«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 23. Mai 2025 mitgeteilt am 27. Mai 2025 ReferenzSR2 25 27 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandSachentziehung Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. April 2025, mitgeteilt am 1. Mai 2025 (Proz. Nr. EK.2025.4745)
2 / 5 Sachverhalt A.Am 14. März 2025 stellte A._____ bei der Kantonspolizei in O.1._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Sachentziehung. B.Mit Verfügung vom 30. April 2025, mitgeteilt am 1. Mai 2025, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Mai 2025 "Rechtsvorschlag" (gemeint wohl: Beschwerde) an das Obergericht des Kantons Graubünden. D.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe vom 8. Mai 2025 beim Obergericht ein (vgl. aber auch die Adresse der Staatsanwaltschaft auf der Beschwerde selbst). Sie ist tituliert mit "Betrifft: Nichtanhandnahmeverfügung" (vgl. act. A.1). Damit ist klar, dass sich die Eingabe gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. April 2025 richtet, wenngleich – entgegen der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – nicht (explizit) erklärt wird, es werde Beschwerde erhoben, sondern von "Rechtsvorschlag" die Rede ist. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indes nicht (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Die Eingabe ist demzufolge als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3.Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 in Empfang genommen (vgl. act. E. 3). Die am 8. Mai 2025 erhobene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
3 / 5 1.4.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N. 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). 1.5.Die Beschwerde enthält lediglich folgende "Begründung": "Gegen diese Verfügung erhebe ich Rechtsvorschlag. Gemäss dem Polizeirapport vom 14. März" (vgl. act. A.1). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Auch der blosse Verweis auf den Polizeirapport genügt als Begründung nicht, wird damit doch nicht klar, inwiefern der Polizeirapport einen anderen Entscheid als den in der Nichtanhandnahmeverfügung getroffenen nahelegen sollte. Da innert der zehntätigen Beschwerdefrist keine weiteren Eingaben vom Beschwerdeführer erfolgt sind, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, sodass darauf nicht einzutreten ist. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eine inhaltliche Überarbeitung einer mangelhaft begründeten Beschwerde ermöglichen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2), sodass von vornherein auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist verzichtet werden konnte. 2.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
4 / 5 3.1Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 11 Abs. 1 VGS). 3.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.1) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
5 / 5 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]