Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 30. April 2025 mitgeteilt am 06. Mai 2025 ReferenzSR2 24 63 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 8022, 8036 Zürich C._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Carausch 7, 7203 Trimmis Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin GegenstandAusstand / Einsetzung eines unabhängigen Gerichts
2 / 9 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen C._____ und B._____ eine Strafuntersuchung. Am 7. November 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim A._____ Anklage gegen C._____ sowie gegen B.. B.Mit Eingabe vom 12. November 2024 ersuchte das A. das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden, zur Beurteilung der Anklage ein unabhängiges Gericht zu bestimmen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sowohl der Präsident (E.) als auch der Vizepräsident (F.) in den Ausstand treten müssten. Sämtliche weitere Richter des Regionalgerichts seien juristische Laien. C.Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte der Rechtsvertreter von C._____ mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Er und sein Mandant seien damit einverstanden, wenn das Kantonsgericht von Graubünden nach seiner Einschätzung ein unabhängiges Gericht "zur Beurteilung des Verfahrens" einsetze. D.Mit Schreiben vom 25. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts aufgrund der Umstände begrüsse und darüber hinaus auf eine Vernehmlassung verzichte. E.Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter von B._____ zum Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts Stellung, wobei sich dieser sinngemäss für die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts aussprach. F.Mit Schreiben des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 27. Januar 2025 wurde das A._____ um Präzisierung der Eingabe vom 12. November 2024 ersucht, zumal sich daraus nicht zweifelsfrei ergab, ob es sich um die Anzeige eines Selbstausstandes oder um ein Ausstandsgesuch handelte. G.Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 präzisierte das A._____ seine Eingabe vom 12. November 2024 dahingehend, als es ein Ausstandsgesuch stellte. H.Am 18. Februar 2025 reichte B._____ eine weitere Stellungnahme ein. I.Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.Mit Eingabe vom 12. November 2024 gelangte das A._____ an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden. Es führte darin aus, betreffend das Strafverfahren wegen der Strafanzeigen des Regierungsrates sowie von und gegen
3 / 9 B._____ / Anklageerhebung C._____ und gegen B._____ müssten der Gerichtspräsident sowie der Vizepräsident "in den Ausstand treten". Sämtliche weiteren Richter des Regionalgerichts G._____ seien juristische Laien. Entsprechend werde das Kantonsgericht ersucht, zur Beurteilung dieser Angelegenheit ein unabhängiges Gericht zu bestimmen (act. A.1). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ergänzte das A., dass in obgenannter Angelegenheit ein Ausstandsgesuch gestellt werde (act. A.5). Das A. stellte damit ein Ausstandsgesuch in Bezug auf sämtliche ihrer (haupt- und nebenamtlicher) Mitglieder sowie ein Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. 1.1.Das Gesuch vom 12. November 2024 ging am 13. November 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden ein, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 63 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 63 wurde fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 63 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde. 1.2.In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO ab- stützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3.Der Kanton Graubünden hat gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO und gemäss Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) sowie Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) das Obergericht, genauer dessen Zweite strafrechtliche Kammer, als Beschwerdeinstanz bezeichnet. Da ein Selbstausstand in der vorliegenden Konstellation nicht möglich ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie unten Erwägung 3), ist das vorliegende Ausstandsgesuch von der Zweiten strafrechtlichen Kammer zu behandeln. Daran ändert nichts, dass sich das Ausstandsgesuch auf sämtliche (haupt- und nebenamtlichen) Mitglieder des Regionalgerichts G._____ bezieht. Ob die Zweite strafrechtliche Kammer auch für die Behandlung des Gesuchs um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts zuständig ist, kann offenbleiben (vgl. unten Erwägung 4).
