Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 05. Juni 2025 mitgeteilt am 11. Juni 2025 ReferenzSR2 24 69 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Audétat und Righetti Peter, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Rüd, Rüd Winkler Partner AG GegenstandZulassung als Privatklägerschaft und Akteneinsicht Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. VV.2020.3677)

2 / 24 Sachverhalt A.C._____ erstattete am 23. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen A.. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilte C. der Staatsanwaltschaft mit, dass er sich im Straf- verfahren gegen A._____ als Strafkläger konstituiere. Mit Verfügung vom 3. Novem- ber 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A._____ ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB etc. (Proz. Nr. VV.2020.3677). B.Mit Verfügung vom 5. November 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren. Anlass dafür bildete eine von C._____ gegen A._____ sowie die B._____ am 9. Juli 2020 beim Regionalgericht Landquart anhängig gemachte Zivil- klage in Form einer Stufenklage. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens verlangte C._____ auf einer ersten Stufe u. a. die Edition einer Vergleichsvereinbarung der B._____ mit der D.. Auf einer zweiten Stufe erhob er eine unbezifferte Forde- rungsklage, wobei er von A. sowie der B._____ unter solidarischer Haftung die Bezahlung von mindestens CHF 4.2 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. November 2019 forderte. Gegen das die erste Stufe der Klage gutheissende Teilurteil des Regionalgerichts Landquart vom 7. Dezember 2022 gelangten A._____ sowie die B._____ an das Kantonsgericht von Graubünden, welches die Berufung mit Urteil vom 31. Mai 2024 abwies (Ref. ZK2 23 18). Im Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeerhebung befasste sich das Bundesgericht unter der Ver- fahrensnummer 4A_384/2024 mit dem Zivilverfahren (Beschwerde in Zivilsachen gegen das Berufungsurteil ZK2 23 18 betreffend die Stufe 1 der Klage), wobei es der Beschwerde von A._____ und der B._____ mit Verfügung vom 2. September 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt hatte. Am 3. März 2025 (eingegangen am 25. März 2025) wies das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat. C.Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. April 2024 die Wiederanhandnahme der Strafuntersuchung. Am 20. Juni 2024 führte die Kantonspolizei Graubünden aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2024 erlassenen Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehls am Wohnort von A._____ sowie am Sitz der B._____ eine Hausdurchsuchung durch. Dabei beschlagnahmte sie u. a. das Doku- ment Nr. 4 A 1.1, Kopie Protokoll Landesgericht O.1., 21. Zivilkammer vom 13. Dezember 2018, inkl. Beilagen, Az: 121 AR 13383/18G (fortan Protokoll des Landesgerichts O.1.). Nachdem A._____ die Siegelung der beschlagnahm- ten Dokumente verlangt hatte, gelangte die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und verlangte deren

3 / 24 Entsiegelung. Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 hiess das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden das Entsiegelungsgesuch gut. Auf die hiergegen von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Septem- ber 2024 nicht ein (7B_862/2024). D.Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 gelangte A._____ an die Staatsanwalt- schaft und beantragte, C._____ sei bis auf weiteres keine Akteneinsicht respektive keine Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu gewähren. Diese Eingabe stellte die Staatsanwaltschaft C._____ am 20. November 2024 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 27. November 2024 wehrte sich A._____ gegen besagte Fristansetzung, da E._____ keine Parteirechte zukä- men. Mit Schreiben vom 28. November 2024 kündigte C._____ der Staatsanwalt- schaft an, er werde innert Frist zur Eingabe von A._____ vom 28. Oktober 2024 Stellung nehmen und ersuche aber vorgängig um Akteneinsicht. E.Am 4. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, C._____ werde (wei- terhin) als Privatklägerschaft zugelassen und ihm werde mit Ausnahme von Dos- sier 2 (Personalakten A.) umfassende Akteneinsicht gewährt. F.Gegen diese Verfügung erhoben A. und die B._____ (fortan Beschwer- deführer 1 und Beschwerdeführerin 2, zusammen Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 hierorts Beschwerde, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten: 1.Die angefochtene Verfügung betreffend Zulassung als Privatkläger- schaft und Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024 (Pr./Proc. VV.2020.3677/KK) sei vollumfänglich auf- zuheben. 2.1 C._____ sei im Strafverfahren gegen A._____ (Pr./Proc. VV.2020.3677/KK) – jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien – nicht als Privatklägerschaft zuzulassen. 2.2 C._____ sei im Strafverfahren gegen A._____ (Pr./Proc. VV.2020.3677/KK) – jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien – keine Akteneinsicht zu gewähren. 3.Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwalt- schaft Graubünden. 5.Formelle Anträge 5.1 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 387 StPO zu erteilen.

4 / 24 5.2 Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen. G.Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 erteilte die Vorsitzende der Be- schwerde einstweilen (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung. H.Anfang Januar 2025 informierte das Obergericht des Kantons Graubünden die Parteien über die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene kantonale Justizreform, die damit einhergehende Übernahme des Verfahrens durch das Obergericht sowie die neue Verfahrensnummer. I.Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. Januar 2025 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte und gegen die allfällige Einräumung der auf- schiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe. J.C._____ (fortan Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2025 was folgt: 1.Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten[,] eventualiter sei die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8,1% zulasten der Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um deren Beschränkung. K.Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 bestätigte die Vorsitzende die der Be- schwerde einstweilen zuerkannte aufschiebende Wirkung. L.In Folge des bundesgerichtlichen Verfahrensausgangs betreffend die erste Stufe der Zivilklage beantragte der Beschwerdegegner die Aufhebung der (bestätig- ten) aufschiebenden Wirkung aufgrund geänderter Umstände. Die Beschwerdefüh- rer widersetzten sich dem. M.Die Akten der Staatsanwaltschaft (Proz. Nr. VV.2020.3677) sind beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

