Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 2. März 2026 mitgeteilt am 3. März 2026 ReferenzSR2 26 6 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungHubert, Vorsitz Righetti und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 M._____ Beschwerdegegnerin GegenstandVerlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2026, mitgeteilt am 22. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13)
2 / 20 Sachverhalt A.A._____ wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr festgenommen. B.Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) gegen A._____ Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis spätestens am 26. April 2025 an (Proz. Nr. 645-2025-20). C.Mit Entscheid vom 25. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis 26. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht zog A._____ wieder zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 33 vom 17. Juni 2025 abgeschrieben. D.Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 wies das ZMG ein von A._____ bzw. dessen damaligem Verteidiger, Rechtsanwalt Mario Thöny, eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-87). E.Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis 26. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645- 2025-110). Mit Eingabe vom 17. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die versäumte Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung SR2 25 61 vom 4. September 2025 wurde das Gesuch abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. F.Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR 25 83 vom 24. November 2025 nicht ein. Gleich entschied das Bundesgericht über die gegen die Verfügung erhobene strafrechtliche Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026). G.Mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 stellte A._____ bzw. sein neuer Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-210). H.Am 21. Januar 2026 überbrachte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem ZMG einen weiteren Haftverlängerungsantrag.
3 / 20 I.Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 hiess das ZMG das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 26. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13). J.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1.Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2026 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2.Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es seien an seiner Stelle geeignete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO anzuordnen, deren konkrete Ausgestaltung dem Gericht überlassen ist. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, Rechtsanwalt Marco Bundi für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger zu bestellen. K.Das ZMG verzichtete im Rahmen der Aktenübermittlung auf die Einreichung einer Vernehmlassung. L.Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft datiert vom 6. Februar 2026. Dieser lagen die Protokolle von zwei Konfronteinvernahmen bei (Konfronteinvernahme vom 3. Februar 2026 zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ sowie Konfronteinvernahme vom 4. Februar 2026 zwischen dem Beschwerdeführer und C._____). M.Die Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2026-13) wurden beigezogen. Zusätzlich reichte die Staatsanwaltschaft die mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer nachträglich eingeforderten Akten nach (Haftantrag vom 28. Januar 2025, Haftverlängerungsgesuch vom 22. April 2025, Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juli 2025 sowie Haftverlängerungsgesuch vom 23. Oktober 2025, jeweils mit Beilagen). N.Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 reichte das ZMG die Akten der Verfahren Proz. Nr. 645-2025-20 (Haftanordnungsverfahren), Proz. Nr. 645-2025-60 (Haftverlängerungsverfahren), Proz. Nr. 645-2025-87 (Haftentlassungsverfahren), Proz. Nr. 645-2025-110 (Haftverlängerungsverfahren), Proz. Nr. 645-2025-165 (Haftverlängerungsgesuch) und Proz. Nr. 645-2025-210
4 / 20 (Haftentlassungsverfahren) ein, wozu es mit Verfügung vom 12. Februar 2026 aufgefordert worden war. O.Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist einzig die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen
5 / 20 Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1, SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 3.Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4.Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich
6 / 20 erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2 je m.w.H.). 4.1.Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 21. Januar 2026 zur Begründung des dringenden Tatverdachts vollumfänglich auf die Ausführungen in ihren jeweils vor dem ZMG gestellten Anträge (Haftantrag vom 28. Januar 2025, Haftverlängerungsantrag vom 22. April 2025, Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 20. Juni 2025, Haftverlängerungsantrag vom 22. Juli 2025, Haftverlängerungsantrag vom 23. Oktober 2025 und Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches vom 23. Dezember 2025). Der im Verlaufe der Untersuchung erhärtete dringende Tatverdacht bestehe nach wie vor unverändert. Das ZMG habe in seinen bisherigen Entscheiden in dieser Sache vom 30. Januar 2025 (Proz. Nr. 645-2025-20), vom 25. April 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 60), vom 25. Juni 2025 (Proz. Nr. 645-2025-87), vom 24. Juli 2025 (Proz. Nr. 645- 2025-110), vom 27. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-165) sowie vom 29. Dezember 2025 (Proz. Nr. 645-2025-210) einen klaren dringenden Tatverdacht jeweils bestätigt. Im letztgenannten Entscheid sei der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die drei Tatvorwürfe, gemeint damit Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässige Vermögensdelikte sowie Delikte gegen Leib und Leben bestätigt worden (vgl. act. E.1, act. 2, S. 2). 4.2.Das ZMG verwies im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen in seinem Haftanordnungsentscheid vom 30. Januar 2025 (Proz. Nr. 645-2025-20). Die Staatsanwaltschaft führe gegen den Beschwerdeführer unter anderem ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen gewerbsmässigen Vermögensdelikten und mehreren Delikten gegen Leib und Leben. Insbesondere bestehe weiterhin der dringende Tatverdacht, dass es am 19. Januar 2025 in D._____ zu einem schweren Gewaltdelikt gekommen sei. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sei klarerweise weiterhin erfüllt und weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigung würden dies bestreiten. Der dringende Tatverdacht betreffend alle Delikte sei offensichtlich gegeben (act. B.1, E. 3.1 ff.). 4.3.Soweit ersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Zwar bringt er vor, bislang keine Gelegenheit gehabt zu haben, die Glaubhaftigkeit der Belastungszeugen im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme "zu erschüttern" (act. A.1, Ziff. 17). Inwiefern damit der dringende Tatverdacht als solcher in Frage gestellt werden soll, bleibt jedoch unklar. Jedenfalls setzt sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Erwägungen im
7 / 20 vorinstanzlichen Entscheid nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. 5.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1lit. a-c StPO zu prüfen. 6.Das ZMG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Es führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe die ukrainische Staatsangehörigkeit und verfüge in der Schweiz über den "Schutzstatus S". Dass er zu seiner Familie zurückkehren könnte, erscheine wenig glaubhaft, könne aber auch nicht dementiert werden. Dass er als ehemaliger Drogenkonsument ohne Kontakte zu seiner Familie mit offenen Armen von Frau und Kind empfangen würde, erscheine jedenfalls wenig plausibel. Jedenfalls wäre auch sein Aufenthaltsstatus überprüfenswert, denn solche asylsuchenden Menschen mit extremer Gewaltbereitschaft und einer Bereitschaft zu den vorgeworfenen abscheulichen Taten seien in der Schweiz nicht willkommen. Der Beschwerdeführer werde bei Verurteilung des Landes verwiesen und nach Verbüssung der Haftstrafe ausgeschafft. Er habe keine Zukunft in der Schweiz und auch nicht bei seiner Familie. Seine Taten würden vielmehr seinen wahren Charakter verraten. Es sei dementsprechend vorliegend ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer – sollte er aus der Haft entlassen werden – dem weiteren Verfahren und dem eventuellen Strafvollzug durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen im Inland zu entziehen versuche (B.1, E. 5.2). 6.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Annahme, wonach er von seiner Familie in der Schweiz nicht mit offenen Armen empfangen werde, sei falsch. Seine Frau arbeite inzwischen. Die Familie halte nach wie vor zusammen. Seine Ehefrau und Tochter hätten sich hier niedergelassen und möchten auch weiterhin in der Schweiz bleiben, zumal die Tochter und auch die Ehegattin bereits soziale Kontakte geschlossen hätten. Eine Flucht komme weder für seine Ehefrau und die Tochter noch für ihn selbst in Betracht. Er habe sein Herkunftsland aufgrund des Krieges und aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung verlassen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei für ihn nicht nur faktisch ausgeschlossen, sondern mit einem erheblichen persönlichen Risiko verbunden. Ihm drohten schwere strafrechtliche Sanktionen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen, unter Umständen sogar die Zwangseinziehung zum Militärdienst. Niemand fliehe freiwillig in ein Land, in dem ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige Inhaftierung oder existenzielle Gefahren drohten. Eine Flucht in Drittstaaten sei ebenfalls nicht möglich. Ohne gültige Reisedokumente sei eine grenzüberschreitende Flucht praktisch