4 / 9 2.Das Ausstandsgesuch bezog sich ursprünglich auf den Präsidenten des Regionalgerichts G., E., dessen (im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch amtenden) Vizepräsidenten, F., sowie auf sämtliche weiteren Richter des Regionalgerichts G. (vgl. act. A.1). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilte das A._____ mit, dass F._____ infolge Ablaufs der Amtsperiode mittlerweile nicht mehr Richter am A._____ sei (act. A.5, S. 1). In Bezug auf F._____ ist das Ausstandsgesuch somit gegenstandslos geworden. Weiter wurde in der Eingabe vom 12. Februar 2025 ausgeführt, dass sämtliche nebenamtlichen Richter am A._____ keinerlei Erfahrung in der Verfahrensleitung hätten (act. A.5, S. 2). Da es sich auch bei der (neuen) Vizepräsidentin des Regionalgerichts G., D., um eine Richterin im Nebenamt handelt, bezieht sich das (präzisierte) Ausstandsgesuch auch auf diese. Dies gilt umso mehr auch deshalb, als – im Unterschied zur Eingabe vom 12. November 2024 – in der Eingabe vom 12. Februar 2025 in Bezug auf die nebenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mehr von juristischen Laien die Rede ist (weil es sich bei der neuen Vizepräsidentin um eine ausgebildete Juristin handelt), sondern stattdessen auf die fehlende Erfahrung in der Verfahrensleitung hingewiesen wird. Im konkreten Fall wird somit der Ausstand sämtlicher am A._____ tätigen Richterinnen und Richter geltend gemacht. Es ist nachfolgend für alle Einzelmitglieder gesondert zu prüfen, ob Befangenheitsgründe gegeben sind. 3.Als Ausstandsgrund kommt vorliegend (einzig) Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Aus- standsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Befangenheit des Richters (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). 3.1.Präsident E._____
5 / 9 In Bezug auf den Präsidenten des Regionalgerichts G._____ E._____ enthält die Eingabe vom 12. November 2024 keine Begründung, warum für diesen ein Austandsgrund vorliegen soll. In der präzisierenden Eingabe vom 12. Februar 2025 wird hierzu ausgeführt, der Gerichtspräsident habe viele Verfahren mit B._____ geführt. Dazu habe unter anderem auch das bekannte Eheschutzverfahren Proz. Nr. 135-2017-175 der Eheleute B._____ gehört, das in einer journalistischen Hetzjagd gegen den Gerichtspräsidenten geendet habe. Angesichts dieser Umstände müsse nicht weiter ausgeführt werden, dass ein Vorsitz des Gerichtspräsidenten in der erwähnten Strafsache bei der Bevölkerung der Region und auch bei den Rechtssuchenden durchaus geeignet sei, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Zum Schutz des Ansehens der Justiz sei die Ernennung eines unabhängigen Gerichts unabdingbar (act. A.5, S. 1). B._____ wies in seiner Eingabe vom 18. Februar 2025 darauf hin, dass E._____ gegen ihn Strafanträge wegen Verleumdung gestellt habe. Infolge Rückzugs der Anträge sei das Verfahren später eingestellt worden. Im Weiteren habe E._____ auch gegen seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Angelo Schwizer, ein Verfahren angestrengt, indem er Strafantrag gegen diesen wegen angeblicher Verleumdung gestellt habe (act. A.6, S. 1). Aus dem Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung vom 7. November 2024 (RG act. I.3) geht zudem hervor, dass B._____ gegen E._____ ein Strafverfahren angestrengt hat, welches in einen rechtskräftigen Freispruch gemündet habe. Es ist gerichtsnotorisch, dass E._____ mehrere Verfahren geführt hat, in denen B._____ Partei war. Diese Verfahren erwiesen sich als sehr konfliktreich und führten nicht zuletzt auch dazu, dass B._____ gegen E._____ Strafanzeige erhob (vgl. act. B.1). Zwar stellt die Erhebung einer Strafanzeige gegen eine Richterperson für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 47 vom 12. August 2021 E. 5.2 m.w.H.). Vorliegend hat jedoch auch E._____ gegen B._____ und dessen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Angelo Schwizer diverse Strafanträge gestellt (vgl. act. C.1 und C.2). Zwischen B._____ und E._____ entstand aufgrund der zahlreichen Verfahren und den sich daraus ergebenden Folgeerscheinungen (Strafanzeige, mediale Berichterstattung etc.) somit ein derart konfliktträchtiges Verhältnis, das einer Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO gleichzusetzen ist und zur Folge hat, dass berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit von E._____ bestehen. Der Anschein der Befangenheit ist in Bezug auf E._____ daher zu bejahen und das Ausstandsgesuch ist entsprechend gutzuheissen. 3.2.Ehemaliger Vizepräsident F._____
6 / 9 Was den ehemaligen Vizepräsidenten des Regionalgerichts G._____ (F.) betrifft, so ist das Ausstandsgesuch in diesem Punkt gegenstandslos geworden, nachdem dieser infolge Ablaufs der Amtsperiode mittlerweile nicht mehr Richter am A. ist (vgl. oben Erwägung 2.1). 