5 / 24 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die am 4. Dezember 2024 erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Zu- lassung des Beschwerdegegners als Privatkläger und Akteneinsicht. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2024 erweist sich als frist- und formge- recht (act. A.1). 1.2.Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten straf- rechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden (Art. 22 und Art. 55 Abs. 2 EGzStPO [BR 350.100] i. V. m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.3.Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführer (act. A.3, Rz. II.3 ff., III.8 ff.). 1.3.1. Zur Beschwerde legitimiert ist zunächst jede Partei im Sinne von Art. 104 StPO, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i. V. m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO). Darüber hinaus wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.1; vgl. ferner Beschluss des Kantonsge- richts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1b m. w. H.). Dies folgt ebenso aus Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zuste- hen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Dazu ist auch die Er- greifung eines Rechtsmittels zu zählen. Für die Beschwerdelegitimation ist daher von einem weiten Parteibegriff auszugehen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1b m. w. H.). 1.3.2. Als Beschwerdeführer 1 tritt vorliegend der Beschuldigte auf, dem im Straf- verfahren Parteistellung zukommt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Als Adressat der Ver- fügung vom 4. Dezember 2024, mit welcher der Beschwerdegegner (weiterhin) als Privatkläger zugelassen und ihm das Akteneinsichtsrecht eingeräumt wurde, hat der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Verfügung des Ober- gerichts des Kantons Zürich UH170155 vom 4. Oktober 2017 E. II.3.3 [ZR 2017 Nr. 72]; vgl. ferner GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, Rz. 252; a. M. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 18 319 vom 8. Januar 2019 E. 1.3, jedoch mit Ausnahme für den Fall, bei dem die Gefahr besteht, dass die Privatklägerschaft Geschäftsgeheimnisse ausnutzen

6 / 24 könnte). Dass sich der Beschwerdeführer 1 nicht bereits in einem früheren Verfah- rensstadium gegen die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger zur Wehr setzte, bleibt entgegen dem Beschwerdegegner (vgl. act. A.3, Rz. II.4) ohne Einfluss auf die Beschwer des Beschwerdeführers 1. Seine Legitimation zur Be- schwerdeerhebung ist somit zu bejahen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3.3. Die Beschwerdeführerin 2 ist die B.. Ihre Beschwerdelegitimation ist zunächst hinsichtlich des mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 gewährten Akten- einsichtsrechts zu prüfen (vgl. act. B.1 Dispositivziffer 2): Indem Steuer- und Ban- kunterlagen von auf ihren Namen lautenden Konten ediert sowie ein von ihr mit der D. abgeschlossener Vergleich beschlagnahmt wurden, gilt die Beschwerde- führerin 2 grundsätzlich als von Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (vgl. StA-act. 1.11, StA-act. 1.19; StA-act. 1.20; StA- act. 1.54; vgl. ferner JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 105 N. 9). Vor dem Hintergrund, dass dem Be- schwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung ein nahezu umfassendes Ak- teneinsichtsrecht gewährt wurde (unter Ausschluss des Personaldossiers des Be- schwerdeführers 1), ist die Beschwerdeführerin 2 unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Geheimhaltungsinteressen tangiert (vgl. act. B.1). Ihr stehen daher die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1c). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners muss eine direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 nicht notwendigerweise aus der Anordnung von Zwangsmassnahmen resultieren (vgl. act. A.3, Rz. III.10). Vielmehr genügt die Betroffenheit in ihren Geheimhaltungsinteressen, um ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung zu begründen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.1). 1.3.4. Dass die Beschwerdeführerin 2 im Anschluss an die Beschlagnahme ihrer Geschäftsunterlagen keine Siegelung verlangt hat, bleibt für ihre Beschwerdelegiti- mation im vorliegenden Verfahren sodann – anders als vom Beschwerdegegner vorgebracht (vgl. act. A.3, Rz. III.11) – ohne Belang. Das Siegelungsverfahren ist darauf ausgerichtet, gewisse Aufzeichnungen und Gegenstände (zumindest vorü- bergehend) von der Kenntnisnahme durch die Strafbehörde auszuschliessen (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 248 N. 1 m. w. H.). Demgegenüber richtet sich die vorliegende Beschwerde un-

7 / 24 ter anderem gegen das einer als Privatklägerschaft zugelassenen Person gewährte Akteneinsichtsrecht (vgl. act. A.1). Die beiden Rechtsbehelfe verfolgen unterschied- liche Zielsetzungen, weshalb ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen hier nicht in Ab- hängigkeit voneinander zu betrachten sind. Entgegen den Vorbringen des Be- schwerdegegners ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin 2 ihr Beschwerderecht gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2024 dadurch verwirkt hat, dass sie nach der Beschlagnahme keine Siegelung verlangt hat (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO). 1.3.5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der mit Verfü- gung vom 4. Dezember 2024 gewährten Akteneinsicht die Beschwerdelegitimation zuzusprechen. Hingegen ist sie durch die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger – wie dieser zutreffend ausführt (vgl. act. A.3, Rz. III.9) – nicht unmit- telbar in ihren Rechten betroffen (vgl. act. B.1 Dispositivziffer 1). Diesbezüglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. Auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 2 ist, soweit sie sich gegen die Zulassung des Beschwerdegegners als Pri- vatkläger richtet, folglich nicht einzutreten. Entsprechend sind die Rügen, welche die Beschwerdeführer in Bezug auf die Zulassung der Privatklägerschaft gemein- sam vorbringen, nur insofern zu hören, als sie vom Beschwerdeführer 1 ausgehen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.; vgl. auch nachstehend E. 3.1 ff.). 2.In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Gehörs- verletzung durch die Staatsanwaltschaft. Ohne die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. November 2024 angekündigte Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführer 1 abzuwarten, habe die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen. Dies unter Beilage besagten Schreibens des Beschwerdegeg- ners vom 28. November 2024. Dem Beschwerdeführer 1 sei daher keine Möglich- keit gewährt worden, zum Schreiben des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (vgl. act. A.1, Rz. II.B.7; vgl. ferner act. B.7). 2.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Art. 107 Abs. 1 StPO wird dieser Gehörsanspruch konkretisiert, indem dessen wesentliche Teilgehalte aufgeführt werden. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO haben die Parteien ein Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Dies umfasst insbesondere auch den Anspruch, zu Eingaben der anderen Parteien Stellung zu nehmen (Art. 109 Abs. 2 StPO; vgl. VEST, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstraf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N. 27 ff.).

