«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 7. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025 ReferenzSR2 24 59 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Audétat und Richter-Baldassarre Guetg, Aktuar ParteienA._____ bestehend aus: B._____ Beschwerdeführerin 1 C._____ Beschwerdeführerin 2 D._____ Beschwerdeführerin 3 und E._____ Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi

2 / 19 gegen F._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Flavio Romerio, GegenstandGehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Oktober 2024, mitgeteilt am 11. Oktober 2024 (Proz. Nr. VV.2021.3443)

3 / 19 Sachverhalt A.Am 10. September 2019 liess G._____ eine Strafanzeige gegen unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen. Am 23. August 2021 liess auch E._____ Strafanzeige gegen unbekannt, mutmasslich Mitarbeitende der F._____ (fortan: F.) sowie die F., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen. Beiden Anzeigen lagen behauptete Vermögensdelikte aus den Jahren 2011 und 2013 zugrunde und sie erfolgten vor dem Hintergrund der Geschäftsbeziehung zwischen der von H._____ geführten I._____ (fortan: I.) und der F.. Im gegen H._____ geführten Strafverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Anklage beim Regionalgericht Plessur erhoben (Strafuntersuchung Proz. Nr. VV.2015.373; Gerichtsverfahren Proz. Nr. 515-2022-40). Das Verfahren ist noch hängig. Gemäss den Anzeigen, die ursprünglich unter der Verfahrensnummer VV.2015.373 geführt wurden, infolge Verfahrenstrennung nunmehr unter der Nummer VV.2021.334 geführt werden, sollen Mitarbeitende der F._____ bzw. die F._____ es der I._____ respektive H._____ ermöglicht haben, durch die I._____ verwaltete Kundengelder entgegen bestehenden Vermögensverwaltungsverträgen dem Zweck zu entfremden und für eigene Rechnung einzusetzen. Dies, indem die Mitarbeitenden der F._____ bzw. die F._____ unter anderem im Auftrag von H._____ Überweisungen von Vermögenswerten ab Konten der I._____ vornahmen, an denen E._____ und G._____ sel. wirtschaftlich berechtigt waren. H._____ soll die betroffenen Vermögenswerte vorgängig aufgrund von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen erlangt haben. Durch die Kontoüberträge sollen Mitarbeitende der F._____ bzw. die F._____ wissentlich und willentlich Handlungen vorgenommen haben, die geeignet waren, die Einziehung der von H._____ deliktisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Zumindest sollen die Mitarbeitenden der F._____ bzw. die F._____ dies mit ihren Handlungen in Kauf genommen haben. B.G._____ wie auch E._____ konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger. G._____ verstarb am 5. November 2021. Seine Ehefrau B._____ sowie seine beiden Töchter, C._____ und D., hielten an der Mandatierung von Rechtsanwalt Mauro Lardi in der Strafuntersuchung fest. C.In der Folge wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft J. und K._____ als Auskunftspersonen polizeilich befragt.

4 / 19 D.Im Nachgang erliess die Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachverhaltsermittlung eine Editionsverfügung an die F._____ für die Herausgabe von allgemeinen Unterlagen, Unterlagen der Abteilungen Kontoeröffnungen und externe Vermögensverwalter und Unterlagen zur Kreditbesicherung im Zusammenhang mit der I.. E.Die angeforderten Unterlagen wurden seitens der F. auf einem verschlüsselten USB-Stick übermittelt. Gleichzeitig beantragte die F._____ die Siegelung der Unterlagen. Das am 1. Dezember 2022 gestellte Entsiegelungs- und Durchsuchungsgesuch hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. Februar 2023 gut. Eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2023 gut, es hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung und Herausgabe ab. F.Mit Verfügung vom 20. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug zum Nachteil von G._____ sel. und E.. G.Mit Parteimitteilung vom 22. März 2024 informierte die Staatsanwaltschaft die Rechtsnachfolger des zwischenzeitlich verstorbenen G. sel. sowie E._____ über den Abschluss der Strafuntersuchung und stellte ihnen den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig forderte sie zur Einreichung allfälliger Beweisanträge innert zehn Tagen auf. H.Am 11. Oktober 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung und erkannte was folgt: 1.Das Strafverfahren O.1.: Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug zum Nachteil von +G. und E._____ wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. I.Dagegen liessen die Erben von G._____ sel., B., C. und D._____ (fortan: Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3), und E._____ (fortan: Beschwerdeführer; gemeinsam: die Beschwerdeführer [Plural]), vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1.Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung III vom 11. Oktober 2024, mitgeteilt am 11. Oktober 2024 im Verfahren VV.2021.3443/L.1._____, sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens einschliesslich

