Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 2. Februar 2026 mitgeteilt am 5. Februar 2026 Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_302/2026). ReferenzSR2 25 94 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungHubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin gegen lic. iur. B._____ Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin GegenstandAusstand
2 / 8 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln etc. (Verfahren ÜB.2024. 18681) und erliess am 4. März 2025 einen Strafbefehl. Dagegen erhob A._____ am 20. März 2025 Einsprache. B.Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen erliess die Staatsanwaltschaft an 17. Juli 2025 einen neuen Strafbefehl mit welchem A._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden wurde. A._____ erhob am 17. September 2025 (Poststempel) erneut Einsprache. C.Am 14./18. November 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 17. Juli 2025 gestützt auf Art. 356 StPO an das Regionalgericht Plessur und beantragte, die Einsprache infolge Verspätung für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. D.Am 13. November 2025 überbrachte A._____ dem Obergericht des Kantons Graubünden eine als «Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Staatsanwältin B.» bezeichnete Eingabe mit Datum vom 10. November 2025 (act. A.1). Mit Schreiben vom 18. November 2025 wies der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer A. darauf hin, dass für Aufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwälte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zuständig sei. Soweit sie mit lit. a und b ihres Rechtsbegehrens verlange, Staatsanwältin B._____ habe infolge Befangenheit aus dem Verfahren auszuscheiden, sei hingegen von einem Ausstandsgesuch auszugehen, für welches das Obergericht zuständig wäre. A._____ wurde ersucht, dem Obergericht bis spätestens am 28. November 2025 mitzuteilen, ob ein Ausstandsverfahren zu eröffnen sei. E.Am 28. November 2025 überbrachte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) dem Obergericht ein gegen Staatsanwältin B._____ (nachfolgend: Gesuchgegnerin) gerichtetes Ausstandsgesuch, datiert vom 26. November 2025 (act. A.2). F.Am 23. Januar 2026 überbrachte die Gesuchstellerin dem Obergericht eine als «Begleitschreiben – Wahrung zentraler Schweizer Rechtswerte» bezeichnete Eingabe mit Datum vom 21. Januar 2026 sowie eine weitere Ergänzung zum Ausstandsgesuch (vgl. act. A.3 und A.3.1).
3 / 8 G.Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Akten des Regionalgerichts Plessur und der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ausstandsgründe werden in Art. 56 lit. a - f StPO statuiert. 1.2.Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand von Staatsanwältin B._____. Sie wirft ihr verschiedene Verfahrensfehler bzw. Fehlverhalten vor und beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO (vgl. act. A.3.1 und act. D.3). Über ein solches Ausstandsgesuch entscheidet das Obergericht als kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Gerichtsintern fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.1.Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3; ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73; Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und sie diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (vgl. BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 5 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3 und 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 1.5).
4 / 8 2.2.Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, nach der Einsprache gegen den ersten Strafbefehl das Verfahren trotz Fehlen jeglicher Beweise für die ihr vorgeworfene Verletzung von Verkehrsregeln fortgeführt und einen zweiten Strafbefehl erlassen zu haben. Dies lasse Zweifel an der sachlichen Beurteilungskompetenz der Gesuchsgegnerin aufkommen. Eine sachliche Auseinandersetzung mit der objektiven Beweislage sei nicht ersichtlich. Entlastende Beweise seien unberücksichtigt geblieben. Ausserdem sei ihr der zweite Strafbefehl nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Der Versand sei gezielt während ihrer Ferienabwesenheit erfolgt. Zudem sei es im Verlaufe des Verfahrens zu mehrfachen Verzögerungen gekommen, namentlich bei der Aktenherausgabe. Mehrere Eingaben, Hinweise und Beweisanträge seien unbeantwortet geblieben. Desweiteren moniert die Gesuchstellerin, eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft habe ihr gegenüber die Bemerkung geäussert, sie werde schon noch sehen, dass sie kein Recht erhalte. Diese gegenüber der Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe beziehen sich ausschliesslich auf Verfahrenshandlungen und angebliches Fehlverhalten während der Strafuntersuchung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Strafbefehls vom 17. Juli 2025. Dieser wurde der Gesuchstellerin am 24. Juli 2025 mitgeteilt. Da sie die eingeschriebene Sendung nicht abholte, gilt diese aufgrund der Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden und Feiertagen (Art. 90 Abs 2 StPO) am 13. August 2025 als zugestellt. Am 17. September 2025 (Poststempel) erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte sie jedenfalls Kenntnis von sämtlichen Umständen und Tatsachen auf welche sie ihr Ausstandsgesuch stützt. Die letzte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vor Einreichung des Ausstandsgesuchs datiert vom 9. Oktober 2025 (StA act. 41). Das Ausstandgesuch vom 10. November 2025 erweist sich demnach unter allen Gesichtspunkten als offensichtlich verspätet. Erst recht gilt dies für die Ergänzungen vom 28. November 2025 und 21. Januar 2026. Der Gesuchstellerin wurde lediglich Nachfrist angesetzt, um dem Obergericht mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 10. November 2025 als Ausstandsgesuch entgegengenommen werden soll und nicht, um eine ergänzende Eingabe einzureichen (act. D.2). Auf das Ausstandsgesuch ist infolge Verspätung nicht einzutreten. 3.Im Übrigen erweist sich das Gesuch auch als unbegründet. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO (vgl. act. A.3.1 und act. D.3). Danach tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen,
