Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 27. Januar 2026 mitgeteilt am 28. Januar 2026 ReferenzSR2 25 73 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungHubert, Vorsitz ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandUntersuchung von Personen Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. September 2025, mitgeteilt am 24. September 2025 (Proz. Nr. VV.2025.3508)

2 / 6 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersu- chung wegen einfacher Körperverletzung begangen am Ehepartner gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. B.Mit Verfügung vom 23. September 2025 bestätigte die Staatsanwaltschaft die am 22. September 2025 bei der beschuldigten Person mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe schriftlich. Gleichzeitig beauftragte sie das Institut für Rechts- medizin, St. Gallen (IRM), die der beschuldigten Person abgenommene Blut- und Urinprobe zu analysieren. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Darin bestreitet er die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und bittet das Gericht, seine Stellungnahme bei der weiteren Behandlung des Verfahrens zu berücksichtigen. D.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies der Vorsitzende der Zweiten straf- rechtlichen Kammer am Obergericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen darauf hin, dass seine Eingabe nicht un- terzeichnet sei, dass sie weder Anträge noch eine schlüssige Begründung enthalte und dass der angefochtene Entscheid der Eingabe nicht beigelegt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um die Eingabe entsprechend den erfolgten Hinweisen zu verbessern. E.Am 11. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine verbesserte, unterschriebene Version seiner Beschwerde ein. Diese enthält einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Die Begrün- dung der Eingabe entspricht weitgehend jener vom 4. Oktober 2025. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, dass er seine Ehefrau gewürgt habe. F.Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2025 die Verfahrensakten so- wie eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. G.Die Verfahrensleitung ging infolge längerer Abwesenheit des kammervorsit- zenden Richters Nydegger nach Abschluss des Schriftenwechsels auf den a.o. Richter Hubert über. Erwägungen

3 / 6 1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Obergericht amtet grundsätzlich als Kollegialbehörde (Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensicht- lich begründet oder unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzel- richterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG). 2.1.Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft beginnt am Tag nach deren Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2.Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. Septem- ber 2025 und wurde tags darauf, am 24. September 2025, mitgeteilt. Eine Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post liegt nicht bei den beim Obergericht ein- gereichten Akten, doch konnte die Verfügung dem Beschwerdeführer nicht vor dem 25. September 2025 zugestellt werden, so dass die zehntägige Frist frühestens tags darauf zu laufen begann und diesfalls am 4. Oktober 2025 endete. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2025 erfolgte somit fristgerecht. Die verbesserte Eingabe vom 11. Oktober 2025 wurde sodann innert der vom Vorsitzenden der Zweiten strafrechtli- chen Kammer mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 angesetzten Nachfrist und damit ebenfalls rechtzeitig eingereicht. 3.1.Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten, wobei die Anträge bei Laieneingaben aus der Begründung hervorgehen können (BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 1 ff.). In der Beschwerdebegründung ist ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch von einem juristischen Laien kann eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwar-

4 / 6 tet werden. Allerdings dürfen die Anforderungen bei Laien, die sich nicht bewusst über ihnen bekannte Formvorschriften hinwegsetzen, auch nicht überspannt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). 3.2.Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Begründung seiner Eingabe, den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, er habe seine Frau gewürgt, zu bestreiten. Hier- für würden Beweise fehlen. Auch seine Ehefrau habe gegenüber der Polizei ausge- sagt, dass er sie nicht gewürgt habe. Es ist fraglich, ob er damit den Begründungs- anforderungen genügt. Angesichts dessen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist immerhin zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit seinen Ausführungen sinngemäss den für die Anordnung einer Zwangsmass- nahme erforderlichen hinreichenden Tatverdacht bestreitet (Art. 197 StPO). 3.3.Es ist aktenkundig, dass B., die Tochter des Beschwerdeführers, am 22. September 2025 telefonisch der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden meldete, dass ihre Mutter von ihrem Vater geschlagen werde. Darauf- hin rückte die Fahndung O.1. aus. Vor Ort wurde festgestellt, dass C., die Ehefrau des Beschwerdeführers, diverse Verletzungen aufwies, weshalb sie zur Kontrolle ins Spital gebracht wurde. Die sie untersuchende Rechtsmedizinerin stellte Hämatome an den Armen, im Brustbereich, im Gesicht und am Hals fest. Am Hals waren Fingermarken sichtbar. Anlässlich ihrer Einvernahme wurde C. darauf angesprochen. Konkret wurde ihr vorgehalten, dass ihr Mann an der rechten Hand neben dem Daumen nur drei Finger habe. Auf ihrem Hals könnten ebenfalls nur die Abdrücke von drei Fingern gesehen werden. C._____ wollte diesbezüglich keine Aussagen machen. Immerhin bestätigte sie, dass ihr Mann sie im Verlaufe einer Auseinandersetzung «immer von sich weggestossen» habe, wobei die Verlet- zungen an ihr entstanden seien(StA-act. 4, Frage 1). Der Beschwerdeführer selbst sagte diesbezüglich zunächst aus, er und seine Frau hätten sich gegenseitig ge- stossen (StA-act. 5, Fragen 4 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt hin, räumte er schliesslich ein, seine Frau am Hals gehalten, aber nicht gewürgt zu haben (StA- act. 5, Fragen 25 ff.). B._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie habe aus dem Elternschlafzimmer Schreie gehört. Da die Tür geschlossen ge- wesen sei, habe sie diese nicht öffnen können. Sie habe gedacht, dass ihr Vater ihre Mutter schlagen würde, weshalb sie die Polizei angerufen habe (StA-act. 6, Frage 13 ff.). Aufgrund dieser Gegebenheiten bestand offensichtlich ein hinreichen- der Anfangsverdacht, um die beanstandete Untersuchung anzuordnen. Ob der Be- schwerdeführer seine Frau tatsächlich gewürgt hat, wird im weiteren Verfahren zu

5 / 6 untersuchen sein. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet. 3.4.Weitere Beanstandungen gegen die angefochtene Verfügung erhebt der Be- schwerdeführer nicht. Namentlich setzt er sich nicht mit den begründenden Erwä- gungen der Verfügung auseinander. Darin weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll. Deshalb sei gestützt auf Art. 251 Abs. 1 und 2 StPO die angefochtene Untersuchung der Person angeordnet worden, um den Sachverhalt festzustellen und abzuklären, ob der Beschuldigte schuld-, verhand- lungs- und hafterstehungsfähig sei. Dabei seien Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person zulässig, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden würden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Gegen diese – im Übrigen zutreffenden – Erwägungen erhebt der Beschwerdeführer keinerlei Ein- wände, so dass vorliegend nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 4.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS [BR 350.210] werden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festge- setzt. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Zweite strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Hubert

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25.03.2026