«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 21. August 2025 mitgeteilt am 21. August 2025 [Mit Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.] ReferenzSR2 25 50 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Audétat und Righetti Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVerlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 16. Juli 2025, mitgeteilt am 16. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 102)
2 / 26 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Er stehe in Verdacht, im Handel mit Betäu- bungsmitteln international tätig zu sein und hierfür Kurierfahrzeuge zu organisieren. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 16. Juli 2024 wurden im Fahrzeug von B._____ und C._____ 18 Kilogramm brutto Marihuana gefunden. Die beiden gaben an, das Marihuana kurz zuvor in D._____ von A._____ übernommen zu haben, um es dann nach Österreich auszuführen. Dieser habe das Marihuana zusammen mit einer Drittperson in das Fahrzeug eingeladen. B.Noch am selben Abend wurde A._____ in D._____ angehalten. Bei ihm an- wesend war u.a. E., in dessen Fahrzeug EUR 15'000.00 sichergestellt wur- den. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Beschwerdeführer entfernt und bei der anschliessenden Festnahme versucht, sein Mobiltelefon zu zerstören. Am 18. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) einen Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft. Da A. ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete, wurde der Antrag im schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wurde gegen A._____ wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024 angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C.Am 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Mo- naten. Es sei davon auszugehen, dass A._____ organsiert im Betäubungsmittel- handel tätig sei. Der Tatverdacht habe sich durch die Aussagen verschiedener mut- masslich beteiligter Personen weiter erhärtet. So solle A._____ viele Leute haben, die für ihn arbeiten und Drogen ausliefern würden. Ausserdem belaste F._____ ihn mit dem Besitz von mehreren Hundert Gramm Marihuana sowie Bargeld von CHF 3'840.00. Zudem habe F._____ angegeben, die Gruppe um A._____ mache monat- lich einen Verkaufsumsatz von ca. 30 kg Marihuana. Es seien zahlreiche Personen involviert, deren Rollen noch nicht geklärt seien. Es seien noch zahlreiche Einver- nahmen und insbesondere auch Konfronteinvernahmen durchzuführen. In Freiheit könnte der Beschuldigte auf diese Personen Einfluss nehmen und auf deren Aus- sageverhalten einwirken. Da er gegenüber mehreren dieser Personen bereits Kon- sequenzen angedroht habe, sollten sie gegen ihn aussagen, sei diese konkrete Kol- lusionsgefahr als sehr hoch einzustufen. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersu-
3 / 26 chungshaft gegen A._____ aufgrund von Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 15. Januar 2025. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D.Am 10. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Der Tatverdacht habe sich weiter erhärtet. G._____ habe in Anwesenheit von A._____ seine bisherigen Aussagen bestätigt, nämlich dass letzterer seit Jah- ren nicht nur im Raum H., sondern auch in Österreich und Deutschland dem Handel mit Cannabis nachgehe und damit einen Gewinn von mehreren Zehntau- send Franken monatlich erwirtschaftet habe. Schliesslich werde A. von einer weiteren Person, I., schwer belastet. Dieser habe im Auftrag und für A. gearbeitet, indem er in den Jahren 2023/2024 grosse Mengen Cannabis und Kokain aufbewahrt, abgepackt und ausgeliefert bzw. weitergeben habe. Es bestehe zum einen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weil nebst den polizeili- chen Ermittlungen noch zahlreiche Einvernahmen durchzuführen seien. In Freiheit könnte A._____ auf diese sowie weitere systemrelevante Personen Einfluss neh- men und auf deren Aussageverhalten einwirken, da er in der Hierarchie des Betäu- bungsmittelhandels weit oben stehe. Es bestehe zum anderen aber auch Fluchtge- fahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, weil er die Gefängniszelle in J._____ massiv beschädigt habe. Insbesondere habe er mit massiver Körpergewalt auf die Zellen- türe eingewirkt, so dass diese kaputtgegangen sei. Dieser Ausbruchversuch zeige, dass er sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen versuche. Die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass er sich jeweils ins Ausland abgesetzt habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass er von der Polizei gesucht werde. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis längstens am 14. April 2025. Zwar könne das Demolieren der Zellentüre nicht als Fluchtversuch gewertet werden. Jedoch sei Kollusionsge- fahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben. Auch dieser Entscheid ist unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Die Staatsanwaltschaft stellte am 8. April 2025 ein weiteres Haftverlänge- rungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Es sei ein weiterer schwer- wiegender Tatvorwurf hinzugekommen. Mittlerweile seien der Staatsanwaltschaft K.-Daten überliefert worden. Bei der Applikation K. handle es sich um einen verschlüsselten Messaging-Dienst, der auf speziellen Kryptotelefonen instal- liert gewesen sei. Im Jahr 2021 sei es den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder gelungen, auf diese Daten zuzugreifen und diese teilweise zu entschlüsseln. A._____ habe der K.-Pin L. zugeordnet werden können. Ihm werde da-
