Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 6. November 2025 mitgeteilt am 11. November 2025 ReferenzSR2 25 59 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Audétat und Righetti Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Spörli Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich GegenstandFahren in fahrunfähigem Zustand Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juli 2025 (Proz. Nr. VV.2025.2499)
2 / 12 Sachverhalt A.Infolge eines Goa-Festivals, welches vom 10. bis 13. Juli 2025 in O.1._____ stattfand, richtete die Kantonspolizei Graubünden am Sonntag, 13. Juli 2025, beim Unterhaltsstützpunkt des Tiefbauamtes an der Albulastrasse in Surava einen Kontrollplatz mit mehreren Patrouillen ein, um eine Schwerpunktkontrolle betreffend Fahrfähigkeit der Verkehrsteilnehmer durchzuführen. B.Im Rahmen dieser Schwerpunktkontrolle wurde der Personenwagen ZH Z.1., welcher von A. gelenkt wurde, von der Polizei angehalten. Der in der Folge bei A._____ durchgeführte Drogenschelltest (DrugWipe) lieferte in der Folge ein positives Ergebnis bezüglich Cannabis/THC. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) ordnete am 13. Juli 2025, um 17:22 Uhr, mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe, sowie deren Auswertung durch das IRM an. D.Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 bestätigte die Staatsanwaltschaft die mündlich angeordnete Untersuchung schriftlich, wobei lediglich die Auswertung der Blutprobe angeordnet wurde. E.Mit Eingabe vom 8. August 2025 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spörli, gegen die Verfügung Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend Untersuchung von Personen vom 14. Juli 2025 (VV.2025.2499) aufzuheben. 2.Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, die beim Beschuldigten am 13. Juli 2025 abgenommenen Blut- und Urinproben unverzüglich zu vernichten und alle darauf basierenden Analysen, Berichte und Erkenntnisse aus den Untersuchungsakten zu entfernen. 3.Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) für seine Aufwendungen zuzusprechen. F.In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G.Mit Eingabe vom 4. September 2025 replizierte der Beschwerdeführer. H.Die Akten des Verfahrens VV.2025.2499 wurden beigezogen. Der Polizeirapport liegt in der Sache noch nicht vor. Die Angelegenheit ist gleichwohl aufgrund der im Recht liegenden Akten spruchreif.
3 / 12 Erwägungen 1.1.Bei der vorliegend angefochtenen schriftlichen Bestätigung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft handelt es sich um ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde wurde schriftlich und begründet eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 SPO). Die Bestätigung wurde am 14. Juli 2025 ausgestellt und am 21. Juli 2025 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt. Sie wurde ihm von der Post am 22. Juli 2025 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt. Sie gilt mithin gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 29. Juli 2025 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 8. August 2025 gewahrt. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (vgl. dazu ausführlich Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 37 vom 2. Juni 2017 E. 1d ff.). 1.2.2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2025 mündlich erfolgte und am 14. Juli 2025 schriftlich bestätigte Anordnung einer Blut- und Urinprobe und Analyse der Blutprobe durch das IRM (StA-act. 3) ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft hat mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet. 1.2.3. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe ist unbestritten, dass diese bereits am 13. Juli 2025 durchgeführt wurden (vgl. act. A.1, S. 3, Ziff. 1.2). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb grundsätzlich nicht
4 / 12 darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe zu verhindern. Zudem läuft gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (VV.2025.2499), in deren Rahmen die angefochtene Verfügung ergangen ist. Ihm bleibt damit das Recht gewahrt, allfällige Rügen betreffend Rechtmässigkeit der Blut- und Urinprobe bei Abschluss des Strafverfahrens Gehör zu verschaffen. Damit bleibt die Rechtsweggarantie gewährleistet und es liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste sie – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – in der Sache abgewiesen werden. 1.2.4. Die angeordnete Auswertung der Blutprobe (vgl. StA-act. 3, Ziffer 2) liegt nicht in den Akten. Ob die Proben bereits ausgewertet wurden, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde – wie bereits erwähnt – ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2.1.