Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 13. November 2025 mitgeteilt am 17. November 2025 ReferenzSR2 25 78 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungHubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAnordnung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 16. Oktober 2025, mitgeteilt am 16. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-157)
2 / 17 Sachverhalt A.A._____ wurde am 13. Oktober 2025 um 6:30 Uhr festgenommen. Hintergrund seiner Festnahme bildeten zwei Vorfälle vom 20. August 2025 sowie vom 5. Oktober 2025. Die Hafteinvernahme vor dem zuständigen Staatsanwalt fand am 14. Oktober 2025 um 8:05 Uhr statt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) überbrachte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2025 um 16:04 Uhr den Haftantrag. B.Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden Rechtsanwalt Marco Bundi als notwendigen amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten ein. C.Die Hauptverhandlung fand am 15. Oktober 2025 statt. D.Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025, gleichentags mitgeteilt, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden was folgt: 1.Gegen A._____ wird wegen einfacher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 12. Januar 2026 angeordnet. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. Die Kosten der Übersetzung in Höhe von CHF 260.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 4.Die Kosten des amtlichen Verteidigers verbleiben bei der Prozedur. 5.[Rechtsmittel] 6.[Mitteilung] E.Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025, mitgeteilt am 20. Oktober 2025, setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Marco Bundi als notwendigen amtlichen Verteidiger ein (Art. 130 lit. a StPO). F.Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und Folgendes beantragen: 1.Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 16. Oktober 2025 aufzuheben und es sei der
3 / 17 Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Und Prozessual Es sei der Vertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen. G.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H.Mit Nachträgen zur Beschwerde vom 29. und 30. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. I.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Stellungnahme. J.Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 zu den nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers Stellung. K.Mit Verfügung vom 5. November 2025 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2025 und 31. Oktober sowie die Schreiben des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2025 und 31. Oktober 2025 zur Kenntnis an den Beschwerdeführer übermittelt. Gleichzeitig wurden die Parteien über den Wechsel des Vorsitzes von Richter Bergamin auf Richter Hubert in Kenntnis gesetzt. L.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem
4 / 17 angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer beantragt, Rechtsanwalt Marco Bundi als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzusetzen. 2.1.Die im Strafverfahren bzw. im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige amtliche Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lt. b StPO beantragt werden, wenn das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1). Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 41 vom 6. August 2025 E. 10.1). 2.2.Eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 m.w.H.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 50 vom 21. August 2025 E. 11.1).
5 / 17 2.3.Dem Antrag des Beschwerdeführers fehlt jegliche Substantiierung. Insbesondere fehlen Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation. Auch den Akten der Vorinstanz lassen sich keine verlässlichen Hinweise entnehmen. Unter diesen Umständen ist von der Bestellung einer (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen und es ist keine Entschädigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten. 3.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15). 4.Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c SPO hinzutreten, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 44 vom 10. August 2023 E. 3). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs.2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 5.Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. 5.1.Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
