«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 6. August 2025 mitgeteilt am 7. August 2025 ReferenzSR2 25 45 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Bergamin und Righetti Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVerlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025, mitgeteilt am 7. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 94)

2 / 17 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. So wird ihm vorgeworfen, im Handel mit erheblichen Mengen von Betäubungsmitteln tätig zu sein. Anlässlich einer Haus- durchsuchung bei B._____ am 6. November 2024 wurden rund 250 Gramm Kokain- gemisch gefunden. Dieser hat A._____ im Fotowahlkonfront als diejenige Person identifiziert, die ihm unter dem ihm bekannten Namen "C." die sichergestellten 250 Gramm Kokain sowie weitere Kokainlieferungen im selben Umfang zur Aufbe- wahrung übergeben habe. Ausserdem machte er weitere Aussagen, welche auf A. als Lieferanten des Kokains hindeuteten. B.Am 7. Januar 2025 wurde A._____ durch die Kantonspolizei Graubünden festgenommen. Im Rahmen der Durchsuchung seines Zimmers im Hotel D._____ in E._____ konnten Kleinmengen an Betäubungsmitteln sichergestellt werden. A._____ selbst gab an, dass er Betäubungsmittel konsumiere und dass es sich da- bei um Kokain, LSD und Opium-Tee handle. Am 9. Januar 2025 stellte die Staats- anwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfol- gend: ZMG) einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Da A._____ aus- drücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete, wurde der Antrag im schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Entscheid vom 10. Januar 2025 wurde gegen A._____ wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 6. April 2025 angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C.Am 1. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass A._____ in erheblichem Umfang im Betäubungsmittelhandel tätig sei. So habe B._____ im Verlaufe der Strafuntersu- chung seine ursprüngliche Aussage hinsichtlich der vom Beschwerdeführer über- nommenen Kokainmenge nach oben korrigiert. Er habe neu angegeben, 1.5 Kilo- gramm Kokain vom Beschwerdeführer zur Aufbewahrung erhalten und diese Menge teilweise an weitere, unbekannte Drittpersonen übergeben zu haben. Aus- serdem habe die Kantonspolizei Graubünden ermitteln können, dass der Beschwer- deführer mutmasslich 30 Gramm Kokain an F._____ und 40 bis 50 Gramm Kokain an dessen Kollegen übergeben habe. Schliesslich habe eine weitere Person den Beschwerdeführer mit dem Verkauf von Kokain und Marihuana belastet, wobei der Umfang dieser Belastung für sich allein bereits einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG darstelle. Es seien somit weitere Personen involviert, deren

3 / 17 Rollen noch ungeklärt seien. Die Strafuntersuchung befinde sich noch nicht in fort- geschrittenem Stadium, die elektronischen Geräte des Beschuldigten hätten – mit- unter aufgrund der von ihm verlangten Siegelung – noch nicht ausgewertet werden können. Aufgrund seines bisherigen zurückhaltenden Aussageverhaltens sei die Durchsuchung von Datenträgern notwendig, um den Sachverhalt klären zu können. In Freiheit bestünde die Gefahr, dass der Beschuldigte Personen, die im Handel mit Betäubungsmitteln involviert seien, informiere und so die Ermittlungen erschwere sowie allfällige Beweismittel beiseiteschaffen würde. Mit Entscheid vom 7. April 2025 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft wiederum im schriftlichen Verfahren gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ aufgrund von Kollusions-/Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 6. Juli 2025. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D.Am 1. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Es seien weitere Einvernahmen hinsichtlich der überwachten Rufnummer notwen- dig. Ausserdem seien weitere Gespräche vorhanden, die dem Beschuldigten vor einer Haftentlassung vorzuhalten seien. Ebenso seien die elektronischen Geräte des Beschuldigten auszuwerten. Nach Abschluss des einen Teils des Entsiege- lungsverfahrens sei der Staatsanwaltschaft der entsprechende Datenträger aus- gehändigt worden. Es handle sich dabei aber um sehr grosse Datenmengen, teil- weise nicht in deutscher Sprache. Es habe bislang lediglich ein kleiner Teil ausge- wertet werden können. Es seien aber bei einer ersten eingeschränkten Sichtung bereits weitere Indizien festgestellt worden, die auf einen Handel von Betäubungs- mitteln hindeuten würden. Schliesslich habe ein Chatverlauf gesichtet werden kön- nen, bei dem mutmasslich über Betäubungsmittel und einer Übergabeörtlichkeit kommuniziert worden sei. Als Haftgrund wurde wiederum Kollusions-/Verdunk- lungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben. E.In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2025 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge be- antragen. F.Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzel- richter des ZMG wie folgt: 1.Gegen A._____ wird wegen Kollusions-/Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. b StPO die Untersuchungshaft bis zum 06.10.2025 verlängert. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft

4 / 17 mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) G. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1.Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025, gleichentags mitgeteilt, in Proz. Nr. 645-2025-94, aufzuheben. 2.Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025 in Proz. Nr. 645-2025-94 aufzuheben und geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4.Subeventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025 in Proz. Nr. 645-2025-94 hinsichtlich der Dauer der Verlängerung der Un- tersuchungshaft aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungs- haft auf die Dauer von 6 weiteren Wochen zu beschränken. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. H.Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 verzichtete das ZMG auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 24. Juli 2025 unter Hinweis auf die bisherigen Akten am Antrag auf Verlängerung der Un- tersuchungshaft mit einer Dauer von vorderhand 3 Monaten fest. I.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Ab- wesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen zweiten Stellvertreter, Obergerichtsvizepräsident Audétat, über. Die Ange- legenheit ist spruchreif.

5 / 17 Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Oberge- richts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdever- fahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer beste- hende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des an- gefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15). 3.Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungs- haft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass

6 / 17 sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Ver- brechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4.Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergeb- nisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Ver- gehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. So ist im Laufe des Straf- verfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, der dringende Tatverdacht stütze sich einzig auf die Aussagen von B.. Die Vorinstanz stufe dessen Aussagen als glaubhaft ein, da er sich selbst belaste. Dies, obwohl sie nicht konstant seien und bezüglich Zeitangabe auch nicht näher hätten eingegrenzt werden können. Dies alleine führe bereits dazu, dass die Aussagen von B. nicht ausreichen wür- den, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Vielmehr hätten diese als Selbst- schutz zu gelten und seien kritisch zu würdigen. Ausserdem gehe aus den bisheri- gen Ergebnissen der verdeckten Überwachung hervor, dass zwischen dem Be- schwerdeführer und G._____ im Zeitraum von 8. November 2024 bis 30. Dezember 2024 mindestens drei Treffen stattgefunden hätten. Die aufgeführten Geldüberwei- sungen könnten jedoch nicht in Verbindung zum vorgeworfenen Straftatbestand – der Übergabe von Betäubungsmitteln – gebracht werden, zumal sie zeitlich weit auseinanderliegen würden. Diese Ergebnisse würden nicht ausreichen, um das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejahen zu können. Die Staatsanwalt- schaft habe zudem die Information, dass der Beschwerdeführer immer eine Min-