4 / 26 her zusätzlich zu den bisherigen Ermittlungen vorgeworfen, in der Zeit von August 2020 bis ca. März 2021 über den Krypto-Dienst K._____ mit ca. 800 Kilogramm Marihuana und/oder Haschisch gehandelt zu haben. Am 27. März 2025 seien der Staatsanwaltschaft die entsiegelten Geräte von A._____ ausgehändigt worden. Die Auswertung dieser Geräte nehme Zeit in Anspruch. Auch vor diesem Hintergrund liege nach wie vor akute Kollusionsgefahr vor. Mit Entscheid vom 11. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum we- gen Kollusions-/ Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis längs- tens am 13. Juli 2025. F.Am 7. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch, diesmal für die vorläufige Dauer von sechs Monaten bis längstens am 12. Januar 2026. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, F._____ habe A._____ in seiner Befragung vom 24. Juni 2025 schwer belastet. In Anwesenheit von A._____ habe er ausgeführt, dass er in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 für diesen gearbeitet und täglich für ihn Marihuana verkauft habe. Insgesamt habe er im Auftrag und unter der Führung von A._____ in diesen 8 Monaten 72 Kilogramm Marihuana verkauft. Zudem sei er an- fangs 2022 dabei gewesen, als A._____ ca. 12 Kilogramm Marihuana von M._____ in einem Fahrzeugkonvoi von vier Fahrzeugen nach N._____ transportiert habe. Neu hinzugekommen seien, so die Staatsanwaltschaft weiter, auch die Aussagen von O., Geschäftsführer der P. GmbH. A._____ sei Kunde gewesen und habe Fahrzeuge gemietet. O._____ habe in dem von A._____ bewohnten Hob- byraum in D._____ Teile einer Indoor-Anlage gesehen. Ausserdem hätten A._____ und Q._____ CHF 25'000.00 in bar an R._____ ausgeliehen, wobei die Übergabe dieses Geldes in den Räumlichkeiten der P._____ GmbH stattgefunden habe. Was K._____ anbelange, so seien A._____ die ganze Chatunterhaltung vorgelegt wor- den. Dessen unkooperatives Verhalten führe zu weiteren Ermittlungshandlungen und enormem Zeitaufwand, weshalb eine Haftverlängerung von sechs Monaten be- antragt werde. Nebst den sehr aufwändigen Ermittlungen zu K._____ seien auf- grund der Aussagen von F._____ und O._____ weitere Ermittlungsansätze hinzu- gekommen bzw. Abklärungen zu Sachverhalten und Personen zu machen, die im System von A._____ wichtige Rollen einnehmen würden. Zu erwähnen seien S., deren Identitäten noch abzuklären seien. Weiter dürften Q., G._____ und T._____ wichtige Funktionen übernommen haben bzw. teilweise an- dere Funktionen als bisher angenommen innegehabt haben. Ihre Rollen seien zu ermitteln und Befragungen und allenfalls Konfronteinvernahmen durchzuführen. Es bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr mit einer Vielzahl von Personen, auf deren
5 / 26 Aussageverhalten A._____ in Freiheit Einfluss nehmen und so die Ermittlungen be- hindern bzw. das Beweisergebnis beeinflussen könnte. G.Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 ordnete der Zwangsmassnahmenrichter die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Haftverlängerungsentscheid an (Art. 227 Abs. 4 StPO). H.In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2025 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft per sofort aufzuheben und durch ein befristetes Kontaktver- bot gegenüber Q., U. und T._____ zu ersetzen. I.Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzel- richter des ZMG im schriftlichen Verfahren wie folgt: 1.Gegen A._____ wird wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221. Abs. 1 Bst. b StPO die Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2025 verlängert. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4.Der Antrag auf Entschädigung der Verteidigung wird abgewiesen. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) J.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1.Ziffern 1 und 4 des Entscheides vom 16.07.2025 des Zwangsmassnah- mengerichtes des Kantons Graubünden seien aufzuheben. 2.A._____ sei per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.Eventualiter sei eine Kontaktsperre zwischen dem Beschwerdeführer und den Personen Q., U., T._____ und F._____ zu verfü- gen. 4.Aufgrund der bewilligten amtlichen Verteidigung sei der amtliche Vertei- diger lic. iur. Adrian Fiechter für das Verfahren vor dem Zwangsmass- nahmengericht GR gemäss dem Entscheid vom 16.07.2025 mit Fr. 2'632.25.- zu entschädigen.
6 / 26 5.Eventualiter seien die Kosten des amtlichen Verteidigers über Fr. 2'632.25.- im Verfahren betreffend des Entscheides vom 16.07.2025 des Zwangsmassnahmengerichts GR bei der Prozedur zu verbleiben. 6.Für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden sei die amtlichen Verteidigung zu bewilligen. 7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates in Folge zu bewilligender amtlicher Verteidigung. K.Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 verzichtete das ZMG auf die Einreichung einer Vernehmlassung. L.Am 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll seiner Einver- nahme vom 24. Juli 2025 zu den Akten. M.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2025 unter Hinweis auf sämtliche Akten sowie auf alle bisherigen Eingaben auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Ab- wesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.
7 / 26 Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Oberge- richts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdever- fahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer beste- hende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des an- gefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). 3.Der Beschwerdeführer übt zunächst generelle Kritik am angefochtenen Ent- scheid. Das ZMG prüfe nicht die gesetzlichen Haftvoraussetzungen, sondern äus- sere sich bereits inhaltlich zur Sache selbst, gebe persönliche Bewertungen und Meinungen ab und überschreite damit die Grenze zwischen sachlicher Haftprüfung und vorweggenommener Schuldzuweisung in der Sache selbst, was dem Sachrich- ter vorbehalten sei. So äussere es sich dahingehend, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ohnehin eine empfindlich lange Freiheitsstrafe drohe.