5 / 19 Ergänzung der Beweiserhebung und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht wird was folgt beantragt: 1.Edition aus Händen der Staatsanwaltschaft: Sämtliche Akten aus dem Verfahren VV.2021.3443/L.1._____ 2.Edition aus Händen des Regionalgerichts Plessur respektive des Kantonsgerichts Graubünden: Protokoll Hauptverhandlung im Verfahren Proz. Nr. 515-2022-40 einschliesslich Ton-Aufnahme der Hauptverhandlung 3.Staatsanwalt lic. iur. L._____ habe in den Ausstand zu treten. J.Die von den Beschwerdeführern eingeforderte Sicherheit von CHF 4'000.00 wurde fristgerecht geleistet. K.Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 59 wurde fortan vom Obergericht unter der Referenz SR2 24 59 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde. L.Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 3. April 2025 zum Ausstandsgesuch und mit Eingabe vom 9. April 2025 zur Beschwerde vernehmen, deren Abweisung sie beantragt. M.Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 ersuchte die F., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio, um Einsicht in die Beschwerde sowie um Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung. N.Die Akten wurden der F. mit Schreiben vom 20. Juni 2025 übermittelt und es wurde ihr Frist bis zum 3. Juli 2025 zur Einreichung einer Vernehmlassung gewährt. O.Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Vernehmlassung Einwände. Sie forderten die umgehende Rückgabe der Akten und den Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung, bzw. beantragten, eine solche gegebenenfalls aus dem Recht zu weisen. P.Die Vernehmlassung der F._____ datiert vom 29. Juli 2025. Diese sowie die Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. Juli 2025 wurden den Parteien im gegenseitigen Austausch zur Kenntnisnahme übermittelt. Ihnen wurde gleichzeitig

6 / 19 der Verzicht auf einen weiteren Schriftenwechsel bekannt gegeben und der Entscheid über die mögliche Berücksichtigung der Vernehmlassung der F._____ mit dem Beschwerdeentscheid in Aussicht gestellt. Q.Die Verfahrensakten VV.2021.3443 wurden beigezogen. Von einem Beizug bzw. der Edition des Protokolls der Hauptverhandlung im Verfahren Proz. Nr. 515- 2022-40 wurde abgesehen (vgl. E. 6). Die Angelegenheit ist spruchreif. R.Die Verfahrensleitung ging infolge längerer Abwesenheit des kammervorsitzenden Richters Nydegger auf dessen Stellvertreter, Richter Bergamin, über. Erwägungen 1.Beschwerdegegenstand Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Verfahrenseinstellung vom 11. Oktober 2024 und beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Strafuntersuchungsverfahrens einschliesslich Ergänzung der Beweiserhebung und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen (act. A.1, Begehren Ziffer 1). 2.Prozessuales 2.1.Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung konnte gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in seiner zum Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Infolge der im Rahmen der Justizreform 3 per 1. Januar 2025 erfolgten Zusammenführung der beiden oberen kantonalen Gerichte zum Obergericht des Kantons Graubünden ging die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde auf dieses über (Art. 22 EGzStPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Einstellungsverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2024 zu (vgl. act. A.1). Die Beschwerde erfolgte am 24. Oktober 2024 und damit fristgerecht. 2.2.Die Eintretensvoraussetzungen geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). 3.Rechtsstellung der F._____ im Beschwerdeverfahren