7 / 17 destmenge von 50 Gramm pro Treffen verkaufen würde, nicht weiter belegt, womit auch dies nicht ausreichend sei bzw. als unbeachtlich zu gelten habe. Somit würden keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, welche eine weitere Inhaftierung begründen würden. Der dringende Tatverdacht sei seit Einlei- tung der Untersuchung sogar abgeschwächt worden. 4.2.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft (ZMG Proz. Nr. 645-2025-94 act. 1) aus, der Beschuldigte stehe in Ver- dacht, im Handel mit erheblichen Mengen von Betäubungsmitteln tätig zu sein. So müsse aufgrund der Aussagen von B._____ davon ausgegangen werden, dass die- ser 1.5 Kilogramm Kokain vom Beschwerdeführer zur Aufbewahrung übernommen und diese Menge teilweise an weitere, unbekannte Drittpersonen verkauft habe. Des Weiteren sei gegen F., der angegeben habe, vom Beschwerdeführer 30 Gramm Kokain übernommen zu haben, zwischenzeitlich ein Strafbefehl ergangen. Dagegen sei keine Einsprache erhoben worden. Schliesslich habe mittels GPS- Überwachung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sowie der aktiven Fernmel- deüberwachung einer Telefonnummer ermittelt werden können, dass regelmässige Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und G. stattgefunden hätten. Letz- terer habe zunächst ausgesagt, 500 Gramm Kokain und 1 Kilogramm Marihuana vom Beschwerdeführer gekauft zu haben. Anlässlich der Konfronteinvernahme habe seine bisherige Aussage zwar nicht wiederholt, aufgrund der Indizien sei den- noch von deren Richtigkeit auszugehen. 4.3.Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers haben bislang mehrere Per- sonen ausgesagt, vom Beschwerdeführer Betäubungsmittel bezogen zu haben. F._____ wurde dafür gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft sogar bereits rechtskräftig verurteilt. Inwiefern die Aussagen von B._____ als Selbstschutz anzu- sehen sind, ist nicht nachvollziehbar. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde er am 7. November 20211, mithin noch vor der Verhaftung des Beschwerdeführers, als Beschuldigter in einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einvernommen (vgl. ZMG Proz. Nr. 645- 20025-6 act. 1.6 S. 1). Anlässlich dieser Befragung identifizierte er den Beschwer- deführer mittels Foto-Wahlkonfrontation als diejenige Person, welche ihm die Betäubungsmittel übergeben hat. Ausserdem konnte er weitere Angaben insbeson- dere zum Fahrzeug des Beschwerdeführers machen, welche ebenfalls auf ihn als Lieferanten des Kokains hindeuteten (vgl. Fragen 11-17). Anlässlich der Befragung vom 3. März 2025 präzisierte B._____ seine bisherigen Aussagen dahingehend, als er neu von insgesamt 1.5 Kilogramm Kokain sprach, welche er vom Beschwerde- führer übernommen hatte (ZMG Proz. Nr. 645-20025-46 act. 1.1 Frage 24). Damit

8 / 17 belastete er sich selber in noch grösserem Ausmass, weshalb nicht von einem Selbstschutz gesprochen werden kann. Es besteht demzufolge der dringende Tat- verdacht, dass der Beschwerdeführer eine grössere Menge Kokain an B._____ ver- kauft hat, wobei die Grenze zum qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten sein dürfte. Schliesslich nennt die Staatsanwaltschaft mit G._____ eine dritte Person, welche mutmasslich grosse Mengen an Betäu- bungsmitteln vom Beschwerdeführer bezogen haben soll. Zwar bestätigte dieser die vormals gemachten Aussagen anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Be- schwerdeführer nicht, jedoch konnte die Staatsanwaltschaft ermitteln, dass sowohl G._____ wie auch seine Freundin in der Folge grössere Geldbeträge an den Be- schwerdeführer überwiesen hatten. Damit ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Ausführungen von drei verschiedenen Personen sowie aus zusätzlichen Indizien, welche für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen. Demzufolge hat sich der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer in grösserem Ausmass im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte, im Verlaufe der Strafuntersuchung bestätigt und weiter verdichtet. Entsprechend sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnah- mengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsge- fahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfol- gen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren per- sönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen

9 / 17 und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2 f.). 5.1.Die Vorinstanz begründet das Vorliegen der Kollusionsgefahr damit, es be- stehe aufgrund von entsprechenden Chatverläufen der Verdacht, dass weitere Per- sonen in den Betäubungsmittelhandel involviert sein könnten. Insbesondere lägen Hinweise vor, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und H._____ be- standen, gegen welchen die Landespolizei I._____ ebenfalls ein Ermittlungsverfah- ren wegen Betäubungsmittelhandels führe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lasse der Umstand, dass letzterer zurzeit nicht aufgreifbar sei, die Kollusionsgefahr nicht per se untergehen. Die Auswertungen der sichergestellten elektronischen Da- ten seien zudem noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um grosse Datenmengen handle, die den Strafverfolgungsbehörden – nach Durch- führung eines entsprechenden Entsiegelungsverfahrens – erst anfangs Juni 2025 zur Auswertung zur Verfügung gestanden hätten, sei auch nicht zu beanstanden, dass die Auswertungen rund einen Monat später noch nicht abgeschlossen seien. 5.2.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die verdeckte Überwachung sei am 10. Januar 2025 abgeschlossen worden. Gleichtags seien sein Mobiltelefon und sein iPad beschlagnahmt worden. Erst am 27. Juni 2025, mithin sechs Monate nach Abschluss der verdeckten Überwachung, sei der Beschwerdeführer darüber infor- miert worden. Aus welchem sachlichen Grund dies erst so spät stattgefunden habe, sei nicht ersichtlich. Dieses Vorgehen lasse sich offensichtlich nicht mit dem Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO vereinbaren, weshalb die weiteren notwendigen Untersuchungshandlungen in Verbindung mit der verdeckten Ermitt- lung vorliegend nicht zur Begründung der Haftverlängerung herangezogen werden könnten. Mögliche Nachteile daraus habe die Staatsanwaltschaft selber zu tragen. Der Beschwerdeführer hätte schon längst zu den Ergebnissen aus der verdeckten Ermittlung einvernommen werden können. Es mache den Anschein, als ob die Un- tersuchungsbehörde eine gezielte Zermürbungstaktik anwende und die Untersu- chungshaft insofern zweckentfremde, um den Beschuldigten zu einem Geständnis zu drängen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass eine gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht von geheimen Überwachungsmassnahmen besteht. Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der

10 / 17 Überwachung mitzuteilen. Der Zweck der Mitteilungspflicht besteht darin sicherzu- stellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer geheim bleiben und somit – wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können. Die Mitteilungspflicht wird durch den Abschluss desjenigen Vorverfahrens ausgelöst, in welchem die Überwachung angeordnet worden ist. Das Vorverfahren wird gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO durch die Einstellungsverfügung, den Strafbefehl oder die Anklageerhebung abgeschlossen (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 279 N. 6). Im vorliegenden Fall wurde das Vorverfahren noch nicht abgeschlos- sen. Damit bestand auch noch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Be- schwerdeführer über die verdeckten Überwachungsmassnahmen zu informieren. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die entsprechende Mitteilung erst am 27. Juni 2025 erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft stütze ihr Haftverlängerungsgesuch darauf, dass durch die Beschlagnahme der elektroni- schen Geräte grosse Datenmengen zu Tage gekommen seien, welche nun ausge- wertet werden müssten. Seit spätestens am 5. Juni 2025 verfüge sie über die teil- weise entsiegelten Datenträger. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, dessen Bedeutung im Haftfall noch höher sei, könne erwartet werden, dass die Daten in- nerhalb eines Monats ausgewertet würden. 5.3.1. Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO erge- bende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zu beachten ist insbesondere auch, dass das Strafverfahren vordringlich durchzu- führen ist, wenn sich die beschuldigte Person – wie vorliegend – in Haft befindet (Art. 5 Abs. 2 StPO). Diese Vorgaben sind für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) gleichermassen ver- bindlich (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 7B_244/2024 vom 26. April 2024 E. 2.1). Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots: Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtig werden müssen. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Un-