8 / 26 Diese Argumentation sei jedoch mit grosser Zurückhaltung zu würdigen und über- schreite klar die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beurteilungskompetenz eines Haftrichters. Dieser habe einzig die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anord- nung oder Verlängerung von Untersuchungshaft zu prüfen, nicht aber die mutmass- liche Strafhöhe antizipierend zu bewerten oder eine Prognose über die zukünftige strafrechtliche Beurteilung abzugeben. Eine solche Vorgehensweise laufe auf eine unzulässige Vorverurteilung hinaus und verletze den verfassungsrechtlich garan- tierten Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Im Haftverfahren wird nicht über die strafrechtliche Schuld und Strafe der beschul- digten Person entschieden. Das ZMG hat vielmehr nur das Bestehen von dringen- dem Tatverdacht und von besonderen Haftgründen sowie die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft (oder die Voraussetzungen von Ersatz- massnahmen) zu prüfen (FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 225 StPO N. 7; vgl. auch nachstehend E. 4). In diesem Rahmen kommt das ZMG nicht umhin, die erhobenen (haftrelevanten) Beweise (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO) zu würdigen und je nach Beweislage das Verhalten der beschuldigten Person auch negativ zu bewerten (vgl. auch unten E. 5). Dabei sollte es sich Formulierungen enthalten, die den Eindruck erwecken, es liege definitiv strafbares Verhalten vor. Wie die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen im Lichte dieser Grundsätze zu bewerten sind, kann offen bleiben, denn der Beschwerdeführer leitet aus seiner Kritik nichts Konkretes für das vorliegende Verfahren ab. Was den Aspekt der drohenden Strafe angeht, ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer monierte Formulie- rung in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht finden lässt. Doch selbst wenn die Vorinstanz sich einer entsprechenden Formulierung bedient hätte, läge kein Verstoss gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung vor. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dau- ern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Haftrichter darf mit anderen Worten die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1). Dies bedingt gerade, dass er eine Einschätzung der zu erwartenden Strafe abgegeben muss. Das Bundesge- richt hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Frage denn auch bereits mehrfach fest- gehalten, dass keine unzulässige Vorverurteilung vorliegt, wenn sich die zuständige haftprüfende Instanz zur Frage äussert, welche Sanktion dem Angeklagten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung drohen könnte (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B 284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5). In Anbetracht
9 / 26 des gesetzlichen Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, sowie dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung auch der Widerruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen droht (vgl. dazu ZMG act. 1 S. 6), ist die Annahme der Vorinstanz, eine weitere Verlängerung der Untersuchungs- haft sei im Hinblick auf die Dauer der zu erwartenden Strafe verhältnismässig, nicht zu beanstanden (dazu nachstehend E. 7). 4.Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Unter- suchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsge- fahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 5.Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprü- fung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfah- rens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurtei-
10 / 26 lung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bun- desgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen; FORSTER, a.a.O., Art. 221 StPO N. 3). 5.1.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft (ZMG act. 2) aus, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein. Der Tatverdacht habe sich durch die Aussagen verschiedener mutmasslich beteiligter Personen im Verlaufe der Un- tersuchung immer weiter erhärtet. Die Vorinstanz folgte dem in ihrem Entscheid (act. B.1) und verwies auf die den Beschwerdeführer zusätzlich belastenden Aus- sagen von F._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 24. Juni 2025 und von O._____ anlässlich dessen Einvernahme vom 25. Juni 2025. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Auswertung der Daten des Krypto-Dienstes K., die nicht zuletzt wegen des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers zu grossem Zeitaufwand und weiteren Ermittlungshandlungen führe. 5.2.Tatsächlich gaben zunächst B. und C._____ an, 18 Kilogramm Mari- huana vom Beschwerdeführer übernommen zu haben. F._____ sagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. Juni 2025 aus, er habe in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 für diesen gearbeitet und täglich für ihn Marihuana verkauft. Insgesamt habe er im Auftrag und unter der Führung des Beschwerdeführers in diesen acht Monaten 72 Kilogramm Marihuana verkauft. Ausserdem sei er anfangs 2022 dabei gewesen, als der Beschwerdeführer ca. 12 Kilogramm Marihuana von M._____ nach N._____ transportiert habe. G._____ bestätigte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dass letzterer seit Jahren nicht nur im Raum H., sondern auch in Österreich und Deutschland dem Handel mit Cannabis nachgehe und damit einen Gewinn von mehreren Zehntausend Fran- ken monatlich erwirtschafte. I. belastet den Beschwerdeführer ebenfalls schwer, indem er angibt, im Auftrag und für den Beschwerdeführer gearbeitet und in den Jahren 2023/2024 grosse Mengen Cannabis und Kokain aufbewahrt, abge- packt und ausgeliefert bzw. weitergegeben zu haben. Aufgrund einer ersten Aus- wertung der K.-Daten steht der Beschwerdeführer zudem in Verdacht, in der Zeit von August 2020 bis ca. März 2021 über den Krypto-Dienst K. mit ca. 800 Kilogramm Marihuana und/oder Haschisch gehandelt zu haben. Schliesslich liegen belastende Aussagen von O._____ vor, wonach der Beschwerdeführer wöchentlich ca. 30 Kilogramm Marihuana zwischen der Schweiz und Österreich ver- schoben haben soll. 5.3.Gegen den dringenden Tatverdacht erfolgen durch den Beschwerdeführer keine eigentlichen Einwände in der Beschwerde. Er macht lediglich geltend, in den