6 / 17 Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durften (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 136 E. 3.2). 5.2.Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden Art. 285 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2). 5.3.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aus, der Beschwerdeführer habe sich am 20. August 2025 anlässlich einer Polizeikontrolle zunehmend aggressiv verhalten und sei einige Meter davongerannt. Bei der anschliessenden Arretierung durch einen Polizeibeamten habe er diesem gegenüber gedroht: "Ich kenne dich. Wenn du andere Kleidung anhast, wirst du schon sehen was passiert. Ich kann dann für nichts mehr garantieren!" Bei einem weiteren Vorfall vom 2. Oktober 2025 hätte dem Beschwerdeführer infolge des Vorfalles vom 20. August 2025 eine Vorladung zur Einvernahme polizeilich zugestellt werden sollen. Die ausführenden Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer im Küchencontainer des B._____ O.1._____ die Vorladung gegen Empfangsbestätigung aushändigen wollen. Anlässlich dieses Vorgangs habe der Beschwerdeführer sie zum Gehen aufgefordert und soll ihnen gedroht haben, dass er das nächste Mal ein Messer gegen sie werfen werde. Dabei habe der Beschwerdeführer sich eines rund 20 cm langen Küchenmessers behändigt und mit diesem in Richtung der Polizei herumgefuchtelt. Erst rund 5 Sekunden nach dieser Aufforderung – wobei die Polizisten bereits die Bereitschaft zum Ziehen der Dienstwaffe erstellt hätten –, habe der Beschwerdeführer das Messer weggelegt. 5.4.Das Zwangsmassnahmengericht äusserte sich kaum zum Vorfall vom 20. August 2025. Es verwies lediglich auf die Einvernahmeprotokolle der Polizeibeamten sowie den Einsatzbericht. Aus diesen würde sich der erforderliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben. Hinsichtlich des Vorfalles vom 5. Oktober 2025 führte es aus, das Tatverhalten vermöge die Tatbestandselemente von Art. 285 Ziff. 1 StGB mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Beide Polizeibeamten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie anlässlich einer Zustellung einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie eines Hausverbots für
7 / 17 das B._____ am 5. Oktober 2025 um die Mittagszeit zum B._____ gegangen seien, wo sie den Beschwerdeführer in der Küche angetroffen hätten. Dem Beschwerdeführer habe die polizeiliche Zustellung missfallen und er habe die Polizisten zum Gehen aufgefordert. Dabei habe der Beschwerdeführer angedroht, dass er beim nächsten Mal ein Messer nach ihnen werfen werde. Diese Drohung habe er – gemäss Aussage von beiden Polizisten – mit dem Ergreifen eines Küchenmessers und der Nachahmung einer Wurfbewegung in Richtung der Polizisten unterstrichen. Beide Polizisten hätten hierbei ein grösseres Küchenmesser umschrieben. 5.5.Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf den Tatverdacht zum ersten Vorfall im Wesentlichen die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Amtshandlung. Das Vorgehen habe gegen die Anforderungen von Art. 215 StPO verstossen, wonach eine Person nur angehalten und überprüft werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mit einer Straftat in Verbindung steht oder ihre Überprüfung zur Ermittlung einer solchen erforderlich ist. Solche Anhaltspunkte hätten jedoch nicht vorgelegen. Es habe somit an einer gesetzlichen Grundlage für die Anhaltung beziehungsweise die Identitätskontrolle gefehlt. Eine Identitätsfeststellung sei zudem entbehrlich gewesen, da der Beschwerdeführer bereits erkannt worden sei. Die Anhaltung sei überdies nicht verhältnismässig erfolgt. Insbesondere sei es nicht notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer die Sturmmaske erneut habe über den Kopf ziehen müssen. Die in der Folge wegen seiner Weigerung angewandte Gewalt sei schliesslich unverhältnismässig gewesen. 