Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 13. November 2025 mitgeteilt am 14. November 2025 ReferenzSR2 25 43 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin B._____ AG Beschwerdeführerin C._____ AG Beschwerdeführerin alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann GegenstandHausdurchsuchung und Durchsuchung Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Mai 2025, mitgeteilt am 3. Juli 2025 (Proz. Nr. VV.2024.2940)

2 / 7 Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft Graubünden) gegen D._____ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung durch unrechtmässige Verwendung von anvertrauten Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (VV.2024.2940). B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat im erwähnten Strafverfahren am 9. Mai 2025 Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle erlassen. Die Befehle wurden am 3. Juli 2025 am Wohnort von D._____ in O.1._____ sowie in den Räumlichkeiten der E._____ in O.2._____ vollzogen. Dabei wurden physische und elektronische Geschäftsunterlagen verschiedener Gesellschaften, unter anderem der A._____ AG und ihrer Tochtergesellschaften, sowie von D._____ sichergestellt. C.In der Folge verlangte D._____ sowie die Vertreter der Gesellschaften, deren Geschäftsunterlagen sichergestellt worden waren, die Siegelung der sichergestellten Asservate. D.Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhoben die A._____ AG sowie ihre Tochtergesellschaften, die B._____ AG und die C._____ AG (fortan: Beschwerdeführerinnen), Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 und beantragten das Folgende: 1.Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei für ungültig zu erklären bzw. aufzuheben, es sei von der Durchsuchung und Beschlagnahme abzusehen und es seien die sichergestellten Gegenstände mit einem Beweisverwertungsverbot zu belegen. 2.Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen, Geräte, Daten und Informationen seien unverzüglich freizugeben. 3.Eventualiter zu Ziffer 2 seien alle Unterlagen, Geräte, Daten und Informationen unverzüglich freizugeben, die nicht die B._____ AG betreffen sowie in Hinblick auf die anwaltliche Korrespondenz auch die Unterlagen Daten und Informationen der B._____ AG; dieser Gesellschaft sei sodann eine angemessene Frist anzusetzen, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen, die ebenfalls freizugeben sind. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Vorsorglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Staatsanwaltschaft Graubünden sei zu untersagen, irgendwelche Unterlagen, Geräte, Daten und Informationen bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu verwerten oder sonst irgendwie zu verwenden.

3 / 7 In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner, die Akten der beim Regionalgericht Plessur hängigen Zivilverfahren (Proz. Nr. 115-2023-12 und Proz. Nr. 115-2023-46) sowie die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Graubünden beizuziehen und das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren. E.Die Staatsanwaltschaft Graubünden überbrachte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 15. Juli 2025 ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Asservate. F.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 13. August 2025 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entsiegelungsverfahrens sistiert. G.Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 31. Juli 2025, gleichentags mitgeteilt, wurde im Wesentlichen die Entsiegelung der sichergesellten und versiegelten Gegenstände, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen angeordnet. Gleichzeitig wurde bestimmt, die bei D._____ sichergestellten elektronischen Datenträger (Verzeichnis A) hinsichtlich bestimmter Adressen auf Anwaltskorrespondenz zu prüfen, allfällige Korrespondenz zu separieren und zwei Datenträger zu erstellen, einen mit und einen ohne entsprechende Anwaltskorrespondenz. Die Daten seien auszusondern, zu separieren und es seien zwei Datenträger zu erstellen, einen ohne solche Treffer und einen mit Treffer. Der Datenträger ohne Treffer werde vom Zwangsmassnahmengericht an die Staatsanwaltschaft Graubünden herausgegeben. Der Datenträger mit Treffer sei dem Zwangsmassnahmengericht zwecks Durchsicht auszuhändigen, welches die effektive Triage vornehme. H.Mit Verfügung vom 17. September 2025 hob der Vorsitzende die Verfahrenssistierung wieder auf. I.Am 26. September 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrensakten entsprechend der Aufforderung und wies darauf hin, dass die gerichtliche Triagierung der elektronisch sichergestellten Daten noch nicht erfolgt sei. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist. J.Die Angelegenheit ist spruchreif.

4 / 7 Erwägungen 1.Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und enthält eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 385 Abs. 1 StPO). Insoweit sind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 2.Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die Legitimation einer Partei erforderlich. Zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist nur, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 233, 244 m.w.H.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 59 vom 6. November 2025 E. 1.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bei abgeschlossener Hausdurchsuchung grundsätzlich verneint. Dies gilt jedenfalls dann, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein Entsiegelungsverfahren stattfindet, da dann vorfrageweise auch die Rechtsmässigkeit der Hausdurchsuchung infrage gestellt und überprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.3.1 f.). Schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes diente (und dient) das Entsiegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246-248 StPO). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; BGE 141 IV 77 E. 4.3 und 5.6; je mit Hinweisen). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen

5 / 7 Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3-2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von nArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO substanziiert angerufen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Untersuchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (BGE 151 IV 30 E. 4.3). Dasselbe hat auch zu gelten, wenn anlässlich der Hausdurchsuchungen Objekte sichergestellt werden, welche nachher beschlagnahmt werden, zumal dagegen die Beschwerde offensteht (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 244 N. 16). 3.Die Durchsuchung am Sitz der Beschwerdeführerinnen (in den Büroräumlichkeiten der E._____) wurde am 3. Juli 2025 abgeschlossen (vgl. StA- act. 42.1 ff.). Diese Verfahrenshandlung kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr korrigiert werden. Zudem wurde ein Entsiegelungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 31. Juli 2025 sowohl die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen bzw. Geheimnisrechte im Sinne von nArt. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO (vgl. StA-act. 80.8, Ziff. 10; siehe auch StA-act. 80.6, E. 17 ff.) als auch die übrigen allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (hinreichender Tatverdacht, Untersuchungsrelevanz und Verhältnismässigkeit) überprüft hat (vgl. StA-act. 80.6, E. 14 und 16). Zudem wird die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Durchsuchung der entsiegelten Unterlagen allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Den Beschwerdeführerinnen stünde es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b) oder die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel (lit. c), nötigenfalls im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

6 / 7 4.Im Ergebnis mangelt es den Beschwerdeführerinnen am aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der – solidarisch haftenden (Art. 418 Abs. 2 StPO) – Beschwerdeführerinnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 500.00 erhoben (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 VGS [BR 350.210]).

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der A._____ AG, der B._____ AG und der C._____ AG. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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13.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026