7 / 19 3.1.Die F._____ verlangte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Akteneinsicht und eine Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dem Gesuch wurde stattgegeben. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführer dagegen Einwände und forderten die umgehende Rückgabe der Akten und den Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung, bzw. beantragten, eine solche gegebenenfalls aus dem Recht zu weisen und die F._____ aus dem Beschwerdeverfahren auszuschliessen. Sie führten aus, die F._____ sei in der vorliegenden Strafsache (VV.2021.3443) nicht beschuldigte Person und folglich nicht Partei. Das Verfahren sei gegen unbekannt geführt worden. Davon abgesehen wäre eine beschuldigte Person betreffend die Einstellungsfrage nicht beschwert. Eine Stellung als weitere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 StPO komme ihr ebenso nicht zu, fehle es ihr doch an einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit. Die blosse Möglichkeit, im Falle einer Aufhebung der Einstellungsverfügung von weiteren Ermittlungshandlungen betroffen zu sein, sei nicht ausreichend, um ihr Akteneinsicht zu gewähren oder eine Vernehmlassung einreichen zu lassen. Es gehe der F._____ einzig darum, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Einen solchen Anspruch habe die F._____ nicht (act. A.5). Die Vernehmlassung der F._____ vom 29. Juli 2025 wurde vorerst zu den Akten genommen und ein Entscheid über deren Berücksichtigung sowie einen möglichen Ausschluss der F._____ aus dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Beschwerdeentscheids in Aussicht gestellt (act. D.13). 3.2.1. Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu, sofern sie nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die beschuldigte Person ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Art. 111 StPO geht – entgegen dessen klaren Wortlautes – von einem materiellen Beschuldigtenbegriff aus. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Verdachtsgründe, die auf die Begehung (oder Teilnahme an) einer Straftat hindeuten, vorliegen (vgl. ENGLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 112 N. 2a m.w.H.). An den zu verlangenden Verdachtsgrad sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt der für die Eröffnung einer Untersuchung hinreichende Tatverdacht nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. BOLL, "Verteidigung der ersten Stunde" gemäss schweizerischer StPO, ZStV 2020, S. 10 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 IV 97 E. 2.1.1). Eine blosse Verdächtigung oder eine vage Vermutung kann noch nicht genügen, um eine Person in den Status einer

8 / 19 beschuldigten Person zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.3). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Ob ein Verfahren eröffnet wurde, hängt von den materiellen Begebenheiten ab, eine eigentliche Eröffnungsverfügung hat lediglich deklaratorische Wirkung. Bereits die Befassung der Staatsanwaltschaft mit dem Straffall gilt als Eröffnung der Strafuntersuchung. Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft lösen damit ohne Weiteres die Eröffnung des Strafverfahrens aus (BGE 141 IV 20 E 1.1.4). 3.3.Im Recht liegen zwei von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 312 StPO erlassene Ermittlungsaufträge an die Kantonspolizei vom 2. November 2020 sowie vom 15. Juni 2022 (StA-act. 1.2 und 1.3). Die formelle Eröffnungsverfügung datiert jedoch erst vom 20. März 2024 (StA-act. 1.15). Dieses Vorgehen wirft Fragen auf, setzt doch ein Ermittlungsauftrag gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO grundsätzlich die förmliche Eröffnung der Strafuntersuchung voraus – im Gegensatz zu einem solchen nach Art. 309 Abs. 2 StPO. Immerhin lässt sich aus dem polizeilichen Ermittlungsauftrag ableiten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren materiell bereits eröffnet hatte. Dementsprechend führte sie bereits im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 1. Dezember 2022 aus, dass sie eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. zum Nachteil der Beschwerdeführer führe (StA-act. 5.7, E. 2). Auch das Bundesgericht ging in seinem das Entsiegelungsverfahren betreffenden Urteil vom 14. Dezember 2023 ohne nähere Begründung von einer Untersuchungseröffnung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 Sachverhalt A). Eine solche Eröffnung setzt aber in den vorliegend denkbaren Varianten stets einen hinreichenden Tatverdacht voraus – sei es gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (hinreichender Tatverdacht) oder lit. b (Anordnung von Zwangsmassnahmen). Letztere setzen ihrerseits gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Folglich lässt sich zumindest auf einen tatbezogenen Verdacht schliessen, wogegen ein Verdacht gegen eine bestimmte Person (noch) nicht bestand. Folgerichtig ist denn die Untersuchung gegen unbekannt, allenfalls Mitarbeitende der F., geführt worden (u.a. wegen qualifizierter Geldwäscherei). Unklar war indes die Rechtsstellung der F.. Wenn – zumindest noch anfangs – ein Tatverdacht gegen unbekannte

