Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 27. Mai 2025 mitgeteilt am 28. Mai 2025 [Mit Urteil 7B_592/2025 vom 16. Juli 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSR2 25 13 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandRechtsverzögerung Anfechtungsobj. Verfügung Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 3. Februar 2025, mitgeteilt am 3. Februar 2025 (Proz. Nr. VB- 2024-33-17959)
2 / 12 Sachverhalt A.A._____ befand sich ab dem 23. November 2022 im Strafvollzug in der Jus- tizvollzugsanstalt (JVA) B.. Am 7. Oktober 2024 liess er dem Amt für Justiz- vollzug (nachfolgend: AJV) ein Schreiben zukommen, in welchem er seine Verset- zung von der JVA B. ins Vollzugszentrum C._____ mitteilte. B.Infolge einer verspäteten Rückkehr aus der Vollzugsöffnung ordnete die JVA B._____ gegen A._____ mit Disziplinarentscheid vom 8. Juli 2024 vier Tage Zellen- einschluss während der Freizeit, den Entzug sämtlicher elektronischer Unterhal- tungsmedien sowie eine Vollzugsöffnungssperre von einem Monat an. Eine von A._____ dagegen erhobene Einsprache wies die JVA B._____ mit Verfügung vom 25. Juli 2024 ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 28. Juli 2024 beim AJV Beschwerde. C.Am 9. Juli 2024 beantragte A._____ bei der JVA B._____ einen Sachurlaub für den 12. Juli 2024, um bei der Asservatenkammer der Polizei Zürich sein Eigen- tum abzuholen. Der beantragte Sachurlaub wurde jedoch mündlich mit der Begrün- dung abgelehnt, dass der Termin bereits im Rahmen eines Beziehungsurlaubes im Juni 2024 geplant gewesen, jedoch von A._____ nicht wahrgenommen worden sei. Ausserdem bestehe eine Urlaubssperre. Eine von A._____ dagegen erhobene Ein- sprache wies die JVA B._____ mit Verfügung vom 6. August 2024 ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 9. August 2024 beim AJV Beschwerde. D.Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte A._____ beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) eine Auf- sichts- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das AJV ein, worin er insbeson- dere die sofortige Bearbeitung der beiden Beschwerden vom 28. Juli 2024 bzw. 9. August 2024 forderte. Des Weiteren beantragte er die Nachholung des verpassten Urlaubs und Sonderurlaubs, die Umwandlung des Zelleneinschlusses in bezahlte arbeitsfreie Tage, Aufsichtsmassnahmen gegen das AJV und die Leiterin des Rechtsdienstes des AJV sowie eine unbezifferte Entschädigung für erlittene Nach- teile. E.Mit Departementsverfügung vom 3. Februar 2025, gleichentags schriftlich mitgeteilt, wies das DJSG die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und aufer- legte A._____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 634.00. Als zulässiges Rechtsmittel bezeichnete es in der aufgeführten Rechtsmittelbelehrung die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 49 ff VRG mit einer Frist von 30 Tagen.
3 / 12 F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde, worin er die folgenden Anträge stellte: 1.Aufhebung der Departementsverfügung VB D._____ vom 3. Februar 2025, soweit darin meine Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung abgewiesen wird und ich zur Tragung von Verfahrenskosten (CHF 634.-) verpflichtet werde. 2.Unentgeltliche Prozessführung und Rechtspflege gem. Art. 76 VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind mir zu gewähren, da ich mittellos bin und meine Beschwerde nicht aussichtslos ist. 3.Rückweisung an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit (DJSG) bzw. das Amt für Justizvollzug Graubünden (AJV) mit der Weisung: o Innert kurzer, verbindlicher Frist über sämtliche hängigen Be- schwerden (u.a. vom 28. Juli 2024 und 9. August 2024) materiell zu entscheiden, o Alle Disziplinarmassnahmen (etwa mehrtägiger Zelleneinschluss, Urlaubssperre) unverzüglich aufzuheben, o Den verpassten Urlaub und Sonderurlaub nachträglich zu bewil- ligen, o Sämtliche Dokumente, Kopien, Originale (frühere Entscheide, Schreiben, Disziplinierungen u.a. von Frau E.) vollständig herauszugeben, damit ich das Fehlverhalten belegen kann. 4.Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung bereits vor Ablauf vor 12 Monaten eintreten kann und der Beschwerdeführer ein ent- sprechendes Rechtsmittel ergreifen darf, ohne dass allein aufgrund "kürzerer Zeit" von Aussichtslosigkeit auszugehen ist. 5.Aufsichtsbeschwerde: Ich verlange Auskunft über den Stand der Auf- sichtsbeschwerde gegen Frau E.. 6.Die Verfahrenskosten von CHF 634.- seien aufzuheben, bzw. dem Staat aufzuerlegen. 7.Ich fordere eine Genugtuung / Schadenersatz in Höhe von 1'000 CHF für psychische Belastung, zeitlichen Aufwand, entgangene Chancen, Kopier- und Schreibkosten, zumal die Verzögerung und Missachtung meiner Rechte erheblich ist. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. G.Die Akten des Vorverfahrens wurden eingeholt. Auf das Einholen von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
