Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 4. Februar 2026 mitgeteilt am 5. Februar 2026 ReferenzSR2 25 51 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Audétat und Hubert Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ c/o Kantonspolizei Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandNötigung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juli 2025, mitgeteilt am 17. Juli 2025 (Proz. Nr. EK.2025.5909)
2 / 13 Sachverhalt A.Die Kantonspolizei Graubünden führte am 27. Februar 2025 in Thusis Verkehrskontrollen durch. Dabei wurde A._____ als Lenker des Personenwagens Audi A3 mit Kontrollschild GR Z.1._____ angehalten und dem Drogenvortest «Drugwipe» unterzogen. Da der Test positiv auf Cannabis ausfiel, ordnete die Kantonspolizei eine Blut- und Urinprobe an, die in der Folge den Konsum von Cannabis und Kokain bestätigte. Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wurde mit Verfügung vom 26. August 2025 eingestellt mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Durchführung eines Drogenschnelltests bzw. einer Blut- und Urinentnahme seien mangels eines relevanten Anfangsverdachts nicht erfüllt gewesen. B.Mit undatierter, der Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. Mai 2025 zugestellter Eingabe erhob A._____ gegen die Kantonspolizistin B., die den Drogenvortest anlässlich der Verkehrskontrolle vom 27. Februar 2025 durchgeführt hatte, Strafanzeige wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. C.Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.. Die Kosten nahm sie dabei auf die Staatskasse. D.Am 23. Juli 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Darin stellt er folgende Anträge: 1.Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben. 2.Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und weitere zu prüfen. 3.Es seien keine Kosten zu meinen Lasten zu erheben. E.Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. August 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu leisten. Am 14. August 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, eventualiter um Gewährung von Ratenzahlungen für die Sicherheitsleistung. Mit Verfügung vom 24. September
3 / 13 2025 wies das Obergericht das Gesuch ab. Die am 26. November 2025 neu verfügte Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 ging daraufhin innert Frist ein. G.Am 10. Dezember 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, welcher er die Einstellungsverfügung vom 26. August 2025 beilegte. Da die Eingabe eine ungebührliche Aussage enthielt, forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, innert einer Nachfrist die Eingabe ohne die ungebührliche Aussage einzureichen. Am 22. Dezember 2025, innert der gesetzten Nachfrist, reichte der Beschwerdeführer die Eingabe in überarbeiteter Fassung ein. H.Die Verfahrensleitung ging infolge längerer Abwesenheit des kammervorsitzenden Richters Nydegger auf dessen Stellvertreter, Richter Bergamin, über. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2025 erlassene Nichtanhandnahmeverfügung. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer Partei im Strafverfahren (Art. 104 StPO) und zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Die am 23. Juli 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte innert zehn Tagen und damit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Gemäss Art. 393 Abs. 2 ZPO können mit Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 1.3.Am 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe ein, welche eine ungebührliche Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin enthielt (act. D.5). Nach Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung ungebührliche Eingaben zurückweisen. Der Vorsitzende forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 auf, bis am 22. Dezember 2025 die Eingabe ohne die ungebührliche Aussage einzureichen, dies unter Verweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO, wonach die Eingabe unbeachtet
