BGE 143 V 66, BGE 134 I 20, 1B_601/2022, 1B_65/2022, 6B_1359/2019, + 2 weitere
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. März 2025 [Mit Urteil 7B_284/2025 vom 16. April 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSR2 25 14 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz ParteienA._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegnerin GegenstandAusstand
2 / 7 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung etc. (Verfahren VV.2023.2902). B.Am 27. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft gegen A._____ einen Strafbefehl. Dieser erhob dagegen am 8. März 2024 Einsprache. C.Am 26. Juni 2024 wurde die zuvor von Staatsanwältin C._____ geführte Stra- funtersuchung an Staatsanwältin B._____ zugeteilt. D.Am 3./4. Februar 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 27. Februar 2024 an das Regionalgericht Landquart im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO. E.Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 an das Regionalgericht Landquart ver- langte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der Ausstand von Staatsanwältin B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). F.Das Regionalgericht Landquart leitete das Ausstandsgesuch mitsamt der Verfahrensakten am 4. März 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. G.Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 6. März 2025 hielt der Ge- suchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest. H.Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegen- heit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 1.2.Der Gesuchsteller beantragt den Ausstand von Staatsanwältin B._____. Er wirft ihr verschiedene Verfahrensfehler bzw. Fehlverhalten vor (vgl. dazu unten Er- wägung 1.5) und beruft sich damit zumindest sinngemäss auf den Ausstandsgrund
3 / 7 von Art. 56 lit. f StPO. Über ein solches Ausstandsgesuch entscheidet – wie darge- legt – die kantonale Beschwerdeinstanz, d.h. das Obergericht (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Gerichtsintern fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Regionalgericht hat das bei ihm eingegangene Ausstandsgesuch daher zu Recht an das Oberge- richt weitergeleitet. Allerdings wird das Regionalgericht angehalten, entsprechende Ausstandsgesuche inskünftig unverzüglich an das Obergericht weiterzuleiten. 1.3.Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstands- grunds zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3; ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbe- achtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73]). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit be- gründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu ma- chen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Die Kenntnis des Vertreters ist der Partei anzurechnen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (vgl. BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, Art. 58 StPO N. 5 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 1.5 und 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3). 1.4.Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch vor, während seiner Einvernahme am 21. November 2024 habe sich die Gesuchsgegnerin in höchstem Masse unprofessionell verhalten. Sie habe ihn in einem separaten Raum ohne rechtliche Grundlage eingesperrt und ihn verbal angegriffen, indem sie an geschrie- ben und provoziert habe. Ihre Handlungen seien diskriminierend und entwürdigend gewesen. Diese Vorgehensweise widerspreche sämtlichen Anforderungen an eine unparteiische und respektvolle Ermittlungsführung. Ihre Provokationen und die will- kürliche Verzögerung seiner Freilassung von 15 Minuten nach der Einvernahme ohne jeglichen Grund würden zeigen, dass ihre Entscheidungen auf persönlichen
4 / 7 Vorurteilen und nicht auf objektiven Fakten beruhen würden (act. A.1, S. 4). Im Wei- teren macht der Gesuchsteller geltend, ihm sein das Recht verweigert worden, "D.____ direkt zu befragen", obwohl er seine Fragen ordnungsgemäss eingereicht gehabt habe (act. A.1, S. 1). Nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers sei das gegen ihn geführte Strafverfahren von gravierenden Verfahrensfehlern, einer will- kürlichen Beweisbewertung und einer offensichtlichen Befangenheit der Staatsan- wältin geprägt. Es lasse ihn als unschuldig geltende Person zu Unrecht als schuldig erscheinen, und dies nicht aufgrund objektiver Beweise, sondern aufgrund der sub- jektiven Einschätzung einer Staatsanwältin, die offensichtlich nicht über die notwen- dige Erfahrung und Expertise verfüge, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (act. A.1, S. 1). In seiner (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 6. März 2025 wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen die bereits im Ausstandsgesuch er- hobene Kritik gegenüber der Gesuchsgegnerin unter den Stichworten "Fragerecht blockiert", "Freiheitsentzug" und " B.'s Hetze" (vgl. act. A.2, S. 3). 