«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 2. September 2025 mitgeteilt am 2. September 2025 ReferenzSR2 25 54 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVorladung zur Einvernahme Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juli 2025
2 / 8 Sachverhalt A.Auf Strafantrag von B._____ vom 19. Februar 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. April 2025 ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB etc. Zuvor, am 6. Mai 2024, wurde A._____ polizeilich einvernommen. Eine von der Staatsanwaltschaft für den 20. Mai 2025 angesetzte Vergleichsverhandlung zwischen B._____ und A._____ wurde kurzfristig abgesagt, nachdem A._____ der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er nicht reisefähig sei. Am 11. Juni 2025 lud die Staatsanwaltschaft A._____ zu einer Einvernahme für den 18. Juni 2025 vor. Mit Schreiben vom 15. Juni 2025 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht in der Lage sei, längere Reisen zu unternehmen. Die Einvernahme fand daraufhin nicht statt. B.Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2025, mitgeteilt am 4. Juli 2025, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden: 1.A._____ ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigen Person auferlegt. 5.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
3 / 8 E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde beim Obergericht geführt werden. Unter "Verfahrenshandlung" ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1). Zulässig ist die Beschwerde namentlich auch gegen Vorladungen (GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 10). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die am 25. Juli 2025 begonnene (Art. 90 Abs. 1 StPO) zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) wurde durch die am 29. Juli 2025 eingereichte Beschwerde gewahrt. 1.2.Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 15). 1.3.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum
4 / 8 Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). 2.Gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 Einsprache gemäss Art. 354 StPO. In der Folge, mit Verfügung vom 24. Juli 2025, lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 18. September 2025 vor. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 355 Abs. 2 StPO). 3.Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde in erster Linie, die Staatsanwaltschaft habe ihn zu einer Einvernahme vorgeladen, obwohl er in derselben Angelegenheit bereits ausgesagt habe und eine erneute Einvernahme keinen Mehrwert liefere. Es sei ausgeschlossen, dass er in Zukunft der Staatsanwaltschaft Graubünden Auskunft erteilen werde, da er bereits alles zum Vorfall gesagt habe und die Fragen stets wahrheitsgetreu beantwortet habe. Es sei demzufolge unverhältnismässig, ihn zu einer erneuten Einvernahme vorzuladen. 3.1.Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständigen, mithin die für die Beurteilung der Einsprache nötigen Sachbeweise zu erheben und die beschuldigte Person sowie allfällige Zeugen und Auskunftspersonen einzuvernehmen (Art. 355 Abs. 1 StPO, Art. 157 ff. StPO). Erst nach Abnahme der notwendigen Beweise kann die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten, diesen abändern, das Verfahren einstellen oder Anklage erheben (Art. 355 Abs. 3 StPO). Als ergänzende Beweisabnahme drängt sich dabei die Einvernahme der beschuldigten Person auf. Wurde die beschuldigte Person vor dem Strafbefehlserlass noch nicht einvernommen, so ist spätestens nach der Einsprache eine Einvernahme mit der beschuldigten Person durchzuführen. Deren Befragung muss die Regel sein und standardmässig erfolgen, dies nur schon deshalb, weil die beschuldigte Person ihre Einsprache nicht begründen muss (DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
5 / 8 Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 355 N. 3). Unabhängig davon ist einer beschuldigten Person vor Anklageerhebung in einer förmlichen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn diese selbst keine Einvernahme wünscht oder ankündigt, die Aussage verweigern zu wollen. Die Strafprozessordnung lässt nicht zu, dass die erste förmliche Einvernahme vor Gericht stattfindet und damit das rechtliche Gehör erst sozusagen "nachgewährt" wird (Urteil des Obergerichts Zürich UH130173 vom 17. April 2014 E. 5.2 m.w.H.). Nur in absoluten Ausnahmefällen (oder wenn schon vor dem Erlass des Strafbefehls eine umfassende Einvernahme stattgefunden hat) darf die Staatsanwaltschaft nach erhobener Einsprache von einer Einvernahme der beschuldigten Person absehen und den Fall ans Gericht zur Beurteilung überweisen (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 355 N. 3). 3.2.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits einmal, nämlich am 6. Mai 2024, einvernommen. Diese Einvernahme erfolgte noch durch die Kantonspolizei vor der Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Der von der Staatsanwaltschaft vor dem Erlass des Strafbefehls unternommene Versuch, selber den Beschwerdeführer einzuvernehmen, scheiterte. Sowohl für die Vergleichsverhandlung vom 20. Mai 2025 als auch für die Einvernahme vom 18. Juni 2025 liess sich der Beschwerdeführer jeweils entschuldigen. Gegen den daraufhin erlassenen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, ohne die Gründe in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht darzulegen, weshalb der Strafbefehl nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgt ist. So erklärte er lediglich, "gegen den abenteuerlich formulierten Strafbefehl vom 4. Juli 2025 (Pr./Proc. VV.2024.2343/UB Einspruch" zu erheben (vgl. StA act. 27). Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut zu einer Einvernahme vorlädt, um die genauen Gründe für die Einsprache in Erfahrung zu bringen. Auf dieser Grundlage wird die Staatsanwaltschaft erwägen können, ob Bedarf nach einer Vervollständigung des Sachverhalts besteht und weitere Beweiserhebungen notwendig sind, dies insbesondere auch im Hinblick auf entlastende Umstände. Wenn der Beschwerdeführer ankündigt, von seinem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 StPO) Gebrauch machen zu wollen, macht dies wie erwähnt eine Einvernahme nicht entbehrlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufzeigt und auch sonst nicht ersichtlich ist, welche anderen Beweismittel anstelle seiner Einvernahme zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten. Dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nach dessen (unbegründeter) Einsprache zu einer weiteren
6 / 8 Einvernahme vorgeladen hat, ist daher weder widerrechtlich noch unverhältnismässig. 4.Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er aufgrund von medizinischen Einschränkungen nicht in der Lage sei, längere Reisen zu unternehmen. Aufgrund dessen könne er der Vorladung nicht Folge leisten können. Als Beleg dafür legte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht des Regionalspitals Bellinzona e Valli vom 4. Juli 2025 sowie einen Untersuchungsbricht des Regionalspitals Bellinzona e Valli vom 4. März 2025 bei. Ob ein gültiger Verhinderungsgrund für die erst in Zukunft stattfindende Einvernahme vorliegt, kann nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies nämlich der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Der Beschwerdeführer hat den allfälligen Verhinderungsgrund demnach direkt der Staatsanwaltschaft gegenüber zu melden, zu begründen und zu belegen, und zwar unverzüglich. Bleibt er der Einvernahme fern, ohne dieser Pflicht nachzukommen, gilt seine Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). 5.Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer allgemeine Vorwürfe gegen den fallführenden Staatsanwalt. Dieser gehe schikanös und unverhältnismässig vor. Er verlange, dass "dem leidigen Treiben von Staatsanwalt C._____ aus juristischen und gesundheitlichen Gründen ein Ende" gesetzt werde. Sofern der Beschwerdeführer damit Massnahmen gegen einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft verlangt, ist das Obergericht hierfür nicht zuständig. Denn die Staatsanwaltschaft untersteht administrativ dem für die Justiz zuständigen Departement (Art. 6 Abs. 2 EGzStPO [BR 350.100]); die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen (Art. 6 Abs. 3 EGzStPO). Eine Zuständigkeit des Obergerichts zum Erlass disziplinarrechtlicher Massnahmen besteht zum Vornherein nicht. 6.Im Resultat ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 11 VGS (BR 350.210) auf CHF 200.00
7 / 8 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an]