8 / 24 2.2.Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer 1 (vorsorglich) mit Eingabe vom 28. Oktober 2024, dem Beschwerdegegner sei bis auf weiteres keine Akten- einsicht respektive keine Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu gewähren. Gleichzeitig machte er geltend, dem Beschwerdegegner stünden keiner- lei Parteirechte zu (act. B.4, S. 2; StA-act. 1.45). Dieses Gesuch liess die Staatsan- waltschaft dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. November 2024 zukom- men und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme an (act. B.5; StA- act. 1.47). Soweit die Beschwerdeführer monieren, dem Beschwerdegegner hätte als blosser Anzeigeerstatter gar nicht erst Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt werden dürfen, verkennen sie, dass ihm – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.1 ff.) – Parteistellung zukommt und er demnach Anspruch auf recht- liches Gehör hat (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. act. A.1, Rz. II.B.6 und act. B.6, S. 1; StA-act. 1.48; vgl. auch E. 4.1). 2.3.Wie die Beschwerdeführer indessen grundsätzlich zutreffend vorbringen, er- ging die angefochtene Verfügung, ohne dass der Beschwerdeführer 1 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. November 2024 Stellung nehmen konnte (vgl. act. A.1, Rz. II.B.7 und act. B.7). Wenngleich der Beschwerdegegner in der fragli- chen Eingabe seine "eigentliche" Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdefüh- rer 1 erst ankündigte, tätigte er letztlich bereits Ausführungen dazu, weshalb ihm seiner Ansicht nach Akteneinsicht zu gewähren sei (StA-act. 1.49). Indem die Staatsanwaltschaft die Eingabe vom 20. November 2024 dem Beschwerdeführer 1 erst mit der angefochtenen Verfügung zustellte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 1, dessen Gesuch mit der angefochtenen Verfügung nicht entsprochen wurde. Am Rande sei bemerkt, dass entgegen der Auffassung des Be- schwerdegegners keine "hypothetische" Gehörsverletzung in Bezug auf die von ihm der Staatsanwaltschaft erst angekündigte Eingabe gerügt wird (vgl. act. A.3, Rz. IV.26). 2.4.Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel da- durch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Der Beschwerdeführer 1 erhielt mit der angefochtenen Verfügung besagte Eingabe des Beschwerdegegners zuge- stellt und hat sich in der Beschwerdeschrift denn auch eingehend zur Sache geäus- sert. Unter diesen Umständen wird die Gehörsverletzung durch das Beschwerde-

9 / 24 verfahren geheilt; sie erweist sich denn auch nicht als gravierend (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m. w. H.). 3.Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Zulassung des Beschwer- degegners als Privatklägerschaft (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.; vgl. ferner act. B.1, E. 2 und Dispositivziffer 1; vgl. E. 1.3.2 ff.). 3.1.Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 m. H.; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Für den prozessrechtlichen Geschädigtenbegriff ist des- sen hypothetische Natur charakteristisch. Die verfahrensrechtliche Stellung der ge- schädigten Person beruht auf einer vorläufigen Annahme, basierend zumeist auf der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Person (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.2; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N. 20). Für die Geschädigteneigenschaft (und die damit verbundene Legitimation als Privatkläger- schaft) ist erforderlich, dass die betroffene Person die Verletzung in ihren Rechten sowie den Kausalzusammenhang mit der in Frage stehenden Straftat glaubhaft macht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.2; vgl. ferner GUIDON, a. a. O., Rz. 281). 3.2.Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Staatsanwaltschaft sei in der ange- fochtenen Verfügung unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass dem Be- schwerdegegner Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu- komme. Unter Art. 115 Abs. 1 StPO sei in erster Linie relevant, dass eine Straftat oder zumindest ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat vorliege. Dies sei vorliegend weder in Bezug auf Art. 158 StGB noch hinsichtlich Art. 167 StGB, wel- chen das Zwangsmassnahmengericht thematisiert habe, der Fall. Vom Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB werde fremdes Vermögen geschützt. Der Beschwerdegeg- ner habe den Beschwerdeführer 1 nie damit betraut, sein Vermögen zu verwalten (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.).

10 / 24 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer 1 eine Strafunter- suchung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, eventuell weiterer Delikte, u. a. des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. StA-act. 1.27, 5.7; StA-act. 4.2 S. 1; vgl. ferner StA-act. 4.4). Da- bei stützt sie sich derzeit auf die folgende Ausgangslage: In der Zeit zwischen dem 21. Juni 2005 und 28. Juli 2016 hätten der Beschwerdegegner und die Beschwer- deführerin 2, vertreten durch den Beschwerdeführer 1 als deren einzelzeichnungs- berechtigter Delegierter des Verwaltungsrats, diverse Darlehensverträge abge- schlossen. Am 17. November 2006 hätten der Beschwerdegegner und die Be- schwerdeführerin 2, wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer 1 als deren einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrats, in diesem Zusam- menhang eine Erfolgsbeteiligung zugunsten des Beschwerdegegners in der Höhe von 10 % der Nettoeinnahmen aus dem Patentstreit der Beschwerdeführerin 2 mit der D._____ vereinbart. Diese Prozessgewinnbeteiligung sei in der Folge sukzes- sive – letztmals am 9. Februar 2017 – auf 45 % erhöht worden. Ende 2018 habe der Rechtsstreit der Beschwerdeführerin 2 mit der D._____ mittels Vergleich been- det werden können. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 habe die Be- schwerdeführerin 2 CHF 21'500'000.00 von der D._____ aus dem Prozesserfolg er- halten. Den entsprechenden Vergleich habe der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht vorgelegt. Er habe dies damit begründet, dass Stillschweigen über den Vergleich vereinbart worden sei. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer 1 geweigert, dem Beschwerdegegner eine Prozessgewinnbeteiligung auszubezahlen und habe dabei geltend gemacht, dass nichts übriggeblieben sei, was es zu verteilen gäbe. Diesbezüglich besteht für die Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass der Beschwer- deführer 1 Drittpersonen und sich selber grössere Summen aus dem Erlös des Rechtsstreits mit der D._____ ausbezahlt und den Beschwerdegegner dadurch be- wusst um seine Prozessgewinnbeteiligung gebracht habe (vgl. StA-act. 1.27; vgl. auch StA-act. 3.1-26, 4.1-4.5). Was den konkreten Tatverdacht nach Art. 158 Ziff. 1 StGB anbelangt, so berief sich die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren alsdann darauf, dass der Beschwerdeführer 1 als Delegierter des Verwaltungsrats jeweils das Vermögen der Beschwerdeführerin 2 verwaltet habe. Somit habe er auch das Geld, welches im Rahmen des Vergleiches mit der D._____ geflossen sei, verwaltet. Da der Beschwerdegegner einen Anspruch auf 45 % der Nettogewinnbe- teiligung gehabt habe, handle es sich zumindest bei diesem Betrag (möglicherweise gar beim gesamten Aktienkapital) um fremdes Vermögen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Dadurch, dass Auszahlungen an unberechtigte Drittpersonen erfolgt sein sollen, dürfte auch ein Schaden vorliegen. Der Beschwerdeführer 1 habe schliesslich erwähnt, dass nichts übriggeblieben sei, was es zu verteilen gäbe (vgl. StA-act. 5.7).