11 / 17 tätigkeit ("krasse Zeitlücke") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (vgl. SUMMERS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 5 N. 8). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufi- gen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig be- zeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen). 5.3.2. Im konkreten Fall bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers wohl auf den erstgenannten Fall. So macht er geltend, die Auswertung seiner elektronischen Geräte würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft führte be- reits im 1. Haftverlängerungsgesuch vom 1. April 2025 (vgl. ZMG Proz. Nr. 645- 20025-46 act. 1) diesbezüglich aus, dass sich die Auswertung unter anderem ver- zögere, weil der Beschwerdeführer eine Siegelung (Art. 248 StPO) verlangt habe. Im Rahmen des Siegelungsverfahrens sei der Beschwerdeführer denn auch nicht gewillt gewesen, den Ermittlungsbehörden Pincodes oder Passwörter bekannt zu geben, was die Triagierung und spätere Auswertung verzögere. Aus dem angefoch- tenen Urteil (act. B.2) ergibt sich sodann, dass die Daten den Strafverfolgungs- behörden erst nach Abschluss des entsprechenden Entsiegelungsverfahrens, mit- hin erst anfangs Juni 2025 zur Verfügung standen. Des Weiteren lässt sich der Ak- tennotiz der Kantonspolizei Graubünden vom 1. Juli 2025 (ZMG Proz. Nr. 645- 20025-94 act. 1.4) entnehmen, dass mit der Auswertung der Daten zu jenem Zeit- punkt bereits begonnen wurde. Es habe festgestellt werden können, dass immens viele Daten vorhanden seien. Zusammengefasst handle es sich um ca. 128'000 Bil- der, ca. 9'500 Videos und ca. 45'500 Text- und Sprachnachrichten. Teilweise seien die Text- und Sprachnachrichten nicht in deutscher Sprache. Die Auswertung der elektronischen Datenträger gestalte sich als sehr aufwendig. Somit liegen nachvoll- ziehbare Gründe vor, weshalb die Auswertung der Daten bis anhin noch nicht ab- geschlossen werden konnte. Bei dieser Sachlage besteht kein objektiver Anlass zur Befürchtung, die Untersuchungsbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen, und es drängt sich keine Aufhebung der Ersatzmassnahmen wegen schwerwiegen- den Versäumnissen der Untersuchungsleitung auf. Demnach ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen. 5.4. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es sei gerade bei Betäubungsmittelde- likten notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befragungen erforderlich seien,

12 / 17 um Lieferanten und Abnehmer der Drogen ermitteln zu können. Nach der Recht- sprechung der Beschwerdeinstanz reiche es jedoch nach 6 ½ Monaten nicht mehr aus, darauf zu verweisen. Dementsprechend habe die Staatsanwaltschaft nicht genügend ausführlich dargetan, weshalb nach der bisherigen Haftdauer die erfor- derlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden seien bzw. noch nicht hätten durchgeführt werden können. Sie habe nicht einmal ausgeführt, welche Personen allenfalls noch befragt werden müssten, oder welche "Gespräche" noch durchge- führt werden müssen. 5.4.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das frühere Kantonsgericht im vom Beschwerdeführer referenzierten Beschluss SK2 23 44 vom 10. August 2023 in E. 3.2.2 ausführte, es reiche im konkreten Fall nach über sieben Monaten Untersuchungshaft nicht mehr aus, auf die bei Betäubungsmittel- delikten notorisch notwenigen Befragungen zur Ermittlung von Lieferanten und Ab- nehmern der Drogen zu verweisen. Im Unterschied zum vorliegend zu beurteilen- den Fall war jedoch damals – wie aus derselben Erwägung hervorgeht – die Aus- wertung des sichergestellten Mobiltelefons bereits seit mehreren Monaten abge- schlossen und es lag seit längerem eine Liste mit zahlreichen mutmasslichen Ab- nehmern bereits vor. Daher führte das Kantonsgericht als zuständige Beschwer- deinstanz denn auch weiter aus, es müssten vielmehr konkrete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von einer Kollusionsgefahr ausge- gangen werden muss. Vorliegend verhält es sich aber derart, dass die Auswertung der elektronischen Geräte – wie in der vorstehenden Erwägung 5.3.2. ausgeführt – gerade noch nicht abgeschlossen ist und somit die Kontaktdaten von mutmassli- chen Lieferanten und Abnehmern noch nicht vollständig vorliegen. Personen, bei denen eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel vermutet wird und deren Iden- tität feststeht, wie insbesondere F., B. und G._____, sind denn auch bereits befragt worden. Insofern besteht bei den beiden Fällen eine unterschiedliche Ausgangslage, weshalb die Schlussfolgerungen aus SK2 23 44 nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vielmehr liegen im aktuellen Verfahren konkrete Gründe vor, weshalb noch nicht sämtliche notwendigen Befra- gungen durchgeführt werden konnten. 5.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe noch nicht einmal ausgeführt, welche Personen allenfalls noch befragt werden müssten, oder welche "Gespräche" noch durchgeführt werden müssen. Wie bereits dargelegt, ist dies da- mit zu begründen, dass die elektronischen Geräte des Beschwerdeführers noch nicht vollständig ausgewertet sind und dementsprechend noch nicht alle mutmass-

