Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 28. April 2025 "mitgeteilt am" ReferenzSR2 25 17 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Therese Hintermann Glättli Rechtsanwälte AG, Martin Disteli-Strasse 9, Postfach 768, 4601 Olten 1 Fächer gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegner GegenstandUrkundenfälschung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. März 2025, mitgeteilt am 18. März 2025 (Proz. Nr. EK.2024.9604)

2 / 4 Sachverhalt A.Am 25. Oktober 2024 erhob A._____ Strafanzeige gegen C._____ und B._____ wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen die Ehre, Drohung und Urkundenfälschung. Mit Schreiben vom 19. November 2024 liess A._____ mit- teilen, dass am Strafantrag betreffend Drohung und Ehrverletzung nicht mehr fest- gehalten werde. Es werde jedoch um Weiterverfolgung der Strafanzeige betreffend Urkundenfälschung ersucht. B.Mit Verfügung vom 17. März 2025, mitgeteilt am 18. März 2025, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass betref- fend "Urkundenfälschung etc." kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er be- antragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung des Strafverfahrens. Zudem bean- tragte er, das "Strafverfahren" sei zu sistieren. D.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Beschwerdefüh- rer (bzw. dessen Rechtsvertreterin) am 19. März 2025 in Empfang genommen. Die am 31. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich in Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO als rechtzeitig. 1.3.Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmitte- linstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche

3 / 4 Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicher- heitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 1.4.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Obergericht bis zum 14. April 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschä- digungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.1). Da die Sicherheitsleistung innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 1.5.Der Antrag, das "Strafverfahren" sei zu sistieren (vgl. act. A.1, S. 2, Rechts- begehren Ziff. 3), wird damit hinfällig, wobei offenbleiben kann, ob die Beschwer- deinstanz hierüber überhaupt erstmalig hätte entscheiden können. Sofern sich der Sistierungsantrag auf das Beschwerdeverfahren bezog (in diese Richtung eher act. A.1, S. 3 ["Das Verfahren ist deshalb bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu sistieren"]", wird auch dieser Antrag durch den vorliegen- den Entscheid hinfällig. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass der Sistierungsan- trag – unabhängig davon, wie er zu verstehen ist – der Einforderung einer Sicher- heitsleistung gemäss Art. 383 StPO nicht entgegensteht, zumal für den vom Be- schwerdeführer angekündigten Rückzug der Beschwerde keine Gewähr besteht. 2.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 11 Abs. 1 VGS).

4 / 4 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

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Entscheidungsdatum
28.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026