Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 24. November 2025 mitgeteilt am 25. November 2025 [Mit Urteil 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSR2 25 83 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungHubert, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandVerlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2025, mitgeteilt am 27. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-165)
2 / 5 Sachverhalt A.A., ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S, wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2025 wurde A. wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis längstens am 26. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt (Proz. Nr. 645-2025-20). Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert; letztmalig mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 27. Ok- tober 2025, gleichentags mitgeteilt, bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025- 165). B.Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 31. Oktober 2025) gelangte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden unter Beilage des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf letzterem ist handschriftlich "Apelizione" ver- merkt. Aus dem Inhalt der Eingabe geht zumindest sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. C.Da eine Begründung der Beschwerde vollständig fehlte und die Rechtsmit- telfrist noch nicht abgelaufen war, forderte der Vorsitzende der zweiten strafrechtli- chen Kammer den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2025 ge- stützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf, die Eingabe innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung zu verbessern. D.In der Folge gingen innert Frist zwei weitere Eingaben des Beschwerdefüh- rers ein. E.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2025 auf eine Stellungnahme und informierte über den erfolgten Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf Rechtsanwalt Marco Bundi. F.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2025 ebenfalls auf eine Stellungnahme. G.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegen- heit ist spruchreif. Erwägungen 1.Der (notwendig) amtlich verteidigte Beschwerdeführer erhebt selbständig Be- schwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Dies ist nicht zu
3 / 5 beanstanden. Denn trotz Beizugs eines Rechtsbeistands behält die beschuldigte (prozess- und postulationsfähige) Person die Möglichkeit, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder zurückzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1). Aus dem Recht auf Selbstverteidigung folgt somit, dass die beschuldigte Person „neben einem privat beigezogenen oder amtlich bestellten Ver- teidiger auch selbst alles zur Entlastung Notwendige“ vorkehren kann (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 129 N. 5; HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 104). Auch in Fällen notwendiger Vertei- digung ist die handlungsfähige beschuldigte Person berechtigt, sich selbst zu ver- teidigen (LIEBER, a.a.O., Art. 130 N. 10). 2.1.Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an Form und Begründung der Beschwer- deschrift ergeben sich aus den Art. 385 und 390 StPO. Begründet heisst demnach, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel an- gerufen werden (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N. 14). Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 5. No- vember 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist auf die Begründungsanforderungen hingewiesen. 2.2.Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeit- punkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlän- gert. Der Beschwerdeführer ist somit durch den Entscheid offensichtlich beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich zu bejahen (Art. 382 StPO). Hingegen fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Sowohl die Beschwerde wie auch die Eingaben, wel- che der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO ge- währten Nachfrist eingereicht hat, enthalten lediglich schwer verständliche Aus- führungen zu seinem Gesundheitszustand, zur Glaubwürdigkeit von Belastungs- zeugen, zu seinem Drogenkonsum usw., jedoch keine substantiierte und verständ- liche Kritik an der Rechtmässigkeit des Haftverlängerungsentscheids. Namentlich setzt er sich nicht ansatzweise mit den darin enthaltenen Erwägungen auseinander. Damit erfüllt die Beschwerde – selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385
4 / 5 Abs. 1 StPO nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). 3.Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 4.Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird an- gesichts der konkreten Verhältnisse verzichtet (Art. 11 VGS [BR 350.210]).
5 / 5 Es wird verfügt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]