Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 3. Februar 2025 mitgeteilt am ReferenzSV1 24 1075 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
2 / 13 Sachverhalt A.A., geboren 1977, wurde im Verfahren betreffend elterliche Sorge, Kindesunterhalt und Anrechnung der Erziehungsgutschrift die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihr Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt CHF 16'060.00 angefallen, welche vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. B.Mit Verfügung vom 14. August 2023 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden von A. den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 16'060.00 in monatlichen Raten von CHF 800.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück, wobei die erste Rate per 30. September 2023 zur Zahlung fällig wurde. C.In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. September 2023 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 14. November 2023 (U 23 68) die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14. August 2023 auf. Es erwog, A._____ sei bei einem errechneten monatlichen Überschuss von CHF 633.80 nicht in der Lage, die geforderten Raten von monatlich CHF 800.00 zu begleichen. Bereits bei einer maximalen Ratenzahlung in der Höhe des gesamten Überschusses resultierte eine Rückzahlungsdauer von mehr als 25 Monaten, wobei dabei kein Differenzbetrag zur Deckung von unter anderem unvorhergesehenen Kosten verbliebe. Die Verfügung vom 14. August 2023 sei somit hinsichtlich der Höhe als auch der Rückzahlungs- dauer zu beanstanden. D.Mit Verfügung vom 23. September 2024 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden von A._____ den bevorschussten Betrag von CHF 11'766.50 in 23 monatlichen Raten von CHF 490.00 und einer 24. Schlussrate von CHF 496.50 zurück, wobei die erste Rate per 31. Oktober 2024 zur Zahlung fällig wurde. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2024 mit als Einsprache bezeichneter Eingabe wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2024. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe ihre Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2023 gutgeheissen, weshalb über die gleiche Sache nicht noch einmal entschieden werden könne. Der Auffassung der Steuerverwaltung, wonach sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei, könne nicht
3 / 13 gefolgt werden. Das Gegenteil sei der Fall. Infolge Sanierung ihrer Wohnung im Januar 2025 sei angeblich mit einer Mietzinserhöhung zu rechnen. Ausserdem sei mit der Zahnspangenbehandlung ihrer Tochter begonnen worden; die Kosten würden sich auf CHF 12'000.00 belaufen. Für diese Kosten müsse sie mangels Zahnversicherung selber aufkommen. Da sie durch den Kindsvater Gewalt erlebt und ihr dieser per SMS weitere Unbill angedroht habe, sollte sie finanzielle Forderungen gegen ihn stellen, wisse sie heute nicht, ob sie in der Lage sei, den hälftigen Kostenanteil beim Kindsvater klageweise gerichtlich einzufordern. Die Zahnspangenbehandlung bringe sie in einen finanziellen Engpass. Sie hielt weiter fest, die Steuerbehörde habe den Gesamtbetrag der URP-Forderung von CHF 16'060.00 auf CHF 11'766.50 gekürzt. Sie sei auch nicht in der Lage, diese gekürzte URP-Forderung zu begleichen. Zur finanziellen Situation verwies sie des Weiteren auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung (Art. 53 Abs. 2 VRG). G.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2024 auf vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass der Anspruch über CHF 11'766.50 nicht noch einmal geltend gemacht oder in dieser Sache nicht noch einmal entschieden werden könne. Der Betrag über CHF 4'293.50 (Proz. Nr. 920- 2019-16) sei nicht mehr zusätzlicher Bestandteil der angefochtenen Verfügung und die zulässige Rückzahlungsdauer von 24 Monatsraten nicht überschritten. Die geltend gemachten allenfalls anfallenden Mehrkosten für die Miete könnten, da aktuell nicht bezifferbar, nicht in die Berechnung bzw. Beurteilung miteinbezogen werden. Auch betreffend die geltend gemachten Kosten von CHF 12'000.00 für die Zahnbehandlung der Tochter sei nicht klar ersichtlich, ob, wann und wie hoch die Kosten der Behandlung tatsächlich ausfallen würden. Ebenfalls zu belegen sei das Fehlen der Versicherungsdeckung. Zudem könne die verpflichtende Beteiligung des Kindsvaters nicht ausser Acht gelassen werden. Die geltend gemachten Kosten seien folglich mit dem ermittelten Überschuss von CHF 572.30 zu decken. H.Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Dezember 2024, wobei sie ihre bisherigen Argumente vertiefte.