4 / 12 Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 3. Februar 2025, mit welchem dieses die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat. 1.1.Der Instanzenzug in Angelegenheiten betreffend den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen ist im Justizvollzugsgesetz (JVG; BR 350.500) geregelt. So sieht Art. 46 JVG zunächst ein anstaltsinternes Einspracheverfahren vor. Der Entscheid der Voll- zugseinrichtung kann sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungs- beschwerde beim Amt für Justizvollzug (AJV) angefochten werden (Art. 47 Abs. 1 JVG i.V.m Art. 5 und 10 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BR 350.510]). Ent- scheide des AJV können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) weitergezogen werden (Art. 47 Abs. 2 JVG i.V.m. Art. 4 JVV). Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 1 JVG vor, dass gegen Entscheide des DJSG innert 30 Tagen strafrechtliche Beschwerde beim Obergericht eingelegt werden kann. 1.2.Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer zwar zunächst gestützt auf Art. 46 JVG anstaltsintern Einsprache und zog den Entscheid gestützt auf Art. 47 Abs. 1 JVG an das AJV weiter. Da jedoch das AJV nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers nicht rasch genug entschied, reichte er beim DJSG eine "Auf- sichts- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" ein. Das DJSG nahm diese Be- schwerde nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 47 Abs. 2 JVG, sondern als Ver- waltungsbeschwerde im Sinne des VRG entgegen. Dies ergibt sich aus der Eintre- tenserwägung (vgl. act. B.1, E. 1): "Gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug kann gestützt auf Art. 28 und 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Verwaltungsbe- schwerde erhoben werden. Mit der Beschwerde können nach Art. 31 VRG Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens gerügt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt die Frist zehn Tage. Als Entscheide gelten nach Art. 28 Abs. 4 VRG auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Per- sonen eingreifen." 1.3.Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer vor dem DJSG Rechts- verzögerung durch das AJV geltend. Das bedeutet, dass im vorinstanzlichen Ver-
5 / 12 fahren kein Anfechtungsobjekt vorlag. Während Art. 28 Abs. 4 VRG Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, ausdrücklich den Entscheiden im engeren Sinne gleichstellt, fehlt eine analoge Bestimmung im JVG. Das DJSG hat sich wohl aus diesem Grund dafür entschieden, die Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 28 ff. VRG entgegenzunehmen und zu behandeln. Dementsprechend gab sie als Rechtsmittelbelehrung das Folgende an: "Gegen vorliegende Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustel- lung gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden schriftlich Be- schwerde erhoben werden." Dieser Rechtsmittelbelehrung folgend wäre für die Beurteilung des konkreten Ver- fahrens nicht die Zweite strafrechtliche Kammer, sondern vielmehr die Erste verfas- sungs- und verwaltungsrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. r OGV [BR 173.010]). Das Verfahren würde sich sodann nicht (sinngemäss) nach Art. 393 ff. StPO, sondern nach Art. 49 ff. VRG richten. Das erscheint jedoch nicht sachge- recht. 