Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 05. Mai 2025 mitgeteilt am 06. Mai 2025 [Mit Urteil 7B_420/2025 vom 16. Juni 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSR2 25 24 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandEntlassung vorzeitiger Massnahmenvollzug Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 24. April 2025, mitgeteilt am 24. April 2025 (Proz. Nr. 645- 2025-58)

2 / 6 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen diverser Delikte (namentlich Brandstif- tung, falsche Anschuldigung, strafbare Vorbereitungshandlungen und versuchte Gefährdung des Lebens). B.Am 10. Juli 2024 wurde A._____ von der Kantonspolizei verhaftet. Mit Ent- scheid vom 12. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) an, A._____ sei bis längstens am 9. Oktober 2024 in Untersuchungshaft zu nehmen. Mit Entscheid des ZMG vom 9. Oktober 2024 wurde die Untersuchungshaft bis zum 9. Januar 2025 verlängert. Eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das (damalige) Kantonsgericht von Graubün- den mit Beschluss SK2 24 56 vom 29. Oktober 2024 ab. Mit Entscheid des ZMG vom 8. Januar 2025 wurde die Untersuchungshaft bis zum 9. April 2025 abermals verlängert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 wurde dem Gesuch von A._____ um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug ent- sprochen. Am 14. April 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. Diesem hat die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen und das Gesuch an das ZMG weitergeleitet. C.Mit Entscheid vom 24. April 2025, gleichentags mitgeteilt, wies das ZMG das Gesuch von A._____ um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug ab. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte seine Entlassung aus der Haft sowie eine mündliche Anhörung. E.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Haftentlassungs- gesuche kann die verhaftete Person nach Massgabe von Art. 393 ff. StPO Be- schwerde führen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Das Obergericht des Kantons Graubünden amtet namentlich als Beschwerdeinstanz in Strafsachen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100]). Gerichtsintern ist zur Behandlung der Beschwerde die Zweite strafrechtliche Kammer zuständig (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

3 / 6 1.2.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefoch- tenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kan- tonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntä- gigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Die Rechts- mittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die opti- male Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Sind in einem Entscheid mehrere selbständige Begründungen für denselben Ge- genstand enthalten, muss sich grundsätzlich auch die Begründung des Rechtsmit- tels mit allen auseinandersetzen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert, sodass ein Nichteintreten- sentscheid ergehen kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 = Pra 2007 Nr. 129; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 86 vom 13. Dezember 2022 E. 2). 1.2.1. Das ZMG begründete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatver- dachts im angefochtenen Entscheid in Bezug auf zwei Delikte: Einerseits stehe der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB (Brandstiftung) im Raum. Davon sei aufgrund des Umstandes, dass sich zum Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Brandes mehrere Personen im brennenden Haus befunden hätten und die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers von der Feuerwehr mit einer Drehleiter vom Balkon hätten gerettet werden müssen, weil ein Verlassen des Hau- ses via Treppenhaus aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht mehr möglich gewesen sei, auszugehen. Überdies stehe der Beschwerdeführer in Verdacht, mut- willig vier von fünf Radmuttern des rechten Hinterrads eines Personenwagens gelöst zu haben und damit andere Personen, im konkreten Fall den Halter sowie die beiden Beifahrerinnen (Mutter und Tante des Beschwerdeführers) in unmittel- bare Lebensgefahr gebracht zu haben. Es bestehe folglich auch ein dringender Tat- verdacht hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (vgl. act. B.1,

4 / 6 E. 7). Das ZMG stützte sich dabei auf den Beschluss des (damaligen) Kantonsge- richts SK2 24 56 vom 29. Oktober 2024, welches den dringenden Tatverdacht eben- falls in Bezug auf diese zwei verschiedenen (mutmasslichen) Delikte begründete (vgl. insb. E. 5). 1.2.2. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer (lediglich) aus, der Ent- scheid des ZMG sei falsch und unverhältnismässig, da sein ehemaliger Vermieter (B._____) im ganzen Dorf herumerzähle, dass seine Frau den Brand gelegt habe, er ihm aber das Ganze in die Schuhe schiebe (vgl. act. A.1). Er bestreitet damit den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Brand (Art. 221 Abs. 2 StGB). Zum Vorwurf, er habe mutwillig vier von fünf Radmuttern des rechten Hinterrads eines Personenwagens gelöst, und damit zum dringenden Tatverdacht in Bezug auf Art. 129 StGB äussert er sich hingegen nicht. Er setzt sich somit nicht mit allen selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheides auseinan- der, was zur Folge hat, dass er den vom ZMG festgestellten dringenden Tatverdacht in Bezug auf Art. 129 StGB akzeptiert. Zum vom ZMG bejahten besonderen Haft- grund der qualifizierten Wiederholungsgefahr (vgl. act. B.1, E. 8 ff.) sowie zur Schlussfolgerung, dass derzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen bestünden (vgl. act. B.1, E. 11 ff.), äussert sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Be- schwerdeführer zeigt damit nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erweisen sollte. Es mangelt der Beschwerde daher offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, sodass darauf nicht ein- zutreten ist. Der Antrag um Durchführung einer mündlichen Anhörung wird damit von vornherein hinfällig. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ein schriftliches ist (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.3.Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte (quod non), wäre sie abzuweisen. In Bezug auf den ihm zur Last gelegten Brand macht der Beschwerdeführer, wie erwähnt, geltend, sein ehemaliger Vermieter erzähle im ganzen Dorf herum, dass seine Frau den Brand gelegt habe, er ihm aber das Ganze in die Schuhe schiebe. Auffallend daran ist zunächst, dass der Beschwerdeführer diese Aussage im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum ersten Mal macht; an- lässlich der Befragung vor dem ZMG brachte er derlei mit keinem Wort vor (vgl. ZMG act. 16). Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, wann und von wem er davon erfahren haben will (befindet er sich doch derzeit im vorzeitigen Massnah- menvollzug) bzw. warum er vor dem ZMG (noch) nicht darauf hinwies. Sodann be- nennt der Beschwerdeführer auch keine Zeugen, welche die angeblich von seinem ehemaligen Vermieter getätigten Aussagen bezeugen könnten. Es liegt daher nahe, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Jedenfalls vermögen

5 / 6 sie den dringenden Tatverdacht, der sich unter anderem anhand der widersprüchli- chen Aussagen des Beschwerdeführers, von wo aus er den Brand gesehen haben will (vgl. ZMG act. 3, S. 4 f.), ergibt, nicht zu entkräften. 2.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VGS (BR 350.210) kann von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abgesehen werden.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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25.03.2026