3.3.Neue Vizepräsidentin D._____ In Bezug auf die neue Vizepräsidentin des Regionalgerichts G._____ D._____ wird in der präzisierenden Eingabe vom 12. Februar 2025 festgehalten, diese verfüge über keinerlei Erfahrung in der Verfahrensleitung (act. A.5, S. 2). Bei D._____ handelt es sich – im Unterschied zu den übrigen nebenamtlichen Richtern am A._____ – um eine ausgebildete Juristin ("lic. iur."). Auch wenn das vorliegend zur Diskussion stehende Strafverfahren gegen B._____ und C._____ zweifellos anspruchsvoll sein mag, kann von ausgebildeten Juristen, die sich für ein Richteramt bewerben, erwartet werden, dass sie sich die allenfalls noch fehlenden Kenntnisse in der Verfahrensleitung aneignen. Dies gilt umso mehr dann, wenn sich eine ausgebildete Juristin für das Amt der Vizepräsidentin eines Regionalgerichts zur Verfügung stellt. Als Stellvertreterin des Gerichtspräsidenten kommt sie nicht umhin, im Falle seines Ausstandes selbst Verfahren zu führen. Dass sie sich mit dieser Aufgabe bereits unmittelbar nach Amtsantritt konfrontiert sehen könnte – und dies nota bene in einem durchaus anspruchsvollen Strafverfahren –, mag ihr möglicherweise ungelegen kommen und bedeutet für sie, dass sie sich umso rascher in die Verfahrensabläufe einarbeiten muss. Es ändert aber nichts daran, dass allein die fehlende Erfahrung in der Verfahrensleitung bei einer ausgebildeten Juristin keinen Ausstandsgrund darstellt. Immerhin besteht die Möglichkeit, das Verfahren unter Mitwirkung einer erfahrenen Aktuarin oder eines erfahrenen Aktuars durchzuführen. Diese oder dieser kann ihr bei allfälligen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten zur Seite stehen. Selbst eine mündliche Hauptverhandlung kann bei unvorhergesehenen Fragestellungen im Bedarfsfall kurz unterbrochen werden, um die Problemstellung mit der Aktuarin oder dem Aktuar zu besprechen. Da in Bezug auf D._____ keine anderen Ausstandsgründe als die fehlende Erfahrung in der Verfahrensleitung vorgebracht wurden, ist das Ausstandsgesuch in diesem Punkt abzuweisen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 BV jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Die grundrechtlichen Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen dabei auch die Bestellung des Spruchkörpers. Im vorliegenden Fall ist die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts G._____ unbestrittenermassen gegeben. Für
7 / 9 eine Änderung verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht sachliche Gründe. Daraus erhellt, dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn eine Richterin oder ein Richter in den Ausstand versetzt wird, obwohl keine Ausstandsgründe bestehen (vgl. dazu auch BGE 149 I 153 E. 2.2). 3.4.Übrige nebenamtliche Richterinnen und Richter Kann die Vizepräsidentin D._____ nach dem Gesagten die Verfahrensleitung in der betreffenden Strafsache übernehmen, so steht einer Beteiligung der übrigen nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die über keine juristische Ausbildung verfügen, in der Rolle als Beisitzer nichts entgegen. Andere Ausstandsgründe als die fehlende Erfahrung in der Verfahrensleitung bzw. die Tatsache, dass es sich um juristische Laien handelt, wurden in Bezug auf die übrigen nebenamtlichen Richterinnen und Richter am A._____ nicht vorgebracht. Das Ausstandsgesuch ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.Ist nach dem Gesagten eine Besetzung des Regionalgerichts G._____ durch ordentliche Gerichtsmitglieder möglich, wird das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts hinfällig. Demzufolge wird darauf nicht eingetreten. 5.Wird ein Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Beschluss wird gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss – und da das A._____ Gesuchsteller ist – gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gelten die Regeln von Art. 416 ff. StPO sinngemäss (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Obsiegen oder Unterliegen (Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. 6.1.Dem A._____ sowie der Staatsanwaltschaft steht als Behörden keine Entschädigung zu. 6.2.C._____ ist angesichts seiner kurzen Eingabe (vgl. act. A.2) kein nennenswerter Aufwand entstanden. Ihm wird demzufolge keine Entschädigung zugesprochen.
8 / 9 6.3.B._____ ist im Hauptverfahren amtlich verteidigt (vgl. act. B.2). Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Die amtliche Verteidigung gilt auch für das vorliegende Nebenverfahren, zumal dieses nicht von B._____ selbst eingeleitet worden ist und dementsprechend keine weiteren Voraussetzungen wie insbesondere die Aussichtslosigkeit zu prüfen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). Dementsprechend ist er für den ihm entstandenen Aufwand – für den Teil, in welchem er unterliegt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu entschädigen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwandes gestützt auf Art. 10 VGS i.V.m. Art. 421 Abs. 2 StPO praxisgemäss direkt im Ausstandsverfahren zuzusprechen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der entstandene Aufwand zu schätzen. Der Rechtsvertrer von B._____ reichte sowohl am 16. Dezember 2024 wie auch (unaufgefordert) am 18. Februar 2025 eine Stellungnahme ein. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden als angemessen. Auf den Vorbehalt der Rückforderung wird verzichtet. 7.Für das Verfahren betreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Das Ausstandgesuch betreffend E._____ wird gutgeheissen. 2.Das Ausstandsgesuch betreffend F._____ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Das Ausstandsgesuch betreffend D._____ wird abgewiesen. 4.Das Ausstandsgesuch betreffend die nebenamtlichen Richterinnen und Richter H., I., J., K., L., M. und N._____ wird abgewiesen. 5.Auf das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts wird nicht eingetreten. 6.Die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7.B._____ wird für das Ausstandsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 8.Für das Verfahren betreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung an:]