«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 24. Juni 2024 mitgeteilt am 1. Juli 2025 ReferenzSR2 25 7 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur GegenstandVerfahrensvereinigung Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Januar 2025, mitgeteilt am 15. Januar 2025 (Proz. Nr. VV.2023.707)

2 / 9 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ unter der Verfahrensnummer VV.2023.707 eine Strafuntersuchung. Gemäss Eröffnungsverfügung vom 7. März 2023 werden A._____ "Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG etc." vorgeworfen. B.Mit Eingabe vom 18. September 2024 brachte A._____ vor, ihr werde im Wesentlichen vorgeworfen, während Monaten zusammen mit ihrem Sohn (B.), C. und weiteren Personen (gemeint sei wohl D._____ etc.) bandenmässig dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen zu sein. Die bisher offenbar getrennte Verfahrensführung gegen die behaupteten "Mitglieder der Bande" verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO. Sie beantrage daher, die Strafverfahren zu vereinigen und gemeinsam zu führen. C.Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft die beantragte Verfahrensvereinigung ab und hielt daran fest, dass das Verfahren gegen A._____ weiterhin getrennt geführt wird. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Januar 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte, was folgt: 1.In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Januar 2025 betreffend Ablehnung Antrag auf Verfahrensvereinigung vollumfänglich aufzuheben; 2.Die bisher getrennt geführten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, B., C. und D._____ seien im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zu vereinigen und gemeinsam zu führen. 3.Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MWST und 3% Spesenpauschale zu Lasten des Staates. E.Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Zudem reichte sie eine Honorarnote ein.

3 / 9 G.Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde am 15. Januar 2025 erlassen. Sie ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2025 zu. Die Beschwerde gegen diese Verfügung (act. A.1) datiert vom 27. Januar 2025 (Datum Poststempel) und erweist sich in Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO als rechtzeitig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (vgl. statt vieler BGE 144 IV 97 E. 3.3; BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1). 2.1.2. Namentlich bei Mitbeteiligten ist eine Abtrennung des Verfahrens problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will. An die Ausnahmevoraussetzungen einer

4 / 9 Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen, zumal die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1 m.w.H.). Eine ausnahmsweise Trennung in ein Verfahren mit allen mutmasslichen Mittätern und ein Verfahren mit den Teilnehmern am gleichen Delikt kann dann sachlich geboten sein, wenn Gründe des Beschleunigungsgebotes und der Verfahrenseffizienz dafür sprechen und zudem keine wechselseitigen Schuldzuweisungen zwischen den Mittätern und den Teilnehmern erfolgt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2 m.w.H.). 2.1.3. Im Begriff der "Mittäterschaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die mittelbare Täterschaft und die fahrlässige Nebentäterschaft eingeschlossen. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung (Art. 24 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) (BGE 138 IV 29 E. 5.5 m.w.H.). 2.2.Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welcher die Beurteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren fordere, gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Die weite Fassung der Verbotsmaterien in Art. 19 Abs. 1 BetmG habe nämlich zur Folge, dass verschiedene der angeführten verbotenen Handlungen – auch wenn sie den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen könnten – als selbständige Straftatbestände einzustufen seien. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv erfülle, sei nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kaufe, sei bezüglich der gekauften Drogen "nur" Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, nicht auch Mittäter des Lieferanten gemäss lit. c dieser Bestimmung. Auch gemäss den Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz seien als Mittäter im Sinne von Art. 33 StPO im Allgemeinen Personen zu betrachten, die auf der gleichen Hierarchiestufe stünden. Der Beschwerdeführerin würden eigenständige Handlungen vorgeworfen. Eine Verfahrensvereinigung mit gegen andere Personen geführten Strafverfahren werde demnach abgelehnt (vgl. act. B.1). 2.3.Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft gehe von einer klassischen Mittäterschaft zwischen ihr, B., C. und D._____ aus. Anders könne nicht erklärt werden, weshalb von Bandenmässigkeit der Genannten ausgegangen werde und, dass diese gemeinsam den Entschluss zum Betäubungsmittelhandel gefasst hätten. Mithin liege ein klassischer Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor (act. A.1, Ziff. 3). Sodann werde auch nicht erläutert, weshalb

5 / 9 bei einer Verfahrensvereinigung die Verfahrensführung verunmöglicht würde (vgl. act. A.3). 2.4.1. Gemäss Eröffnungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen "Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG etc." (vgl. StA act. 1.1). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG umfasst den mengenmässig grossen Fall der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tatvarianten. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, umschreibt Art. 19 Abs. 1 BetmG selbständige Straftatbestände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom

  1. Juni 2018 E. 1.2.2); dementsprechend fällt auch die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO. 2.4.2. Zu beachten ist jedoch, dass im Schweizerischen Strafprozessrecht der sogenannte materielle Eröffnungsbegriff gilt und der Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Gegenstand eines Strafverfahrens ist deshalb nicht (nur), was in der Eröffnungsverfügung als Tatvorwurf aufgeführt wird, sondern was tatsächlich Gegenstand der Strafuntersuchung bildet. Um dies feststellen zu können, sind sämtliche Untersuchungsakten zu analysieren, so etwa die dem Strafverfahren allenfalls zugrundeliegenden Strafanzeigen und die durchgeführten Untersuchungen (vgl. dazu auch Beschluss des Kantonsgerichts SK2 22 26 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2 m.w.H.). Eine nicht unerhebliche Bedeutung kommt dabei auch den Einvernahmeprotokollen zu, denen entnommen werden kann, mit welchen Tatvorwürfen die beschuldigte Person konfrontiert wurde. Der so ermittelte Gegenstand des Strafverfahrens unterliegt sodann dem Erledigungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO. Demnach müssen sämtliche untersuchten Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, das heisst entweder mittels Einstellung (Art. 319 ff. StPO), Anklage (Art. 324 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlossen werden (vgl. PKG 2018 Nr. 20 E. 1.3 und 1.5). 2.4.3. Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem am 26. Mai 2023 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Der damals fallführende Staatsanwalt wies zu Beginn der Einvernahme darauf hin, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss "Art. 19 Abs. 2 BetmG" (und nicht "bloss" wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eingeleitet worden sei (vgl. StA act. 5.11, S. 1; dasselbe gilt für die Konfront-Einvernahme vom 30. Mai 2023 [vgl. StA act. 5.12, S. 2]). In Frage 45 wurde der Beschwerdeführerin der Vorwurf gemacht, sie habe durch den

