischen der Unfallversicherung und der Mutter, wonach sich der Beschwerdeführer bis im Sommer 2023 neue Ziele gesetzt habe: So möchte er beim Transfer mithelfen können und allenfalls später einen Führerschein beantragen [IV-act. 118 S. 58], Telefonnotiz vom 12. Juni 2023 zum Gespräch zwischen der Unfallversicherung und dem Beschwerdeführer, wonach Letzterer die Autoprüfung absolvieren wolle [IV-act. 134 S. 5], Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache vom 21. Juni 2023, wonach aufgrund einer besseren Lebensqualität nun auch andere Themen wie insbesondere das Autofahren realistisch seien [IV-act. 135 S. 22] und Austrittsbericht des SPZ vom

10 / 15 7. Juli 2023, wonach während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Mai und Juni 2023 unter anderem eine neuropsychologische Testung in Bezug auf die Fahreignung durchgeführt worden und ein Fahrzeugumbau ca. im Herbst 2023 geplant gewesen sei [IV-act. 133 S. 6]; siehe auch Verlaufsprotokoll Frühintervention, Eintrag vom 15. Juni 2023 [IV-act. 139 S. 5]). Aufgrund dessen und des bereits Gesagten ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe mit dem Antrag auf Kostenübernahme zugewartet, da ein Ziel seiner Reha das selbstständige Lenken eines Fahrzeugs gewesen sei (vgl. auch Austrittsbericht des SPZ vom 13. September 2024, wonach der Kraftaufbau in den oberen Extremitäten und die Verbesserung des Transfers bzw. des Handlings mit dem manuellen Rollstuhl sowie der Selbstständigkeit im Alltag zwar als Ziele definiert wurden, nicht explizit aber das selbstständige Lenken eines Fahrzeugs [act. B.2]). Selbst wenn dem Beschwerdeführer erst im Herbst 2024 nach seinem Rehabilitationsaufenthalt im SPZ im August und September 2024 bewusst geworden sein soll, dass das selbstständige Lenken eines Fahrzeugs aufgrund seiner Verletzungen und Einschränkungen nicht erreicht werden kann, ändert dies nichts daran, dass der hier massgebende anspruchsbegründende Sachverhalt, nämlich die gesundheitsbedingte Notwendigkeit des Fahrzeugumbaus mit verstärkten Retraktoren für die Rollstuhlsicherung und dem Einbau eines Schwenkhubsitzes auf der Beifahrerseite, – wie dargelegt – bereits im Jahr 2022 objektiv erkennbar war. Damit vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Einwand, wonach die diesbezüglichen Umbaukosten womöglich nicht notwendig und zweckmässig gewesen wären, wenn er in absehbarer Zeit ein angepasstes Fahrzeug selbstständig hätte lenken können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren auf vollumfängliche Kostenübernahme nicht durch. 5.1.Sodann stellt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Eventualantrags auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdegegnerin bei korrekter Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG anteilsmässig an den Umbaukosten zu beteiligen habe. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für den im Jahr 2022 durchgeführten Fahrzeugumbau bei Einreichung des Gesuchs am 19. März 2025 bereits vollständig erloschen gewesen sei. 5.2.Art. 48 Abs. 1 IVG in der vorliegend massgebenden, seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung lautet wie folgt: "Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in

11 / 15 Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen." Gleichermassen sah Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung was folgt vor: "Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet." Hierzu erwog das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 insbesondere, es handle sich um eine Verwirkungsfrist; der unangemeldete Anspruch erlösche zwölf Monate nach seinem Entstehen. Diese Frist hat gemäss Bundesgericht auch bei einer Einmalentschädigung ihre Bedeutung, indem diese entsprechend den Zeiten, die – gemessen an der voraussichtlichen Gebrauchsdauer – unter die Verwirkung fielen, gekürzt wird (vgl. dortige E. 2.3, unter Hinweis auf das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2). Insofern lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine anteilsmässige Kostenübernahme schliessen. Dafür lässt auch der Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 IVG Raum. Zudem spricht die historische Auslegung ebenfalls für eine anteilsmässige Kostenübernahme. So geht aus der Botschaft vom 27. Februar 1967 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung hervor, dass eine Fristversäumnis nicht (mehr) zu einer Verwirkung des vollen Anspruchs für die Zeit vor der Anmeldung führen soll. Vielmehr geht eine versicherte Person im Falle einer Fristversäumnis ihres Anspruchs nur insoweit verlustig, als dessen Entstehung mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung zurückliegt (vgl. BBl 1967 I 653, S. 689 f.). Daraus ergibt sich in Bezug auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung somit auch, dass der Anspruch an und für sich nicht untergeht, sondern um den Teil zu kürzen ist, welcher seit seiner Entstehung mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung zurückliegt (siehe zum Methodenpluralismus für die Auslegung von Rechtssätzen: BGE 149 II 43 E. 3.2). Da mit dem im Rahmen der IV-Revision 6a (2012) per 1. Januar 2012 neu eingefügten Art. 48 IVG für die darin genannten Bereiche der ursprüngliche Zustand, also jener vor dem 1. Januar 2008, wiederherstellt wurde (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 48 Rz. 1 und Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2010 1907 f. Ziff. 2; siehe auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 13 6 / 139 vom 26. Juni 2013 E. 4.4), rechtfertigt es sich, vorliegend auf diese Rechtsprechung abzustellen. Es sind denn auch keine Gründe dargetan oder ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser Praxis zu begründen vermöchten. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass sie die Kosten für den invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau im Jahr 2022 in einer einmaligen Zahlung