5.5.1. Aufgrund der protokollierten Aussagen des Polizisten sowie des Polizeirapports (vgl. ZMG-act. 2/3 f.), welche den zuvor geschilderten (E. 5.3) Ablauf als plausibel erscheinen lassen, ist zunächst von einer wahrscheinlichen Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen. So hat sich der Beschwerdeführer wohl anlässlich einer Polizeikontrolle vom 20. August 2025 zunehmend aggressiv verhalten, ist sodann einige Meter davongerannt und hat einem Polizeibeamten damit gedroht: "Ich kenne dich. Wenn du andere Kleidung anhast, wirst du schon sehen, was passiert. Ich kann dann für nichts mehr garantieren!" 5.5.2. Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der polizeilichen Massnahme ist klarzustellen, dass grundsätzlich auch formell oder materiell rechtswidrige Amtshandlungen vom Schutzbereich des Art. 285 StGB erfasst werden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist (Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie), Rechtsmittel keinen
8 / 17 wirksamen Schutz zu bieten vermögen und der Widerstand der Wiederherstellung oder Bewahrung des rechtmässigen Zustands dient (BGE 142 IV 129 E. 2.1; vgl. auch HEIMGARTNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Vor Art. 285 N. 15 ff.). 5.5.3. Die Anhaltung gemäss Art. 215 StPO ist ein strafprozessuales Rechtsinstitut, das der Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat kurzfristig und in leichter Weise in die Bewegungsfreiheit einer Person einzugreifen, um deren Identität festzustellen und eine mögliche Verbindung zu einer Straftat zu überprüfen (BGE 143 IV 339 E. 3.2). Ziel dieser Massnahme ist es, die Identität der angesprochenen Person zu kontrollieren und abzuklären, ob zwischen ihr beziehungsweise den von ihr mitgeführten Gegenständen oder Fahrzeugen und einer Straftat unter den konkreten Umständen ein Zusammenhang möglich erscheint (BGE 142 IV 129 E. 2.2). Die Anhaltung setzt keinen konkreten Tatverdacht voraus; ein relativ vager Verdacht genügt (BGE 142 IV 129 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1409/2019 vom 4. März 2019 E. 1.6.1). Ein solcher liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung aufgrund konkreter Umstände ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einer (der Polizei bekannten oder noch unbekannten) Straftat möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1409/2019 vom 4. März 2019 E. 1.6.1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110408 vom 9. März 2012 E. III.1.3). Gleichwohl muss die Anhaltung auf objektiven Gründen, besonderen Verdachtsmomenten oder spezifischen Umständen beruhen und darf nicht anlasslos erfolgen (FABBRI/INHELDER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 215 N. 7). Daneben besteht mit Art. 9 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG [GR]; BR 613.000) eine gesetzliche Grundlage für die sicherheitspolizeiliche Anhaltung, welche ähnliche Ziele verfolgt. Diese setzt jedoch sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte – etwa Gefahrenabwehr oder Verbrechensverhütung – voraus und erfolgt damit verdachtsunabhängig, wenngleich sie nicht anlasslos vorgenommen werden darf. Bestehen Auffälligkeiten hinsichtlich bestimmter Personen, Örtlichkeiten oder Umstände und erscheint daher ein polizeiliches Einschreiten angebracht, kann eine Anhaltung erforderlich sein. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen darf sich auch auf polizeiliche Erfahrung stützen (BGE 136 I 87 E. 5). Die Grenze zwischen strafprozessual begründeten und sicherheitspolizeilich motivierten Anhaltungen verläuft in der Praxis oft fliessend, sodass es zu Überschneidungen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3). Ob eine Anhaltung in solchen Mischformen auf das Polizeigesetz oder auf die StPO gestützt wird, richtet sich nach dem primären Zweck