9 / 19 Mitarbeitende der F._____ vorlag (u.a. wegen qualifizierter Geldwäscherei), so liesse sich daraus ableiten, es bestünde auch ein hinreichender Tatverdacht für den aus diesem Deliktsvorwurf abgeleiteten Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB gegenüber der F._____ als Unternehmung. Der anzeigeerstattende Beschwerdeführer hatte diesen Vorwurf denn auch explizit gegenüber der F._____ erhoben. Gerade im Kontext der originären Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 Abs. 2 StGB) ist die Strafuntersuchung gleichzeitig gegen die – hier unbekannten – Individualtäter sowie gegen das Unternehmen selbst zu führen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 309 N. 36; HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 225). 3.4.Bereits im Ermittlungsauftrag vom 15. Juni 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei – vor dem Hintergrund der in der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegenüber der F._____ erhobenen Vorwürfe – damit, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, die verantwortlichen Compliance- Personen bei der F._____ zu eruieren und sachdienlich zu befragen (StA-act. 1.3). In einem Antwortschreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt die Staatsanwaltschaft zudem fest, sie arbeite bezüglich des Geldwäschereivorwurfs mit dem Spezialdienst 3 der Kantonspolizei Graubünden zusammen, "um die MROS-Meldungen und das Verhalten der F._____ unter Bezugnahme der Compliance Richtlinien zu durchleuchten" (StA-act. 4.11). In der Aktennotiz der Kantonspolizei Graubünden zu einer telefonischen Besprechung mit dem fallführenden Staatsanwalt vom 7. Mai 2020 findet sich der Hinweis, wonach "das Verhalten der F., bzw. des Kundeberaters J. und evtl. weiterer F._____ Mitarbeiter nicht unbestritten [recte wohl: unumstritten]" sein dürfte, "aber ob strafrechtlich relevant..." (StA-act. 5.4). Damit im Widerspruch steht wiederum die Aussage der Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren, wonach der F._____ keine Stellung als beschuldigte Person zukomme (vgl. StA-act. 5.7, E. 2). 3.5.Schliesslich wird die F._____ in der Einstellungsverfügung ausdrücklich erwähnt. Darin wird festgehalten, dass die getätigten Ermittlungen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Mitarbeitern der F._____ "oder der F._____ selber" ergeben hätten und nicht rechtsgenüglich erstellt werden könne, dass Mitarbeitende der F._____ "oder die F._____ selber" vorsätzlich zu einem Verbrechen Hilfe geleistet hätten. Deswegen sei das Strafverfahren gegen unbekannt, mutmasslich Mitarbeitende der F._____ "bzw. die F._____", einzustellen (vgl. StA-act. 1.17, E. 9). Abgesehen davon, dass es irritierend ist, ein Verfahren gegen unbekannt mit

10 / 19 Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen einzustellen, ist es nicht nachvollziehbar, die Einstellungsverfügung ausgerechnet diesem Unternehmen zuzustellen. Konsequenterweise hätte die F._____ als beschuldigte Person neben den unbekannten Individualtätern aufgeführt werden müssen. Daran ändern auch die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 zum Entsiegelungsverfahren nichts (vgl. StA-act. 6.30). Im diesem zugrundeliegenden Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft an das kantonale Zwangsmassnahmengericht wurde einerseits ausdrücklich auf die fehlende Parteistellung der F._____ hingewiesen (StA-act. 6.1, S. 3). Andererseits wurde ein Tatverdacht ausschliesslich gegenüber unbekannten Mitarbeitenden der F._____ begründet. Die strafprozessuale Stellung der F._____ war somit auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand. Das Urteil erlaubt folglich keine Rückschlüsse darauf, dass kein Verdacht gegenüber der F._____ als Unternehmen besteht. 3.6.Die F._____ ist somit als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt. Die von ihr eingereichte Stellungnahme ist im Recht zu belassen und zu berücksichtigen. 4.Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft erwog zusammengefasst, sie habe eine Strafuntersuchung am 20. März 2024 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug zum Nachteil von G._____ sel. und den Beschwerdeführer eröffnet (StA-act. 1.17, E. 7). Die in ihrem Auftrag getätigten polizeilichen Ermittlungen hätten keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden der F._____ oder der F._____ selber ergeben. Weder J._____ noch K._____ hätten sachdienliche Aussagen machen können. Aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass Mitarbeitende der F._____ oder die F._____ selber vorsätzlich zu einem Verbrechen Hilfe geleistet hätten. Weitere Ermittlungshandlungen, die an diesem Beweisergebnis etwas ändern und einen Tatverdacht begründen, seien nicht ersichtlich, nachdem das Bundesgericht den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2023 aufgehoben und sogar selber erwogen hatte, dass die blosse Möglichkeit, dass Mitarbeitende der F._____ das allenfalls strafbare Verhalten von H._____ in irgendeiner Form begünstigt hätten, für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf eine allfällige Förderung der Haupttat nicht genügen würde. Somit sei das vorliegende Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. gegen unbekannt, mutmasslich Mitarbeitende der F._____ bzw. die F._____, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (StA-act. 1.17, E. 9).

