Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 17. Juni 2025 mitgeteilt am 18. Juni 2025 [Mit Urteil 7B_715/2025 vom 09. September 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSR2 25 19 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandRechtsaufsichtsbeschwerde

2 / 8 Sachverhalt A.A._____ (nachfolgend: A.) veröffentlichte am 22. Juli 2022 auf der öffentlich zugänglichen Internetseite ________ ein Foto von B. und schrieb dazu, dass dieser versucht habe, ihn zu nötigen und zu erpressen. Es sei verwunderlich, dass man mit so viel krimineller Energie ein Pflegeheim führen dürfe. B.B._____ erhielt am 22. Januar 2023 Kenntnis von diesem Eintrag und stellte am 26. Januar 2023 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizeistützpunkt C._____ in D.). C.Eine Whois-Abklärung des CYCD-Ermittlungsdienstes der Kantonspolizei Graubünden ergab A. als Registrator der gegenständlichen Domain. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Februar 2023 gestand Letzterer, die fragliche Domain im Jahre 2019 erstellt und am 22. Juli 2022 ein inhaltliches Update durchgeführt zu haben. Den besagen Text und die Bilder habe er veröffentlicht. D.Mit Strafbefehl vom 26. März 2024, gleichentags mitgeteilt, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden: 1.A._____ ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3.Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 5.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

  • BusseCHF300.00
  • BarauslagenCHF 65.00
  • GebührenCHF450.00 Rechnungsbetrag CHF815.00 6.(Mitteilung) E.Dagegen erhob A._____ am 3. April 2024 (Poststempel) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. F.Mit Verfügung vom 16. April 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

3 / 8 G.Am 28. Januar 2025 wurden B._____ als Auskunftsperson sowie A._____ als beschuldigte Person von der Staatsanwaltschaft Graubünden einvernommen. H.Mit einer als Rechtsaufsichtsbeschwerde titulierten Eingabe gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. April 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet, obwohl der Anzeigeerstatter (B._____) in derselben Angelegenheit bereits im Juni 2021 einen Strafantrag gestellt, diesen aber freiwillig zurückgezogen habe. Die weiteren Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beruhten deshalb – nach Ansicht des Beschwerdeführers – auf einem unzulässigen Strafantrag. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der von ihm fristgerecht eingelegte Einspruch (recte: Einsprache) gegen den am 26. März 2024 erlassenen Strafbefehl sei nicht rechtzeitig geprüft worden, und er macht eine "jahrelange Untätigkeit bei der Bearbeitung substanzieller Strafanzeigen" von ihm geltend. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer "straf- und disziplinarrechtliche Massnahmen" gegen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei. I.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde beim Obergericht geführt werden. Unter "Verfahrenshandlung" ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Strafkammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist indessen, dass das Erheben des Rechtsmittels nicht gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 138 I 97 E. 4.1.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_340/2016 vom 25. November 2016 E.

4 / 8 2.4). Auf die Rechtzeitigkeit der einzelnen Rügen wird nachstehend (Erw. 2) eingegangen. 1.2.Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 15). 1.3.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). 2.1.Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet, obwohl der Anzeigeerstatter (B._____) in derselben Angelegenheit bereits im Juni 2021 einen Strafantrag gestellt, diesen aber freiwillig zurückgezogen habe (vgl. hierzu etwa act. A.1, S. 2). Die Einleitung eines Vorverfahrens ist grundsätzlich nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO vor (Art. 300 Abs. 2 StPO).