9 / 17 des polizeilichen Vorgehens: Dient die Anhaltung der Verhinderung künftiger Delikte, erfolgt sie gestützt auf das kantonale Polizeigesetz; steht hingegen die Aufklärung einer konkreten Straftat mit entsprechenden Verdachtsmomenten im Vordergrund, ist Art. 215 StPO anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3). Im Zweifel ist von einer Anhaltung gestützt auf Art. 9 PolG (GR) auszugehen. Eine Personenkontrolle nach der StPO erfolgt hingegen dann, wenn sich die Anhaltung auf die Abklärung einer bestimmten Straftat bezieht (ALBERTINI, Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. 2022, S. 97; vgl. auch BORBÉLY, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N. 9). Ergibt die Anhaltung Hinweise auf eine gerichtspolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche Verdachtslage, die sich nicht unmittelbar klären lässt, ist sie mittels Personenkontrollkarte aktenkundig zu machen (ALBERTINI, a.a.O., S. 96). 5.5.4. Ausgangspunkt des Polizeieinsatzes vom 20. August 2025 war eine um 18:46 Uhr bei der Einsatzleitzentrale (ELZ) eingegangene telefonische Meldung, wonach sich ein Mann mit einer Sturmhaube auf dem Kopf auf der F._____ im Bereich der Tankstelle C._____ in Richtung O.2._____ bewege. In der Folge konnte der Beschuldigte durch die aufgebotene Polizeipatrouille im genannten Gebiet tatsächlich angetroffen und angehalten werden. Da er den Polizeibeamten aufgrund früherer Vorkommnisse bekannt war, konnte er umgehend identifiziert werden. Die Sturmhaube trug er zu diesem Zeitpunkt zusammengerollt auf dem Kopf und nicht übergezogen (vgl. ZMG-act. 2/4, Frage 3). Angesichts der konkreten Umstände war die Kantonspolizei gestützt auf Art. 9 PolG (GR) im Rahmen der Gefahrenabwehr berechtigt und verpflichtet, die Situation näher abzuklären. Es bestand eine – wenn auch diffuse – Verdachtslage, die als objektiv auffällig und somit abklärungsbedürftig einzustufen war, zumal der Beschwerdeführer dem Beamten aufgrund früherer Delikte bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht offensichtlich unzulässig, dass der Polizeibeamte zwecks Dokumentation und Beweissicherung eine Personenkontrollkarte des Beschwerdeführers mit übergezogener Sturmhaube erstellen wollte. Dieses Vorgehen dürfte zudem von der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 2 PolG (GR) gedeckt sein. Die sicherheitspolizeiliche Massnahme erfolgte daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht aus reiner Schikane, sondern war sachlich begründet und rechtlich vertretbar. Ebenso erscheint der im Verlauf der Anhaltung gegenüber dem sich aggressiv und renitent verhaltenden Beschwerdeführer angewandte polizeiliche Zwang nicht offensichtlich rechtswidrig.
10 / 17 5.6.Hinsichtlich des zweiten Vorfalls bestreitet der Beschwerdeführer, gegenüber den Polizeibeamten eine Drohung ausgesprochen zu haben. Er führt aus, er habe das Messer lediglich in der Hand gehalten, weil er am Kochen gewesen sei (act. A.1, Ziff. 43). Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als unbehelflich. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizisten, welche am 5. Oktober 2025 um die Mittagszeit zum B._____ gegangen waren, um eine staatsanwaltschaftliche Vorladung zuzustellen, wurde der Beschwerdeführer in der Küche angetroffen. Die Zustellung missfiel ihm, worauf er die Beamten aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dabei habe er angekündigt, beim nächsten Mal ein Messer nach ihnen zu werfen. Diese Drohung habe er – so die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten – dadurch untermauert, dass er ein Küchenmesser ergriff und Wurfbewegungen in Richtung der Beamten nachahmte (vgl. ZMG-act. 276, Frage 2 und ZMG-act. 2/7 Frage 2). Er habe es extra für die Drohgebärden in die Hand genommen (ZMG-act. 2/7, Frage 9). Es erscheint daher entgegen seinem Vorbringen wenig glaubhaft, dass er das Messer lediglich zufällig in den Händen gehalten haben will. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteinvernahme vermögen den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht zu entkräften. 5.6.1. Erneut stellt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der polizeilichen Massnahme in Frage. Er macht geltend, die Zustellung hätte nur ausnahmsweise durch die Polizei erfolgen dürfen, und erst die gewählte Vorgehensweise habe zur behaupteten Eskalation geführt. Darüber hinaus sei die Aufforderung, die Empfangsbestätigung zu unterzeichnen, schikanös gewesen (act. A.1, Ziff. 41 ff.). 