1.4.Wie bereits erwähnt, sieht das Justizvollzugsgesetz – im Gegensatz zu Art. 28 ff. VRG – nicht (explizit) vor, dass Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt werden könnten. Es ist je- doch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesbezüglich den Rechtsschutz der Betroffenen hätte einschränken wollen. Wollte man dies anders sehen, hätte dies die eigentümliche Konsequenz, dass eine (angebliche) Untätigkeit der Vollzugsein- richtung oder des AJV mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerügt werden könnte, eine (angebliche) Untätigkeit des DJSG vor dem Obergericht hingegen schon (vgl. Art. 48 JVG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Das kann nicht die Absicht des Ge- setzgebers gewesen sein; vielmehr besteht hier eine (echte) Lücke, die es zu füllen gilt. Die Frage ist daher nicht, ob Rechtsverweigerung oder -verzögerung gerügt werden kann, sondern (nur), welche Verfahrensordnung für die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde anwendbar und welches Gericht (bzw. welche Kam- mer des Obergerichts) im innerkantonalen Instanzenzug schliesslich vorgesehen ist. 1.5.Der Bündner Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die gerichtliche Über- prüfung von vollzugsrechtlichen Entscheiden durch die Strafgerichtsbarkeit vorneh- men zu lassen. So sah das kantonale Recht ursprünglich vor, dass gegen Be- schwerdeentscheide des zuständigen Departements Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO/GR eingelegt werden konnte (vgl. Art. 183a StPO/GR). Nach Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Regelung von Art. 183a StPO/GR
6 / 12 in das Justizvollzugsgesetz übertragen (vgl. aArt 48 JVG). Auf Anregung des (da- maligen) Kantonsgerichts änderte der Gesetzgeber per 1. Januar 2022 das zuläs- sige Rechtsmittel von der "strafrechtlichen Berufung" in die "strafrechtliche Be- schwerde" (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG). Im Gesetzgebungsverfahren stellte sich dabei die Frage, ob für das Beschwerdeverfahren die strafrechtliche oder die verwaltungs- gerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt werden sollte. Es wurde erwogen, dass das (damalige) Kantonsgericht im Falle der verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde eine Verfahrensordnung anwenden müsste, die ihm nicht geläufig sei. Daher solle am bestehenden Regelungsansatz festgehalten und für den Weiterzug an das (damalige) Kantonsgericht ein strafprozessuales Rechtsmittel gewählt wer- den (vgl. Botschaft Heft Nr. 3 2021 – 2022 S. 117 f.). Unbestritten schien dabei zu sein, dass nach wie vor das (damalige) Kantonsgericht als oberes kantonales Straf- gericht über die entsprechenden Beschwerden zu entscheiden habe. Im Zuge der Justizreform 3 und der damit verbundenen Zusammenführung von Kantons- und Verwaltungsgericht zum Obergericht wurde Art. 48 Abs. 1 JVG insofern angepasst, als nun vorgesehen ist, dass gegen vollzugsrechtliche Entscheide des DJSG straf- rechtliche Beschwerde an das Obergericht eingelegt werden kann. Am Grundsatz, dass vollzugsrechtliche Entscheide des DJSG durch ein Strafgericht überprüft wer- den sollen, hat sich dabei nichts geändert. Insofern würde es eine Anomalie darstellen, wenn nun in Fällen, in denen eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt würde, nicht eine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts über eine entsprechende Beschwerde zu befinden hätte. Auch bei Fragen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung besteht ein enger sachlicher Konnex zur Justizvollzugsgesetzgebung, weshalb es auch in diesen Fällen ange- zeigt ist, dass die Strafgerichtsbarkeit für die Behandlung entsprechender Be- schwerden zuständig ist. Dabei wäre es jedoch nicht sachgemäss, wenn eine straf- rechtliche Kammer des Obergerichts nach den Regeln der Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 48 ff. VRG) vorzugehen hätte. Vielmehr ist auch in solchen Fällen das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 393 ff. StPO durchzuführen. 1.6.Nach dem Ausgeführten ist die Zweite strafrechtliche Kammer für die Be- handlung der vorliegenden (strafrechtlichen) Beschwerde zuständig (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV). Das Verfahren richtet sich, wie erwähnt, (sinngemäss) nach Art. 393 ff. StPO (vgl. Art. 48 Abs. 2 JVG). Die Beschwerdefrist beträgt – in Abweichung von Art. 396 Abs. 1 StPO – 30 Tage (Art. 48 Abs. 1 JVG). Die vorliegend erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Der Beschwerde- führer ist im Übrigen zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich legitimiert. Dies gilt