8 / 20 ausgeschlossen, jedenfalls nicht in einer Weise möglich, die ihn dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgungsbehörden entziehen könnten (act. A.1, Ziff. 20 ff.). 6.2.Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei den drohenden Sanktionen sind auch schwerwiegende Nebenstrafen wie eine ernsthaft drohende Landesverweisung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). 6.3.Dem Beschwerdeführer werden unter anderem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässige Vermögensdelikte sowie mehrere Delikte gegen Leib und Leben – teils unter massiver Gewaltanwendung – zur Last gelegt. Die Vorwürfe stützen sich auf zahlreiche belastende Aussagen unterschiedlicher Personen. Insoweit kann im Wesentlichen auf die Erwägungen im Haftanordnungsentscheid des ZMG vom 30. Januar 2025 verwiesen werden (act. E.2, act. 5, E. 3.2 f.). Angesichts dieser schwerwiegenden Tatvorwürfe besteht auch ein dringender Verdacht erheblicher krimineller Energie beim Beschwerdeführer, der im Übrigen auch durch seine polizeiliche Erfassung (ohne Einträge im Strafregister) in Italien bestätigt wird (act. E.3, act. 1, E-Mail vom 31. März 2025: "ha pregiudizi di polizia nel 2017 per violenza sessuale e lesioni personali, nel 2018 per rifiuto di indicazioni sulla propria identità, nel 2021 per minaccia"). Insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt
9 / 20 aufgrund zahlreicher belastender Aussagen eine nahezu erdrückende Beweislage vor. Gleichwohl bestreitet der Beschwerdeführer die Vorhalte mit dürftigen Ausflüchten. Auch bezüglich des Gewaltdelikts vom 19. Januar 2025 in D._____ bestreitet der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belastungen die Tat und macht geltend, zur fraglichen Zeit geschlafen zu haben. Objektive Beweismittel – namentlich Videoaufnahmen – scheinen diese Darstellung jedoch zu widerlegen und die belastenden Aussagen zu untermauern (vgl. act. E.3, act. 1, Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2025, Fragen 41 ff.). Sein Aussageverhalten lässt insgesamt auf eine geringe Kooperationsbereitschaft schliessen. Zudem scheint er keine Strafe akzeptieren zu wollen, was die Gefahr verstärkt, dass er sich einer möglichen Sanktion durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. 6.3.1. Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sowie eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Abs. 2 StGB). Angesichts der weiteren im Raume stehenden Vorwürfe droht dem Beschwerdeführer damit insgesamt eine empfindliche Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr (gemäss dem von ihm abgelehnten "Urteilsvorschlag" ist konkret von einer rund 36 Monaten dauernden Freiheitsstrafe auszugehen). Damit besteht (nach wie vor) erheblicher Fluchtanreiz. 6.3.2. Der Beschwerdeführer hat die ukrainische Staatsangehörigkeit und verfügt in der Schweiz über den Schutzstatus S. Er besass zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen festen Aufenthaltsort, sondern übernachtete nach eigenen Angaben im Freien (vgl. act. I.1, 2.31, Frage 10). Er geht keiner Arbeit nach und wird dies aufgrund einer erlittenen Verletzung auch zeitnah nicht tun. Mit anderen Worten dürfte der Beschwerdeführer weder zu M._____ und seiner Umgebung noch zur Schweiz über eine nennenswerte Bindung verfügen. 6.3.3. Er scheint zudem – abgesehen von Drogenbekanntschaften – keine gefestigten sozialen Beziehungen in M._____ und Umgebung zu unterhalten. Zwar macht er geltend, die Familie halte weiterhin zusammen (act. A.1, Ziff. 30) und er sehe seine Tochter täglich (act. E.2, act. 2.12, Fragen 5 ff.). Dies bleibt indes eine unsubstantiierte Behauptung. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse bestehen daran erhebliche Zweifel. Es spricht vieles dafür, dass die Beziehung unter anderem aufgrund seines Drogenkonsums (was er zumindest ansatzweise selbst einräumte [vgl. dazu act. E.2, act. 2.12, Frage 8]) erheblich belastet ist, die Ehegatten faktisch getrennt leben und nur noch wenig Kontakt pflegen. So wohnen seine Ehefrau und