5.6.2. Inwiefern die Amtshandlung der Polizei im Hinblick auf Art. 85 Abs. 2 StPO, der die Möglichkeit einer polizeilichen Zustellung ausdrücklich vorsieht, nichtig sein soll, ist nicht ersichtlich. Zwar ist die polizeiliche Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung subsidiär (vgl. ARQUINT, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 85 N. 7). Die Wahl der Zustellungsart liegt jedoch grundsätzlich im Ermessen der versendenden Behörde. Dabei ist insbesondere der Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung von Bedeutung, da die beweisbelastete Behörde darlegen muss, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1). Vorliegend entschied sich die Staatsanwaltschaft für eine polizeiliche Zustellung, was als sachlich vertretbar erscheint. So bestand doch eine gewisse zeitliche Dringlichkeit für die Zustellung und ist eine Zustellung in einem Migrationszentrum durchaus mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden, aufgrund derer mögliche Unklarheiten resultieren können, ob die Sendung überhaupt rechtsgültig zugestellt
11 / 17 werden konnte. Indessen ist eine Vorladung persönlich zuzustellen (Art. 87 StPO). Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Polizisten eine Empfangsbestätigung unterzeichnet haben wollten, wenngleich grundsätzlich ihre eigene Bestätigung der Zustellung an den Empfänger genügen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestanden die Polizisten denn auch nicht auf eine solche Unterzeichnung, wurde doch – noch vor der Drohung mit dem Messer – begonnen, auf dem Formular die Annahmeverweigerung zu dokumentieren (vgl. ZMG-act. 2/7, Frage 2). Das gewählte Vorgehen der Polizisten lässt die Massnahme jedenfalls nichts als offensichtlich rechtswidrig erscheinen. 6.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund die (einfache) Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist trotzdem restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 6.1.Erforderlich ist, dass die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11 [zur amtl. Publikation vorgesehen]). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (BGE 146 IV 362 E. 3.1). Die gegen den
12 / 17 Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung betrifft unter anderem Drohungen, welche er gegenüber Behördenmitgliedern ausgesprochen hat (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer ist insoweit einschlägig vorbestraft, verzeichnet er doch drei rechtskräftige Strafbefehle wegen Verstössen gegen Art. 285 StGB (vom 28. April 2022 [Untersuchungsamt Uznach], vom 12. Februar 2024 und vom 12. August 2024 [beide Staatsanwaltschaft Graubünden]; vgl. ZMG-act. 2/13 ff.). Gemäss Strafbefehl vom 28. April 2022 konnte der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch das Zugpersonal vom 14. November 2021 nicht kontrolliert werden. Infolgedessen sei ein Beamter der SBB Transportpolizei zu Hilfe gekommen. Der Beschwerdeführer sei sodann aufgesprungen und habe dem Zugpersonal seine beiden Jacken nachgeworfen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer auf den Beamten losgegangen und habe diesem in die linke Wade getreten. Der Beamte habe versucht sich zurückzuziehen, wobei der Beschwerdeführer erneut auf ihn losgegangen sei und ihn ein weiteres Mal in seine linke Wade getreten habe. Der Beamte habe die Situation erst unter Kontrolle bringen können, als er dem Beschwerdeführer gedroht habe, seinen privaten Pfefferspray einzusetzen. Der Beschwerdeführer habe sich infolgedessen wieder hingesetzt und der Beamte habe die Situation bis zur Ankunft am Bahnhof O.3., durch die Schliessung der Türen, einfrieren können. Am Bahnhof O.3. sei der Beschwerdeführer durch Polizisten arretiert worden (ZMG-act. 2/13). Gemäss Strafbefehl vom 12. August 2025 ist der Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 von D._____ und dessen Kollege vom Transportdienst der Kantonspolizei Graubünden beim Polizeistützpunkt E._____ am G._____ in O.2._____ abgeholt worden, um ihn in die JVA H._____ in O.4._____ zurückzubringen. Auf dem Weg hin zum Zellenbus habe der Beschwerdeführer D._____ als "verdammten Hurensohn" beschimpft. Als der Beschwerdeführer in den vor dem Gebäude bereitstehenden Zellenbus gesetzt worden sei und ihm die Handfessel kurz gelöst worden sei, habe er mit seiner linken Faust D._____ unvermittelt ins Gesicht geschlagen, was bei diesem zu Schmerzen und einer leichten Rötung unterhalb des linken Auges geführt habe. Jener habe sich zurückgezogen und die Zellentüre geschlossen (ZMG-act. 2/15). Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung, die betroffenen Rechtsgüter und den Kontext handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangene Taten um schwere Vergehen. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt. 6.2.Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss es sich bei den drohenden Delikten nicht nur um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln, sondern diese müssen