7 / 12 indes nicht, sofern er die (allgemeine) Feststellung begehrt, dass eine Rechtsver- zögerung bereits vor Ablauf von zwölf Monaten eintreten könne. In Bezug auf die Klärung allgemeiner Rechtsfragen besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, so- dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.7.Aus Gründen der Einheitlichkeit und Kohärenz haben die vorstehenden Aus- führungen für den verwaltungsbehördlichen Instanzenzug (Vollzugseinrichtung – AJV – DJSG) zur Folge, dass auch hier die Bestimmungen des Justizvollzugsge- setzes und nicht diejenigen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege anzu- wenden sind, wenn eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch eine unter- stellte Behörde gerügt wird. Mit anderen Worten ist bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden in justizvollzugsrechtlichen Angelegenheiten nicht nach Art. 28 ff. VRG vorzugehen; vielmehr ist der in Art. 47 Abs. 1 und 2 JVG verwendete Begriff des "Entscheides" in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, mitumfasst. 1.8.Demzufolge hätte im vorliegenden Fall das DJSG das Verfahren, in welchem es die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers prüfte, nicht nach Art. 28 ff. VRG, sondern nach Art. 47 Abs. 2 JVG durchführen müssen. Da es das nicht getan hat, stellt sich die Frage, welche Folge die Wahl der unzutreffenden Verfahrensordnung hat. Dabei ist zu beachten, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 47 Abs. 2 JVG im Gesetz nicht näher geregelt ist, sodass wohl wiederum die Bestimmungen des VRG subsidiär (und sinngemäss) zur Anwendung gelangen. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer durch die falsche Verfahrenswahl des DJSG gehabt haben könnte, und Entspre- chendes wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung an das DJSG zur Wiederholung des Verfahrens, da eine solche nach dem Ausgeführten einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es ist so- mit nachfolgend zu prüfen, ob das DJSG zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers (noch) keine Rechtsverzögerung durch das AJV vor- liegt. 2.Gegenstand der Beschwerde bildet die Departementsverfügung vom 3. Fe- bruar 2025, mit welcher die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsverzöge- rungsbeschwerde abgewiesen wurde, sofern darauf eingetreten werden konnte. Zur Begründung wurde angegeben, dass Verfahrensdauern von unter einem Jahr auch nach der Rechtsprechung regelmässig als angemessen beurteilt würden, sofern keine gesetzlichen Erledigungsfristen vorgeschrieben oder anderweitig ein schnel- les Handeln erforderlich sei. Sowohl zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Ein-
8 / 12 gabe des Beschwerdeführers als auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren in ungebührlicher Weise verschleppt oder hinausgezögert habe, zumal sich die Dauer der Entscheidfindung von mehreren Monaten, unter Berücksichtigung der Komple- xität der Rechtsstreitigkeit und der Bedeutung für die betroffene Person, für beide Verfahren noch im rechtlich zulässigen Rahmen bewege. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung des Verfahrens mit Weisungen sowohl in prozessualer wie auch inhaltlicher Hinsicht. 2.1.Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2024 sowie am 9. August 2024 Beschwerde beim AJV ein. Dieses forderte die betroffene JVA B._____ am 31. Juli 2024 respektive am 13. August 2024 zur Stellungnahme auf, wobei eine Frist bis zum 21. August 2024 respektive bis zum 3. September 2024 gesetzt wurde. Auf- grund zweier telefonischer Anfragen des Beschwerdeführers Mitte Oktober 2024 informierte das AJV diesen am 24. Oktober 2024 darüber, dass die Beschwerden in Bearbeitung seien. Bereits am 22. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim DJSG Beschwerde. 2.2.Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsver- weigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Dies beurteilt sich nach dem an- wendbaren Verfahrensrecht. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich weiter der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist für alle Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsbehörden. Dieses Beschleunigungsgebot ist auch im Bereich des Strafvoll- zugs anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich star- ren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrens- dauer sind etwa die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungs- handlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der Parteien sowie die Zumutbarkeit für diese. Massge- bend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a).