11 / 19 5.Rechtliches zum Untersuchungsabschluss und zur Verfahrenseinstellung 5.1.Nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens klärt die Staatsanwaltschaft durch entsprechende Prozesshandlungen, insbesondere durch die Erhebung von Beweisen, einen Deliktsvorwurf in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht ab, sodass danach das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 308 N. 1). Ziel des Untersuchungsverfahrens ist es, die Entscheidungsgrundlage dafür zu liefern, ob Anklage (Art. 324 ff. StPO) erhoben, ein Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) ergehen oder aber der Fall eingestellt (Art. 319 ff. StPO) werden soll. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Mithin setzt die Erledigung des Verfahrens voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren überhaupt abgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3.3). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist beispielsweise eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N. 2 m.w.H.). 5.2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 6.Konkrete Einordnung 6.1.Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Einstellungsverfügung nur schwer ersichtlich ist, in Bezug auf welchen konkreten Lebenssachverhalt das Verfahren eingestellt wurde. Die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen zu aArt. 146 Abs. 2 StGB sowie der Hinweis auf die (formelle) Verfahrenseröffnung vom 20. März 2024 wegen "Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug" (StA-act. 1.15) lassen

12 / 19 zwar auf eine tatbestandsmässige Eingrenzung des untersuchten Sachverhalts schliessen – eine solche Verengung kann jedoch nicht zutreffen. Denn bereits die Verfügung selbst widerspricht dieser Annahme, indem sie festhält, dass das Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug "etc." einzustellen sei (StA-act. 1.17, E. 9). Dies legt nahe, dass auch andere strafrechtlich relevante Aspekte geprüft wurden. Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gestützt auf Art. 312 StPO erteilten Ermittlungsaufträge weitere mögliche Deliktsvorwürfe aufgeführt – zunächst etwa den Vorwurf der "Teilnahme an einer Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB" (StA-act. 1.2) und später der "Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. zulasten von [...]" (StA-act. 1.3). Auch die Editionsverfügung vom 6. Oktober 2022 weist "Betrug und Geldwäscherei" als mögliche Straftatbestände aus (StA-act. 1.8). Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens – nachdem sie in der Verfügung ausdrücklich auf die in den Strafanzeigen geschilderten Lebenssachverhalte Bezug genommen hatte (StA-act. 1.17, E. 1) – als umfassend gemeint verstanden wissen wollte. Eine andere Interpretation ist nicht ersichtlich. Massgeblich für den Gegenstand des eingestellten Verfahrens ist ohnehin ausschliesslich der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, nicht hingegen dessen rechtliche Qualifikation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2018 vom 19. September 2019 E. 3.1). 6.2.Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht von einem entscheidungs- bzw. spruchreifen Beweisergebnis ausgegangen werden, das den Abschluss des Vorverfahrens überhaupt gerechtfertigt hätte (vgl. dazu E. 6). Im gegen H._____ geführten Strafverfahren (Strafuntersuchung Proz. Nr. VV.215.373; Gerichtsverfahren Proz. Nr. 515-2022-40), aus welchem das vorliegende Untersuchungsverfahren entsprang (vgl. Sachverhalt A.), fand am 16. September 2024 die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur statt (Proz. Nr. 515- 2022-40). Da das entsprechende Protokoll nach Auffassung der Beschwerdeführer unvollständig ist, nahmen sie in der Beschwerdeschrift selbst eine Transkription der Audioaufnahme vor. Deren Aussagekraft blieb unbestritten, sodass auf eine Edition der Audioaufnahme verzichtet werden kann (vgl. act. A.1, Verfahrensantrag 1). Der Strafverteidiger von H._____ beantragte, verschiedene Unterlagen einreichen zu dürfen, ohne diese den übrigen Parteien zugänglich zu machen. Dabei handelte es sich offenbar um diverse Korrespondenzen zwischen H._____ und der F._____ selbst. Zur Begründung führte der Verteidiger aus, es bestehe eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen H._____ und der F., und H. würde seine vertraglichen Pflichten verletzen, wenn er diese Unterlagen offenlegen würde. Letztlich erfolgte keine Einreichung der Unterlagen, da das Gericht keine