4 / 13 I.Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2025 wies die Vorsitzende das beschwerdegegnerische Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Duplik ab, da es weder rechtzeitig noch begründet gestellt worden war. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2024 (vgl. beschwerdeführerische Akten [act.] B.1; beschwerdegegnerische Akten [KSTV-act.] 1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim heutigen Obergericht des Kanton Graubünden, auf das die hängigen Verfahren des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), angefochten werden. Angesichts des über CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Obergerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, das (vormalige) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe mit Urteil vom 14. November 2023 in dieser Sache bereits einen Entscheid gefällt, weshalb über die gleiche Sache nicht noch einmal entschieden werden könne. Dabei ist ihr darin beizupflichten, dass mit dem genannten Urteil U 23 68 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 bereits aufgehoben wurde, weshalb es mit der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 nicht einer nochmaligen Aufhebung bedurfte. Im Urteil U 23 68 wurde zudem ausgeführt, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibe, die bevorschussten Beträge – bei einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin – in Zukunft zurückzufordern (vgl. dortige E. 4.6.4). Solange der Rückforderungsanspruch nicht durch Bezahlung oder andere Gründe untergegangen ist, kann das kostentragende Gemeinwesen eine Rückforderung losgelöst von einer bereits früheren Geltendmachung jederzeit wieder geltend machen, sobald die Partei zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Um sich dabei nicht dem Vorwurf der abgeurteilten Sache auszusetzen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erneut abzuklären, was jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – unterblieben ist.
5 / 13 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von CHF 11'766.50 in 23 monatlichen Raten in der Höhe von CHF 490.00 und einer 24. Schlussrate von CHF 496.50 verpflichtet wurde. Die Höhe des vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Betrags von CHF 11'766.50 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1.Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch der Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/ HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 841; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Wie das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E. 6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022
6 / 13 E. 2, 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 3.2.Nach der Praxis im Kanton Graubünden lässt die wirtschaftliche Situation die Rückzahlung in monatlichen Raten zu, soweit das monatliche Einkommen den zivil- prozessualen Notbedarf übersteigt (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 4.1). Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.5, 144 I 281 E. 5.3.1, 144 I 126 E. 8). Gemäss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können mehr als zwölf monatliche Raten verfügt werden. Das Bundesgericht wiederum verweist in seinem Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 auf die Lehre, welche die ratenweise Rückforderung für zulässig hält, jedenfalls soweit solche Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.w.H.). In seinem Urteil U 23 68 vom 14. November 2023 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Erwägung 4.6.3 fest, nach der angeführten Rechtsprechung müsste bei einer Rückzahlung des bevorschussten Gesamtbetrags von CHF 16'060.00 innert 24 Monaten ein monatlicher Überschuss von mindestens CHF 669.20 vorliegen. Bereits bei einer maximalen Ratenzahlung in der Höhe des gesamten Überschusses von monatlich CHF 633.80 resultiere aber eine Rückzahlungsdauer von über 25 Monaten, womit der Beschwerdeführerin kein Differenzbetrag zur Deckung von unter anderem unvorhergesehenen Kosten verbliebe. Auch bei einer monatlichen Ratenzahlung von CHF 500.00 ergäbe sich eine übermässig lange (Zahlungs-)Bindung resp. unverhältnismässige Rückzahlungsdauer von mehr als 30 Monaten. 3.3.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1, 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser
7 / 13 Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2, 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2 m.w.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 3.4.Die Mittellosigkeit der zur Nachzahlung verpflichteten Person bzw. deren Fähigkeit, die bevorschussten Gelder innert maximal 24 Monaten zurück- zubezahlen, kann nur gestützt auf eine vollständige Kenntnis der gesamten finanziellen Situation beurteilt werden (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77). Die nachzahlungspflichtige Person ist vor der Anordnung entsprechend anzuhören (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 123 N. 5; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 177). Geben die verfügbaren Unterlagen keinen eindeutigen Aufschluss über die wirtschaftliche Situation der Nachzahlungsverpflichteten, sind weitere Unterlagen zu verlangen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu genügen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der zur Nachzahlung Verpflichteten ist dazu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gegebenenfalls eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.2 m.w.H.).