9 / 12 2.3.Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rechtsverzögerung sind insofern un- genau, als nicht statisch davon ausgegangen werden kann, dass Verfahrensdauern von unter einem Jahr regelmässig als angemessen beurteilt werden. Sofern zeitli- che Dringlichkeit besteht, ist ein wesentlich schnelleres Handeln angezeigt. Gerade im Zusammenhang mit Hafturlauben hat das Bundesgericht eine zeitliche Dringlich- keit bejaht, weil dem Inhaftierten die (allenfalls bestehende) Möglichkeit genommen werde, in den Genuss begleiteter Ausgänge zu kommen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die Ausgänge nicht nur ein Privileg für Strafgefangene darstellten, sondern auch einen Beitrag zur Wiedereingliederung und Resozialisierung bildeten (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.3; 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Mangelhafte Organisation und strukturelle Überlastung würden dabei nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung bewahren. Der Staat sei seinen Bür- gerinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechts- pflege verpflichtet und habe sich entsprechend zu organisieren. Im Übrigen stehe der Behörde zwar bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu. Doch erscheine es angesichts der erwähnten zeitlichen Dringlichkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr als vertretbar, dass die Behandlung der vorlie- genden Angelegenheit monatelang zurückgestellt worden sei (Urteil des Bundesge- richts 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.3 m.w.H.). 2.4.Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer infolge einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub eine Vollzugsöffnungssperre für einen Monat auferlegt (erste Beschwerde) und – infolgedessen – sein Gesuch um Sachurlaub abgewiesen (zweite Beschwerde). Es geht mithin um Hafturlaub, welchem das Bundesgericht grundsätzlich eine höhere zeitliche Dringlichkeit zuspricht. Im Unterschied zum vor- stehend erwähnten Bundesgerichtsentscheid handelt es sich im vorliegenden Ver- fahren nicht um die generelle Gewährung von Hafturlaub, sondern um die Strei- chung von Hafturlaub als Disziplinarmassnahme für eine befristete Zeitspanne. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Voll- zugsöffnungssperre keine Urlaube mehr gewährt worden wären. Insofern geht es vorliegend lediglich um eine nachträgliche Überprüfung der bereits vollzogenen Sanktion und – anders als im zitierten Entscheid – nicht um die generelle Möglich- keit eines Hafturlaubs. Insofern ist die besondere zeitliche Dringlichkeit unter den konkreten Umständen zu verneinen. 2.5.Wie die Vorinstanz ausführt, wurde die erste Beschwerde (Rechtsmittel ge- gen die Verfügung der JVA B._____ vom 25. Juli 2024 betreffend Disziplinarent- scheid) am 28. Juli 2024 eingereicht. Das AJV forderte die JVA B._____ mit Schrei-
10 / 12 ben vom 31. Juli 2024 mit Frist bis zum 21. August 2024 zu einer Stellungnahme auf. Die JVA B._____ verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2024 auf weitere Ausführungen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 22. Oktober 2024, mithin rund sieben Wo- chen später, erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Da keine erhöhte zeitliche Dringlichkeit bestand, liegt noch keine unzulässige Verzöge- rung vor. Jedoch ist festzuhalten, dass ein Zuwarten von einem Jahr, wie vom DJSG angedeutet, im konkreten Fall aufgrund der einfachen Fragestellung sowie der Be- deutung für den Beschwerdeführer wohl kaum mehr tolerabel wäre. 2.6.Die zweite Beschwerde (Rechtsmittel gegen die Verfügung der JVA B._____ vom 6. August 2024 betreffend abgelehnten Sachurlaub) wurde am 9. August 2024 eingereicht. Das AJV forderte die JVA B._____ mit Schreiben vom 13. August 2024 mit Frist bis zum 3. September 2024 zu einer Stellungnahme auf. Die JVA B._____ verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2024 auf weitere Ausführungen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 22. Oktober 2024, mithin rund sieben Wochen später, erhob der Be- schwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die zeitliche Abfolge ist somit na- hezu identisch mit dem ersten Verfahren. Es verstrichen wiederum rund 7 Wochen zwischen der letzten Untersuchungshandlung und dem Einreichen der Rechtsver- zögerungsbeschwerde. Eine Rechtsverzögerung ist unter den konkreten Umstän- den nicht auszumachen. 2.7.Das DJSG ist im angefochtenen Entscheid demnach im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerde- führers unbegründet ist, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, sofern darauf eingetreten werden kann (vgl. oben Erwägung 1.6). Damit besteht auch keine Grundlage für den vom Beschwerdeführer beantragten Schadenersatz bzw. die beantragte Genugtuung im Zusammenhang mit der geltend gemachten behördlichen Verzögerung. Im Übrigen vermag das Obergericht keine Angaben zum "Stand der Aufsichtsbeschwerde gegen Frau E._____" zu machen, da es in dieser Angelegenheit nicht als Aufsichtsbehörde amtet. Auf das Begehren ist folg- lich nicht einzutreten. 3.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS auf CHF 1'000.00 festgesetzt und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde jedoch als aussichtslos anzusehen, sodass das Gesuch abzuweisen ist.
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12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]