4 / 13 bleibe, sollte sie nicht innert Frist überarbeitet werden. Am 22. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine überarbeitete Fassung ein, allerdings ohne die ungebührliche Aussage zu entfernen. Vielmehr bestätigte er diese in der überarbeiteten Eingabe nochmals, indem er ausführte, die fragliche Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin sei seine persönliche Meinung (act. A.3). Wie im Schreiben vom 12. Dezember 2025 angedroht, bleiben nach Art. 110 Abs. 4 StPO die Eingaben vom 10. Dezember 2025 und vom 22. Dezember 2025 folglich unbeachtet. 2.In der Strafanzeige warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, anlässlich der Verkehrskontrolle vom 27. Februar 2025 an ihm einen Speicheltest ohne Handschuhe durchgeführt zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Durchführung des Tests mit ihren Händen wiederholt die Innenseite seiner Wangen berührt. Er habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darum gebeten, Handschuhe anzuziehen. Indem die Beschwerdegegnerin ihm angedroht habe, dies ansonsten «auf andere Art und Weise durchzuführen», habe sie ihn genötigt, den Test ohne Handschuhe über sich ergehen zu lassen (StA-act. 1). 3.Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der angeblichen Ankündigung der Beschwerdegegnerin, die Überprüfung der Fahrfähigkeit «auf eine andere Art und Weise durchzuführen», um eine ernstliche Drohung i.S.v. Art. 181 StGB handle. Offenbar habe das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Kontrolle den Verdacht auf Fahrunfähigkeit begründet. Bei dieser Ausgangslage seien verschiedene Methoden denkbar, die Fahrunfähigkeit nachzuweisen, so der Drogenschnelltest Drugwipe, aber auch die Entnahme einer Blut- oder Urinprobe. Diese verschiedenen Arten des Nachweises seien gesetzlich vorgesehen. Dass der Verdacht begründet gewesen sei, belege das positive Ergebnis des Drogenschnelltests sowie die Auswertung der anschliessend entnommenen Blut- und Urinprobe, welche allesamt den Konsum von Cannabis belegt bzw. aufgrund des festgestellten Abbauproduktes Benzoylecgonin auf den Konsum von Kokain hingewiesen hätten. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, so die Staatsanwaltschaft weiter, die Beschwerdegegnerin habe den Drogenschnelltest nicht vorschriftsgemäss durchgeführt. Die Anbieterin des Drogenschnelltests Drugwipe weise auf ihrer Homepage im Zusammenhang mit dem Drogentest darauf hin, dass solche «schnell und einfach durchzuführen» seien. Dieser Hinweis werde mit einem Bild eines Polizisten hinterlegt, welcher bei einer männlichen Person einen Drogenschnelltest ohne Handschuhe durchführe. Allein diese Darstellung lege nahe, dass die
5 / 13 Beschwerdegegnerin nicht vorschriftswidrig gehandelt habe. Der Gebrauchsanweisung könne sodann unter Punkt 7 entnommen werden, dass die Herstellerfirma bei der Durchführung des Tests das Tragen von Einmalhandschuhen empfehle, «um den Kontakt mit Speichel zu vermeiden». Das Tragen von Handschuhen werde also lediglich zum Schutz der testenden Person empfohlen und nicht zum Schutz der Testperson. Eine verpflichtende Vorschrift gebe es nicht. Angesichts dieser Vorgaben der Herstellerfirma könne im Vorgehen der Polizistin kein vorschriftswidriges Verhalten und damit auch keine rechtswidrige Nötigung gesehen werden. 4.Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, die Beschwerdegegnerin habe den Drogenschnelltest ohne Handschuhe durchgeführt, obschon er ausdrücklich darum gebeten habe, Handschuhe zu verwenden. Sie habe seinen Wunsch ignoriert, habe ihn mehrfach an der Innenseite seiner Wangen berührt, was er als übergriffig und einschüchternd empfunden habe. Er habe sich zur Duldung dieser unhygienischen und gefährlichen Berührung gezwungen gefühlt, was aus seiner Sicht eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB darstelle. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige das Schreiben von Dr. med. C._____ nicht, wobei eine versuchte Körperverletzung auch möglich wäre, wenn die Beschwerdegegnerin Hepatitis, HIV oder sonst irgendwelche Krankheiten hätte, oder vorgängig mit einer infizierten Person in Kontakt gewesen sei, was nicht 100 % auszuschliessen sei. Wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, geht die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass möglicherweise der Test auch falsch angewendet worden sei. Sie gehe auch nicht auf die subjektive Zwangssituation ein, in der er sich befunden habe, noch berücksichtige sie, dass die polizeiliche Anweisung auch alternativ durch einen männlichen Beamten mit Einweghandschuhen oder den Test selbständig abstreichen zu lassen auch funktioniert hätte, um seine persönliche Integrität zu wahren. Ebenfalls