11 / 24 3.2.2. Der Beschwerdeführer 1 hält dem nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. vorste- hend E. 3.2; zur Frage des Inhabers des geschädigten Vermögens nachstehend E. 3.3 ff.). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht festhielt, bildet die Strafan- zeige des Beschwerdegegners den Ausgangspunkt der Strafuntersuchung, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner seine Sachdarstellung in einer Einvernahme wiederholen wird (StA-act. 1.39). Ferner weist der Beschwerdegegner zu Recht auf die Auswertungen der Kontoauszüge der auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Geschäftsbeziehungen bei der GKB und der SGKB durch die Strafverfol- gungsbehörden hin (vgl. act. A.3, Rz. IV.55). Auffallend sind gemäss dieser – nebst den Eingängen im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung der D._____ von insgesamt EUR 29'500'000.00 (Zeitraum 2. Januar 2019 bis 27. September 2019) – beispielsweise die Überweisungen an einen F._____ von insgesamt CHF 1'145'219.55 (Zeitraum 9. Januar 2019 bis 19. März 2019; gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2), an die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 von insgesamt CHF 1'193'957.52 (Zeitraum 15. Januar 2019 bis 14. Februar 2020), obschon gemäss Darlehensübersicht in der Jahres- rechnung per 31. Dezember 2018 die Beschwerdeführerin 2 derselben lediglich CHF 129'630.67 schuldete, die Überweisungen an einen G._____ von insgesamt CHF 1'400'000.00 (Zeitraum 23. Januar 2019 bis 1. Februar 2019; gemäss Aus- sage des Beschwerdeführers 1 ein Bekannter von ihm), an den Beschwerdeführer 1 selbst von insgesamt CHF 2'500'000.00 (Zeitraum 10. Januar 2019 bis 17. April 2019) sowie rund 60 Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 4'823'348.52 (le- diglich Überweisungen >CHF 10'000.00) deren Begünstigte aus den Kontoauszü- gen nicht ersichtlich sind (vgl. StA-act. E.2, Fragen 12-19, 32-50 [Einvernahmepro- tokoll vom 16. Juli 2024] i. V. m. StA-act. 1.21-22 u. 1.13). Entgegen dem Dafürhal- ten des Beschwerdeführers 1 scheitert die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger daher nicht bereits an der Prämisse des hinreichenden Tatverdachts. Soweit der Beschwerdeführer 1 pauschal moniert, "etc." begründe bereits begrifflich keinen hinreichenden Tatverdacht, geht seine Rüge von vornherein ins Leere. Spätestens seit dem Verfahren betreffend die Entsiegelung ist ihm bekannt, dass beispielsweise auch wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt wird (vgl. StA- act. 1.27, 5.7). Beanstandungen betreffend den Tatverdacht des Betruges unter- lässt der Beschwerdeführer 1 gänzlich (vgl. act. A.1). Am Rande sei ferner bemerkt, dass der Beschwerdegegner in der Erläuterung zu seiner Strafanzeige auch den Vorwurf der Veruntreuung thematisiert (vgl. StA-act. 4.4). Ausführungen zu einem Tatverdacht nach Art. 167 StGB, wie ihn das Zwangsmassnahmengericht aufwarf (vgl. StA-act. 1.39), erübrigen sich.

12 / 24 3.3.Weiter will der Beschwerdeführer 1 eine fehlende vermögensmässige Ge- schädigten- und damit Privatklägerstellung des Beschwerdegegners ausmachen. Eine allfällige Gewinnbeteiligung des Beschwerdegegners an der Entschädigungs- zahlung der D._____ stelle höchstens Anspruch aus Vertrag aber nicht Vermögen des Beschwerdegegners dar. Gleichsam sei nirgends ein Schaden auszumachen. Der Beschwerdegegner könne im jetzigen Zeitpunkt nicht als geschädigte Person gelten, zumal ein Schaden frühestens und höchstens dann gegeben sein könnte, wenn der Beschwerdegegner im hängigen zivilgerichtlichen Verfahren obsiegen würde, ihm das Gericht einen geldwerten Anspruch zusprechen würde und dieser alsdann nicht erhältlich gemacht werden könnte (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.). 3.3.1. Als geschädigte Person gilt bei Straftaten gegen das Vermögen, worunter auch die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und die Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) fallen, der Inhaber bzw. Träger des geschädigten Vermögens (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 m. H.; Urteile des Bundesge- richts 7B_237/2024 vom 17. September 2024 E. 2.4.1; 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. ferner MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., Art. 115 N. 56 m. w. H.). Die Diskussion über den strafrechtlichen Vermögensbegriff ist eine bis heute umstrit- tene und von der Lehre oftmals thematisierte Frage. Die wohl herrschende Lehre und das Bundesgericht vertreten heute den sogenannten juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. BGE 117 IV 139; 122 IV 179; 126 IV 165 [zur älteren Praxis, die einem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff näherstand: vgl. etwa BGE 69 IV 75]; statt vieler MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 23 m. H.). Danach besteht das Vermögen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Ausgangspunkt ist der wirtschaftliche Wert, doch gehören nur diejenigen geldwerten Positionen zum Vermögen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt sind. Entscheidende Frage ist in diesem Zu- sammenhang oftmals, ob derjenige, der im Rahmen rechts- oder sittenwidriger Ge- schäfte Leistungen aus seinem rechtlich geschützten Vermögen erbringt, ohne die (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten, als geschädigt zu betrachten ist (vgl. Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 312 / 313 vom 22. Februar 2021 E. 10.4). Das Vermögen erfasst mithin sämtliche subjektiven (obligatorischen, ding- lichen und immateriellen) Ansprüche mit Einschluss von Naturalobligationen (VEST, Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 13 N. 184 ff., N. 362; MAEDER/NIGGLI, a. a. O., Art. 146 N. 23).