13 / 17 zudem die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Auch Drohungen können die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen, da sie die Sicherheit einer Person wesentlich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Inhaftierung gegenüber den Polizeibeamten erhebliche Drohungen ausgesprochen, die – zumindest beim ersten Vorfall – auch das Privatleben eines Polizeibeamten betrafen. Dass er sich bei beiden Vorfällen letztlich ohne Anwendung weiterer Gewalt fügte, spricht nicht gegen eine bestehende Gewaltbereitschaft. Seine „Kooperation“ erfolgte vielmehr erst, nachdem ihm von der Polizei der Einsatz von Zwangsmitteln bzw. der Dienstwaffe in Aussicht gestellt worden war (vgl. ZMG-act. 2/4, Frage 3). Zudem drohte der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 5. Oktober 2025 mutmasslich mit Waffengewalt. Dies derart eingehend, dass die anwesenden Polizisten tatsächlich mit einer Gewaltausübung rechneten und deswegen in Bereitschaftsstellung gehen mussten (vgl. ZMG-act. 2/6 und 2/7, je Frage 2). Frühere einschlägige Verurteilungen gestützt auf Art. 285 StGB belegen darüber hinaus ein nicht zu unterschätzendes Gewaltpotenzial, da er unter anderem einem Polizeibeamten unvermittelt ins Gesicht schlug bzw. einem Angehörigen der Transportpolizei mehrfach gegen die Wade trat. Die nun untersuchten Vorfälle – zusammen mit den einschlägigen Vortaten – zeigen eine mangelnde Selbstkontrolle und eine grundsätzliche Neigung zu gewalttätigem bzw. gewaltandrohendem Verhalten. Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Haftentlassung weitere schwere Drohungen gegenüber Behörden und Beamten oder Handlungen gegen deren körperliche Integrität und Sicherheitsbefinden zu befürchten sind. Weder die behauptete emotionale Ausnahmesituation beim ersten Vorfall noch das aus seiner Sicht schikanöse Verhalten der Polizei vermögen die Schwere der Drohungen zu relativieren. Vielmehr zeigt dieses Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die Tragweite und Bedeutung seines Verhaltens verharmlost, rechtfertigt und bagatellisiert. 6.3.Sodann muss die Wiederholung eines Verbrechens oder schweren Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Die Annahme von Wiederholungsgefahr setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen,
14 / 17 wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8). Der Beschwerdeführer verübte die erste der drei Vortaten am 14. November 2021, die zweite am 11. Oktober 2023 und die dritte am 28. Februar 2025 (vgl. ZMG-act. 2/12). Bis zum Ereignis vom 20. August 2025 vergingen weitere sechs Monate, bis zum Vorfall vom 5. Oktober 2025 lediglich sechs Wochen. Wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend festhielt, zeigt sich eine zunehmende Kadenz der Delinquenz sowie eine deutliche Tendenz zur Aggravation. So ist eine Entwicklung von früheren Tätlichkeiten – Tritte gegen die Wade – hin zu einem Faustschlag ins Gesicht festzustellen. Auch hinsichtlich der nunmehr zu beurteilenden Ereignisse zeigt sich eine Steigerung: Von einer bereits als erheblich zu bezeichnenden Drohung gegen den Privatbereich eines Polizeibeamten hin zu einer unter Beizug eines Messers ausgesprochenen Drohung. Bei diesen Vorfällen handelt es sich nicht um Bagatelldelikte. Aufgrund der konkreten Umstände waren sie geeignet, das Sicherheitsgefühl der betroffenen Beamten erheblich zu beeinträchtigen, wie deren Aussagen bestätigen (vgl. ZMG-act. 2/4, Frage 8 f.; ZMG-act. 2/6, Frage 9 ff.; ZMG-act. 2/7, Frage 11 ff.). Das überaus umfangreiche Vorstrafenregister des Beschwerdeführers ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Seit 2018 