Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 29. Oktober 2025 mitgeteilt am 31. Oktober 2025 ReferenzSR2 25 53 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Audétat und Righetti Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty B._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty GegenstandDurchsuchung und Anordnung Vergleichsfahrt Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2025, mitgeteilt am 24. Juli 2025 (Proz. Nr. VV.2025.2092)

2 / 10 Sachverhalt A.Nach Meldung durch Dritte und Konfrontation sowie Befragung durch die Kantonspolizei eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ am 10. Juni 2025 eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. B.Gleichentags veranlasste die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung von A._____ (Blut- und Urinprobe) und erliess einen Durchsuchungsbefehl hinsichtlich dessen Mobiltelefons. Die Kantonspolizei meldete dem zuständigen Staatsanwalt, im Rahmen der Auswertung sei ein Video gefunden worden, auf welchem zu sehen sei, wie A._____ vom Kreisel C._____ in Richtung D._____ fahre und dabei auch den Tacho filme, wobei Geschwindigkeiten von 120 km/h im Bereich Höchstgeschwindigkeit 80 km/h und 50 km/h sowie 110/100 km/h im Bereich Höchstgeschwindigkeit 30 km/h haben erkannt werden können. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde die Strafuntersuchung auf den Vorwurf qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ausgedehnt. Am 23. Juli 2025 erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl betreffend das mutmassliche Tatfahrzeug und die Anordnung einer Vergleichsfahrt. C.Dagegen erhoben sowohl A._____ (fortan Beschwerdeführer) wie auch dessen Mutter, B._____ (fortan Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragten, die Verfügung vom 24. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft Graubünden sei kosten- und entschädigungspflichtig "abzuweisen". D.Mit Stellungnahme vom 13. August 2025 ergänzte die Staatsanwaltschaft ihren Standpunkt. E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Anfechtungsobjekt bildet der Durchsuchungsbefehl und die Anordnung Vergleichsfahrt vom 23. Juli 2025 (act. B.1), womit die Durchsuchung gemäss Art. 249 StPO des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin sowie eine Vergleichsfahrt angeordnet wurde, um festzustellen, ob die vom Tacho angezeigte Geschwindigkeit der Realität entspreche bzw. wie gross die Abweichung sei (vgl. act. A.2 Rz. 3). Der Ausführung der Beschwerdeführer, von der Beschaffung eines Beweises sei bei näherem Hinsehen nicht die Rede (act. A.1 Rz. 4), kann nicht gefolgt werden. Bei

3 / 10 einer Durchsuchung handelt es sich um eine Beweissicherung (vgl. KELLER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2020, Art. 249 N. 11), während die Vergleichsfahrt der Beweiserhebung dient. 1.2.Das vorliegende Anfechtungsobjekt ist als eine Verfügung und Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zu qualifizieren, wogegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden kann. Die Berufung steht, zumal es sich weder um ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, mit dem das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, noch um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts oder selbstständigen Einziehungsentscheid handelt, nicht offen (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). 1.3.Mit schriftlicher Eingabe vom 31. Juli 2025 wurde die Beschwerde innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich eingereicht. 1.4.Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO; Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 1.5.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 2020 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H.a. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392). Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2 und 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 ["entièrement contenue dans l’acte de recours lui-même"]; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 2021 11 vom 27. Mai 2021 E. 2.1; GUIDON, a.a.O., N. 394 m. H.), können nicht nachträglich ergänzt werden und müssen vom Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_11/2024 vom 27. Juni 2025 E. 3.2, 6B_1447/2022 vom 14. März 2023 E. 1.1, 1B_318/2021 vom 25. Januar 2022