11 / 26 Aussagen von F._____ lägen Differenzen bezüglich Umfang der angeblichen De- liktsummen und Mengen der umgesetzten Drogen vor, welche zu einer Relativie- rung des dringenden Tatverdachts führen würden. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei der Überprüfung des allgemei- nen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Insbe- sondere die Prüfung der Verwertbarkeit und die eigentliche Aussagewürdigung sind nicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den umstrittenen Aussagen weder unter formellen noch unter inhaltlichen Aspekten offensichtliche Zweifel anzubringen sind (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesge- richts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.4). Insofern bedarf es auch vorlie- gend keiner weiteren Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen. Vielmehr kann gestützt darauf mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den banden- und gewerbsmässigen Handel mit grösseren Mengen Marihuana und Kokain involviert ist. Es liegen damit genügend konkrete Verdachtsmomente vor, um den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Betäu- bungsmittelhandels zu bejahen. Mit Blick auf die Aussagen von F._____ und von O._____ anlässlich deren Einvernahmen Ende Juni 2025 sowie die zahlreichen Chat-Nachrichten, die zwischenzeitlich ausgewertet und dem Beschwerdeführer zu- geordnet wurden und in denen es inhaltlich mehr oder weniger explizit um Drogen- geschäfte geht (vgl. dazu die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 24. April 2025, 22. Mai 2025 und 11. Juni 2025 [ZMG act. 2, Beilagen]), ist zudem davon auszugehen, dass sich dieser Tatverdacht in den vergangenen Wochen weiter er- härtet hat. 6.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnah- mengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsge- fahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfol- gen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu
12 / 26 prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren per- sönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2 f.). 6.1.Die Vorinstanz begründet das Vorliegen der Kollusionsgefahr damit, es werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Kopf einer kriminellen Bande gewesen zu sein, die Drogenhandel im grossen Stil betrieben haben solle. Insofern gehe es um ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Solch schwere Verbrechen seien mit umfangreichen Ermittlungsarbeiten verbunden. Der Be- schwerdeführer nehme mit Siegelungen als auch mit seiner Aussageverweigerung zulässige Rechte in Anspruch, verzögere dadurch aber selber das Verfahren erheb- lich. Ihm sei es wichtiger, entweder andere nicht zu verraten, was die Verteidigung geltend mache, oder schlicht die Ermittlungen zu behindern. Dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren zügig und vordinglich vorantreibe, sei durch die vielen Einver- nahmen belegt. Indes würden sich die Ermittlungen als Zusammensetzen eines Puzzles gestalten, das schlicht erhebliche Zeit benötige. Die Staatsanwaltschaft er- mittle ständig, komme weiter und konfrontiere den Beschwerdeführer mit Neuem. Dass gerade seine Einvernahmen, anlässlich denen er geradezu nichts preisgebe, wichtig sein sollen, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Er werde sich folglich ge- dulden müssen, um neue Erkenntnisse vorgehalten zu bekommen. Gerade die neu- esten Erkenntnisse durch die Aussage von F._____ würden belegen, dass noch einiges zum Vorschein gekommen sei und weitere Ermittlungshandlungen notwen- dig seien. Kollusionsgefahr zu verneinen, hiesse eine Ermittlung zu torpedieren. Vielmehr sei gerade in solchen Sachverhalten des internationalen Drogenhandels die aufwändige, zeitintensive Arbeit der Staatsanwaltschaft zu respektieren. Kollu- sionsgefahr sei offensichtlich gegeben. 6.2.Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zunächst einige for- melle Rügen vor. So macht er geltend, das ZMG stütze im Wesentlichen auf die
13 / 26 allgemeine Formulierung ab, es bestehe Kollusionsgefahr, weil die Ermittlungen komplex seien, er (der Beschwerdeführer) sich unkooperativ verhalte und seine Aussageverweigung sowie Siegelungsbegehren das Verfahren verlangsamen wür- den. Das Gericht anerkenne zwar, dass die Aussageverweigerung und die Siege- lung rechtlich zulässig seien, werte sie im gleichen Atemzug aber als prozessuale Obstruktion. Diese Argumentation sei mit der Rechtsordnung unvereinbar. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat die beschuldigte Person das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 113 Abs. 1 StPO) und die Siegelung zu verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Wenn die Vorinstanz er- wägt, das vom Beschwerdeführer mit Siegelungsbegehren eingeleitete Entsiege- lungsverfahren habe die Auswertung von sichergestellten Aufzeichnungen zeitlich verzögert, liegt darin jedoch keine Verletzung von Verfahrensgarantien, sondern eine unbestrittene Tatsachenfeststellung (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesge- richts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 3.3). Ähnliches hat auch in Bezug auf den Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts zu gelten: Zwar vermag die fehlende Geständigkeit, für sich allein genommen, keine Kollusionsgefahr zu begründen, doch kann sie bei deren Beurteilung eine Rolle spielen. Dies steht nicht im Wider- spruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht der beschul- digten Person (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2). Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, dass sie das prozessuale Verhalten des Be- schwerdeführers in die Gesamtwürdigung einbezog. 6.3.Mit Blick auf die Aussagen von F._____ macht der Beschwerdeführer gel- tend, diese seien in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und liessen erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufkommen. Die massiven Widersprüche und offenkundigen Übertreibungen würden jeden Beweis auf eine noch bestehende Kol- lusionsgefahr entkräften. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, dass Aussagen die- ser Qualität geeignet sein sollten, einen derart schwerwiegenden Grundrechtsein- griff wie eine erneute Haftverlängerung zu rechtfertigen. Wie bereits vorstehend un- ter E. 5.2 erörtert wurde, reicht es im Haftüberprüfungsverfahren aus, wenn die Ver- wertbarkeit der Beweismittel nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die eigentliche Würdigung der Beweismittel, das heisst ihre Bewertung hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit und Beweiskraft bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Ausser- dem stehen nicht allein die Aussagen von F._____ im Raum. Es gibt zum einen andere Personen, die den Beschwerdeführer schwer belasten, namentlich O._____ anlässlich der Einvernahme vom 25. Juni 2025, und zum anderen diverse Chat- Unterhaltungen mit teils identifizierten, teils noch unbekannten weiteren Personen, die mit dem Beschwerdeführer wahrscheinlich als Lieferanten oder Abnehmer in