13 / 24 3.3.2. Weder die Rechtsnatur des geltend gemachten (obligatorischen) Anspruchs des Beschwerdegegners noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 diesen Anspruch im Zivil- und Strafverfahren bestreitet, vermag die Geschädigten-/Privat- klägerstellung des Beschwerdegegners für sich allein umzustossen. Ebenso wenig ist die Frage des strafrechtlichen Vermögensschadens des Beschwerdegegners (zwingend) dem Ausgang des Zivilverfahrens vorbehalten, zumal Zivilklagen be- kanntlich auch aus prozessualen Gründen oder mangels Substantiierung scheitern können. Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich denn auch vorfrage- weise Rechtsfragen aus anderen Bereichen, wie insbesondere dem Zivilrecht ab- zuklären und zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.1.2; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1). 3.4.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 1 vor, dass selbst wenn ein An- spruch des Beschwerdegegners auf Auszahlung eines Teils des Erlöses aus dem Rechtsstreit mit der D._____ bestehen sollte und der Beschwerdeführer 1 (als Be- schuldigter) aus dem Prozesserlös grössere Summen an sich selbst und Dritte aus- bezahlt hätte, sei nicht der Beschwerdegegner, sondern höchstens die Beschwer- deführerin 2 Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.1 ff.). 3.4.1. Richtig ist, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesell- schaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 141 IV 104 E. 3.2 [Einpersonen-AG]; 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 551). Richtet sich die Straftat gegen das Vermögen einer juristischen Person, ist nur die Gesellschaft in ihren Rechten unmittelbar betroffen, da allein sie am Gesellschaftsvermögen be- rechtigt ist. Der Schaden, den ein Aktionär dadurch erleidet, dass seine Aktien an Wert verlieren, weil der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, gilt als mittelbarer oder indirekter Schaden, der auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Haft- pflichtrechts nicht eingeklagt werden kann (zu den Besonderheiten der aktienrecht- lichen Verantwortlichkeit: BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind deshalb weder die Aktionäre noch die Gesell- schaftsgläubiger geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO. Der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger ist aber dann in seiner Eigenschaft als direkte An- sprechperson geschädigt, wenn durch die vorgeworfene(n) Straftat(n) seine Rechtsgüter direkt beeinträchtigt werden. Der Beschwerdeführer 1 übersieht im vor- liegendem Fall, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur Vermögensdelikte zum Nach- teil der Gesellschaft untersucht, sondern eben auch zum (unmittelbaren) Nachteil

14 / 24 des Beschwerdegegners selbst (vorstehend E. 3.2.1). So steht der Beschwerdefüh- rer 1 nicht nur im Verdacht, die Beschwerdeführerin 2 als Gesellschaft geschädigt und eine damit verbundene mittelbare Schädigung der Aktionäre und/oder Gesell- schaftsgläubiger verursacht zu haben, sondern ihm wird eben auch vorgeworfen, er habe mit seinen Handlungen spezifisch den Beschwerdegegner um dessen Netto- Erfolgsbeteiligung bringen wollen. Gemäss Sachdarstellung des Beschwerdegeg- ners soll nämlich der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 zum einen Li- quidität entzogen bzw. diese systematisch "ausgeleert" haben, anstatt die Mittel für offene Verpflichtungen der Gesellschaft zu verwenden, und sich selbst sowie ihm nahestehende Personen aus der von der D._____ an die Beschwerdeführerin 2 be- zahlten Prozessentschädigung unrechtmässig bereichert haben, und zum anderen dem Beschwerdegegner die Vereinbarung zwischen der D._____ und der Be- schwerdeführerin 2 wissentlich und willentlich vorenthalten haben, um zu vereiteln, dass der Beschwerdegegner die vereinbarte Netto-Erfolgsbeteiligung geltend ma- chen könne (vgl. StA-act. 4.2, 4.4; vgl. auch act. B.3 Rz. IV.D.35 ff.). Besagte Sach- darstellung, welche als hypothetische Beurteilungsbasis der Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung dient (vgl. E. 3.1), ist anhand des derzeitigen Untersuchungs- ergebnisses und der Aktenlage zumindest glaubhaft. Hiergegen erhebt der Be- schwerdeführer 1 denn auch keine konkreten Rügen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.4.2. Wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner somit in der angefoch- tenen Verfügung als "Inhaber des vorliegend mutmasslich geschädigten Vermö- gens" bezeichnet und weiterhin als Privatkläger zulässt, kann dies jedenfalls ge- stützt auf den aktuellen Stand des Strafverfahrens und die erhobenen Rügen nicht beanstandet werden. Dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss der Sachdarstellung des Beschwerdegegners ebenfalls Geschädigte sein dürfte, ändert am Gesagten nichts. 3.5.Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, und falls ja, welche, ist dem Entscheid in der Sache vorbehalten. Bis dahin bleibt dies eine blosse Hypothese (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.2; vgl. ferner MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., Art. 115 N. 20). Wie der Beschwerdeführer 1 gleichwohl richtig ausführt, ist die Ge- schädigteneigenschaft während des Strafverfahrens ständig zu überprüfen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.1.3). Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die Geschädig- tenstellung des Beschwerdegegners, welcher naturgemäss ein bloss hypotheti- scher Charakter zukommt, im weiteren Verfahrenslauf ex post dahinfällt (vgl. vor- stehend E. 3.1; vgl. dazu auch MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., Art. 115 N. 20).

15 / 24 3.6.Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner ba- sierend auf der aktuellen Aktenlage richtigerweise Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zugestanden (vgl. act. B.1 E. 2). Aufgrund seiner Konstituierung als Strafkläger hat der Beschwerdegegner sodann ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. StA-act. 3.27). Die Voraussetzungen für die Zulassung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO sind folglich erfüllt. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3.5 betreffend Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin 2). 3.7.Die Beschwerdeführer versahen das Rechtsbegehren betreffend die Zulas- sung des Beschwerdegegners als Privatkläger mit dem Zusatz "– jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien –" (act. A.1, I.2.1). Nicht gänzlich erhellt, ob sich besagter Zusatz im Sinne eines Eventualbegehrens einzig auf die bei Beschwerdeerhebung beim Bundesge- richt pendente Stufenklage 1 oder auf das gesamte Zivilverfahren bezieht. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung als Ganzes, insbesondere auch betreffend die Ak- teneinsicht, dürfte wohl eher ersteres gemeint sein. Insofern ist das Eventualbegeh- ren aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Urteils betref- fend die Stufe 1 der Zivilklage gegenstandslos geworden (vgl. act. C.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 3.1 ff.), könnte die Zulassung des Be- schwerdegegners als Privatkläger aber ohnehin nicht in zeitliche Abhängigkeit zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens (Stufe 1 und/oder Stufe 2) gesetzt werden (vgl. auch noch nachstehend E. 4.7). Dem Zusatz als Eventualbegehren ist mithin so oder anders kein Erfolg beschieden. 4.Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt (vgl. act. A.1, Rz. D.II.2; vgl. ferner act. B.1 E. 3 und Dispositivziffer 2). 4.1.Da sich der Beschwerdegegner als Privatkläger konstituiert hat, kommt ihm im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. StA-act. 3.27; vgl. soeben vorstehend E. 3.1 ff.). Als Partei hat er Anspruch auf rechtliches Gehör, welches insbesondere das Akteneinsichtsrecht miteinschliesst (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – die Akten des Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der be- schuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise einsehen