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Durchsuchungsverfügung aus, anlässlich einer Verkehrskontrolle am 13. Juli 2025 im Umfeld einer Goa-Party in O.1._____ sei beim Beschwerdeführer der Schnelltest DrugWipe durchgeführt worden, welcher positiv auf Cannabis ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb im Verdacht gestanden, sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss im fahrunfähigen Zustand gelenkt zu haben. Die Strafuntersuchung sei eröffnet worden. Dem Beschwerdeführer werde Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werde. Zur Überprüfung des Tatverdachts und Feststellung des Sachverhaltes werde beim Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei im Verhältnis zu den zu untersuchenden Delikten gering. Die Zwangsmassnahme sei zur Klärung der Sachlage notwendig (StA-act. 3). 2.2.Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtsmässigkeit der angeordneten Blut- und Urinprobe. Er führt aus, gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) könne die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- und Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen, wenn bei der betroffenen Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit bestehen würden und diese nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Mithin dürften Drogentests – im Gegensatz zu Alkoholproben (Art. 55 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 SKV) – nicht voraussetzungslos
5 / 12 angeordnet werden, sondern nur, wenn beim Fahrzeuglenker Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar seien und davor Alkoholeinfluss als Ursache solcher Anzeichen habe ausgeschlossen werden können. Vorliegend habe die Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle allerdings keine Beobachtungen gemacht, welche auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Gemäss Beurteilungsbogen der Polizei seien beim Beschwerdeführer insbesondere kein Cannabisgeruch und auch sonst keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden. Das vermerkte "Silbenstolpern" stelle derweil für sich allein kein Anzeichen für eingeschränkte Fahrfähigkeit und bei einem Legastheniker wie ihm keine Besonderheit dar. Das Silbenstolpern könne auch nicht vor Durchführung des Schnelltests festgestellt worden sein, da dieser ohne Vorgespräch mit dem Polizeibeamten stattgefunden habe. Zudem sei der Drogenschnelltest vor dem Atemalkoholtest durchgeführt worden, was ebenfalls auf eine verdachtsfreie Generalkontrolle betreffend Drogenkonsum von Fahrzeuglenkenden hindeute. Das Testergebnis des Drogenschnelltests basiere auf einem unzulässigen Vorgehen der Polizei. Dessen Verwertung in der Strafuntersuchung sei ausgeschlossen. Es habe mithin kein Tatverdacht für die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinprobe bestanden (act. A.1, S. 3 ff.). 2.3.Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme dagegen, es habe aufgrund des in O.1._____ stattfindenden Goa-Festivals eine polizeiliche Schwerpunktkontrolle stattgefunden. Im Rahmen dieser Kontrolle sei der Beschwerdeführer, welcher den Personenwagen ZH Z.1._____ gelenkt habe, von der Polizei angehalten worden. Die drei Mitfahrer, offenbar Kollegen des Beschwerdeführers, hätten sich als Festivalbesucher zu erkennen gegeben. Dass dies auch auf den Beschwerdeführer zugetroffen habe, sei trotz seiner anderslautenden Angaben somit als Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen. In der Konversation mit der Polizei sei der Beschwerdeführer jedenfalls durch "Silbenstolpern" aufgefallen. Er habe also Mühe mit der Artikulation gehabt. Alkoholgeruch sei bei ihm nicht feststellbar gewesen. Aufgrund dieser Umstände habe die Polizei entschieden, einen Drogenschnelltest durchzuführen. Dieser habe ein positives Ergebnis bezüglich Cannabis/THC ergeben. Für die Durchführung eines Vortests gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV würden geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit genügen. Die Voraussetzungen zur Durchführung des Vortests hätten vorgelegen. Er sei nicht in einer systematisch durchgeführten Kontrolle hängen geblieben. Vielmehr sei er im Rahmen einer anlassbezogenen Schwerpunktkontrolle durch die Polizei angehalten worden. Es sei notorisch, dass an Musikfestivals, insbesondere an solchen Goa- Festivals, Betäubungsmittel konsumiert würden. Unter diesen Umständen habe die