14 / 26 Verbindung standen. Insofern sind die Rügen des Beschwerdeführers zu angebli- chen Widersprüchen im Aussageverhalten von F._____ nicht geeignet, den drin- genden Tatverdacht oder die Kollusionsgefahr zu beseitigen. 6.4.Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der angefochtene Entscheid in weiten Teilen wörtlich mit früheren Haftverlängerungsentscheiden des ZMG iden- tisch sei. Zahlreiche Passagen, etwa zur angeblichen Obstruktion durch Aussage- verweigerung, zur Komplexität des Verfahrens oder zur Einschätzung der Kollusi- onsgefahr, seien nahezu wörtlich übernommen worden. Die Begründung, soweit sie überhaupt vorhanden sei, wirke damit formelhaft, schematisch und austauschbar. Dies lasse darauf schliessen, dass sich das ZMG nicht mit dem konkreten Stand des Verfahrens, den aktuellen Ermittlungsergebnissen und den tatsächlichen Haft- voraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheids auseinandergesetzt habe. Ein Ent- scheid, der faktisch per "Copy-Paste" erfolge, werde dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf richterliche Kontrolle eines schweren Grundrechtseingriffs in keinem Fall gerecht. 6.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des am Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 6.4.2. Nicht zu beanstanden ist, dass der vorinstanzliche Haftrichter teilweise auf seine früheren Entscheide verwiesen oder Erwägungen daraus übernommen hat. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, bei sich wiederholenden Streitgegenständen auf frühere Urteile zu verweisen. Allerdings müssen die Ver- hältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgebend erachtet wer- den, und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berück- sichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechts- fragen stattfindet (Urteile des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023
15 / 26
verpflichtet, die zahlreichen punktuellen Einwände des Beschwerdeführers in seiner
umfangreichen Stellungnahme einzeln abzuhandeln, sondern durfte sich auf die für
sie entscheidwesentlichen Punkte beschränken. Ob die Begründung der Vorinstanz
inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, son-
dern der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Dem Beschwer-
deführer ist jedoch insoweit zuzustimmen, dass der vorinstanzliche Haftrichter die
gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft lediglich summarisch geprüft
hat. Dies ist in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit des erstinstanzlichen Verfah-
rens (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1 und Art. 227 Abs. 5 StPO) grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Da es sich vorliegend aber nicht um eine Haftanordnung,
sondern um eine (wiederholte) Haftverlängerung handelt, ist zusätzlich auf die Er-
kenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden
konnten, und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt
sind. Der angefochtene Entscheid genügt dieser Anforderung gerade noch, indem
er auf die neuesten Erkenntnisse durch die Aussagen von F._____ anlässlich der
Konfronteinvernahme vom 24. Juni 2025 Bezug nimmt und daraus auf die Erforder-
lichkeit von weiteren Sachverhaltsabklärungen schliesst, die durch die unmittelbare
Aufhebung der Untersuchungshaft gefährtet werden können (act. B.1, E. 5). Wie
seine Beschwerdeschrift zeigt, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage,
sich gegen die Erwägungen des ZMG zur Wehr zu setzen. Ist der Beschwerdeführer
mit der vorinstanzlichen Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies
nicht das rechtliche Gehör, sondern die Feststellung des Sachverhalts oder die An-
wendung des Rechts.
6.5.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Erwägung
der Vorinstanz, wonach eine Anhörung von ihm getrost unterbleiben könne. Dieser
habe mittlerweile vier Haftentscheide gefällt, ohne ihn (den Beschwerdeführer) je
persönlich gesehen oder angehört zu haben. Bei einer über einjährigen Untersu-
chungshaft sei das Unterlassen einer Anhörung ein klarer Verstoss gegen das
rechtliche Gehör und verletze fundamentale rechtsstaatliche Mindeststandards.
Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Das Haftverlängerungsverfahren vor dem ZMG
ist gemäss Art. 227 Abs. 6 ZMG grundsätzlich schriftlich. Es besteht weder ein
grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw.
persönliche Anhörung der beschuldigten Person durch das ZMG. Ausnahmsweise
kann das ZMG eine nicht öffentliche mündliche Verhandlung anordnen, sofern dies
zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (vgl. FORSTER, a.a.O.,
Art. 227 N. 13). Insofern ist der Vorinstanz zumindest im Ergebnis zuzustimmen,
16 / 26 dass aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von einer mündlichen Befragung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären. 6.6.In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es läge keine Kollusionsgefahr vor. So bleibe die angebliche Gefahr, er könnte auf der Staatsan- waltschaft unbekannte Personen wie "S." und "E." oder auf Q._____ Einfluss nehmen, rein hypothetisch. Der Entscheid lege keine konkreten Tatsachen dar, aus denen sich ergebe, wann, wie und auf wen er in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Die blosse Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Identitäten von "S." und "E." noch abzuklären seien, rechtfertige keineswegs eine fort- dauernde Untersuchungshaft. 6.6.1. Zwar trifft es zu, dass die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Die Rolle des Beschwerdeführers in dem zu untersuchenden Handelsgefüge sowie das Ausmass der vermuteten Geschäftstätigkeit sind, obschon das Strafverfahren schon mehr als ein Jahr dauert und die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Unter- suchungshandlungen durchgeführt haben, noch weitgehend ungeklärt. Auf der ei- nen Seite trägt der Beschwerdeführer bislang wenig bis nichts zur Sachverhaltsauf- klärung bei. Auf der anderen Seite erhöht sich durch die Einvernahmen anderer Personen und die Durchsuchung verschiedener Kommunikationsmittel die Anzahl mutmasslicher Mittäter, Lieferanten und Abnehmer fortlaufend. Aufgrund der bishe- rigen Ermittlungen – insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ein K.-Pin zugeordnet werden konnte – steht fest, dass es sich vorliegend um ein grösseres Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet handelt, an dem eine Viel- zahl von Personen beteiligt ist. Das Strafverfahren gestaltet sich als besonders um- fangreich. Dies sowie die gerichtsnotorische Erkenntnis, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer mutmasslich gewerbsmässig betriebenen Handels mit Betäu- bungsmitteln häufig mit Kollusionsversuchen zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3 mit Hinweis), sprechen dafür, an die Kollusionsgefahr trotz der fortgeschrittenen Verfahrensdauer keine übermäs- sigen Anforderungen zu stellen. 6.6.2. Der Beschwerdeführer wird von verschiedenen Personen schwer belastet, so jüngst von F., der als "Läufer" für den Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, und von O., der dem Beschwerdeführer Fahrzeuge vermietete. Die Aus- sagen des letzteren führen unter anderem zu einem gewissen "E.", der von V._____ aus den Beschwerdeführer mit erheblichen Mengen Marihuana beliefert haben soll (ZMG act. 2, Einvernahme vom 25. Juni 2025, Fragen 54 f.). Diese Aus- sagen müssen möglichst kollusionsfrei überprüft werden können, etwa durch eine
