Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 19. Februar 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_228/2025).] ReferenzSR2 25 10 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Einzelrichter ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandÜble Nachrede etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Januar 2025, mitgeteilt am 30. Januar 2025 (Proz. Nr. EK.2024.5839)

2 / 7 Sachverhalt A.Am 11. Juli 2024 unterzeichnete A._____ das polizeiliche Formular "Ehrverletzungsdelikt Strafanzeige". In der zur Begründung vorgesehenen Rubrik 4 ("Zur Ehrverletzung") verwies er auf einen "Anhang", welcher aus einem undatierten Schreiben an die "Kriminalpolizei C._____ und die "polizei C." mit 22 Beilagen bestand. Darin beantragt er einleitend "eine umfassende straf- und und zivilrechtliche Untersuchung wegen Verleumdung, Rufschädigung sowie auf Schadenersatzansprüche". Grundlage dieses Antrages sind dreizehn Vorwürfe/Anschuldigungen, welche seine Ehefrau B.) beim Regionalgericht Landquart im Rahmen von verlangten Eheschutzmassnahmen gegen ihn erhoben haben soll. B.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2025, mitgeteilt am 30. Januar 2025, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde, wobei die Kosten zu Lasten des Staates gehen würden. C.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2025 (Eingangsdatum) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden, wobei er im Wesentlichen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Falls zur erneuten Prüfung an die Staatsanwaltschaft beantragte. D.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 29. Januar 2025, wurde am Folgetag mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am 3. Januar

3 / 7 2025 zu (vgl. act. E.2). Die am 5. Januar 2025 überbrachte Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. 1.3.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, Art. 396 StPO N 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). 1.4.Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte die Staatsanwaltschaft das Folgende aus: Sämtlichen Vorwürfen des Beschwerdegegners gegenüber B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und auch gegenüber von deren Rechtsvertreterin sei gemein, dass es sich um schriftlich oder mündlich gemachte Äusserungen im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vor dem Regionalgericht Landquart handle, mithin um Vorbringen einer Partei in einem Zivilprozess. Mit diesen Äusserungen sollten im Rahmen dieser zivilrechtlichen Verfahren offenbar Forderungen behauptet und/oder begründet werden. Damit seien diese Äusserungen auch justiziabel gewesen, das heisst der Beschwerdeführer hätte deren Wahrheitsgehalt in diesen Zivilverfahren mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln überprüfen lassen können. Ein Strafverfahren biete keinen Ersatz für nicht existierende oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel gegen nicht genehme, zivilgerichtliche Entscheide von anderen Behörden (act. B.1, E. 4). Weiter stelle sich die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvertreterin auf den

4 / 7 Rechtfertigungsgrund der prozessualen Darlegungspflicht im Sinne von Art. 14 StGB berufen könne. Diese Befugnisse stünden auch dem Rechtsvertreter zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen seien, sie sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränkten, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichneten. Innerhalb dieser Grenzen müsse es Anwälten möglich sein, die Interessen ihrer Mandaten pointiert zu vertreten. Dabei seien in einem gewissen Masse auch Übertreibungen und Provokationen hinzunehmen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erwiesen (act. B.1, E. 5a). Die vom Beschwerdeführer bemängelten Ausführungen, soweit er diese denn überhaupt konkretisiert habe, hätten die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der Darlegungspflicht nicht überschritten. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin im Zivilprozess möchten in den Augen des Beschwerdeführers unzutreffend gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass sie wider besseres Wissen, völlig sachwidrig oder gar unnötig beleidigend erfolgt seien, vermöge er aber in keiner seiner Eingaben zu liefern. Vor diesem Hintergrund habe weder die Beschwerdegegnerin noch deren rechtsvertreterin die Grenzen von Art. 14 StGB überschritten (act. B.1, E. 5b). Ein ausreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Strafverfahrens sei im vorliegenden Fall damit in keinerlei Hinsicht gegeben. Deshalb werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines solchen abgelehnt (act. B.1, E. 6). 1.5.Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Sofern er zunächst Ausführungen zur "Fehlinterpretation der Verjährungsfrist gemäss Art. 31 StGB" macht und darauf hinweist, dass er erst am 20. April 2024 Zugriff auf wesentliche Dokumente erhalten habe, welche die rechtswidrigen Handlungen der Beschwerdegegnerin belegen würden, geht dies insofern an der Sache vorbei, als die Staatsanwaltschaft die Frage, ob die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB vorliegend eingehalten wu, nicht abschliessend beurteilt hat (vgl. act. B.1, E. 3). Die Staatsanwaltschaft liess diese Frage mit anderen Worten offen, weil aus ihrer Sicht insbesondere keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin vorhanden seien. Dies begründete sie – wie bereits erwähnt – damit, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen in einem Zivilprozess getätigt hätten, um die darin geltend gemachten Forderungen zu behaupten und/oder zu belegen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der Darlegungspflicht seien dabei nicht überschritten worden. So vermöge der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass diese Äusserungen wider