5 / 8 Nach LANDSHUT/BOSSHARD (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 300 N. 9) soll gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu eröffnen, Beschwerde geführt werden. Die Eröffnungsverfügung braucht jedoch den Parteien nicht eröffnet zu werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Fristauslösend für die zehntätige Beschwerdefrist ist daher der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person entweder von der Eröffnung im formellen oder im materiellen Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer seit Wochen (wenn nicht gar Monaten), dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geführt wird (vgl. etwa den Strafbefehl vom 26. März 2024 [StA-act. 1.1], gegen den er am 3. April 2024 Einsprache erhob [vgl. StA-act. 1.2], sowie die Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Januar 2025 [vgl. StA-act. 1.6]). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit klarerweise als verspätet, sodass insoweit darauf nicht einzutreten ist. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass eine verspätete oder unterlassene Beschwerde gegen die Verfahrenseinleitung wegen der Verletzung von "ne bis in idem" keinen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, da es sich hierbei um ein Verfahrenshindernis handelt, welches auch in späteren Verfahrensstadien vorgebracht werden kann und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 38; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 5). 2.2.Sofern der Beschwerdeführer rügt, das Strafverfahren sei "wider besseres Wissen" bzw. "ohne klaren Anfangsverdacht" eröffnet worden, so besteht diesbezüglich keine Beschwerdemöglichkeit (Art. 300 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. hierzu auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 300 N. 11; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 25). 2.3.Da der Beschwerdeführer die Verfahrenseröffnung nicht rechtzeitig gerügt hatte, ist im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren durchgeführt bzw. dieses fortgesetzt hat. Sofern also der Beschwerdeführer kritisiert, die weiteren Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beruhten auf einem unzulässigen Strafantrag, ist er nicht zu hören. Was die Verfahrenshandlungen an sich betrifft ("unrechtmässige Vorladungen", "willkürliche Ermittlungen"; "unzulässiger Serverzugriff"; "fehlerhafte Protokollführung"; "weitergehende systematische Verfahrensmängel" etc.; vgl. etwa

6 / 8 act. A.1, S. 3, 5 und 6), so hat er es auch insoweit verpasst, sich dagegen rechtzeitig mittels Beschwerde zu wehren. Darauf ist somit nicht mehr zurückzukommen. 2.4.Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass der von ihm fristgerecht eingelegte Einspruch (recte: Einsprache) gegen den am 26. März 2024 erlassenen Strafbefehl nicht rechtzeitig geprüft worden sei (vgl. act. A.1, S. 13). Sofern er damit eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. April 2024 (StA-act. 1.2) hin sowohl den Beschwerdeführer als auch den Anzeigeerstatter auf eine Einvernahme auf den 28. Januar 2025 vorlud (vgl. StA-act. 1.5 und 1.6). Eine Rechtsverweigerung liegt damit offensichtlich nicht vor, und auch von einer Rechtsverzögerung, d.h. einer übermässig langen Dauer des Strafverfahrens, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 2.5.Der Beschwerdeführer macht sodann eine "jahrelange Untätigkeit bei der Bearbeitung substanzieller Strafanzeigen" von ihm geltend (vgl. etwa act. A.1, S. 32). Er habe Strafanzeigen mit Beweisen eingebracht, unter anderem wegen Nötigung gegen B._____ sowie gegen die "Kantonspolizei D._____". Trotz eindeutiger Beweislage seien diese Anzeigen über Jahre hinweg weder verfolgt noch bearbeitet worden (vgl. act. A.1, S. 5; ähnlich auch act. A.1, S. 29). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wann und wo er diese Strafanzeigen eingereicht haben will. Auch legt er keine Kopie der Strafanzeigen bei. Es kann somit nicht geprüft werden, ob tatsächlich und – wenn ja – von welcher Behörde eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen worden sein könnte. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. 2.6.Sofern der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen Ausführungen wiederholt "straf- und disziplinarrechtliche Massnahmen" gegen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei verlangt (vgl. etwa act. A.1, S. 22), so ist das Obergericht hierfür nicht zuständig. Denn einerseits sind Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 12 StPO). Das Obergericht hat – nur, aber immerhin – eine Anzeigepflicht, wonach es grundsätzlich alle ihm zur Kenntnis gebrachten Straftaten der zuständigen Behörde zu melden hat (Art. 302 Abs. 1 StPO). Indem die vorliegende Verfügung sowie die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden (vgl. unten Dispositiv- Ziffer 5), wird dieser Pflicht vorliegend Genüge getan. Andererseits untersteht die

7 / 8 Staatsanwaltschaft administrativ dem für die Justiz zuständigen Departement (Art. 6 Abs. 2 EGzStPO [BR 350.100]); die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen (Art. 6 Abs. 3 EGzStPO). Das Disziplinarrecht für Polizisten richtet sich ferner nach der Polizeigesetzgebung (vgl. Art. 29 PolV [BR 613.100]). Eine Zuständigkeit des Obergerichts zum Erlass disziplinarrechtlicher Massnahmen besteht jedenfalls nicht. 2.7.Im Resultat ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 700.00 festgesetzt. 4.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.

8 / 8 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026