1.5.Das angebliche Fehlverhalten der Gesuchsgegnerin soll sich anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2024 zugetragen haben. Nach dem zuvor Ausge- führten (vgl. oben Erwägung 1.3) erweist sich daher das Ausstandsgesuch vom 6. Februar 2025 als offensichtlich verspätet. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, im vorliegenden Fall liege ein Ausstandsgrund offensichtlich vor (was zur Folge hätte, dass auf das Gesuch trotz Verspätung einzutreten wäre). Aus dem Protokoll zur Einvernahme vom 21. November 2024 geht hervor, dass die Konfronteinvernahme in zwei verschiedenen Büros durchgeführt wurde. Der Gesuchsteller befand sich (alleine) im einen Büro; im anderen Büro waren D., die Gesuchsgegnerin sowie eine Protokollführerin anwesend. Die Einvernahme erfolgte über Gegensprechanlage (vgl. StA act. 49, S. 1). Dabei dürfte es sich um Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO gehandelt haben, die insbesondere den Zweck hatten, eine direkte Begegnung zwi- schen beschuldigter Person und Opfer zu vermeiden (vgl. hierzu insb. Art. 152 Abs. 3 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsteller im Büro, in welchem er sich während der Einvernahme alleine aufhielt, eingeschlos- sen wurde, andernfalls das Risiko bestanden hätte, dass er das Büro, in welchem sich D._____ befand, aufgesucht hätte. Über die Gegensprechanlage war zudem sichergestellt, dass sich der Gesuchsgegner jederzeit zu Wort melden konnte, falls er der Hilfe bedurft hätte oder den Raum aus nachvollziehbaren Gründen hätte ver- lassen müssen. Im Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsteller nach Abschluss der Einvernahme offenbar noch 15 Minuten im Büro verweilen musste. Es liegt auf der Hand, dass damit ein zeitlich gestaffeltes Verlassen der Örtlichkeiten von D._____ und des Gesuchsgegners bezweckt war, welches ein
5 / 7 Aufeinandertreffen der beiden Personen verhindern sollte. Diese Vorgehensweise entspricht gängiger Praxis und es ist nicht einzusehen, inwiefern sie nicht statthaft sein sollte. Was den angeblichen verbalen Angriff der Gesuchsgegnerin anbelangt, führt der Gesuchsteller nicht näher aus, was sie zu ihm gesagt bzw. inwiefern sie ihn provoziert haben soll. Die Vorwürfe sind damit nicht hinreichend substantiiert, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einem offensichtlich gegebenen Ausstandsgrund ausgegangen werden kann. In Bezug auf die angebliche Verlet- zung des Fragerechts des Gesuchstellers anlässlich der Einvernahme vom 21. No- vember 2024 ergibt sich aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll, dass der Gesuchsteller einige Ergänzungsfragen gestellt hat, welche auch zugelassen wur- den. Darauf folgt die folgende Protokollnotiz: "Herr A._____ möchte noch weitere Fragen stellen. Es wird ihm mitgeteilt, dass diese Fragen für dieses Verfahren nicht relevant sind" (vgl. StA act. 49, S. 14). Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche wei- teren Fragen die Gesuchsgegnerin verboten haben soll. Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Fragen zu Recht oder zu Unrecht nicht zu- gelassen wurden. Ein Fehlverhalten der Gesuchsgegnerin ist damit nicht ansatz- weise dargetan bzw. erkennbar. Es bleibt daher dabei, dass auf das (verspätete) Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. 2.In seiner Eingabe vom 6. März 2025 führt der Gesuchsteller aus, er erhebe "Beschwerde" (recte: Einsprache) gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2024. Er sei unschuldig (vgl. act. A.2, S. 1). Gegen besagten Straf- befehl erhob der Gesuchsteller bereits am 8. März 2024 Einsprache (vgl. oben Sachverhalt lit. B). Die Staatsanwaltschaft überwies daraufhin den Strafbefehl am 3./4. Februar 2025 an das Regionalgericht Landquart (vgl. oben Sachverhalt lit. D), welche die vom Gesuchsteller vorgebrachte Kritik am Strafbefehl zu prüfen haben wird. Eine Zuständigkeit für das Obergericht ergibt sich (derzeit) nicht, sodass die Eingabe vom 6. März 2025 zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Landquart weitergeleitet wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 350.210) sowie in sinngemässer Anwendung von Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. 4.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen sind von vornherein keine Entschä- digungen zu sprechen.
6 / 7 5.Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Be- schwerde an das Bundesgericht zulässig.
7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]