5 / 7 besseres Wissen, völlig sachwidrig oder gar unnötig beleidigend erfolgt seien. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich nicht, dass die von ihm beanstandeten Äusserungen in einem Zivilprozess getätigt worden sind. Er weist denn auch – an sich zu Recht – darauf hin, dass Art. 14 StGB nur sachbezogene und notwendige Äusserungen "in einem Verfahren" schütze. Wenn er jedoch anschliessend apodiktisch und ohne nähere Ausführungen festhält, die Äusserungen der Beschwerdegegnerin würden über das notwendige Mass hinaus gehen und enthielten bewusst falsche Anschuldigungen, die seine Reputation massiv geschädigt hätten, stellt er der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, welche zum gegenteiligen Schluss gelangte, bloss seine eigene Sichtweise entgegen. Seine Ausführungen erschöpfen sich damit in appellatorischer Kritik, was den Vorgaben von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht genügt. Vielmehr hätte es am Beschwerdeführer gelegen aufzuzeigen, warum die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollte bzw. bei welchen Äusserungen aufgrund welcher Umstände zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie wider besseres Wissen, völlig sachwidrig oder gar unnötig beleidigend erfolgt sein könnten. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die Tatbestandsmässigkeit der Irreführung der Rechtspflege durch die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend geprüft. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob Art. 303 StGB überhaupt Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist, unterlässt es der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang näher darzulegen, welche Äusserungen der Beschwerdegegnerin bewusste Falschanschuldigungen gewesen sein sollen bzw. aufgrund welcher Umstände zumindest Anhaltspunkte für bewusste Falschanschuldigungen bestehen könnten. Dass die angeblichen (jedoch nicht näher bezeichneten) Falschaussagen negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt haben könnten, ändert an der strafrechtlichen Beurteilung letztlich nichts. Der Staatsanwaltschaft kann daher – entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die "schwerwiegenden Auswirkungen" unberücksichtigt gelassen hat. 1.6.Der Beschwerde mangelt es nach dem Ausgeführten offensichtlich an einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass darauf nicht einzutreten ist. Aus diesen Gründen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer verlangte "Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Prüfung der Ehrverletzung". Hinfällig wird auch die vom Beschwerdeführer gewünschte Akteneinsicht, zumal ihm nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht mehr gestattet wäre, seine nicht hinreichend

6 / 7 begründete Beschwerde zu verbessern. Sollte der Beschwerdeführer auch nach Erlass der vorliegenden Verfügung noch Akteneinsicht wollen, bleibt es ihm unbenommen, sich beim Obergericht zu melden. 2.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vor dem Regionalgericht C._____ (gemeint wohl: Regionalgericht D._____) erfolgreich die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Diese "frische Entscheidung" solle in diesem Fall berücksichtigt werden, da sie seine finanzielle Situation klar darlege. Sofern er damit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen will, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). Zudem blieb die angebliche Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unbelegt; ein Verweis auf ein vor einem anderen Gericht geführtes Verfahren genügt nicht, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den entsprechenden Entscheid, welcher seine finanzielle Situation darlegen soll, dem Obergericht einzureichen. Einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer steht damit nichts im Wege. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. 3.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.1) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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19.02.2025
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25.03.2026