13 / 19 Vertraulichkeitserklärung abgab (vgl. act. A.1, S. 14 f.). Ferner verwies der Beschuldigte, H., auf Sachverhalte aus dem Jahre 2013. Gemäss der Transkription führte er Folgendes aus: "Im Jahre 2013 befanden sich diese ganzen Gelder auf den Konten, wo diese Leute wirtschaftlich Berechtigte waren. Weil das aber im Zusammenhang mit der F. und gewissen Verwaltungsratsmandaten war, die ich hatte, hat die F._____ für gewisse Firmen schon vor meiner Zeit, als ich tätig war, Darlehen ausgelegt und Wirtschaftsförderung vom M._____ bekommen. In der Grössenordnung von EUR 600'000, ich korrigiere mich, CHF 600'000. Als die Gelder dann 2013 auf diesen Konten waren, wurde durch einen Mitarbeiter der F., den wir auch genannt hatten, klar gesagt, er hat mir dann das Du angeboten, 'Du musst mir einfach helfen, wir müssen diese Kredite zurückführen für die N. AG und die O._____ und auch für die Wirtschaftsförderung'. Insgesamt waren das 573'000 und dann hat er gesagt, 'Du brauchst Dir keine Gedanken machen. Wir nehmen jetzt einfach dieses Geld und zahlen diese Alt-Darlehen zurück, damit ich bei der Bank keine Probleme kriege. Ich versichere Dir, dass Du diese Gelder über eine andere Firma wieder als Kredit erhalten bekommst.' Darum geht es letztlich bei der F.. [...]. Das ist teilweise mündlich gewesen. Aber hier deswegen auch der Herr J.. Er hat mich betreut von 2008 bis 2013, bis es zur Saldierung der Konten gekommen ist. Das sind über 5 Jahre. Ich hatte ein enges Verhältnis, praktisch täglich muss man dazu sagen. Darum geht es jetzt auch im Wesentlichen bei der Befragung der Zeugen. Das ist eine wesentliche Schlüsselposition was die Gelwäsche betrifft. [...]" (act. A.1, S. 16). Die Ausführungen beziehen sich insbesondere auf die Abdisposition von Bankguthaben zugunsten der F._____ zur Tilgung von Darlehensforderungen der I._____ und betreffen damit zentrale Aspekte des untersuchten Lebenssachverhalts. Sowohl aus der Geheimhaltungsvereinbarung selbst als auch aus weiteren potenziellen Unterlagen könnten wesentliche Erkenntnisse zu den Hintergründen, dem Ablauf sowie zum Wissen involvierter Personen hinsichtlich der Herkunft und der wirtschaftlichen Berechtigung an den betreffenden Konten bzw. Vermögenswerten gewonnen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass H._____ bis zur Hauptverhandlung vom 16. September 2024 in staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen jegliche Aussage verweigert hatte (vgl. StA-act. 6.8, Register Nr. 9 ff.) und nun von sich aus ausführliche Angaben zum Sachverhalt machte. Von den übrigen einvernommenen Mitarbeitenden der F._____ selbst konnten keine relevanten sachdienlichen Erkenntnisse gewonnen werden, konnten sie sich grösstenteils an die relevanten Umstände nicht mehr erinnern. Dies allein hätte Anlass zu weiteren Einvernahmen geboten. Gleichwohl unterliess es der fallführende Staatsanwalt – der die Anklage gegen H._____ vor dem Regionalgericht Plessur persönlich vertreten und somit Kenntnis von dessen