6 / 12 Polizei richtigerweise auf das Vorliegen von (geringen) Anzeichen für Führungsfähigkeit schliessen dürfen, die auf Betäubungs- oder Arzneimittel zurückzuführen gewesen seien. Da das Testergebnis positiv auf THC/Cannabis ausgefallen sei, habe fortan ein genügender Tatverdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand und damit eine Grundlage für die Anordnung einer Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft bestanden (act. A.2, S. 1. ff.). 2.4.In seiner Stellungnahme vom 4. September 2025 hält der Beschwerdeführer daran fest, die Kontrolle und der Vortest hinsichtlich des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln seien verdachtsunabhängig und systematisch erfolgt. Dies würden die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen bestätigen. Sodann wiederholt er die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und schliesst, dass allein der Umstand eines Goa-Festivals die Polizei nicht dazu berechtige, eine systematische Kontrolle durchzuführen und die Verkehrsteilnehmer aus dem Umfeld eines solchen Festivals Drogenschnelltests zu unterziehen, ohne dass bei ihnen konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestünden (act. A.3, S. 2 ff.). 3.1.Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann die Untersuchung einer Person (vgl. Art. 251 StPO) nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3.2.Hinsichtlich der Voraussetzungen der Blutentnahme sowie der Urin- und Speichelprobe im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten sind Art. 55 SVG und Art. 10 ff. der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) einschlägig. 3.3.Art. 55 Abs. 2 SVG bzw. die Verordnungsbestimmung in Art. 10 Abs. 2 SKV sehen vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- und Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss, Vortests durchführen kann, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4). Das Bundesgericht hat zudem unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers präzisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person
7 / 12 wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen sind. Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente (die in der Person eines unter dem Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen insbesondere – und damit nicht ausschliesslich – ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand desselben (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 und E. 1.6.3 m.w.H.). Nicht zulässig ist aber eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert (BGE 139 II 95 E. 2.2). Massgebend und zu beachten ist dabei, das mit den Kontrollmassnahmen nach Art. 55 SVG auch generalpräventive Motive verfolgt werden, mithin sollten Personen, welche ihre Fahrunfähigkeit durch Betäubungs- oder Arzneimittel herbeiführen, denjenigen Personen, die aufgrund ihres Alkoholkonsums fahrunfähig sind, grundsätzlich gleichgestellt werden (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3 m.w.H.). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wurde jedoch auf die systematische Durchführung von Kontrollen der Fahrunfähigkeit wegen Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln verzichtet (BGE 145 IV 50 E. 3.5 m.w.H.). 4.1.Der Beschwerdeführer, welcher den Personenwagen ZH Z.1._____ lenkte, wurde im Rahmen der von der Kantonspolizei Graubünden durchgeführten Schwerpunktkontrolle vom 13. Juli 2025 angehalten und überprüft. Diese Kontrolle stand offenkundig im Zusammenhang mit einem in O.1._____ stattfindenden Goa- Festival und erfolgte entsprechend in räumlicher Nähe zu diesem. Die drei Mitfahrer des Beschwerdeführers gaben gegenüber der Polizei unbestrittenermassen an, das Festival besucht zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte hingegen, er habe daran nicht teilgenommen. Die Aussage durfte im gegebenen Zusammenhang zumindest stark angezweifelt werden. Aus Sicht der Polizei stand daher weiterhin im Raum, dass auch der Beschwerdeführer das Goa-Festival besucht haben könnte. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist allgemein bekannt, dass an Festivals – gleich welcher Art, sei es ein Goa-Festival oder ein anderes – häufig auch Betäubungsmittel konsumiert werden. Eine in der Nähe solcher Veranstaltungen durchgeführte Verkehrskontrolle ist daher aus präventiver Sicht ohne Weiteres gerechtfertigt und – auch unter Berücksichtigung der zumindest implizit geäusserten grundsätzlichen Kritik an der Kontrolle – im Lichte von Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, stellt der blosse Besuch eines solchen Festivals zwar ebenso wenig wie die Kenntnis eines früheren Drogenkonsums (vgl.