17 / 26 weitere Einvernahme von U., von dem O. die Informationen zum Dro- genhandel des Beschwerdeführers erhalten haben soll. Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Frage, welche Rollen der Beschwerdeführer, Q._____ und T._____ konkret hatten bzw. wie sich unter ihnen die Aufgabenverteilung gestaltete, nachdem nach Aussagen von F._____ der Beschwerdeführer das Geschäft von T._____ vor zwei Jahren übernahm (ZMG act. 2, Einvernahme vom 24. Juni 2025, Frage 28) sowie nach Aussage von O._____ und der Beschwerdeführer zusammen mit Q._____ agierte (ZMG act. 2, Einvernahme vom 25. Juni 2025, Frage 58). Auch hier drängen sich weitere Ermittlungen auf. Aus den bisherigen Haftanordnungs- und Haftverlängerungsgesuchen der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass zusätzli- che Untersuchungshandlungen – namentlich die weitere Auswertung der K.- Daten sowie weitere Einvernahmen – geplant sind. Hieraus dürften sich mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmass- lich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels – insbesondere Auf- schlüsse über Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte, über Geldflüsse sowie andere Sachbeweise – ergeben, auf die der Beschwerdefüh- rer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Gemäss den bisherigen Feststellungen scheint der Beschwerdeführer den Handel mit Drogen professionell betrieben zu haben, womit naheliegt, dass daran neben den bisher ermittelten Personen noch weitere beteiligt waren. Die Staatsanwaltschaft muss die Möglichkeit haben, diesen Hinweisen ungestört nachzugehen und die neuen Erkenntnisse alsdann dem Be- schwerdeführer vorzuhalten. Bei einer Freilassung des Beschwerdeführers bestünde die Gefahr, dass er sich mit diesen wie auch mit noch nicht identifizierten mutmasslichen Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzt, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer bei der Annahme der Gefährdung vieler Menschen (Kokain), Banden- oder Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, besteht für ihn ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. 6.6.3. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr- fach vorbestraft ist, unter anderem auch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung (vgl. ZMG Proz. Nr. 645-2024-100 act. 2 Beilage 1). Ausserdem bestätigte G. anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2024 (vgl. ZMG Proz. Nr. 645-2025-102 act. 2 Frage 42), dass vom Beschwerde- führer ein gewisses Gewaltpotenzial ausgehe. Er wisse von diesem selber, dass er diesbezüglich Vorstrafen habe. Er wisse es aber auch von Leuten, die das herum- erzählen würden. Beispielsweise wisse er, dass der Beschwerdeführer Polizisten
18 / 26 geschlagen habe. Auch I._____ gab in seiner Befragung vom 6. Dezember 2024 zu Protokoll (vgl. ZMG 645-2025-102 act. 2 Frage 42), dass er nicht direkt Angst vor dem Beschwerdeführer habe, aber er habe "Sorgen von den Personen, welche in dem Netzwerk" seien. Er wisse nicht, "wie diese Personen für die beiden Personen A._____ und Q._____ reagieren". Er habe Angst vor Rache. Aufgrund dieser Aus- sagen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hätte, bestehen konkrete Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer – entweder selbst oder durch von ihm beauftragte Mittelsmänner – auf weitere am mutmasslichen Drogenhandel beteiligte Personen Einfluss nehmen und von ihnen entlastende Aussagen erzwingen könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr sind schliesslich auch die An- strengungen des Beschwerdeführers, seine Geschäfte geheimzuhalten. So hat er selber offenbar keine eigene Rufnummer verwendet, sondern ausschliesslich über andere Personen Rufnummern abonnieren lassen (ZMG act. 2, Einvernahme vom 11. Juni 2025, Beginn 10:17 Uhr, Fragen 22 ff.). Was die Verwendung des Krypto- Dienstes K._____ betrifft, ist festzuhalten, dass dieser zwar nicht verboten und de- ren Benutzung nicht Ausdruck krimineller Absichten sein muss. Im Kontext des be- reits stark verdichteten Tatverdachts auf gewerbsmässigen Betäubungsmittelhan- del liegt darin aber ein weiterer Anhaltspunkt für die Bemühungen des Beschwer- deführers, eine Strafverfolgung und die Wahrheitsfindung zu erschweren. Es ist deshalb auch naheliegend, dass die verschlüsselten Nachrichten wesentliche Hin- weise auf die untersuchten Straftaten geben können und daher möglichst vollstän- dig ausgewertet werden sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom
19 / 26 die Untersuchungshaft gegenüber milderen Ersatzmassnahmen das geeignete, er- forderliche und verhältnismässige Mittel darstellen solle, noch erfolge eine Abwä- gung zwischen seinem Freiheitsgrundrecht und dem behaupteten öffentlichen In- teresse an der weiteren Inhaftierung. Im Entscheid des ZMG über die dritte Haftver- längerung sei die Fluchtgefahr ausdrücklich und nachvollziehbar verneint worden. Eine mildere Ersatzmassnahme wie das eventualiter beantragte Kontaktverbot dränge sich deshalb umso mehr auf. Dass eine solche dennoch verweigert werde, stehe in einem offenkundigen Missverhältnis zum schweren Eingriff in die persönli- che Freiheit des Beschwerdeführers. 7.1.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach un- zulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. So- fern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.2.Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Der ordentliche Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe, des konkret im Raume stehenden Vorwurfs sowie der zahlreichen Vorstrafen (vgl. dazu ZMG Proz. Nr. 645-2025-6 act. 1.4) hätte der Beschwerdeführer im Verurteilungsfall mit einer deutlich längeren Strafe als der bislang angeordneten Untersuchungshaft zu rech- nen. Ausserdem droht dem Beschwerdeführer – sollte er schuldig gesprochen wer- den – zudem der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheits- strafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen (vgl. ZMG act. 2). Der erhebli- chen Kollusionsgefahr kann vorliegend auch nicht mit Ersatzmassnahmen begeg- net werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Personen erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein un- tauglich, zumal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ent- sprechende Auflagen halten würde. Ausserhalb der Haft bestünden für den Be- schwerdeführer durchaus Möglichkeiten, mit Mittätern oder Drittpersonen in Kontakt zu treten. Dabei handelt es sich nicht nur um die vom Beschwerdeführer genannten