8 / 13 4.1.Nach dem Gesagten waren durch die Beschwerdegegnerin demnach vor dem erneuten Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten – wie bereits bei der Prüfung des URP-Gesuchs – die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation hätten die neuen Angaben der Beschwerde- führerin sowie die von ihr aufforderungsgemäss einzureichenden Unterlagen bilden müssen. Die Beschwerdegegnerin ist dabei zwar weder zur Abklärung des Sachverhalts in jede erdenkliche Richtung noch zur Überprüfung sämtlicher aufgestellter Behauptungen unbesehen ihres Gehalts von Amtes wegen verpflichtet. Sie hat aber den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, wobei sie unbeholfene Betroffene auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2, 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.2, 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2). 4.2.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen – wie nachfolgend ausgeführt wird – nicht rechtsgenüglich nachgekommen. So enthält die angefochtene Verfügung keinerlei Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin resp. zum errechneten Überschuss. Erst in der Vernehm- lassung vom 14. November 2024 machte die Beschwerdegegnerin Ausführungen zu den geltend gemachten Kosten betreffend Mietzinserhöhung und Zahn- behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin. Darin stützt sie sich bei einem berechneten Überschuss von CHF 572.30 auf die Existenzminimumberechnung vom 24. Juli 2023 gemäss Verfügung vom 14. August 2023; eine aktuelle Aufstellung der Berechnung des URP-Existenzminimums liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin verwies damit lediglich auf die bereits im Vorverfahren durch die Beschwerdeführerin eingereichten und damit mutmasslich nicht den aktuellen Begebenheiten entsprechenden Unterlagen (vgl. Ziff. I 2. ff. der Rückerstattungs- verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2024 [act. B.1]). In der Vernehmlassung hielt sie lediglich fest, ob es 2025 zu einer Mietzinserhöhung kommen werde, in welchem Zeitpunkt und wie hoch diese ausfallen werde, sei noch gar nicht bekannt, weshalb die ab 2025 allenfalls anfallenden Mehrkosten nicht in die Berechnung resp. Beurteilung miteinbezogen werden könnten. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich aber, dass die Vermieterin der Beschwerdeführerin, die Baugenossenschaft SVEA, die Sanierung der Liegenschaften (Küchen, Badezimmer, Heizzentrale) definitiv im Jahr 2025
9 / 13 durchführen wird, und diesbezüglich an einem Informationsanlass am 27. November 2024 detailliert informieren wollte (vgl. deren Schreiben vom 19. April 2024 [act. B.5]). So brachte die Beschwerdeführerin denn auch vor, dass sie Ende November 2024 Weiterungen zur geplanten Sanierung der Wohnung erfahren werde. Somit hätten sich weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerde- gegnerin aufgedrängt. Aus dem Gesagten erhellt auch, dass im Zeitpunkt der Verfügung der Rückerstattung ausreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Jahr 2025 mit einer Mietzinserhöhung gerechnet werden musste. Werden doch nebst den Küchen auch die Badezimmer und die Heizzentrale saniert, also umfassende Sanierungsarbeiten vorgenommen (vgl. act. B.5), die zu einer Wertsteigerung der Wohnungen und folglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch zu einer Mitzinserhöhung führen werden. 4.3.1. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin vorliegend – wie bereits im Verfahren U 23 68 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden – Kosten für die Zahnbehandlung ihrer Tochter in der Höhe von CHF 12'000.00 geltend. Dazu brachte sie vor, dass sie mangels Zahnversicherung sämtliche Kosten selber zu tragen habe. Sie verwies weiter auf den Umstand, dass sie nicht wisse, ob sie in der Lage sei, den hälftigen Kostenanteil gerichtlich beim Kindsvater einzufordern, habe sie doch durch diesen in der Vergangenheit Gewalt erlebt; ausserdem habe er ihr in einem SMS mit weiterer Unbill gedroht, sollte sie finanzielle Forderungen an ihn stellen (vgl. undatiertes SMS [act. B.3]: "Solltest bei mir weitere Kosten auslösen, wirst es zu spüren bekommen" und Schreiben der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft vom 10. September 2021 [act. B.4]). Aus den Akten ergibt sich dazu, dass die kieferorthopädische Behandlung voraussichtlich in den Jahren 2025 bis 2027 stattfinden und Kosten von ca. CHF 12'000.00 generieren wird. Der nächste Kontrolltermin findet im März 2025 statt (vgl. Schreiben B._____ vom 20. Oktober 2024, Kostenvoranschlag – Kieferorthopädische Behandlung [act. B.6]). Weiter reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Krankenkasse CSS vom 20. November 2024 ein, dass ihre Tochter über keine zusätzliche Zahnversicherung verfüge (vgl. act. B.9). 4.3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt im Verfahren U 23 68 in Erwägung 4.5.5 fest, "bei den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten für eine Zahnspange bzw. für die entsprechende Behandlungsplanung vermag die Beschwerdeführerin weder darzutun, dass es sich dabei um eine notwendige, unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung handelt, noch belegt sie diesbezügliche Kosten. Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin anzumerken, dass die künftig möglicherweise anfallenden Kosten in Bezug auf die tatsächliche Höhe,
10 / 13 den Zeitpunkt, wann sie anfallen, eine noch abzuklärende Kostenübernahme durch eine Versicherung und schliesslich eine – allenfalls gerichtlich durchzusetzende – anteilsmässige Beteiligung durch den Vater bei ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als CHF 500.00 pro Ausgabeposition (z.B. für Zahnarztkosten, vgl. dazu Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. März 2016 [act. 4b E.1]) nicht beurteilt und somit auch nicht zum Abzug gebracht werden können." 4.3.3. Anders als in jenem Verfahren sind nun inzwischen die Angaben betreffend die künftigen Kosten der Zahnbehandlung konkret und der Zeitrahmen der Zahnbehandlung belegt (vgl. Schreiben B._____ vom 20. Oktober 2024 [act. B.6]). Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass die vorgesehene Zahnbehandlung (Fixe Spange im Ober- und Unterkiefer für ca. zwei Jahre, Retentionsplatte im Oberkiefer, etc.) gemäss Kieferorthopäden auch indiziert ist, weshalb diese Kosten von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen sind. Ebenso nachgewiesen ist das Fehlen einer entsprechenden Zahnversicherung. Nicht belegt ist hingegen eine allfällige (fehlende) Kostenbeteiligung des Kindsvaters. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich allenfalls gehemmt sieht, den Kostenanteil beim Kindsvater einzuverlangen. Nichtsdestotrotz hat dieser seinen Beitrag zu leisten bzw. ist dieser Punkt bei der Berechnung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wäre auch weiter abzuklären, ob bei der Bedarfsermittlung eine Einzel- oder Gesamtberechnung vorzunehmen ist. Rechtsprechungsgemäss sind Kindesunterhaltsbeiträge bei der Existenzminimum- berechnung nicht auszuklammern, soweit sie tiefer ausfallen als die für das unmündige Kind zu berücksichtigenden Auslagen, wie der Grundbetrag zuzüglich 20 %, ein Wohnkostenanteil, die Krankenkassenprämien und andere Ausgaben (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 4.3 und U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3.2; WUFFLI, a.a.O., Rz. 227 und 230). Dabei ist zu berücksichtigten, dass vorliegend dem Kindesunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'200.00 samt Prämienverbilligung für die Tochter von CHF 65.30 (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 [act. A.2 Ziff. 2c]) Auslagen bestehend aus einem Grundbetrag für das inzwischen über zehn Jahre alte Kind von CHF 600.00 samt Zuschlag von CHF 120.00, der Krankenkassenprämie, einem von der Beschwerdegegnerin für die Zahnbehandlung der Tochter anzurechnenden Betrag sowie einem Wohnkostenanteil für die Tochter gegenüberstehen. Ob dabei – wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vorbringt – tatsächlich noch ein Überschuss resultiert, erweist sich als abklärungsbedürftig.