4 / 10 E. 4.1, 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2, 1B_472/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde zurück, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht, und fordert die Beschwerdeführer auf, sie innerhalb einer kurzen Frist zu ergänzen. Entspricht die Beschwerde nach Ablauf dieser zusätzlichen Frist immer noch nicht den Anforderungen, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf sie ein. Diese Bestimmung ermöglicht es jedoch nicht, einen Begründungsmangel in der betreffenden Beschwerde zu beheben (Urteile des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2, 6B_1447/2022 vom 14. März 2023 E. 1.1). Da sie das Verbot des überspitzten Formalismus konkretisiert, gilt sie nicht für Eingaben von einer Partei, die die Formvorschriften kennt – insbesondere von einer Partei, die von einem Rechtsanwalt vertreten wird – und diese dennoch nicht einhält, da sonst die Regel umgangen werden könnte, dass die gesetzlich festgelegten Fristen nicht verlängert werden können (Urteile des Bundesgerichts 7B_11/2024 vom 27. Juni 2025 E. 3.2, 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2, 6B_1447/2022 vom 14. März 2023 E. 1.1, 1B_318/2021 vom 25. Januar 2022 E. 4.1). Die Beschwerde vom 31. Juli 2025 enthält eine Begründung. Ob diese den dargelegten Substantiierungsanforderungen entspricht, kann dahingestellt bleiben, zumal die Beschwerde – wie aufzuzeigen sein wird – abzuweisen ist. 1.6.Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Diese Bestimmung ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen droht. Der Beschuldigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie vorzugehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.3). Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5 / 10 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1, 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1, 1B_151/2019 vom 10. April 2019 E. 3, 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4 sowie 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2; BGE 141 IV 284). Vorliegend geht es u.a. um die Beweiserhebung in Form der Vergleichsfahrt und damit um eine Beweisanordnung der Staatsanwaltschaft, gegen welche das Gesetz die Beschwerde explizit ausschliesst (anders als bei einer Beschwerde gegen die Nichtentfernung von Akten, wogegen gemäss BGE 143 IV 475 die Beschwerde zulässig ist). Inwiefern dem Beschwerdeführern dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Eine allfällige Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigt sich, zumal die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_11/2024 vom 27. Juni 2025 E. 3.2). Ein Nachteil ist indes auch nicht ersichtlich. Durch die Vergleichsfahrt sind beide Beschwerdeführer nicht in ihren fundamentalen Rechten beeinträchtigt. Ihr Anliegen, eine mögliche Strafverfolgung sofort zu vermeiden, ist zwar nachvollziehbar, verschafft ihnen aber nicht das erforderliche rechtlich geschützte Interesse an einer sofortigen Anfechtbarkeit der Beweisanordnung der Staatsanwaltschaft in Form der Vergleichsfahrt und damit verbunden einer vorweggenommenen Überprüfung der Berechtigung einer Strafuntersuchung durch die Beschwerdeinstanz. Hinzuzufügen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft nicht eine Beweiserhebung mit verbotenen Methoden gemäss Art. 140 StPO beabsichtigt und ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO angesichts der Schwere der vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen nicht auf der Hand liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 m.w.H.). Ob die Beweiserhebung der Staatsanwaltschaft vorliegend rechtmässig ist, sodass die damit gewonnenen Beweise verwertbar sind, ist insofern durch das Sachgericht zu prüfen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise zu bemängeln. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gegen die Beweiserhebung, welche die Staatsanwaltschaft mit der Vergleichsfahrt anordnet, nicht zulässig ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nichteinzutreten. 1.7.Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein

6 / 10 künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Die beschwerdeführende Person hat im Rahmen der gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO geforderten Begründung der Beschwerde insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1, 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.). In der Beschwerde wird ausgeführt, das Rechtsmittel werde von der Halterin des Fahrzeugs und deren Sohn eingereicht (act. A.1 Rz. 2). Als Halterin des Fahrzeugs (vgl. Fahrzeugausweis act. B.2) ist die Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr Fahrzeug durchsucht werden soll, in ihrer Verfügungs- bzw. Nutzungsfreiheit beschränkt und damit in ihrem Besitzesanspruch tangiert. Insofern ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den Durchsuchungsbefehl vom 23. Juli 2025 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert ist bzw. was sein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung ist, wird in der Beschwerde trotz anwaltlicher Vertretung nicht dargelegt. Damit wäre auf seine Beschwerde nur einzutreten, wenn seine Rechtsmittelbefugnis zur Ergreifung der Beschwerde als offensichtlich einzustufen wäre. Ob dies vorliegend zutrifft, kann aufgrund der Abweisung der Beschwerde offengelassen werden. 2.Rügen der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmassnahme 2.1.Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen setzen zudem voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). 2.2.Die Beschwerdeführer bemängeln, die Staatsanwaltschaft meine, ein Raserdelikt zu verfolgen. Um diese Meinung zu stützen, behaupte sie, auf einer im

7 / 10 Handy des Beschwerdeführers entdeckten Videoaufnahme den Tacho des Fahrzeugs zu erkennen. Von der behaupteten Aufnahme wisse der Beschwerdeführer nichts (act. A.1 Rz. 8). Zudem führen die Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine beigebrachte Aktennotiz sowie Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme des Strassenverkehrsamts Graubünden (act. B.4 u. B.5) aus, damit könne das Obergericht nachvollziehen, wie die Raserfahrt in der 30er-Zone in D._____ zustande gekommen sei (act. A.1 Rz. 11 ff.). Inwiefern die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer damit Gründe darlegen, die einen anderen Entscheid nahelegen, liegt nicht auf der Hand. Die Kritik wird dahingehend verstanden, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4, 141 IV 289 E. 1; je m.H.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3). Für die Anordnung der Zwangsmassnahme stützt sich die Staatsanwaltschaft vorliegend auf den Tatverdacht einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und nicht, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen (act. A.1 Rz. 7), auf jene betreffend Fahren in nicht fahrfähigem Zustand und ohne die erforderliche Bewilligung. Betreffend den Tatverdacht ist grundsätzlich auf die Untersuchungsakten zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ein Video ausgewertet wurde, auf welchem zu sehen sei, wie mutmasslich der Beschwerdeführer vom Kreisel C._____ in Richtung D._____ fahre und dabei auch den Tacho filme, wobei Geschwindigkeiten von 120 km/h im Bereich Höchstgeschwindigkeit 80 km/h und 50 km/h sowie 110/100 km/h im Bereich

