Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 20. Oktober 2025 mitgeteilt am 30. Oktober 2025 ReferenzSR2 25 35 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Regionalgericht Albula vom 8. Mai 2025, mitgeteilt am 21. Mai 2025 (Proz. Nr. 515-2024-16)

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 1. Oktober 2024, mitgeteilt am selben Tag, wurde A., italienischer Staatsbürger, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig befunden. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Zudem wurde A. mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von acht Tagen, bestraft, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'315.00 verpflichtet. Im auf Deutsch verfassten Strafbefehl wurde unter dem Titel "Rechtsbehelf" darauf hingewiesen, dass Einsprachen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Dieser Hinweis wurde im Strafbefehl unter dem Titel "Rimedi legali" auf Italienisch übersetzt. Der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 wurde gemäss dem bei den Akten liegenden Track&Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 10. Oktober 2024 zugestellt (StA-act. 9). Zuvor hatte die Kantonspolizei Graubünden die Staatsanwaltschaft Mailand mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 um Rechtshilfe ersucht betreffend Ausfindbarmachen eines fehlbaren Lenkers, Übersetzung des Vorwurfs und Befragung zum Vorfall. B.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er den Strafbefehl zwar erhalten habe, jedoch den Inhalt nicht verstehe. Er sei italienischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Deshalb ersuche er um ein Exemplar des Strafbefehls in italienischer Sprache, damit er den Inhalt nachvollziehen könne. C.Dieses Schreiben wurde von der Staatsanwaltschaft, nach telefonischer Rücksprache mit A._____, als Einsprache entgegengenommen (StA-act. 10). D.Gemäss dem bei den Akten liegenden Track&Trace Auszug der Schweizerischen Post wurde die Einsprache am 18. Oktober 2024 in Italien aufgegeben und am 22. Oktober 2024 durch die Schweizerische Post entgegengenommen (StA-act. 12).

3 / 6 E.Mit Schreiben vom 1. November 2024 informierte die Staatsanwaltschaft A._____ darüber, dass die Einsprache ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt und damit ungültig sei. Die Staatsanwaltschaft gab A._____ die Möglichkeit, die Einsprache innert zehn Tagen zurückzuziehen, andernfalls die Sache dem Gericht überwiesen werde. F.Am 2. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Albula und stellte dabei den Antrag, die Einsprache infolge Verspätung für ungültig zu erklären. G.Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 an die Staatsanwaltschaft hielt A._____ erneut fest, dass er Deutsch nicht verstehe, und beantragte wiederum eine Übersetzung der Dokumente. Dieses Schreiben sandte die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Albula. H.Mit Verfügung vom 8. Mai 2025, mitgeteilt am 21. Mai 2025, trat das Regionalgericht Albula auf die Einsprache von A._____ infolge verspäteter Erhebung nicht ein. Es stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

  1. Oktober 2024 zum Urteil geworden und in Rechtskraft erwachsen sei. Die Kosten gemäss Strafbefehl von insgesamt CHF 1'315.00 (Busse CHF 800.00, Barauslagen CHF 125.00, Gebühren CHF 390.00), die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 510.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts Albula von CHF 500.00, total somit CHF 2'325.00, wurden A._____ auferlegt. Die Kosten von CHF 877.56 für die Übersetzung der Nichteintretensverfügung auf Italienisch, die dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Original zugestellt wurde, wurden auf die Gerichtskasse genommen. I.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er erklärt, seine Widerhandlung offiziell zur Kenntnis zu nehmen, sich schuldig zu bekennen und bereit zu sein, die gesetzlich vorgesehene Geldstrafe zu zahlen. Allerdings könnten keine zusätzlichen Verurteilungen und keine zusätzlichen Kosten erhoben werden, da ihm die Dokumente nicht in italienischer Sprache übermittelt worden seien und dies ein schwerwiegender Fehler darstelle. J.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.

4 / 6 Erwägungen

  1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.1.Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung, wie vorliegend die Zustellung eines Strafbefehls, ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannte Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei Benützung der ausländischen Post muss die Sendung entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post (mit Ausnahme der Liechtensteinischen Post) ist nicht fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.). Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung muss auch im Strafprozess der Grundsatz gelten, dass derjenige die Beweislast trägt, wer an die zu wahrende Frist gebunden ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH200133 vom 4. September 2020 E. 3.3.a f.; RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, Art. 91 N. 68; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2020, Art. 91 N. 7). Dies hat zur Folge, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Entsprechend trägt der Rechtssuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Erhebung eines Rechtsmittels. Die Rechtzeitigkeit muss mit Gewissheit feststehen, überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 389 E. 2.2 und E. 3.3). 2.2.Vorliegend ist die am 21. Mai 2025 mitgeteilte Nichteintretensverfügung dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 zugestellt worden (vgl. act. E.2). Die Frist begann somit am Samstag, dem 7. Juni 2025, zu laufen und endete am Montag, dem 16. Juni 2025. Mit der der italienischen Post übergebenen Eingabe vom 14.

5 / 6 Juni 2025, bei der Schweizerischen Post zugegangen am 18. Juni 2025 und am 19. Juni 2025 dem Obergericht zugestellt, erweist sich die Beschwerde als verspätet (act. A.1.1). Wie vorstehend in E. 2.1 ausgeführt, muss die Sendung bei Benützung der ausländischen Post entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden. Weder das eine noch das andere war vorliegend der Fall. 2.3.Der Beschwerdeführer könnte dagegen einwenden, die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung enthalte keinen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO. Eine solche Orientierungspflicht wird aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit abgeleitet. Nach dieser Rechtsprechung kann dem Rechtssuchenden – angesichts der Besonderheit dieser Regelung – bei Fehlen eines solchen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung nicht entgegengehalten werden, er hätte den Gesetzeswortlaut kennen müssen (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1, BGE 125 V 65 E. 4.; Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1). Dem ist vorliegend entgegenzusetzen, dass die angefochtene Verfügung auf Italienisch übersetzt worden ist (StA-act. 9) und die Vorinstanz in E. 12.2 den Wortlaut von Art. 91 Abs. 2 StPO wiedergegeben hat (act. E.1). Der Beschwerdeführer wusste um diese Regelung. Dies gilt umso mehr, als bereits der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 eine Übersetzung des Rechtsbehelfs auf Italienisch enthielt und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Sendung bei Benützung der ausländischen Post entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden muss (StA-act. 8 S. 2). 3.Im Resultat kann somit auf die Beschwerde infolge verpasster Frist nicht eingetreten werden. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 11 VGS [BR 350.210]). 5.Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie Art. 16 Ziff. 4 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (0.351.12) wird der vorliegende Entscheid zusammen mit einer Übersetzung auf Italienisch dem Beschwerdeführer zugestellt.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]. 4.[Mitteilung an]

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30.10.2025
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25.03.2026