5 / 8 insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 3.1.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, es werde ihr vorgeworfen, ein Fahrzeug touchiert und sich vom Unfallort entfernt zu haben. Der meldende Polizist habe sich mindestens zwei Fahrzeuge hinter ihr befunden und eine Brille getragen. Er habe eine anstrengende Fahrt von O.1._____ nach O.2._____ hinter sich gehabt, ohne über Ortskenntnisse zu verfügen. Trotzdem wolle er sie erkannt haben. Dies lasse Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Beobachtung aufkommen. Zudem seien sowohl ihr Fahrzeug als auch das angeblich touchierte Fahrzeug durch die Stadt- und Kantonspolizei untersucht worden, wobei keine Spuren festgestellt worden seien. Trotzdem habe die Gesuchsgegnerin das Verfahren weitergeführt und einen zweiten Strafbefehl erlassen. Sie habe entlastende Beweise nicht gewürdigt. Überdies sei ihr der Strafbefehl nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Der Versand des Strafbefehls sei gezielt während ihrer Ferienabwesenheit erfolgt. Damit sei ihr die Möglichkeit, Einsprache zu erheben, genommen worden, und ihr Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden. Es sei naheliegend, dass die Gesuchsgegnerin manipulativ und in Täuschungsabsicht gehandelt habe. Die Gesuchstellerin rügt sodann, während des gesamten Verfahrens sei es zu bewussten Verzögerungen gekommen. Die Gesuchsgegnerin habe sich geweigert, den Fall während einer unfallbedingten Absenz abzugeben. Dies mit der Begründung, der Fall sei zu komplex, obwohl eine Übergabe ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Zudem seien mehrere Eingaben und Beweisanträge nicht beantwortet worden. 3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei all diesen Vorwürfen um angebliche Verfahrens- oder Rechtsfehler handelt, welche für sich allein keine Befangenheit zu begründen vermöchten, selbst für den Fall, dass sie zutreffen sollten. Ein Rückschluss aus solchen Fehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebnen der Strafrechtspflege vor. Solche sind in erster Linie im Rahmen eines (rechtzeitig eingeleiteten) Rechtsmittelverfahrens zu rügen. Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_119/218 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 34 vom 16. August 2023 E. 4.3 m.w.H.; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40 ff.; BOOG, a.a.O.,
6 / 8 Art. 56 N. 59). Davon kann vorliegend keine Rede sein, zumal die erhobenen Vorwürfe überwiegend auf blossen Behauptungen beruhen und kaum substantiiert werden. Die geltend gemachten Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person stützt, müssen indessen glaubhaft dargetan werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen hierfür genügen nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden (BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4; KELLER, a.a.O., Art. 58 N. 9). Vorliegend basiert die Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf reinen Vermutungen der Gesuchstellerin, für die sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe den Strafbefehl bewusst während der Ferienabwesenheit der Gesuchstellerin zugestellt. Ebensowenig hat die Gesuchstellerin substantiiert, inwieweit es zu Verfahrensverzögerungen gekommen und welche konkreten Eingaben und Beweisanträge nicht beantwortet worden sein sollen. Es ist nicht Sache des Gerichts, in den Akten danach zu suchen. Die entsprechenden Vorbringen vermöchten somit keinen Anschein der Befangenheit zu begründen und das Ausstandsgesuch wäre abzuweisen, selbst wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre (quod non). 3.2.Die Gesuchstellerin behauptet sodann in ihrem Ausstandsgesuch vom 10. November 2025, eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft habe ihr gegenüber die Bemerkung gemacht, sie werde schon noch sehen, dass sie kein Recht erhalte. Diese Aussage lege nahe, dass die Staatsanwaltschaft nicht neutral eingestellt sei und eine vorgefasste Meinung bestehe. Auch hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung. Es gibt hierfür keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Selbst wenn aber eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft tatsächlich eine solche Bemerkung geäussert hätte, könnte diese selbstredend nicht der Gesuchgegnerin angelastet werden und keinen Ausstandsgrund gegen diese begründen. 4.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das vorliegende Ausstandsgesuch offensichtlich zu spät erfolgte und sich im Übrigen auch als unbegründet erweist. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 5.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) sowie in sinngemässer Anwendung von Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
7 / 8 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO auf CHF 800.00 festgesetzt. 7.Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
8 / 8 Es wird erkannt: 1.Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]