16 / 24 (vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Fe- bruar 2016 E. 3a). 4.2.In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, dass – selbst wenn der Beschwerdegegner als Privatkläger zuzulassen sei – ihm nicht au- tomatisch Einsicht in die Akten bzw. in das beschlagnahmte Protokoll des Landes- gerichts O.1._____ hätte erteilt werden dürfen. Sie rügen, dass die Staatsanwalt- schaft sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort damit auseinanderge- setzt habe, ob der Beschwerdegegner über ein berechtigtes Offenlegungsinteresse verfüge. Dies sei nämlich nicht der Fall, bedinge ein strafrechtlicher Vorwurf gegen den Beschwerdeführer 1 doch, dass überhaupt ein Anspruch des Beschwerdegeg- ners auf Gewinnbeteiligung bestehe, was erst noch vom Zivilgericht zu entscheiden sei (Stufe 2 der Klage). Ohnehin werde im (bei Beschwerdeerhebung) vor dem Bun- desgericht hängigen Zivilverfahren (Stufe 1 der Klage) zunächst darüber zu befin- den sein, ob das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ an den Beschwerdegeg- ner herauszugeben sei. Ein Offenlegungsinteresse im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens falle damit ausser Betracht (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.1 ff.). 4.3.Gemäss einem Teil der Lehre ist das Akteneinsichtsrecht der Privatkläger- schaft auf jene Akten beschränkt, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss (vgl. JOSITSCH/SCHMID, A. a. O., Art. 101 N. 10; vgl. ferner zu einer Übersicht der Lehrmeinungen: Beschluss des Obergerichts Zürich UH130226 vom 12. Sep- tember 2013 E. 3). Überwiegend finden sich jedoch gegenteilige Stimmen, wonach auch die Privatklägerschaft keinerlei Interessen nachweisen muss, um von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen, sondern einzig gestützt auf ihre Parteistellung zur Akteneinsicht legitimiert ist (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N. 10 f. m. w. H.; vgl. ferner DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 91 f.). Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der klare Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur die Einschränkungen nach Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehält und für die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessennachweises bei der Akteneinsicht der Parteien bzw. der Privatklägerschaft keinen Raum lässt (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a. a. O., Art. 101 N. 11 m. H. a. BGE 138 IV 78 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3e.cc; Beschluss des Obergerichts Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3).

17 / 24 4.4.Indem die Beschwerdeführer vorliegend ausführen, der Beschwerdegegner habe keine "berechtigten Offenlegungsinteressen" dargelegt (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.2), verkennen sie, dass er dazu kraft seiner Parteistellung gar nicht erst angehalten war. Beweiseignung und Untersuchungsrelevanz der in Frage stehen- den Aktenstücke sind sodann – anders als von den Beschwerdeführern vorgebracht (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.2) – für das beschwerdegegnerische Akteneinsichtsrecht nicht vorausgesetzt. Vorbehältlich der Beschränkungsgründe von Art. 108 StPO (vgl. E. 4.6 ff.) ist die Akteneinsicht der Privatklägerschaft in sachlicher Hinsicht um- fassend und bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Strafakten (DROESE, a. a. O., S. 91 f.; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3a; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3.6 f.). 4.5.Auch in zeitlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Akteneinsichts- recht des Beschwerdegegners erfüllt (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO): Der Beschuldigte (bzw. der Beschwerdeführer 1) ist bereits im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizei- lich einvernommen worden (vgl. act. E.2 [Einvernahmeprotokoll vom 16. Juli 2024]). Eine erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO, worunter auch eine an die Polizei delegierte Einvernahme fällt, hat folglich stattgefunden (vgl. Art. 158 und Art. 312 Abs. 2 StPO; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a. a. O., Art. 101 N. 14). So- dann wurden diverse Bank- sowie Steuerunterlagen ediert (vgl. StA-act. 1.11-22). Weitere Beweismittel wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2024 sichergestellt (StA-act. 1.24; vgl. ferner StA-act. 1.27). Die "wichtigsten Beweise" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO dürften somit ebenfalls bereits erhoben sein. Oh- nehin ist Art. 101 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht ("spätestens") offen formuliert und verleiht so der Staatsanwaltschaft einen gewissen Ermessensspielraum, den es zu respektieren gilt (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.3). 4.6.Zu prüfen bleibt, ob ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vorliegt, der eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des daraus flies- senden Anspruchs auf Akteneinsicht zu rechtfertigen vermag. Generell gilt, dass die Ausnahmetatbestände von Art. 108 Abs. 1 StPO zurückhaltend und unter Beach- tung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind (vgl. Art. 108 Abs. 3 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1164; VEST, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 108 N. 1 m. w. H.). 4.6.1. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kommt gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO in Betracht, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine

18 / 24 Partei ihre Rechte missbraucht. Eine blosse Gefährdung der Verfahrensinteressen genügt nicht, um das rechtliche Gehör einzuschränken, sondern es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und E. 5.5.4.1; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d.aa; vgl. ferner BBl 2006 1164). 4.6.1.1. Diesbezüglich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe die gänzlich unbegründeten strafrechtlichen Vorwürfe ge- gen den Beschwerdeführer 1 einzig deshalb erhoben, um über das Strafverfahren Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu erlangen. Diese Absicht des Beschwerdegegners, vom Protokoll, welches er auf dem Zivilweg bisher nicht erhältlich habe machen können, über das Strafverfahren Kenntnis zu nehmen, sei als offensichtlich missbräuchlich zu taxieren (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.4). Demge- genüber macht der Beschwerdegegner geltend, er halte es für durchaus wahr- scheinlich, dass dem Beschwerdeführer 1 ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei (vgl. act. A.3, Rz. IV.20). Das Strafverfahren sei als ein vom Zivilprozess selbstän- diges Verfahren zu betrachten und in diesem komme ihm als Partei ein Aktenein- sichtsrecht zu (vgl. act. A.3, Rz. IV.58 ff.). 4.6.1.2. In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer kann dem Beschwerdegegner die Absicht, durch das vorliegende Strafverfahren (vorzeitig) Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ zu erlangen, welche ihm aufgrund des Zivilverfahrens bisher (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) resp. bis zur Erfüllung der Editionspflicht gemäss Stufenklage 1 verwehrt geblieben war, nicht abgesprochen werden (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.4; act. A.4-5; C.1; vgl. ferner StA-act. 1.52). Es stellt sich die Frage, ob diese Absicht als missbräuchlich zu qua- lifizieren ist. Die kantonale Rechtsprechung erachtet es grundsätzlich als zulässig, durch strafprozessuale Akteneinsicht zivilprozessual relevante Informationen zu ge- winnen, sofern aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht der Verdacht besteht, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbraucht bzw. das staatliche Verfahren missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in An- spruch nimmt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 4.1; Urteil der Cour de Justice Genf P/3342/2018 vom 1. April 2019 E. 4.2 in fine; vgl. ferner Urteil der Cour de Justice Genf P/3072/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 7.1 in fine; je m. w. H.). Auch das Bun- desgericht beurteilte ein solches Vorgehen in einzelnen Entscheiden zumindest im- plizit als zulässig (vgl. DROESE, a. a. O., S. 213 ff. mit Hinweis auf BGE 124 I 34; 122 III 353; 96 I 598). In der Literatur wird die Nutzung der Strafuntersuchung als Infor-

19 / 24 mationsquelle für den Zivilprozess ebenfalls nicht als grundsätzlich problematisch erachtet. Allerdings wird insbesondere davor gewarnt, dass zivilprozessuale Bewei- sinteressen zu unbegründeten Strafanzeigen verleiten könnten (vgl. dazu DROESE, a. a. O., S. 216 ff.; vgl. ferner SCHMID/JOSITSCH, a. a. O., Art. 108 N. 5). 4.6.1.3. Davon, dass der Beschwerdegegner die Anzeige gegen den Beschwerde- führer 1 völlig grundlos oder zur blossen Schikane eingereicht hat, ist vorliegend nicht auszugehen. Immerhin nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Hand und führte umfangreiche Ermittlungen durch, die zumindest einen hinreichen- den Tatverdacht begründen (vgl. StA-act. 1.6 ff.; vgl. auch vorstehend E. 3.2 ff.). Dem Beschwerdegegner ist sodann nicht vorzuwerfen, dass er das Strafverfahren für eine sachfremde Zweckverfolgung missbraucht. Insbesondere nimmt er das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht nicht in Anspruch, um aus den gewonnenen Infor- mationen beteiligten Dritten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilung zu machen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a. a. O., Art. 108 N. 5; vgl. ferner VEST, a. a. O., Art. 108 N. 5e m. w. H.). Vielmehr beabsichtigt er, die Informationen zur Durchset- zung seiner eigenen, gegen die Beschwerdeführer im Zivilverfahren erhobenen An- sprüche zu verwenden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sein Recht auf Akteneinsicht in rechtsmissbräuchlicher Ab- sicht auszunutzen versucht. Die Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet. 4.6.2. Alsdann ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Da der Gehörsanspruch grundsätzlich ohne Weiteres besteht und das daraus flies- sende Einsichtsrecht deshalb vermutet wird, sind die geltend gemachten Geheim- haltungsinteressen im Einzelfall nachzuweisen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3e.aa; vgl. ferner DROESE, a. a. O., S. 132). 4.6.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Staatsanwaltschaft habe dem Be- schwerdegegner Akteneinsicht gewährt, obwohl der Einsichtnahme, namentlich mit Blick auf das Protokoll des Landesgerichts O.1., berechtigte Geheimhaltungs- interessen der Beschwerdeführer sowie der D. entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 2. September 2024 hinzuweisen, mit welchem es der Beschwerde in Zivilsa- chen die aufschiebende Wirkung erteilt habe (vgl. act. B.2). Darin habe das Bun- desgericht erkannt, die besagten Dokumente seien von den Beschwerdeführern nicht herauszugeben, da sie ein überwiegendes Interesse am Erhalt des bisherigen

20 / 24 Zustands hätten (vgl. act. B.2, E. 3). Bereits aus dem Zivilverfahren ergebe sich also, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ berechtigte Geheimhaltungsinteressen hätten, würde die Herausgabe desselben doch zur (teilweisen) Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Ver- fahrens betreffend die Stufenklage führen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3). 4.6.2.2. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 vorliegend über ein privates Geheimhal- tungsinteresse verfügt, erschliesst sich nicht, zumal er – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog (act. B.1, E. 3) – nicht Partei des im Protokoll des Landesgerichts O.1._____ abgebildeten Vergleichs zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der D._____ ist (vgl. StA-act. 1.52; so im Übrigen bereits das Bundesgericht im Entsie- gelungsverfahren act. B.3). Was die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, legen die Be- schwerdeführer nicht dar, welche berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Ak- teneinsicht genau entgegenstehen (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3.a). Jedenfalls vermag die im Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der D._____ enthaltene Vertraulichkeitsklausel, welche sich gegen die Bekanntgabe des Vergleichsinhalts gegenüber der Öffentlichkeit richtet, kein privates Geheimhaltungsinteresse zu be- gründen (vgl. StA-act. 1.52, § 9). Im Weiteren beschränken sich die Beschwerde- führer darauf, auf ihre damals vor Bundesgericht hängige Beschwerde in Zivilsa- chen zu verweisen, welcher mit Verfügung vom 2. September 2024 aufschiebende Wirkung erteilt worden war (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3.b). Abgesehen davon, dass besagte Verfügung unterdessen mit dem Entscheid in der Sache des Bundesge- richts hinfällig wurde, überrascht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus einer (zivil-)prozessualen Perspektive selbstredend nicht. Wäre das Verfahren vor Bundesgericht doch voraussichtlich gegenstandslos geworden, hätten die Be- schwerdeführer dem Beschwerdegegner das Protokoll des Landesgerichts O.1._____ – mangels Gewährung der aufschiebenden Wirkung – sogleich heraus- geben müssen (vgl. act. B.2, E. 3). Für das vorliegend separat zu betrachtende Strafverfahren, in welchem dem Beschwerdegegner ein umfassendes Aktenein- sichtsrecht zukommt (vgl. vorstehend E. 4.4), blieb die vom Bundesgericht im Zivil- verfahren gewährte aufschiebende Wirkung indes von vornherein ohne Belang. Ins- besondere vermochte das zivilprozessuale Interesse am Erhalt des bisherigen Zu- stands im Zivilverfahren kein für das Strafverfahren relevantes Geheimhaltungsin- teresse der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu be- gründen (nicht zu verwechseln mit dem strafprozessualen Interesse an der Auf- rechterhaltung des status quo während dem Beschwerdeverfahren siehe dazu die Verfügung der Vorsitzenden betreffend die aufschiebende Wirkung für das vorlie- gende Verfahren act. D.9). Weshalb die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund zu einer über die Personalakten des Beschwerdeführers 1 hinausgehenden Ein-