13 / 17 lich Beteiligten identifiziert sind. Darüber hinaus müssen die Strafverfolgungsbehör- den gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten – jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung – die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.5 mit Hinweisen). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch kei- nen Anspruch darauf, im jetzigen Stadium der Untersuchung die Namen weiterer noch zu befragender Personen zu erfahren. 5.5.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz begründe das Vorliegen einer Kollusionsgefahr damit, dass H._____ flüchtig sei. Die Verbindung zwischen ihm und H._____ liege darin, dass er sich angeblich mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz in J._____ in der Nähe des Wohnsitzes von H._____ befunden habe. Die Vorinstanz habe jedoch darauf hingewiesen, dass wenn es den Strafver- folgungsbehörden nicht innert angemessener Frist gelingen sollte, H._____ ausfin- dig zu machen, dies nicht mehr für die Kollusionsgefahr berücksichtigt werden könne. Gemäss Beschwerdeführer gelte es hier darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft keine Angaben dazu gemacht habe, seit wann H._____ flüchtig sei. Damit könne auch nicht überprüft werden, ob er innert angemessener Frist aus- findig gemacht werden könne. Die Begründung der Vorinstanz und die Informatio- nen der Staatsanwaltschaft seien zu vage, um eine Kollusionsgefahr weiterhin be- jahen zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers deutet nicht allein der Umstand, dass sich dieser auf einem Parkplatz in der Nähe des Wohnsit- zes von H._____ befunden habe, auf eine Verbindung zwischen den beiden Perso- nen hin. Wie dem Haftverlängerungsgesuch vom 1. Juli 2025 (ZMG Proz. Nr. 645- 20025-94 act. 1) entnommen werden kann, wurde ein Chatverlauf gesichtet, bei dem mutmasslich über Betäubungsmittel kommuniziert wird. Dabei wird auch eine Übergabeörtlichkeit genannt, bei welcher es sich offenbar um den besagten Park- platz in J._____ handelt. Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der sich nachweislich dort aufgehalten hat, in der Nähe des Wohnsitzes von H._____ mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Da gegen H._____ ebenfalls eine Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelhandels geführt wird, be- steht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass dieser in die Vorgänge involviert war. Es ist unter diesen Umständen erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft diesen Hin- weisen weiter nachgeht, wobei sie sich weitere Informationen von der Auswertung der Datenträger erhofft. Dabei ist unerheblich, seit wann H._____ flüchtig ist. Mass- geblich ist vielmehr der Zeitpunkt, ab welchem ihn die Staatsanwaltschaft erstmalig mit dem Beschwerdeführer in Verbindung brachte. Dies ist erst mit der ersten Sich-