weist er rund zehn rechtskräftige Verurteilungen auf (ZMG-act. 2/12). Begünstigende Faktoren, wie eine stabile soziale Einbettung oder tragfähige familiäre Strukturen liegen nicht vor. Die in den Akten liegende Gefährdungsbeurteilung des Kantonalen Bedrohungsmanagements (KBM) der Kantonspolizei Graubünden vom 6. Oktober 2025 (ZMG-act. 2/8) stellt zwar kein forensisch-psychiatrisches Gutachten dar, kann jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Darin wird auf eine antisozial geprägte, persönlichkeitsbedingte Gewaltbereitschaft des Typus IV geschlossen, verbunden mit einem hohen Risiko einer schweren, zielgerichteten Gewalttat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar eine weitere Grenze überschritt, indem er einen für seinen Fall zuständigen Polizeisachbearbeiter auf dessen Joggingrunde verfolgte und versuchte, diesen zu einem persönlichen Gespräch „unter vier Augen“ zu drängen (vgl. ZMG-act. 2/8). Die im Recht liegenden Aussagen der beteiligten Polizeibeamten bezüglich der zu untersuchenden Vorfälle sowie die Vortaten belegen deutliche impulsive Tendenzen, welche die Rückfallgefahr zusätzlich erhöhen. Angesichts des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers,
15 / 17 seiner polizeilichen Bekanntheit und des Umstands, dass gegen ihn aktuell erneut ein Strafverfahren läuft, sind weitere Kontakte mit Behörden und Beamten zu erwarten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher von einer ungünstigen Rückfallprognose und einer ernsthaft zu befürchtenden Tatwiederholung auszugehen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Integrationswilligkeit vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch der eingereichte Mietvertrag führt zu keiner günstigeren Beurteilung, da daraus keine stabilen Wohnverhältnisse hervorgehen. Der Beschwerdeführer selbst räumt in seiner Beschwerde ein, ihm sei „eine realistische Chance auf stabile Wohnverhältnisse genommen“ worden (act. A.1, Ziff. 19). Aus einem erst vor kurzem abgeschlossenen und noch nicht angetretenen Mietverhältnis kann ohnehin kein verlässlicher Rückschluss auf Wohnstabilität gezogen werden – umso weniger, als der Beschwerdeführer bis zum 29. Oktober 2025 keine Mietzinskaution geleistet hat (act. B.4). Gleiches gilt für das geltend gemachte Arbeitsverhältnis, das seit dem 9. Juli 2025 bestehen soll (vgl. act. B.5), zumal die dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfenen Delikte zeitlich danach erfolgten. 7.Das Vorliegen von Flucht- und Ausführungsgefahr verneinte das Zwangsmassnahmengericht. Dies wird von keiner Partei beanstandet. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 8.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 121 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 8.1.Der Beschwerdeführer moniert in diesem Kontext einzig, es seien Ersatzmassnahmen als mildere Massnahmen möglich. Dabei nennt er etwa eine Meldepflicht, ein Kontaktverbot zu den Polizeibeamten oder therapeutische Auflagen. Eine Psychotherapie kann nach der Rechtsprechung erst dann aber eine wirksame Ersatzmassnahme darstellen, wenn sie bereits aufgenommen wurde und erste Früchte getragen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3). Es ist unbekannt, ob eine solche Therapie bereits stattfand,
16 / 17 solches wird nicht vorgebracht. Die Massnahme ist mithin nicht angezeigt. Weitere Ersatzmassnahmen wie die vorgeschlagene Meldepflicht oder das Kontaktverbot erscheinen in der vorliegenden Konstellation nicht geeignet, den gleichen Zweck wie die Haft zu erreichen. Die Wiederholungsgefahr ist unter anderem gerade im Zusammenhang mit dem Konflikt- und Eskalationspotential mit Polizei- und anderen Beamten bejaht worden. Die Überprüfung, Kontrolle und Einhaltung bzw. Durchsetzung dieser Ersatzmassnahmen würden wiederum der Polizei obliegen. 8.2.Mangels weiterer Rügen ist eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich. 9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Haftvoraussetzungen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210]) zu Lasten des Beschwerdeführers.
17 / 17 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Marco Bundi als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]