21 / 24 schränkung des beschwerdegegnerischen Akteneinsichtsrechts gehalten gewesen wäre, ist (und war) daher nicht ersichtlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; vgl. act. B.1, E. 3; vgl. ferner A.1, Rz. D.II.2.3.a). 4.6.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Motiv, die Ak- teneinsicht zu zivilprozessualen Zwecken zu nutzen und die im Strafverfahren ge- wonnenen Informationen im Zivilprozess zu verwenden, nicht als rechtsmissbräuch- lich erweist. Entsprechend lässt sich eine Einschränkung der Akteneinsicht nicht auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Sodann sind keine Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ersichtlich, welche der Akteneinsicht des Beschwerdegegners entgegenstehen würden. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen das dem Beschwerdegegner gewährte Akteneinsichtsrecht richtet, ebenfalls abzuweisen. 4.7.Die Beschwerdeführer versahen das Rechtsbegehren betreffend die Akten- einsicht wiederum mit dem Zusatz "– jedenfalls bis zum Abschluss des derzeit beim Bundesgericht hängigen Zivilverfahrens zwischen den Parteien –" (act. A.1, I.2.2; vgl. auch vorstehend E. 3.7). Mit Blick auf die Begründung dürfte sich besagter Zu- satz im Sinne eines Eventualbegehrens auf den Abschluss der Stufe 1 der Zivilklage beziehen. Insofern ist das Eventualbegehren aufgrund des zwischenzeitlich ergan- genen bundesgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden (vgl. act. C.1). Der Vollständigkeit halber bleibt das Folgende festzuhalten: Hätte der Beschwerdegeg- ner durch das Strafverfahren vor Erlass des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Stufe 1 der Zivilklage umfassende Akteneinsicht erhalten, so wäre nicht ausge- schlossen gewesen, dass sich das damals vor Bundesgericht hängige Zivilverfah- ren, in dessen Mittelpunkt letztlich die Herausgabe des Protokolls des Landesge- richts O.1._____ stand, zumindest teilweise als gegenstandslos erwiesen hätte. Wie die Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend vorbringen, wäre ihnen dadurch po- tenziell eine Überprüfung der Aspekte des Zivilverfahrens (Stufe 1) durch das Bun- desgericht verwehrt worden (vgl. act. A.1, Rz. II.D.2.3.b). Dies hätte indes zu keiner unhaltbaren Situation geführt: Die Beschwerdeführer wären in zivilprozessualer Hin- sicht lediglich in diejenige Situation versetzt worden, in der sie sich grundsätzlich bereits nach dem das Einsichtsbegehren gutheissenden erstinstanzlichen (Teil-) Ur- teil vom 7. Dezember 2022 und dem diesen Entscheid bestätigenden Urteil der Be- rufungsinstanz vom 31. Mai 2024 befunden hatten (vgl. StA-act. 3.30 und StA- act. 3.36). Es hätte mithin kein Anlass bestanden, das Ergebnis des bundesgericht- lichen Verfahrens betreffend die Stufe 1 der Zivilklage abzuwarten (vgl. act. A.1, I.2.1 und I.2.2; vgl. dazu auch DROESE, a. a. O., S. 281). Inwiefern die Akteneinsicht in Abhängigkeit zum Abschluss des gesamten Zivilverfahrens (Stufe 1 und 2) hätte

22 / 24 gesetzt werden können, erhellt von vornherein nicht (vgl. auch vorstehend E. 3.7). Erneut ist dem Zusatz als Eventualbegehren so oder anders kein Erfolg beschieden. 5.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als gegenstandslos ab- zuschreiben ist. Weiterungen zum Eventualbegehren gemäss Ziffer 3 der Rechts- begehren (Rückweisung zu neuer Entscheidung) können ausgangsgemäss unter- bleiben. 6.Mit dem heutigen Beschluss wird der prozessuale Antrag des Beschwerde- gegners um Aufhebung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung (act. A.4) gegen- standslos. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt denn auch weder die (nicht gravierende) Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft (E. 2) noch die Gegenstandslosigkeit der eventualiter ("jeden- falls") beantragten zeitlichen Beschränkungen der Zulassung als Privatkläger sowie der Akteneinsicht bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 3.7, 4.7) eine abweichende Kostenverteilung. 7.1.In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf CHF 3'000.00 festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, welche hierfür solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO). 7.2.Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschul- digten, in casu dem Beschwerdeführer 1, Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Eine entsprechende Bestim- mung, welche einen Entschädigungsanspruch gegenüber anderen Verfahrensbe- teiligten statuiert, findet sich in der StPO nicht. Da der Beschwerdeführerin 2 als beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO Parteirechte eingeräumt werden und ihr im vorliegenden Beschwerde- verfahren Parteistellung zukommt, versteht sich von selbst, dass mit dieser Stellung grundsätzlich entsprechende (Entschädigungs-)Pflichten einhergehen (vgl. Be- schluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 4b). Zu beachten ist, dass die Entschädigungsforderung von der obsiegenden Privatklägerschaft zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1

23 / 24 i. V. m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdegegner als Privatklä- ger zwar eine Entschädigung beantragt, diese aber weder beziffert noch belegt (vgl. act. A.3, S. 2 Ziff. 2). Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 53 vom 1. Juli 2024 E. 7.2; SK2 23 21 vom 20. Juni 2023 E. 4.2.1; SK2 23 36 11. Dezember 2023 E. 8.2.2; SK2 22 55 vom 7. März 2023 E. 6.2; SK2 22 14 vom 7. Dezember 2022 E. 8.2).

24 / 24 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 werden unter so- lidarischer Haftung A._____ und der B._____ auferlegt. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an]

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