10 / 20 die Tochter in einer Wohnung in M., während der Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort verfügt und auf der Strasse lebt. Auch dass der Beschwerdeführer Silvester nicht im Kreis seiner Familie verbrachte und seine persönlichen Gegenstände – angeblich im Wissen um die drohende Festnahme – nicht persönlich übergab, sondern vor der Wohnungstür deponierte (act. E.3, act. 1, Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2025, Fragen 62 f.) spricht nicht für eine enge Bindung. Nur schon bei halbwegs intakten familiären Verhältnissen hätte es nahegelegen, sich angesichts der drohenden Verhaftung persönlich zu verabschieden. Die gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe dürften das familiäre Verhältnis zusätzlich belasten. Dies umso mehr, als einzelne Untersuchungshandlungen (insbesondere eine Hausdurchsuchung) seine Ehefrau unmittelbar betrafen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer nunmehr in Aussicht gestellt habe, er könne bei ihr wohnen, wenn er aus der Haft entlassen werde (act. E.6, act. 3.1, Frage 16). Unter diesen Umständen kann der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in M. nicht bzw. nur marginal zugunsten des Beschwerdeführers als Fluchthinderungsgrund berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, seine Familie in den vergangenen zwei Jahren vernachlässigt zu haben (vgl. act. E.3, act. 1, Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2025). Wenn er bereits ohne triftige Gründe über einen derart langen Zeitraum hinweg den familiären Kontakt vernachlässigte, erscheint es unwahrscheinlich, dass ihn die Familie angesichts einer drohenden Freiheitsstrafe wirksam von einem Untertauchen oder einer Ausreise ins Ausland abhalten würde. 6.3.4. Unter diesen Umständen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen würde, um das Verfahren zu verzögern oder einer Bestrafung zu entgehen. Dabei ist nicht zwingend von einer Flucht ins Ausland auszugehen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er sich während mehrerer Jahre – ungefähr von 2010 bis 2022 (vgl. act. E.3, E-Mail vom 31. März 2025 und act. E.3, act. 1, Einvernahmeprotokoll vom 27. Februar 2025, Frage 5; act. E.6, act. 3.1, Frage 8 ff.) – in Italien aufhielt und dort noch über entsprechende (familiäre) Kontakte (Mutter) verfügen dürfte (vgl. act. E.6, act. 3.1, Frage 9), was ihm auch ein Untertauchen im Ausland erleichtern könnte. Unabhängig davon erscheint jedoch auch ein Untertauchen im Inland als realistisch und naheliegend. Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit obdachlos und übernachtete im Freien. Er ist mit den Gegebenheiten des Lebens auf der Strasse vertraut. Er ist nicht standortgebunden und findet offenbar im Umfeld anderer Suchtkranker wiederholt Unterschlupf. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne Weiteres möglich, auch
11 / 20 innerhalb der Schweiz unterzutauchen und sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei trotz einer angeblichen Warnung nicht geflohen, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine nicht weiter belegte Behauptung seinerseits. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass gerade sein (mutmassliches) Opfer, C., ihn gewarnt haben soll. 7.Die Vorinstanz bejahte auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft, namentlich den Konfronteinvernahmen, bestehe weiterhin erhebliche Kollusionsgefahr, zumal bei einer Entlassung der beschuldigten Person die konkrete Gefahr bestehe, dass diese auf die sozial und körperlich fragilen Opfer einwirken und diese zum Rückzug ihrer Aussagen oder zu neuen unwahren Aussagen anhalten könnte. Sein brutales, rücksichtsloses und gefährliches Tatverhalten hätten die Opfer C. und B._____ aufs Eindrücklichste beschrieben. Dass er vor nichts zurückschrecken würde, um seine Ziele zu erreichen, sei erstellt. Der Beschwerdeführer würde alles tun, um einer Strafe zu entkommen oder diese zu mildern. Dass die Opfer über keinen festen Wohnsitz verfügen, mache die Kollusionsgefahr nicht etwa obsolet. Der Beschwerdeführer kenne sich im Milieu bestens aus und würde diese Personen wohl eher aufspüren als die Polizei. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO sei klar gegeben. 7.1.Der Beschwerdeführer moniert unter dem Titel "Angebliche Kollusionsgefahr" über weite Strecken eine aus seiner Sicht nicht speditive Verfahrensführung. Die Staatsanwaltschaft habe die versprochenen Konfronteinvernahmen nicht durchgeführt. Sie sei untätig geblieben. Das Verfahren sei nicht komplex. Die bisherigen Verzögerungen seien nicht gerechtfertigt. Das Verfahren habe für die Staatsanwaltschaft keine Priorität. Es sei nach einem Jahr Untersuchungshaft noch keine Konfrontation des Beschwerdeführers durchgeführt worden (act. A.1, Ziff. 25 bis 27). Dieses Vorbringen beschlägt indessen die Frage einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes und ist an späterer Stelle zu berücksichtigen (vgl. E. 8. ff). Soweit ersichtlich bestreitet er das Vorliegen von Kollusionsgefahr damit, dass C._____ eine Freiheitsstrafe in der JVA N._____ verbüsse, sodass hinsichtlich diesem keine Kollusionsgefahr bestehe. In Bezug auf E., F. und G._____ überzeuge die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Verfahrensverzögerungen nicht. Wenn sogar die Kantonspolizei die Zeugen nicht aufspüren könne, sei es ihm noch weniger möglich, diese Personen zu finden und zu beeinflussen (act. A.1, Ziff. 28 ff.)