hätte man direkt ins Spital fahren können, um die Fahrfähigkeit prüfen zu lassen, was man sowieso getan habe. Der Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten sei von vornherein unbestritten gewesen aufgrund der medizinischen Situation. Anstatt auf eine solche Alternative zurückzugreifen, so der Beschwerdeführer weiter, habe sich die Beschwerdegegnerin geweigert, das Spital F._____ zu kontaktieren, um die Einnahme von THC sowie Oxycodone überhaupt zu prüfen, dies mit der Begründung «Datenschutz», wobei er sie darauf hingewiesen habe, dass bei Straftaten der Arzt jeglicher Schweigepflicht entbunden sei. Er habe bezüglich Fahrfähigkeit nichts zu befürchten gehabt, jedoch habe er weiterfahren
6 / 13 und mit solchen Menschen wie der Beschwerdegegnerin nicht diskutieren wollen. Er habe deshalb dem Drogenschnelltest zugestimmt. Die Beschwerdegegnerin habe nach der medizinischen Untersuchung, bei welcher die Fahrfähigkeit bejaht worden sei, sogar noch willkürlich ein 24-stündiges Fahrverbot verhängt, um Macht auszuspielen, was er ebenfalls zur Kenntnis genommen und geduldet, jedoch nicht unterschrieben oder akzeptiert habe. Sein Verhalten dürfe in solchen Ausnahmesituationen bezüglich der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt werden, er habe sich die ganze Zeit der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin angepasst. Am liebsten hätte er sich seinen «Finger anal eingeführt und B._____ in den Mund gesteckt». Er habe sich erniedrigt gefühlt. Es sei ekelhaft gewesen. Er wisse nicht, wo die Beschwerdegegnerin vorher ihre Finger gehabt habe. Ebenfalls sei es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin vorher mit einer kranken Person Kontakt gehabt habe, und sie müsse selber nicht einmal krank sein, um ihn zu infizieren. Deshalb sei der Vorfall auch ein Teil seiner Therapiesitzungen bei Dr. D._____ gewesen, der im Juni verstorben sei. Dr. D._____ habe ihm nach sechs bis acht Wochen und unbekannten Symptomen empfohlen, einen Test machen zu lassen. Das nächste Mal werde die Polizei aufgrund der Erfahrung nicht mehr seine Kooperation haben, seit dem Vorfall sehe er die Polizei nicht mehr als Freund und Helfer, sondern als Feind und Täter. Die Aussage, dass man dies «auf eine andere Art und Weise durchführe», könne man ebenfalls als Drohung anschauen, wenn man berücksichtigte, dass die Blutentnahme einen körperlichen Eingriff zur Folge habe. Mit dieser Ansage habe die Beschwerdegegnerin ihn gefügig gemacht, weil er Blutentnahmen hasse. Trotzdem sei nicht darauf verzichtet worden, also hätten die Berührungen der Beschwerdegegnerin nicht sein müssen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf willkürliche Tatsachen und Bilder, bei denen nicht einmal klar zu erkennen sei, ob der Test durch den Beamten durchgeführt oder ausgehändigt werde, um ihn selber durchzuführen. Bei der Bedienungsanleitung habe er sich im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht auf Werbebilder, sondern auf die Anleitung von Chat GPT verlassen, und er habe sich über einige Polizeibeamte informiert, wie sie geschult würden, den Test durchzuführen. Die Anleitung von Chat GPT sowie die Schulung der Polizisten gefielen ihm deutlich besser als die Werbebilder, auf die die Staatsanwaltschaft verweise. Auf Bilder zu verweisen und Bedienungsanleitungen von Chat GPT oder Google nicht zu berücksichtigen, finde er sehr fragwürdig. Der Staatsanwalt habe den Tathergang nicht einmal vollständig geklärt. Als Anwalt sollte man seiner Meinung nach auf
7 / 13 Hygienevorschriften, Infektionsrisiken und Bedienungsanleitungen verweisen und nicht auf Bilder, dies komme ihm sehr unprofessionell vor. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Nötigung seien, so der Beschwerdeführer abschliessend, seiner Auffassung nach zumindest hinreichend begründet, um eine Untersuchung einzuleiten. 5.Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; zum Ganzen und mit einer Übersicht über die Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel unter anderem bei einer Verhinderung der Wegfahrt eines Automobilisten während 30 Minuten durch ein geparktes Fahrzeug angenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3), nicht jedoch bei der Verhinderung der Rückwärtsfahrt aus der Garage während einer Minute (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4).