8 / 12 BGE 139 II 95 E. 2.2) für sich allein ein hinreichendes Anzeichen für eine drogen- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit dar. Solche Umstände können jedoch durchaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Indizien berücksichtigt werden. Im Zuge der Kontrolle fiel bei dem Beschwerdeführer nun zusätzlich ein "Silbenstolpern" auf. Der Beschwerdeführer bestreitet nun nicht etwa die Feststellung seiner Artikulationsschwierigkeiten anlässlich der Kontrolle. Vielmehr macht er in seiner Beschwerde einzig geltend, das "Silbenstolpern" sei erst nach Durchführung des Drogenschnelltests aufgefallen. Er habe vor dessen Anordnung nicht mit den Polizisten gesprochen. Der Vortest sei damit systematisch und ohne Anzeichen einer Fahrunfähigkeit erfolgt. Aus dem Polizeiprotokoll (act. B.3) geht jedoch hervor, dass zwischen dem Beginn der Kontrolle und der Anordnung des Drogenschnelltests rund 24 Minuten lagen (16:40 Uhr "Kontrolle", 17:04 "Drogenschnelltest"). Die im Polizeiprotokoll festgehaltenen Zeitangaben lassen sich im Übrigen mit denjenigen der Staatsanwaltschaft in Einklang bringen, wonach die mündliche Anordnung zur Entnahme von Blut- und Urinproben um 17:22 Uhr erfolgte (StA-act. 2). Es erscheint wenig plausibel, dass in diesem Zeitraum keinerlei Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Beamten stattgefunden haben soll, bei der das Silbenstolpern hätte bemerkt werden können. Auch das Vorbringen einer "Legasthenie" greift ins Leere, da es sich dabei um eine Lese- und Rechtsschreibschwäche handelt, nicht aber um eine hier relevante Sprachstörung bzw. entsprechende Artikulationsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Polizeiprotokoll zudem ohne entsprechende Bemerkungen bzw. Klarstellungen (act. B.3). Selbst wenn die Polizei beim Beschwerdeführer keine weiteren Auffälligkeiten feststellen konnte, war es aufgrund der konkreten Gesamtumstände dennoch gerechtfertigt, von (immerhin geringen) Anzeichen einer betäubungs- bzw. arzneimittelbedingten Fahrunfähigkeit auszugehen, welche gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SKV die Durchführung eines Vortests rechtfertigten. Der in der Folge bei einem der Mitfahrer festgestellte Betäubungsmittelfund, dessen genauer Zeitpunkt sich aus dem Protokoll nicht eindeutig ergibt, deckte sich sodann mit dieser Einschätzung sowie mit dem später positiv auf Cannabis/THC ausgefallenen Testergebnis. 4.2.Der Beschwerdeführer bringt in rechtlicher Hinsicht vor, es hätte zunächst ein Alkoholtest durchgeführt werden müssen. Ohne einen solchen sei nicht nachvollziehbar, dass die festgestellten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit hingedeutet hätten, die nicht alkoholbedingt gewesen sei und daher die Durchführung eines Drogenschnelltests gerechtfertigt hätte. Zur Begründung beruft
9 / 12 er sich auf den Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 SKV (Fahrunfähigkeit "wegen einer anderen Substanz als Alkohol"). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Polizei keine Hinweise auf Alkoholkonsum feststellen konnte, insbesondere keinen Alkoholgeruch wahrnahm und offenbar das festgestellte "Silbenstolpern" auf andere Ursachen als Alkoholeinfluss zurückführte. Angesichts der niedrigen Schwelle für das Vorliegen von Anhaltspunkten ist das Vorgehen der Polizei nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.). Von einer systematischen Testanordnung beim Beschwerdeführer kann keine Rede sein. Entgegen seiner Auffassung war zudem weder ein vorgängig negativer Atemalkoholtest noch dessen Durchführung erforderlich, wie nachfolgend dargelegt wird. 4.2.1. Die neue Bestimmung, wonach für die Anordnung eines Drogenschnelltests oder einer Blutprobe Anhaltspunkte vorliegen müssen, die nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, trat am 1. Januar 2005 in Kraft (vgl. AS 2004 2849). Seither hatte das Bundesgericht wiederholt Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtmässigkeit von durchgeführten Vortests zu äussern. So führte es im Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 (E. 1.4) aus, dass bereits eine blasse bzw. leichenblasse Gesichtsfarbe genügende Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit darstellt. Die mögliche Ursache dieser Anzeichen – etwa ob sie auf Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen waren – wurde dabei nicht weiter thematisiert. Im Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 hielt das Bundesgericht in Erwägung 3.2 fest, ein begründeter Verdacht auf Fahrunfähigkeit liege vor, wenn die Polizei "gerötete Augen" und ein "verlangsamtes Verhalten" feststelle. Nach Auffassung des Bundesgerichts können "Diese Symptome [...] durchaus auf einen vorgängigen Konsum von Drogen hindeuten und damit auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit." In BGE 145 IV 50 E. 3.5 wurde unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 erneut erwogen, dass geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit genügen würden. Entsprechendes führte das Bundesgericht in BGE 146 IV 88 aus (vgl. dazu oben E 3.1.). 