12 / 20 7.2.Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2 m.w.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 7.3.1. Die Ermittlungen dürften bereits fortgeschritten sein; insbesondere wurden zahlreiche Belastungszeugen einvernommen. Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft umfasst die umfangreiche Rapportierung der Kantonspolizei Graubünden im Rahmen des Sammelverfahrens betreffend sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte einen Bundesordner. Ein weiterer Bundesordner betrifft die Rapportierung zu den diversen Delikten im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Beschaffungskriminalität. Hinzu treten weitere Vorwürfe wegen (teilweise massivster) Gewaltdelikte. Aufgrund der Akten des Haftantragsverfahrens sind der Beschwerdeinstanz in diesem Zusammenhang folgende Personen, die den Beschwerdeführer belasten (könnten), namentlich bekannt: E., H., I., J., K., L., B., C. (vgl. act. E.2, act. 2.1-2.12). Konfrontationseinvernahmen mit den Belastungszeugen wurden bislang – wie die Staatsanwaltschaft zumindest
13 / 20 implizit einräumt – noch nicht durchgeführt (die Konfronteinvernahmen mit C._____ und B._____ erfolgten erst nach Beschwerdeerhebung [act. A.3.1 und 3.2]). Solche Konfronte erscheinen indessen zur gerichtsfesten Verwertbarkeit der belastenden Aussagen erforderlich. Gerade im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Beschaffungskriminalität ist angesichts des Umfanges der Rapporte von etlichen namentlich nicht genannten Belastungszeugen auszugehen. Dass die Staatsanwaltschaft dabei im Beschwerdeverfahren nicht alle namentlich erwähnt, erscheint aus ermittlungstaktischen sowie prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt. Es ist jedenfalls nicht – wie der Beschwerdeführer meint – von lediglich vier beteiligten Personen auszugehen, die mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren sind. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich sämtlicher ihm vorgeworfenen Sachverhalte – trotz teilweise erdrückender Beweislage – nicht geständig. Auch dies kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, wenngleich sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2). 7.3.2. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Kollusion droht, ist weiter zu berücksichtigen, dass diesem bei einer Verurteilung unbestrittenermassen eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Dieser Umstand stellt einen erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3). Tritt hinzu, dass neben der bereits offenbarten Gewaltbereitschaft, die der Beschwerdeführer mutmasslich auch zur Einschüchterung seines Umfelds bereits eingesetzt hat, im Verfahren deutlich seine manipulative Vorgehensweise zutage trat. Selbst der Anstaltsarzt beschreibt ihn als manipulativ (act. E.7, act. 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Februar 2026 wies er B., eines der mutmasslichen Opfer des Übergriffs vom 19. Januar 2026 in D., eindringlich auf das angeblich bestehende freundschaftliche Verhältnis sowie auf sein respektvolles und hilfsbereites Verhalten hin (act. A.3.1, S. 11). Damit nutzte er die erste sich bietende Gelegenheit, um auf das mutmassliche Opfer (psychologisch) einzuwirken. Dieses Verhalten belegt seine Bereitschaft und Fähigkeit, unmittelbar und gezielt (manipulativ) Einfluss auf Beteiligte des Strafverfahrens zu nehmen. Der Beschwerdeführer dürfte sich seiner Stellung und seines Einflusses bewusst sein und er weiss diese gezielt einzusetzen. Dies wird denn auch durch die ihm angelasteten diversen Nötigungshandlungen
14 / 20 untermauert. Ebenso ist die vom Beschwerdeführer offenbar gegen diverse Personen aus der "Stadtpark-Szene" eingereichte Strafanzeige wegen Handels mit Betäubungsmitteln als Beeinflussungs- und Einschüchterungsversuch zu qualifizieren (vgl. act. E.6, act. 3.2, S. 2). 7.3.3. Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Belastungszeugen einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zum Milieu rund um den Stadtpark aufweist oder diesem selbst angehört. Dies akzentuiert die Gefahr, dass die vielfach labilen und leicht beeinflussbaren Personen vom Beschwerdeführer, wäre er auf freiem Fuss, zu bestimmten Aussagen gedrängt oder aus Furcht in ihrem Aussageverhalten gehemmt würden. Es wäre dem in der Szene bekannten und gefürchteten Beschwerdeführer ein Leichtes, Angst zu schüren, sodass das Aussageverhalten zu seinen Gunsten beeinflusst würde. Hierzu müsste er nicht einmal unmittelbar und konkret auf Belastungszeugen einwirken. Beeinflussungsversuche sind denn gerade im Umfeld wie dem vorliegenden und angesichts des Drogenhandelvorwurfs notorisch häufig (Urteil des Bundesgerichts 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.4.3). 7.3.4. Schliesslich werden dem Beschwerdeführer unter anderem versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Handel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 BetmG – mithin Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) – vorgeworfen. Damit geht es um schwere Straftaten. Entsprechend besteht vorliegend an der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein erhöhtes öffentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.6 mit Hinweis). 7.3.5. Nach dem Gesagten kann der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Kollusionsgefahr auszuschliessen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Freilassung Belastungszeugen unter Druck setzen könnte, um sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies hat jedenfalls bis zur Durchführung bzw. Abschluss der Konfrontationseinvernahmen mit den massgebenden Belastungszeugen zu gelten. Ob auch nach deren Durchführung weiterhin von einer Kollusionsgefahr auszugehen ist, wird zu gegebener Zeit erneut zu prüfen sein. 8.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchungsbehörde verletze das Beschleunigungsgebot. Das Verfahren sei nicht komplex und rechtfertige die bisherigen Verzögerungen nicht. Die versprochenen vier Konfronteinvernahmen seien nicht erfolgt. Diese hätten zeitnah durchgeführt werden können. Die
15 / 20 Staatsanwaltschaft verschleppe das Verfahren. Die Haftvoraussetzungen seien nach über einem Jahr ohne Ermittlungshandlungen nicht mehr gegeben. Er sei aus der Haft zu entlassen (vgl. act. A.1, Ziff. 16 ff.). 8.1.Als Rechtsmässigkeitsvoraussetzung der strafprozessualen Haft prüfen das Bundesgericht und der EGMR die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der Haftdauer zum einen im Hinblick auf das Überhaftverbot i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO, zum anderen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 f. BV, Art. 5 Abs. 3 f. EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (BGE 117 IA 372 E. 3a). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.1 m.w.H.). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 m.w.H.). Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.2 m.w.H.). 8.2.Soweit ersichtlich, macht der Beschwerdeführer keine Überhaft geltend. Angesichts der im "Urteilsvorschlag" enthaltenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegen keine Anhaltspunkte für eine Überhaft vor. Dies gilt umso mehr, als dem Strafvorschlag lediglich eine Verurteilung wegen eines Vergehens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zugrunde gelegen hätte (vgl. act. E.6, act. 3.2, S. 1 f.). 8.3.Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wurde der Polizeirapport betreffend den Vorfall vom 19. Januar 2025 in D._____ Mitte April 2025 übermittelt (vgl. act. E.3, act. 1, S. 2). Der im Sammelverfahren hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das BetmG sowie der Beschaffungskriminalität erstellte Rapport (je einen Bundesordner umfassend), ging Ende August 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. act. A.3). Dem Beschwerdeführer werden inzwischen –