14 / 19 Aussagen erlangt hatte –, die dargelegten Anhaltspunkte im vorliegenden Verfahren weiterzuverfolgen. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, mittels Editionsverfügung die Geheimhaltungsvereinbarung sowie die weiteren erwähnten Unterlagen von H._____ beizuziehen und ihn hierzu eingehend zu befragen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Behörden haben demnach eigenständig, d. h. unabhängig von Parteianträgen oder -verhalten, alle sachdienlichen Beweise zu erheben (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Dies gilt umso mehr, als die Aussagen sowie die fraglichen Unterlagen potenziell beweiserheblich sein könnten, um einen Tatverdacht zu begründen, der – wie das Bundesgericht festhielt – bislang nicht in hinreichender Weise vorlag und der eine Zwangsmassnahme gegenüber der F._____ (Edition von Bankunterlagen) rechtfertigen könnte, aus welchen gegebenenfalls weitere Erkenntnisse gewonnen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich seien, die den Tatverdacht beeinflussen könnten, nicht haltbar. Das Vorverfahren kann mithin nicht als abgeschlossen gelten. Die Einstellungsverfügung ist aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. 6.3.An dieser Beurteilung ändert sich durch das Vorbringen der F._____ nichts. Der Umstand, dass über Jahre hinweg ein Verfahren ausschliesslich gegen H._____ geführt wurde und lediglich gegen ihn Anklage erhoben worden sei (act. A.6, Ziff. 9 ff.), ist unbeachtlich. Die fehlende Spruchreife beruht gerade auf den neuen Aussagen von H._____ und den sich daraus mutmasslich ergebenden neuen Ermittlungsansätzen bzw. Erkenntnisgewinnen. Die F._____ zieht sodann die Aussagekraft der Angaben von H._____ grundsätzlich in Zweifel, insbesondere im Hinblick auf mutmassliche Abreden mit Mitarbeitenden der F._____ sowie in Bezug auf weitere relevante Aspekte. Ebenso bestreitet sie die Existenz einer Geheimhaltungsvereinbarung (vgl. act. A.6, Ziff. 17 ff.). Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbehelflich. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, insbesondere den zentralen Aspekt – das mögliche Vorliegen einer Geheimhaltungsvereinbarung – weiter abzuklären, ebenso wie die neuen Aussagen von H._____. Entscheidend ist allein, dass aus diesen Umständen potenziell neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Ob und in welchem Umfang sich solche Erkenntnisse letztlich tatsächlich ergeben, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschlaggebend.

15 / 19 7.Ausstandsgesuch 7.1.Die Beschwerdeführer beantragen, Staatsanwalt lic. iur. L._____ habe in den Ausstand zu treten (act. A.1, Verfahrensantrag 3). Sie berufen sich hierfür auf Art. 56 lit. f StPO. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts ist für dessen Beurteilung zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 7.2.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Gerichts begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1). Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art. 29 Abs. 1 BV ein mit