4.2.2. Aus den zitierten Urteilen ergibt sich, dass es für das Bundesgericht genügt, wenn die polizeilichen Feststellungen mit den typischen Wirkungen von Betäubungs- oder Arzneimitteln vereinbar sind. Es verlangt somit weder, dass sämtliche differenzialdiagnostisch möglichen Ursachen einer vermuteten Fahrunfähigkeit von der Polizei erörtert werden, noch dass ein Drogenschnelltest erst dann zulässig wäre, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Drogen oder Medikamente als Ursache in Betracht kommen. Eine derart restriktive Auslegung wäre auch kaum sachgerecht. Besteht der Verdacht auf Fahrunfähigkeit, ist eine
10 / 12 möglichst rasche Blutentnahme geboten, da viele Substanzen – etwa THC oder Kokain – nur eine kurze Halbwertszeit aufweisen. Müsste die Polizei in jedem Fall zunächst einen Atemalkoholtest durchführen, würde sich die gegebenenfalls notwendige Blutentnahme um rund eine halbe Stunde verzögern (vgl. etwa die in Art. 11 f. SKV definierten Wartefristen). Dies könnte bei sogenannten Nulltoleranzdrogen bereits zu Unterschreitungen der Nachweisgrenzen führen. Fällt der Atemalkoholtest bzw. die Atemalkoholmessung negativ aus, liegt der Schluss nahe, das eine andere Substanz die vermutete Fahrunfähigkeit verursacht hat. Würde hingegen Alkohol nachgewiesen, wäre zu prüfen, ob der gemessene Wert die festgestellten Ausfallerscheinungen allein zu erklären vermag oder ob zusätzliche Substanzen in Betracht gezogen werden müssen. Da die meisten Auffälligkeiten nicht spezifisch auf eine bestimmte Ursache hindeuten, wäre eine höhere Anforderung an die Anordnung von Vortests kaum praktikabel. Im Gegenteil: Eine solche Regelung könnte sogar den unerwünschten Effekt haben, dass Drogenkonsumenten zusätzlich Alkohol konsumieren, um ihre Beeinträchtigung auf diesen zurückzuführen (ausführlich: BOLL, in: Boll [Hrsg.], Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 8 Rz. 2103 f. und Rz. 2118 ff.). Schliesslich zeigt sich auch in Art. 10 Abs. 2 und Abs. 4 SKV ein gewisser Widerspruch: Während Abs. 2 verlangt, dass Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit aufgrund anderer Substanzen als Alkohol bestehen, bestimmt Abs. 4, dass auf weitere Untersuchungen verzichtet wird, wenn die Vortests negativ ausfallen und keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Wenn jedoch bereits vor dem Vortest entsprechende Hinweise bestanden, erscheint es wenig plausibel, dass diese nach dem Test plötzlich wegfallen. Dieser Widerspruch lässt sich nur so erklären, dass ein negatives Testergebnis die zuvor bestehenden Hinweise auf Fahrunfähigkeit als widerlegt erscheinen lässt. Daraus ergibt sich, dass die SKV selbst keine hohen Anforderungen an die Anordnung von Vortests stellt (vgl. KAISER, Strafrechtliche Rechtsfolgen bei Alkoholkonsum, Strassenverkehr 1/2024, S. 32 f.). 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Indizien genügen, um auf eine durch Drogen- oder Medikamenteneinfluss verursachte Fahrunfähigkeit zu schliessen, ohne dass zuvor abgeklärt werden müsste, ob eine alkoholbedingte oder teilweise alkoholbedingte Fahrunfähigkeit vorliegt. 6.Aufgrund des positiven Drogenschnelltestes (Cannabis/THC) sowie der beschriebenen Auffälligkeiten und Umstände (vgl. oben E. 4.1.) ist ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln sowie eine damit zusammenhängende Fahrunfähigkeit gegeben, welche die zur Anordnung einer Blut- und Urinprobe (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 146 IV 88 E. 1.4.2) rechtfertigt.
11 / 12 7.Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vermag die angeordnete Zwangsmassnahme ebenfalls ohne Weiteres standzuhalten. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) eröffnet (StA-act. 1). Der Strafrahmen für dieses Vergehens beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Interesse der Öffentlichkeit zur Aufklärung eines Gefährdungsdelikts geht den vorliegenden Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine körperliche Integrität klarerweise vor. Bei der Blut- sowie Urinprobe handelt es sich zudem um leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit beziehungsweise in die körperliche Integrität ohne aussergewöhnliche gesundheitliche Risiken (BGE 124 I 80 E. 2d). Die Massnahme ist notwendig, um die mutmassliche Fahrunfähigkeit beweissicher feststellen zu können. Auch liegen keine milderen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor. 8.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des vollständig unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Zudem ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch auch im Rechtsmittelverfahren die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]