12 / 15 vollständig überwiesen hätte, weshalb es nicht rechtens sei, diesen Anspruch entsprechend der verwirkten Zeit – gemessen an der voraussichtlichen Gebrauchsdauer – zu kürzen. 5.3.Invaliditätsbedingte Abänderungskosten an Neuwagen können höchstens alle zehn Jahre oder alle 200'000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre oder alle 200'000 Kilometer (ab Umbau) übernommen werden. Als Occasionsauto gilt ein Wagen ab 5'000 Kilometer Laufleistung oder ein Jahr nach Inverkehrsetzung (je nachdem, was früher eintritt; vgl. KHMI Rz. 2096). Vorliegend wurden die invaliditätsbedingten Anpassungen unbestrittenermassen an einem Occasionsfahrzeug vorgenommen (vgl. Kaufvertrag vom 22. Mai 2022 [IV-act. 210], Pflegebericht vom 22. Mai 2022 [IV-act. 134 S. 43], Therapiebericht des SPZ vom 3. Juni 2022 [IV-act. 102 S. 8], Rechnung vom 3. August 2022 [IV-act. 209] und Case Report, Eintrag vom 20. März 2025 [IV-act. 249 S. 3]). Gemäss Werkstatt- Rechnung vom 3. August 2022 wurde der Auftrag am 10. Juni 2022 angenommen und das angepasste Fahrzeug am 3. August 2022 abgeholt. Insofern kann mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Fahrzeugumbau auf den Monat Juli 2022 abgestellt werden. Die Gebrauchsdauer von (mindestens) sechs Jahren beginnt somit vorliegend mit dem Umbau im Juli 2022 und endet im Juli 2028. Da das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Fahrzeugumbau im März 2025 erfolgte, besteht eine Leistungspflicht erst ab März 2024. Bezogen auf die voraussichtliche Lebensdauer von (mindestens) sechs Jahren hat der Beschwerdeführer infolge der verspäteten Anmeldung demnach Anspruch auf Rückerstattung der Umbaukosten im Umfang von 53 Monaten (März 2024 bis Juli 2028), während in Bezug auf den Zeitraum davor keine Nachzahlung erfolgt. Dieser Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Fahrzeugumbau als eingliederungswirksam, einfach, zweckmässig und wirtschaftlich betrachtet werden kann (vgl. hierzu Erwägungen 3.1 ff. hiervor), was vorliegend unstreitig zu bejahen ist (vgl. fachtechnische Beurteilung des Hilfsmittelzentrums SAHB vom 25. März 2025 [IV-act. 218 S. 2 ff.] und Case Report, Eintrag vom 27. März 2025, wonach die Voraussetzungen gemäss Art. 21 IVG, Art. 14 IVV und KHMI erfüllt seien [IV-act. 249 S. 4]). 6.Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Kosten für den Fahrzeugumbau in der Höhe von CHF 13'111.55 anteilsmässig im Sinne der Erwägungen zurückzuerstatten. Zur Festlegung der Höhe der Rückerstattung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

13 / 15 7.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 festzusetzen. Angesichts des Verfahrensausgangs gehen diese zu einem Viertel (= CHF 125.00) zulasten des Beschwerdeführers und zu drei Vierteln (= CHF 375.00) zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. 7.3.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte aufforderungsgemäss am 10. September 2025 eine Honorarnote ein (vgl. act. G.2). Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 2'833.10 (bestehend aus einem Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 270.00 [CHF 2'565.00] zzgl. Spesen von CHF 55.80 und 8.1 % MWST [CHF 212.30]). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen. Auch sind die geltend gemachten Spesen nicht zu beanstanden. Allerdings liegt keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 270.00 praxisgemäss auf CHF 240.00 zu kürzen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 14 vom 11. Juni 2025 E. 9.2.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 83 vom 20. August 2024 E. 14.2.2 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung des Umfangs des Obsiegens des Beschwerdeführers erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 1'893.75 (9.5 Stunden à CHF 240.00 [CHF 2'280.00] zzgl.

14 / 15 Spesen von CHF 55.80 und 8.1 % MWST [CHF 189.20] x 0.75) als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen.

15 / 15 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird angewiesen, A._____ die Kosten für den Fahrzeugumbau in der Höhe von CHF 13'111.55 anteilsmässig im Sinne der Erwägungen zurückzuerstatten. Zur Festlegung der Höhe der Rückerstattung wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 500.00 gehen im Umfang von CHF 125.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 375.00 zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit CHF 1'893.75 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026