16 / 19 Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b). 7.3.Die Beschwerdeführer werfen dem fallführenden Staatsanwalt L._____ im Wesentlichen vor, er sei gegenüber der F._____ befangen und nicht in der Lage, das Verfahren mit der gebotenen Unabhängigkeit zu führen. So habe er das Verfahren voreilig eingestellt, ohne abzuwarten, dass die Beschwerdeführer ihre Beweisanträge einreichen konnten. Die Einstellungsverfügung sei übereilt erfolgt. Zudem habe er es unterlassen, von sich aus bei H._____ die Herausgabe relevanter Aktenstücke zu veranlassen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Insgesamt habe er das Verfahren nur zögerlich betrieben und sei über längere Zeit untätig geblieben. Verschärfend komme hinzu, dass der Staatsanwalt früher im Rechtsdienst der F._____ tätig gewesen sei (act. A.1, S. 6 f.). 7.4.Die Beschwerdeführer machen mit ihrem Vorbringen keine Befangenheit von Staatsanwalt L._____ glaubhaft. Der Vorwurf der übereiligen Verfahrenseinstellung zielt ins Leere. Mit Parteimitteilung vom 22. März 2024 wurde den Parteien die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt und sie wurden zur Einreichung von Beweisanträgen aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 6. Mai 2024 nahm Staatsanwalt L._____ Bezug auf die daraufhin erfolgten Eingaben der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2024, in welchen diese Beweisergänzungsanträge gestellt hatten (vgl. StA-act. 4.23-4.24). Er führte aus, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass einer allfälligen Einstellungsverfügung die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen H._____ (Proz. Nr. 515-2022-40) von Ende Juni 2024 und die Urteilseröffnung abwarten werde. Über die Abnahme weiterer Beweise im vorliegenden Strafverfahren werde, Änderungen vorbehalten, ebenfalls nach der Hauptverhandlung Ende Juni 2024 entschieden. Sodann teilte Staatsanwalt L._____ mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 den Beschwerdeführern mit, dass, nachdem die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur im Strafverfahren VV.2015.373 am 16. September 2024 bereits zum zweiten Mal sistiert worden und ein neuer Termin nicht ersichtlich sei, das vorliegende Verfahren fortgesetzt werde. Gleichzeitig lehnte er die Beweisanträge vom 2. Mai 2024 ab (StA-act. 4.26). Infolgedessen hätten die Beschwerdeführer mit einer bevorstehenden Einstellung zumindest rechnen können (zumal die Parteimitteilung vom 22. März 2024 nach wie vor Gültigkeit besass [vgl. StA-act. 1.16]) und um Abnahme weiterer Beweise mit Hinweis auf die Erkenntnisse aus der über einen Monat zurückliegenden Hauptverhandlung ersuchen können. Jedenfalls ist im erwähnten Vorgehen kein qualifizierter Verfahrensfehler erkennbar. Gleiches ist hinsichtlich der

17 / 19 unterbliebenen Beweiserhebung von Amtes wegen im Nachgang der Hauptverhandlung vom 16. September 2024 (vgl. dazu E. 6) festzustellen. Soweit die Beschwerdeführer sodann eine Verfahrensverzögerung geltend machen, welche die Unbefangenheit von Staatsanwalt L._____ begründen soll, ist eine solche – jedenfalls bewusste Verzögerung – nicht ersichtlich. Zudem stünde den Beschwerdeführern diesfalls die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde frei, was bis dato unterblieben ist. Eine qualifizierte Nachlässigkeit von Staatsanwalt L._____ im Entsiegelungsverfahren ist nicht auszumachen, zumal erst das Bundesgericht das Gesuch, nachdem es vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen worden war, abwies (vgl. dazu StA-act. 6). Insgesamt liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Unbefangenheit von Staatsanwalt L._____ begründen würden. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.Kosten Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren 8.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 8.2.Die obsiegenden Beschwerdeführer (Privatkläger) wären aufgrund des Verfahrensausganges vom Kanton Graubünden grundsätzlich für die Aufwendungen ihrer Vertretung zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. zum Ganzen: WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N. 14 ff. m.w.H.). Sie machen zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1, Antrag Ziff. 2), unterliessen es aber, diese zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 22 13 vom 7. Dezember 2022 E. 8.2 m.w.H.). 8.3.Die F._____ hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (vgl. act. A.4, Antrag Ziff. 1) und sich daher mit der angefochtenen Einstellungsverfügung identifiziert. Sie gilt somit als unterliegend, sodass sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (PKG 2021 Nr. 1 E. 4). 8.4.Demgegenüber sind die Gesuchskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die F._____ liess sich zum

18 / 19 Ausstandsgesuch nicht vernehmen, sodass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

19 / 19 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5.Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von B., C., D._____ sowie E._____ und werden mit der von diesen geleisteten Sicherheit von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird B., C., D._____ sowie E._____ vom Obergericht erstattet. 6.Für das Ausstandsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung an:]

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