6 / 9 Besitz von mindestens 248 Gramm Kokain und 68 Ecstasy-Pillen zwecks Verkaufs wissentlich und willentlich die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht; dieser Vorwurf entspricht Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In Frage 46 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe zusammen mit ihrem Sohn wissentlich und willentlich während mehrerer Monate eine nicht unerhebliche Menge Kokain, Marihuana und Haschisch an diverse Personen verkauft und abgegeben, was auf ein mittäterschaftliches Handeln der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn (allenfalls auf eine Gehilfenschaft zu den Taten des Sohnes) schliessen lässt. In Frage 47 wird die Beschwerdeführerin sodann mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG konfrontiert. In Frage 48 wird der Beschwerdeführerin schliesslich vorgehalten, sie sei zusammen mit ihrem Sohn, C._____ und weiteren Personen bandenmässig dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen. Dieser Vorwurf entspricht Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (vgl. zum Ganzen StA act. 5.11, S. 10). Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren beschränkte sich in materieller Hinsicht somit nicht auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.4.4. Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG stellt eine qualifizierte Form der Mittäterschaft dar. Bereits aus diesem Grund liegt ein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe gemeinsam mit ihrem Sohn (wissentlich und willentlich) Betäubungsmittel an diverse Personen verkauft bzw. abgegeben. Dies umschreibt grundsätzlich eine mittäterschaftliche Begehungsweise zwischen Mutter und Sohn, allenfalls auch eine Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sind in diesem Punkt nicht völlig deckungsgleich. So gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, er habe seine Mutter grundsätzlich "von all dem" ferngehalten, während die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe im September 2022 zum ersten Mal im Auftrag ihres Sohnes Betäubungsmittel bereitgestellt (vgl. StA act. 5. 12, Antworten auf die Fragen 1 und 2). Es wird Aufgabe der Strafuntersuchung sein, die jeweiligen (mutmasslichen) Tatbeiträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes genauer abzuklären. Entgegen dem, was die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, geht es vorliegend nicht darum, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn jeweils für sich gesondert selbständige Straftatbestände in eigener Person vollständig erfüllt haben sollen; vielmehr wird ihnen vorgeworfen, gemeinsam die jeweiligen Straftatbestände erfüllt zu haben. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2 und 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1 geht daher an der Sache vorbei.

7 / 9 2.4.5. Nach dem Ausgeführten und in Anbetracht der von der Staatsanwaltschaft gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe erscheint es nicht sachgerecht bzw. zulässig, die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, B., C. und die von der Staatsanwaltschaft erwähnten "weiteren Personen" jeweils getrennt voneinander zu führen, zumal die jeweiligen (mutmasslichen) Tatbeiträge der genannten Personen nach wie vor nicht geklärt zu sein scheinen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beteiligten sich die Schuld jeweils gegenseitig zuweisen bzw. ihren (mutmasslichen) Beitrag hinunterzuspielen versuchen. Unter diesen Umständen kommt den Parteirechten der jeweiligen Beschuldigten eine umso wichtigere Rolle zu, da sie es ermöglichen, kritische Rückfragen an die jeweils anderen (mutmasslichen) Tatbeteiligten zu stellen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Strafverfahren gegen die mutmasslichen Beteiligten nicht getrennt geführt wird (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; BGE 140 IV 172 E. 1.2 ff.). Im Übrigen macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend, dass einzelne beschuldigte Personen nicht bzw. nur schwer erreichbar seien oder dass die Verjährung drohen könnte. Die Staatsanwaltschaft legt auch nicht näher dar, warum im vorliegenden Fall bei einer Verfahrensvereinigung die Verfahrensführung verunmöglicht würde (vgl. act. A.2, S. 1). Solches ist denn auch nicht ersichtlich. 2.4.6. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die von der Beschwerdeführerin beantragte Verfahrensvereinigung abgelehnt wurde, ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die gegen die Beschwerdeführerin und B._____ geführten Strafverfahren sind zu vereinigen. Sofern die Staatsanwaltschaft nicht (mehr) von einem bandenmässigen Vorgehen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ausgehen will, kann sie eine entsprechende (Teil-)Einstellungsverfügung erlassen. In diesem Fall stünde einer getrennten Verfahrensführung in Bezug auf C._____ und die "weiteren Personen" nichts entgegen. Andernfalls wird die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich die Verfahren zu vereinigen haben. Die Angelegenheit wird daher an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche über das weitere Vorgehen entsprechend den soeben getroffenen Erwägungen zu befinden hat. 3.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zulasten des Kantons Graubünden gehen.

8 / 9 3.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Der Kanton Graubünden hat daher die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO – welche sinngemäss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar sind – für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung (act. M.1) wird damit hinfällig. 3.2.2. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 4.75 Stunden geltend (vgl. act. G.1), was als angemessen angesehen werden kann. Die beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 1'057.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist der Beschwerdeführerin daher zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.

9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche über das weitere Vorgehen im Sinne der Erwägungen zu befinden hat. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'057.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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