8 / 10 Höchstgeschwindigkeit 30 km/h haben erkannt werden können (StA-act. 7). Entgegen den Beschwerdeführern (act. A.1 Rz. 5) ist damit sowohl die Umgebung als auch der Tacho zu erkennen. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte hinreichende Tatverdacht für Delikte gemäss Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG (vgl. StA- act. 9 S. 1 f., act. A.2 S. 1 f.) ist entsprechend zu bejahen. Ein solcher wird von den Beschwerdeführern weder substantiiert bestritten noch vermögen sie diesen angesichts des Videos mit ihrer Kritik zu entkräften. Soweit die Beschwerdeführer weiter vorbringen, die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sei "einfach so" erfolgt (act. A.1 Rz. 8), ist ihnen entgegen zu halten, dass diese Anordnung nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet und weder ein Rechtsmittel gegen diesen Durchsuchungsbefehl ergriffen noch eine Siegelung des Mobiltelefons verlangt worden ist. Der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote obliegt – wie ausgeführt – dem erkennenden Sachrichter. 2.3.Die Beschwerdeführer monieren sodann, um den Tatverdacht zu erhärten, müsste die Probefahrt in demselben Abschnitt stattfinden. Vergleichsweise Strecken stünden nicht zur Verfügung. Damit nehme das Unternehmen "Probefahrt" Dimensionen an, die völlig unverhältnismässig seien (act. A.1 Rz. 1). Weiter führen sie aus, die 30er-Zone müsste für die "Probefahrt" gesperrt werden, was sich als unverhältnismässig erweise (act. A.1 Rz. 6). Mit diesen Ausführungen kritisieren die Beschwerdeführer die Beweiserhebung, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsobjekt sein kann (vgl. E. 1.6). Kritik an der (Verhältnismässigkeit der) Zwangsmassnahme wird damit hingegen nicht geäussert. Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme ausführte, die Vergleichsfahrt erfolge nicht in D._____ im Innerortsbereich. Somit bestehe keine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und Absperrungen seien nicht notwendig (act. A.2 Rz. 3). Im Übrigen erscheint die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme angesichts dessen, dass es sich bei den vorgeworfenen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 70 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 bzw. 30 km/h beträgt, um besonders krasse Missachtungen handelt und die Beschwerdeführerin nur kurzfristig und in Absprache auf ihr Fahrzeug verzichten muss, als gewahrt. Es ist denn auch weder dargetan noch ersichtlich, welche mildere Massnahme die Überprüfung der Tachogenauigkeit ermöglichen würde. 2.4.Weiter wird geltend gemacht, als Mutter des Beschwerdeführers habe die Beschwerdeführerin ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht (act. A.1 Rz. 3). Als Mutter wolle sie ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen. Ihr Interesse, dem Sohn

9 / 10 nicht zu schaden, gehe dem Interesse der Staatsanwaltschaft vor (act. A.1 Rz. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die persönliche Beziehung des Dritten zum Beschuldigten einer Durchsuchung nicht entgegen steht, da sie kein aktives Tun von der Betroffenen fordert (KELLER, a.a.O., Art. 241 N. 13). Selbst einer Beschlagnahme steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nur insofern entgegen, als keine Herausgabepflicht besteht (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO), was aber keinem Beschlagnahmeverbot entspricht, sondern lediglich dazu führt, dass der "Zwischenschritt" der Aufforderung zur Herausgabe entfällt und die angeordnete Beschlagnahme vollstreckt werden kann (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 1956). 2.5.Soweit bemängelt wird, der Beschwerdeführer habe bislang keine Gelegenheit erhalten, die behaupteten Videoaufnahmen zu sehen, geschweige denn Stellung dazu zu nehmen (act. A.1 Rz. 4), steht dies der angefochtene Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Das Gesetz sieht seine Stellungnahme nicht als Voraussetzung zur Anordnung vor. 2.6.Inwiefern die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Argumente, es sei keine zeitliche Dringlichkeit und kein Überraschungseffekt auszumachen (act. A.1 Rz. 12), einen anderen Entscheid nahelegen, erschliesst sich nicht. Dass ein dringender Fall vorliegt, ist lediglich für die mündliche Anordnung einer Zwangsmassnahme Voraussetzung (vgl. Art. 241 Abs. 1 oder Art. 263 Abs. 2 StPO), hier liegt jedoch eine schriftliche Anordnung vor. 2.7.Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführer keine Gründe aufzuzeigen, die einen anderen Entscheid nahe legen. Die Beschwerde ist – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen. 3.Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Für das vorliegende Verfahren erscheint aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen.

10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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