11 / 13 4.4.Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. Oktober 2024 betreffend ihre finanzielle Situation im Übrigen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. November 2023 verweist (vgl. act. B.1, KSTV-act. 1), entbindet dies die Beschwerdegegnerin nicht davon, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin soweit möglich zu ermitteln und eine allfällige Rückforderung anhand dessen zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, stammte die der aufgehobenen Verfügung vom 14. August 2023 zugrundeliegende Existenzminimumberechnung vom 24. Juli 2023, womit die Angaben dazu noch älteren Datums waren und damit dem Erfordernis der Ermittlung der aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdegegnerin hat somit – ohne weitere Abklärungen zur aktuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu tätigen resp. aktuelle Unterlagen einzufordern – die Rückerstattung verfügt. Damit ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und der Sachverhalt erweist sich hinsichtlich der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als rechtsgenügend erstellt. 5.Die der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 zugrunde- liegende Forderung betrifft die Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Verfahren des Regionalgerichts Landquart betreffend elterliche Sorge, Kindesunterhalt und Anrechnung der Erziehungsgutschrift (Proz. Nr. 115-2019-29) im Betrag von CHF 11'766.50 (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 9. September 2020 [KSTV-act. 2]). Mit Verfügung vom 14. August 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin noch den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 16'060.00 aus den Prozessen Nrn. 115-2019-29 (CHF 11'766.50) und 920- 2019-16 (CHF 4'293.50) in monatlichen Raten von CHF 800.00 zurück. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu lediglich fest, dass der Betrag über CHF 4'293.50 (Proz. Nr. 920-2019-16) nicht (mehr) Bestandteil der Verfügung vom 23. September 2024 bilde. Da die anspruchsbegründende Mittellosigkeit nur für einen Teil der Prozesskosten gegeben sein kann (vgl. Art. 118 Abs. 2 ZPO), nämlich soweit eine Partei diese aus ihrem Einkommens- oder Vermögensüberschuss nicht selbst zu finanzieren vermag, begründet spiegelbildlich auch ein teilweises Dahinfallen der Mittellosigkeit die Nachzahlungspflicht. Ermöglicht der bei der Nachzahlungs- schuldnerin vorhandene Einkommens- und/oder Vermögensüberschuss lediglich eine Teil- oder Ratennachzahlung in nicht bloss geringfügiger Höhe, kann daher eine solche angeordnet werden (vgl. HUBER, in: DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 123 N. 8; EMMEL, a.a.O., N. 1a; WUFFLI, a.a.O., Rz. 940; vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 123 N. 12 f; vgl. MEICHSSNER,
12 / 13 a.a.O., S. 178 f.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtsprechungs- gemäss zulässige Rückzahlungsdauer (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht insoweit umgangen werden kann, als unmittelbar anschliessend in einem weiteren Verfahren die weiteren Kosten von CHF 4'293.50 aus dem Prozess Nr. 920-2019-16 geltend gemacht würden. Denn aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin diesen Betrag gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen hat. 6.Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten dem ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht rechtsgenüglich nachgekommen, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 führt. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlten Beträge bei einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Begünstigten in Zukunft zurückzufordern. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
13 / 13 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 23. September 2024 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF 500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF 296.00 TotalCHF 796.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]