16 / 20 nebst Handel und Konsum von Betäubungsmitteln – über 50 einzelne Delikte gegen das Vermögen, die Freiheit sowie gegen Leib und Leben zur Last gelegt, darunter eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ und B.. Letzteres ist insgesamt als schwerwiegend zu beurteilen. Das Untersuchungsverfahren umfasst mittlerweile fünf Bundesordner (act. E.6; act. 3.2, S. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft zahlreiche delegierte Einvernahmen durchführte. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei während eines Jahres untätig geblieben, erweist sich damit als unbegründet. Zwar hätte die Staatsanwaltschaft nach Eingang des Polizeirapports zum Gewaltereignis vom 19. Januar 2025 die Konfrontationseinvernahmen mit C. und B._____ bereits zeitnah durchführen können. Der konkrete Sachverhaltsvorwurf sowie mögliche Zeugen waren grösstenteils bekannt. Dass sie damit zuwartete, erscheint jedoch angesichts der im erwähnten Sammelverfahren parallellaufenden Ermittlungen als vertretbar, zumal C._____ und B._____ auch zu möglichen Betäubungsmitteldelikten gegen den Beschwerdeführer aussagten und sämtliche Vorhalte in einer gebündelten Konfrontation hätten erhoben werden können. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass es der Staatsanwaltschaft obliegt, die zeitliche Priorisierung ihrer Verfahren selbst vorzunehmen, und dass gewisse zeitliche Verzögerungen hinzunehmen sind. Dies gilt auch für die Zeit nach Eingang des umfangreichen Rapports im August 2025. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei nach Rapportierung untätig geblieben, kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend weist diese darauf hin, dass die umfangreichen Akten zunächst gesichtet und registriert werden mussten. Hierzu ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung bereits im Vorfeld der Einvernahme vom 15. September 2025 die Bereitschaft zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens signalisierte und ein solches am Einvernahmetermin schliesslich beantragte (act. E.6, act. 2, S. 2; act. 3.2; act. 3.3, S. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen möglichen "Urteilsvorschlag" darauf konzentrierte, den Sachverhalt und die einzelnen Tatvorwürfe aufzubereiten, anstatt weitere Beweiserhebungen – namentlich Konfrontationseinvernahmen – vorzunehmen, da diese im Falle eines abgekürzten Verfahrens obsolet geworden wären. Der ordentliche Verfahrensgang war erst nach Ablehnung des "Urteilsvorschlags" durch den Beschwerdeführer Mitte Oktober wieder aufzunehmen (act. E.6, act. 2, S. 3; act. 3.1 ff.). Zutreffend ist allerdings, dass seither keine wesentlichen Untersuchungshandlungen mehr dokumentiert sind. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu nur wenig aus. Inwiefern die vom Beschwerdeführer veranlassten Verteidigerwechsel die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen erheblich verzögert haben sollen, ist nicht
17 / 20 nachvollziehbar. Auch der fehlende Wohnsitz der möglichen Zeugen rechtfertigt die Verzögerung nicht, zumal sich etwa C._____ im Strafvollzug befand und B._____ – wie sich zeigte – zeitnah polizeilich vorgeführt werden konnte (act. A.3.1 f.; act. E.1, act. 3.2 f.). Indessen ist der Staatsanwaltschaft zuzugestehen, dass sie sich auf die etlichen Konfrontationseinvernahmen sachgerecht vorbereiten darf. Die zahlreichen Belastungen sind aus den Zeugeneinvernahmen zu extrahieren, einzuordnen und für die Befragung aufzubereiten, was mit erheblichem, für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres sichtbarem Aufwand verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots derzeit (noch) zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch anzuhalten, die für den Abschluss des Vorverfahrens erforderlichen Untersuchungshandlungen beförderlich an die Hand zu nehmen und ohne Verzögerung durchzuführen. 9.1.Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes und macht geltend, der Zweck der Untersuchungshaft könne mit Ersatzmassnahmen erreicht werden. Konkret benennt er Hausarrest oder andere geeignete Weisungen. Dadurch soll auch der Kontakt zu seiner Familie wieder ermöglicht werden (act. A.1, Ziff. 31 ff.). 9.2.Weder regelmässige Meldeauflagen noch Ausweis- bzw. Schriftensperren oder eine elektronische Überwachung mittels Fussfessel vermögen vorliegend die erhebliche Gefahr eines Untertauchens in der Schweiz oder einer Flucht ins Ausland entscheidend zu reduzieren. Die elektronische Überwachung könnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres entfernen; zudem gewährleistete sie keinen hinreichenden Schutz vor einer Beeinflussung von Zeugen. Meldeauflagen würden lediglich die Reaktionszeit der Behörden im Falle eines Untertauchens verkürzen, nicht jedoch die Fluchtgefahr als solche beseitigen. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer bereits ohne gültige Ausweispapiere aus der Ukraine geflohen, weshalb eine Ausweissperre als wirkungslos erscheint. Trotz der Anordnung von Ersatzmassnahmen wäre es ihm faktisch ohne Weiteres möglich, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden durch Untertauchen im Inland oder durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Ein Hausarrest erweist sich ebenfalls als untauglich. Es ist nicht ersichtlich, wo ein solcher vollzogen werden könnte, zumal der Beschwerdeführer obdachlos ist. Angesichts des belasteten familiären Verhältnisses (vgl. E. 6.3.3) ist es weder seiner Ehefrau noch seiner Tochter zumutbar, ihn in der Eineinhalbzimmerwohnung aufzunehmen; überdies könnte ihnen dies nicht aufgezwungen werden. Schliesslich vermöchten auch ein Hausarrest oder Kontaktverbote das Risiko einer unzulässigen (elektronischen) Kontaktaufnahme nicht wirksam zu bannen. Bereits eine einzige Kontaktaufnahme
18 / 20 mit einem Angehörigen der Stadtpark-Szene würde genügen, um weitere Personen in Angst zu versetzen und deren Aussageverhalten zu beeinflussen. Nach dem Gesagten sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine geeigneten milderen Massnahmen ersichtlich, welche die bestehende Flucht- oder Kollusionsgefahr hinreichend zu reduzieren vermöchten. 10.Zusammenfassend ist die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und wegen Kollusions- /Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 26. April 2026 rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 11.Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei auch im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Er könne sich aufgrund seiner Fremdsprachigkeit nicht selber verteidigen. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sei vorliegend ein notwendiges Instrument zur Verwirklichung der Waffengleichheit. Das Beibringen entsprechender Belege seiner finanziellen Situation sei nicht möglich. Er sei seit einem Jahr in Untersuchungshaft. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass ein aus der Ukraine Geflüchteter regelmässig nicht über finanzielle Mittel verfügen würde (act. A.1, Ziff. 9 ff.). 11.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.w.H.). 11.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der fehlenden Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels trotz Möglichkeit mit keinem Wort auseinander. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist eine Aussichtslosigkeit zu bejahen. Bereits aus diesem Grund erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzuweisen.
19 / 20 Zudem genügt er seiner Obliegenheit, seine finanziellen Verhältnisse substantiiert darzulegen, nicht. Entgegen seiner Auffassung kann in seinem Fall auch nicht von einer notorischen Mittellosigkeit ausgegangen werden. So gab er selbst an, bis zu einer am Arm erlittenen Verletzung in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. act. E.2, act. 2.12, S. 5 f.; act. E.6, act. 3.1, Fragen 13 f.) und in der Folge eine monatliche Rente der Suva bezogen zu haben (act. E.3, act. 1, Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2025, Fragen 13 ff.). Diese Leistungen seien ihm nicht mehr ausgerichtet worden, da er den damit verbundenen Auflagen – namentlich Arztbesuchen – nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig führte er aus, ihm seien nach Wahrnehmung entsprechender Arzttermine einmal rückwirkend CHF 17'000.00 ausbezahlt worden (Frage 16). Ferner ist er offenbar bei der IV vorstellig geworden; ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dort Leistungen bezieht, bleibt unklar (act. E.6, act. 3.1, Fragen 19 und 24). Bei dieser Sachlage liegen keine derart eindeutigen wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die den Beschwerdeführer von seiner Substantiierungspflicht entbinden würden. Mangels hinreichender Darlegung der behaupteten Mittellosigkeit ist das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen. 12.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 13.Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.
20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Marco Bundi als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]