8 / 13 Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c). 6.Der Beschwerdeführer erblickt eine Nötigungshandlung darin, dass die Beschwerdegegnerin den Drogenvortest Drugwipe ohne Handschuhe durchführen wollte und ihm dabei angedroht haben soll, dies sonst «auf eine andere Art und Weise» zu tun. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Test ohne Handschuhe durchführte. Unter Verweis auf eine Antwort des Sprachmodells «Chat GPT» macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt gewesen sei. 6.1.Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie nach Art. 55 Abs. 2 SVG weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) sieht vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss, Vortests durchführen kann, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen (Art. 10 Abs. 3 SKV). Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist (Art. 10 Abs. 4 SKV). Die Polizei muss die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die
9 / 13 Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). 6.2.Wie soeben erwähnt, sind für die Frage, wie der Vortest durchzuführen ist, die Vorschriften des Geräteherstellers massgebend (Art. 10 Abs. 3 SKV). Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Zweck die Produktübersicht sowie die Bedienungsanleitung der Firma Securetec Detektions-Systeme AG, die den Vortest Drugwipe herstellt, beigezogen. Die Produktübersicht enthält eine kurze Beschreibung des Drogentests, jedoch keine Ausführungen dazu, ob der Test mit oder ohne Handschuhe durchzuführen ist (StA-act. 7). Dem Text vorangestellt ist jedoch ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie einem Probanden mit dem Probenehmer des Drugwipe gerade Speichel von der Zunge abgewischt wird. Auf dem Bild ist dabei die rechte Hand der testenden Person erkennbar, wobei über diese Hand offensichtlich kein Handschuh übergezogen ist. Bereits dieses Bild legt den Schluss nahe, dass die Herstellerfirma für die Durchführung des Drogentests das Tragen von Handschuhen für nicht erforderlich hält. In der Bedienungsanleitung sind sodann sieben Punkte aufgeführt, welche die testende Person vor der Testdurchführung zu beachten hat (StA-act. 7). Diese Punkte lauten: «Vor der Testdurchführung zu beachten
10 / 13 testenden Person –, dass sie dies aber nicht für zwingend erachtet. Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Drogentests auf das Tragen von Handschuhen verzichtet hat, hat sie somit nicht gegen die Handlungsanweisungen der Geräteherstellerin verstossen. Daran ändert der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus ChatGPT (act. B.3) nichts. Bekanntlich hängen die Antworten von Sprachmodellen wie ChatGPT zum einen von den konkreten Fragen («Prompts») ab. Wenn man die Fragen in eine bestimmte Richtung lenkt, kann man das Sprachmodell dazu bringen, genau das zu sagen, was man sich als Antwort wünscht. Zum anderen erweisen sich die Antworten, selbst wenn man ergebnisoffene Fragen stellt, nicht selten als falsch, denn Sprachmodelle funktionieren nach Wahrscheinlichkeitskriterien und erfinden daher Fakten, wenn sie ihnen nur plausibel erscheinen. Was ChatGPT aus den nicht näher bekannten Anweisungen des Beschwerdeführers und den ihm zur Verfügung stehenden Daten errechnet hat, vermag somit nicht in Frage zu stellen, was sich direkt aus den rechtlich massgebenden Dokumenten der Herstellerfirma nach Treu und Glauben herauslesen lässt. 6.3.Diese Schlussfolgerung deckt sich mit den ärztlichen Auskünften, die der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft eingeholt haben. Der Beschwerdeführer reichte eine schriftliche Auskunft von Dr. med. C., Leitender Arzt Anästhesie am Spital F., vom 27. Juni 2025 zu den Akten. In dieser Auskunft hält Dr. med. C., der den Beschwerdeführer offenbar behandelt hat, fest, dass er bei allen Manipulationen, bei denen ein Kontakt zu Schleimhäuten bzw. zu Blut/Serum bestehe, stets Handschuhe als Schutz der eigenen Person vor möglichen Ansteckungen verwende (StA-act. 5). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits holte am 8. Juli 2025 eine schriftliche Auskunft bei Dr. med. E., Chefarzt des Instituts für Rechtsmedizin am G., ein. Auf die Frage, ob es medizinische Standards/Vorschriften gebe, dass bei der Durchführung von Drogenschnelltests Handschuhe getragen werden müssten und, bejahendenfalls, ob solche dem Eigenschutz der testenden Person dienten oder auch eine Gefahr für die zu testende Person bestehe, antwortete Dr. med. E., dass er sich auf die Gebrauchshinweise des Schnelltests stützen würde, denn ausserhalb des medizinischen Bereichs bestehe vermutlich keine generelle Regel. Grundsätzlich seien Handschuhe empfehlenswert zur Prävention. Wenn die Hände der Polizistin keine Verletzungen aufgewiesen hätten, könne jedoch sicher nicht von einer Gefährdung des Probanden ausgegangen werden (StA-act. 6). Diese ärztlichen Auskünfte bestätigen, dass es keine strikte Handlungsanweisung zum Tragen von Handschuhen für die Durchführung des Drugwipe gibt. Wenn die Beschwerdegegnerin auf Handschuhe verzichtet hat, hat sie allenfalls eine