14 / 17 tung der Daten und der entsprechenden Meldung der Kantonspolizei Graubünden an die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2025 geschehen (vgl. (ZMG Proz. Nr. 645- 20025-94 act. 1.4). Somit kann noch nicht von einer unangemessenen Dauer ge- sprochen werden. 5.6.Dem Beschwerdeführer wird der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Auch wenn er sich als Beschuldigter nicht selbst belasten muss, so kann sein zurückhaltendes Aussageverhalten dennoch Auswirkungen für die Beurteilung der Kollusionsgefahr haben, auch wenn es eine solche allein nicht zu begründen ver- mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Auf- grund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers lässt sich eine Kollusionsge- fahr nicht von der Hand weisen. Da er nicht angibt, woher er seine Drogen bezieht und an wen er sie verkauft, sind weitere Abklärungen erforderlich. Aus den noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft, wie bei- spielsweise der kompletten Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte, sind zusätzliche Ermittlungsansätze zu erwarten, so dass mutmasslich weitere Be- fragungen von Dritten anzuordnen sind, welche ungestört und ohne eine Beeinflus- sung durch den Beschwerdeführer durchzuführen sind. Zwar kann der Beschwer- deführer keinen Einfluss auf die Auswertung der Datenträger als solche nehmen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens in der Strafuntersuchung und der ihm im Verurteilungsfall drohenden Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr, be- steht jedoch die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte die in den Betäubungsmit- telhandel involvierten weiteren Personen kontaktieren und sich mit ihnen abspre- chen. Des Weiteren bestehen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh- rer in einer geschäftlichen Beziehung zu H._____ steht, gegen den ebenfalls wegen illegalen Betäubungsmittelhandels untersucht wird. Nur weil die Untersuchungs- behörden dessen Aufenthaltsort nicht kennen, bedeutet dies nicht, dass der Be- schwerdeführer nicht mit ihm in Kontakt treten und Abreden treffen könnte. Der Be- schwerdeführer steht aufgrund verschiedener Aussagen in Verdacht, mit grösseren Mengen an Betäubungsmitteln zu handeln. Daher ist nicht auszuschliessen, dass er neben den Drogen, die anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden wurden (vgl. dazu ZMG Proz. Nr. 645-2025-6 act. 1.2), noch weitere Betäubungsmittel und auch Bargeld an einem unbekannten Ort lagert. Auch diesbezüglich sind noch weitere Abklärungen nötig, welche ohne Einwirkung des Beschwerdeführers zu erfolgen ha- ben. Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr daher zurecht bejaht. 6.Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine weitere Inhaftierung sei nicht mehr verhältnismässig. Seit seiner Inhaftierung am 9. Januar 2025 hätten ins- gesamt sechs Einvernahmen stattgefunden. Zwischen den letzten beiden Einver-

15 / 17 nahmen lägen über drei Monate. Dass dieses Vorgehen noch im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot stehe, werde bestritten. Selbst wenn man den vagen Be- hauptungen der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz zu den angeblich noch nötigen Untersuchungshandlungen noch Glauben schenken sollte, so wäre die Un- tersuchungshaft auf einen Monat zu beschränken, um dem Beschleunigungsgebot Nachdruck zu verleihen. Es könne nicht angehen, dass die Untersuchungsbehörde über weite Strecken untätig bleibe, Untersuchungshandlungen quasi auf Vorrat zurückhalte und hernach mit völlig vagen Argumenten eine weitere Haft zu begrün- den versuche. Der vorliegende Fall verletze nicht nur das Beschleunigungsgebot, sondern auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Haft werde nicht dazu genutzt, die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen, sondern mut- masslich zweckentfremdet, um den Beschwerdeführer zu zermürben. 6.1.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Er- satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzuläs- sig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 6.2.Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 5.3.2), liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Bleibt zu prü- fen, ob mildere Ersatzmassnahmen in Frage kommen, welche zu demselben Er- mittlungsziel führen. Dabei gilt es zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG besteht. Der ordentliche Strafrah- men für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe, des konkret im Raume stehenden Vorwurfs sowie der zahlreichen Vorstrafen (vgl. dazu ZMG Proz. Nr. 645-20025-6 act. 1.4) droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine deutlich längere Strafe als die bislang angeordnete Untersuchungshaft. Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend auch nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden, da zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht an etwaige Auflagen halten würde. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig. Da

16 / 17 keine Überhaft droht, ist auch die angeordnete Dauer von 3 Monaten nicht zu be- anstanden. Eine Verkürzung der Untersuchungshaft auf einen weiteren Monat, wie es der Beschwerdeführer beantragt, kommt angesichts der noch ausstehenden Un- tersuchungshandlungen ebenfalls nicht in Betracht. Abschliessend sei jedoch dar- auf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft selbstverständlich weiterhin gehalten ist, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend die anste- henden Untersuchungshandlungen raschmöglichst vorzunehmen und den Be- schwerdeführer bei allfälligem Wegfall der Haftvoraussetzungen aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwalt- schaft zu Recht gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft um wei- tere drei Monate angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuwei- sen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall kein neues Ge- such um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger für das Be- schwerdeverfahren eingereicht. Ein solches wäre jedoch für die Geltendmachung einer Entschädigung erforderlich (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Es sind daher keine Entschädigun- gen zu sprechen.

17 / 17 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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