20 / 26 Q., U., T._____ und F.. Auch weitere, bis anhin von der Staats- anwaltschaft noch nicht identifizierte Personen könnten kontaktiert werden. Da ein Kontaktverbot gemäss Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), fällt ein solches im konkreten Fall von Vornherein ausser Betracht. Es wäre offensichtlich wirkungslos und nicht überprüf- bar. Es sind daher keine milderen Massnahmen denkbar, die zum gleichen Ziel führen würden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2, wonach die Bejahung von Kollusionsgefahr Ersatzmassnahmen von vornherein ausschliesst). 7.3.Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seine persönlichen Ver- hältnisse, welche klar gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft sprechen wür- den. Es sei in seinem sozialen Umfeld verankert und verfüge über stabile familiäre Bindungen. Zudem sei eine psychische Verfassung besorgniserregend. Bereits während der Untersuchungshaft sei es zu Suizidversuchen gekommen, was auf eine erhebliche psychische Belastung und eine Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes hinweise. Er habe am 25. September 2024 ein Feuer in seiner Ein- zelzelle entfacht und später im Spazierhof einen Suizidversuch durch Erhängen mit seiner eigenen Trainerhose unternommen. Im Anschluss daran sei er ins Spital A. überführt worden. Gemäss provisorischem Austrittsbericht habe er auf- grund persistierender Suizidalität auf die Intensivstation zur weiteren Überwachung verlegt werden müssen. Die Aussage der Vorinstanz, der Beschwerdeführer müsse sich eben gedulden, bis neue Erkenntnisse vorlägen, sei unter diesen Umständen nicht nur sachlich wie rechtlich unhaltbar, sie zeige auf, dass eine Form willkürlicher Präventivhaft vorliege, deren einziges Ziel offenbar darin bestehe, ihn "schmoren zu lassen", bis allenfalls doch noch belastendes Material gefunden werde. Solch ein Vorgehen stehe in diametralem Widerspruch zum verfassungsrechtlich garantierten Schutz vor unverhältnismässigem Freiheitsentzug. Es handle sich um eine unzuläs- sige Umkehr der Unschuldsvermutung. 7.3.1. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Dabei sind auch die persönlichen Verhält- nisse der inhaftierten Person zu berücksichtigen. Eine Krankheit rechtfertigt dabei jedoch grundsätzlich nicht die Aufhebung der Untersuchungshaft. Auf die Untersu- chungshaft muss nur verzichtet werden, wenn ihre Auswirkung auf den Gesund- heitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate
21 / 26 medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 116 Ia 420 E. 3e). Aus den Akten ergeben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme aktuell nicht hafterstehungsfähig wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch in Untersuchungshaft einen grundrechtlichen Anspruch auf eine einwandfreie (spe- zial-)ärztliche Versorgung. Diese wird durch einen Arzt oder Psychiater oder deren Hilfspersonen besorgt. Dem Beschwerdeführer wird daher empfohlen, bei einer Verschlechterung seiner psychischen Verfassung fachärztliche Hilfe anzufordern und in Anspruch zu nehmen. Die Verlegung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO ist eine Frage des Haftvollzugs und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. 7.3.2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum dringenden Tatverdacht so- wie zur Kollusionsgefahr sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Untersuchungshaft im vorliegenden Fall dazu missbraucht würde, den Be- schwerdeführer "schmoren zu lassen". Die Haft wurde zur Sicherung bevorstehen- der Ermittlungsmassnahmen verlängert. Die Rüge des Beschwerdeführers, er be- finde sich in unzulässiger Präventivhaft, geht somit fehl. Insgesamt hält es beim derzeitigen Stand des Verfahrens vor der Verfassung stand, die Untersuchungshaft infolge Kollusionsgefahr weiterzuführen. Angesichts der Schwere der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Tat besteht sodann ein erhebliches öffentliches In- teresse an der Wahrheitsfindung, welches die privaten Interessen des Beschwer- deführers überwiegen. 7.4.Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch als verhältnis- mässig. Da noch keine Überhaft droht, ist auch die angeordnete Dauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Abschliessend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft selbstverständlich weiterhin gehalten ist, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) entsprechend die an- stehenden Untersuchungshandlungen raschmöglichst vorzunehmen und den Be- schwerdeführer bei allfälligem Wegfall der Haftvoraussetzungen aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das ZMG hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu
22 / 26 Recht gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 9.Der Beschwerdeführer beantragt, aufgrund der bewilligten amtlichen Vertei- digung sei sein Verteidiger für das Verfahren vor dem ZMG gemäss Entscheid vom 16. Juli 2025 mit CHF 2'632.25 zu entschädigen. Eventualiter seien diese Kosten bei der Prozedur zu belassen. 9.1.Die Vorinstanz führte zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung aus, diese werde nicht jetzt, sondern am Ende des Verfahrens festgesetzt, was aber nichts mit der – guten – Qualität der Arbeit der Verteidigung zu tun habe. Der Verteidiger sei aber darauf hinzuweisen, dass er bei der Verfah- rensleitung, vorliegend der Staatsanwaltschaft Graubünden, allenfalls um einen Kostenvorschuss für seine bisherigen Aufwendungen ersuchen könne, da das Ver- fahren schon länger dauere und seine gesamthaften Aufwendungen vermutlich schon erheblich sein dürften. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, für seine Stellungnahme zum vierten Haftverlängerungsgesuch sei ein Aufwand von insge- samt 12 Stunden notwendig gewesen. Dies ergebe bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 für den amtlichen Verteidiger, unter Berücksichtigung von Barauslagen von CHF 35.00 und 8.1% Mehrwertsteuer, einen Betrag von CHF 2'632.25. Entwe- der sei dieser Betrag direkt dem amtlichen Verteidiger zuzusprechen oder eventua- liter derselbe der Hauptsache zuzuweisen, wie es die Vorinstanz bezüglich der Ver- fahrenskosten über CHF 400.00 vorgenommen habe. 9.2.Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO werden amtliche Verteidigungen von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Bis zur Ein- stellung oder Anklageerhebung wird die Verfahrensleitung laut Art. 61 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Ebenso legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit anderen Worten ist für die Festle- gung der Entschädigung die verfahrensabschliessende Behörde zuständig. Da das ZMG das vorliegende Verfahren nicht materiell abschliesst, gilt sie nicht als urtei- lendes Gericht im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO. Derzeit befindet sich das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren in der Untersuchungsphase, so dass die Verfahrensleitung nach wie vor durch die Staatsanwaltschaft ausgeübt wird (Art. 61 lit. a StPO). Daraus folgt, dass der Aufwand der Verteidigung im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens nicht direkt beim ZMG eingefordert werden kann. Dem ZMG steht es grundsätzlich frei, die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Haftentscheid festzulegen oder aber im Entscheid lediglich festzu- halten, dass die verfahrensabschliessende Behörde für das Haftanordnungsverfah-
23 / 26 ren einen bestimmten Aufwand werde berücksichtigen müssen (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, a.a.O., Art. 135 N. 9). Im Kanton Graubünden wird praxisgemäss die zweite Variante gewählt und der (noch unbestimmte) Aufwand bei der Prozedur be- lassen. Im konkreten Fall wird in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf diese Praxis hingewiesen. Im Dispositiv wird demgegenüber der Antrag auf Ent- schädigung der Verteidigung abgewiesen. Diese Formulierung ist missverständlich, weil daraus geschlossen werden könnte, dass dem amtlichen Verteidiger der An- spruch auf eine Entschädigung für das Verfahren vor dem ZMG abgesprochen wird. Das Dispositiv ist insoweit zu korrigieren und den Erwägungen im angefochten Ent- scheid anzupassen. In dieser Hinsicht wird die Beschwerde gutgeheissen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. 11.Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Er befinde sich seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Aufgrund der damit verbundenen Inhaftierung sei er nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Darüber hinaus sei sein ge- samtes Vermögen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden, so dass ihm auch auf diesem Weg keinerlei Mittel zur Verfügung stünden. Ausserdem sei die Notwendigkeit einer Verteidigung zur Wahrung der Rechte gegeben. Er be- finde sich in einem schwerwiegenden Strafverfahren mit komplexem Sachverhalt, umfangreichen Akten sowie einschneidenden strafprozessualen Zwangsmassnah- men (insbesondere über ein Jahr andauernde Untersuchungshaft). Unter diesen Umständen sei die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zur effektiven Wahrung seiner Rechte unerlässlich. 11.1. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwer- deverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Be- schwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Be- schluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung
24 / 26 und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Haupt- verfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidi- gung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Da- bei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). 11.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Beurteilung eines Gesuchs eben- falls allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögenswerten des betreffenden Ge- suchstellers Rechnung getragen. So muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, gegen welchen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation und auch Geldwäscherei ermittelt wird und welcher nach erfolgter Beschlag- nahme seiner Vermögenswerte nicht mehr über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen gewillkürten Verteidiger zu bezahlen, auf das Recht auf unentgeltliche Verteidigung zurückgreifen können. In einem solchen Fall gilt der Gesuchsteller als bedürftig (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2025.5 vom 30. Juni 2025 E. 1.3.2). Es obliegt jedoch der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflich- tungen zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist hingegen weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfas- send abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1). 11.3. Im konkreten Fall belässt es der Beschwerdeführer bei der Behauptung, mit- tellos zu sein, reicht jedoch hierzu keine Beweismittel zu den Akten. Der Umstand, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Mitwirkungsobliegenheit im Haftprüfungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dür-
25 / 26 fen (Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.5), be- deutet nicht, dass in einem solchen Fall bereits grundsätzlich weder Angaben zu den finanziellen Verhältnissen eines Gesuchstellers noch Belege dazu erwartet werden dürfen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der in der Schweiz wohn- hafte Beschwerdeführer während der Haft nicht in der Lage gewesen sein soll, je- denfalls einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse (Vermögen, Schulden, Auslagen, Einkommen) zu geben. Dass alle relevanten Belege sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden seien und sich die Strafverfolgungsbehörde auf entspre- chenden Antrag hin weigere, die Originale oder Kopien der vom Beschwerdeführer bezeichneten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen herauszugeben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die finanzielle Situation des Beschwerdefüh- rers ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Verfahrensakten. Damit steht vor- liegend nicht fest, dass sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers be- schlagnahmt sind und dass der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel für ein Beschwerdeverfahren und eine Rechtsvertretung verfügt.
26 / 26 Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren verbleiben bei der Prozedur. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen und es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]