11 / 13 Gefährdung ihrer eigenen Person in Kauf genommen, sie hat aber nicht gegen eine Norm verstossen, die die Gesundheit des Beschwerdeführers schützen will. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt an der betreffenden Hand verletzt bzw. von dieser Hand eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen wäre, bestehen keine Hinweise. 6.4.Nach der Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für die weit weniger einschneidenden Betäubungsmittelvortests (Drugwipe) gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern und rasch durchgeführt werden können (BGE 145 IV 50 E. 3.5). Wie schon erwähnt (oben E. 6.1), hat der die Mitwirkung verweigernde Fahrzeuglenker zudem die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen, die gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV i.V.m. Art. 55 SVG insbesondere in der Anordnung einer Blutprobe bestehen. Dabei sind die Gründe des Fahrzeugführers für die Verweigerung der Mitwirkung beim Vortest unerheblich, egal ob sie sich auf weltanschauliche Ansichten, religiöse oder ethische Überzeugungen stützen oder – wie vorliegend – auf eigenen Vorstellungen, wie der Vortest genau durchzuführen ist. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Mitwirkung bei der Durchführung des Drugwipe kann darin nicht erblickt werden (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Anders ist die Rechtslage allenfalls, wenn der zu testende Fahrzeugführer oder die testende Polizistin an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die besondere Rücksichtnahme als nötig erscheinen lässt. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Allein seine abstrakte Angst, bei der Durchführung des Drugwipe mit Krankheitserregern oder Schmutz in Kontakt zu geraten, vermag die Verweigerung der Mitwirkung nicht zu rechtfertigen, zumal die Vortests in ihrer Eingriffsintensität massgebend beschränkt und im Normalfall, wenn die zu testende Person kooperiert, mit keinem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sind (vgl. BGE 145 IV 50 E. 3.5). 6.5.Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin angedroht, den Test «auf eine andere Art und Weise durchzuführen», womit sie die Blutentnahme gemeint habe. Auch darin liegt kein unrechtmässiges Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Im Gegenteil: Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV war die
12 / 13 Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung des Vortests mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat. Im Übrigen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte direkt die Blutentnahme im Spital anordnen können anstatt mit dem Drogenvortest seine körperliche Integrität zu beeinträchtigen, und er andererseits vorträgt, die Ansage der Beschwerdegegnerin, den Test auf andere Art und Weise durchzuführen, habe eine Drohung dargestellt, wenn man berücksichtige, dass die Blutentnahme einen körperlichen Eingriff zur Folge habe (vgl. act. 1 S. 2 f.). 7.Im Ergebnis ist nicht erkennbar, dass sich die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verkehrskontrolle vom 27. Februar 2025 unrechtmässig verhalten hätte. Die Durchführung des Drugwipe ohne Tragen von Handschuhen ist nach den Vorschriften der Herstellerin des Drugwipe zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass aus medizinischen Gründen besondere Vorsichtsmassnahmen angezeigt gewesen wären oder dass der Beschwerdeführer am Körper oder an der Gesundheit tatsächlich geschädigt worden wäre, bestehen keine. Der Hinweis, dass die Verweigerung, an der Durchführung des Drugwipe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge habe, ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt keine widerrechtliche Drohung dar. Unter diesen Umständen ist eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin zum Vornherein ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an die Hand genommen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Mangels Einholens einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin sind von vornherein keine Parteientschädigungen zu sprechen.
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 geht zulasten von A._____ und wird mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]