Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 4. April 2025 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_404/2025). ReferenzSR2 24 51 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Postfach 232, Schulstrasse 1, 7302 Landquart gegen B._____ Gesuchsgegner 1 C._____ Gesuchsgegner 2 D._____ Gesuchsgegner 3 E._____ Gesuchsgegner 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur
2 / 18 F._____ Gesuchsgegner 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Buchli Just Advokatur und Notariat, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur G._____ c/o H., I. und J._____ Gesuchsgegner 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur K._____ Gesuchsgegnerin 7 vertreten durch MLaw Sophie Matjaz, Hombuger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich L._____ AG Gesuchsgegnerin 8 Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin 9 GegenstandAusstand
3 / 18 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob im gegen A._____ seit dem Jahr 2015 geführten Untersuchungsverfahren am 13. September 2022 Anklage beim Regionalgericht M._____ (Anklageziffer 1.1 Hauptanklagesachverhalt: gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; Eventualanklagesachverhalt: Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB; Subeventualanklagesachverhalt: Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Anklageziffer 1.2: Schwere Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB; Anklageziffer 1.3: Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklageziffer 1.4: Mehrfache Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB; Anklageziffer 1.5: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug; Anklageziffer 1.6: Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG). Das Gerichtsverfahren wird unter der Prozessnummer 515-2022-40 geführt. B.Gemäss Anklageschrift treten im Verfahren F., E., G._____ bzw. dessen Erbinnen (H., I. und J.), die L. AG sowie die K._____ als Privatkläger gemäss Art. 118 ff. StPO auf. C.Der Sachverhalt sowie die sich stellenden Rechtsfragen erweisen sich als komplex und umfangreich, die Akten belaufen sich auf rund 34 Bundesordner. D.Nach dreimaligem Wechsel des verfahrensleitenden Richters obliegt die Verfahrensleitung nunmehr Richter B., was den Parteien mit Schreiben vom 22. November 2023 angezeigt worden war. E.Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 24.-26. Juni 2024 vorgeladen. Den Privatklägern wurde Frist bis zum 10. Juni 2024 zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklagen gesetzt. Zugleich wurde den Parteien Frist bis zum 4. März 2024 angesetzt, begründete Beweisanträge zu stellen. F.Die in der Folge von E. sowie den Erben von G._____ sowie auch von A._____ beantragten Fristerstreckungsgesuche wurden bewilligt und die Frist bis zum 4. April 2024 erstreckt. Die Fristen zur Einreichung von Beweisanträgen wurden auf erneutes Ersuchen hin allen Parteien bis zum 29. April 2024 letztmalig erstreckt.
4 / 18 G.Die persönliche Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung an den nunmehr in Deutschland unter unbekannter Adresse wohnhaften A._____ erwies sich als schwierig, weswegen dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marco Bundi, ersucht wurde, bis spätestens 4. April 2024 ein persönliches Zustelldomizil seines Klienten bekanntzugeben, andernfalls die Vorladung per öffentlicher Bekanntmachung erfolgen werde. Die Vorladung wurde letztlich von A._____ am 23. April 2024 persönlich am Schalter des Regionalgerichts M._____ abgeholt. H.Mit Eingaben vom 29. April 2024 reichten A., E. sowie die Erben von G._____ diverse Beweisanträge ein, welche den übrigen Parteien übermittelt wurden, mit freigestellter Stellungnahme bis zum 10. Mai 2024. I.Innert (teilweise erstreckter) Frist nahmen die Staatsanwaltschaft Graubünden, A., E., die Erben von G._____ sowie die K._____ zu den jeweiligen Beweisanträgen Stellung. J.Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wies der vorsitzende Richter, B., sämtliche Beweisanträge von A. sowie dessen Sistierungsgesuch ab. K.Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reichten E._____ sowie die Erben von G._____ ihre begründeten und bezifferten Zivilklagen ein. Die ursprünglich auf den 10. Juni 2024 angesetzte Frist war ihnen mit Stempelverfügung vom 11. Juni 2024 auf den 17. Juni 2024 erstreckt worden. L.Die Zivilklagen wurden A._____ sowie der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2024 per Post zugesandt. M.Mit Schreiben vom 20. Juni 2024, vorab per E-Mail übermittelt, ersuchte der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Marco Bundi, den Gerichtsvorsitzenden um Verschiebung der Hauptverhandlung um mindestens 20 Tage. Begründend führte er aus, aufgrund der Abweisung sämtlicher Beweisanträge sowie der kurzfristigen Übermittlung der Zivilklagen müsse er sich, gemeinsam mit seinem Mandanten, auf die neue Situation – auch strategisch – vorbereiten. N.Der Vorsitzende wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2024 ab. Mit separater Verfügung wies er zudem ein am 21. Juni 2024 telefonisch gestelltes Gesuch von Rechtsanwalt Marco Bundi, seinem Mandanten freies Geleit für die Hauptverhandlung zu gewähren, ab. O.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2024 wurde die Abwesenheit von A. festgestellt. Dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, erneuerte
5 / 18 eingangs den Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung. Nachdem den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör zum Antrag gewährt worden war, wies das Gericht den Antrag von Rechtsanwalt Marco Bundi ab und es stellte fest, dass A._____ als beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb im Folgenden nach Art. 366 StPO vorgegangen werde. P.Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 lud der Gerichtsvorsitzende die Parteien zur 2. Hauptverhandlung vom 16. bis 18. September 2024 vor. Den Parteien wurde Frist zur Einreichung neuer Beweisanträge bis zum 5. August 2024 gesetzt. Q.Rechtsanwalt Marco Bundi übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom 16. Juli 2024 diverse Bemerkungen und Anträge (Antrag auf Korrektur des Protokolls, Anfragen zur fehlenden Information über die gewährte Fristverlängerung der Privatkläger sowie zur Rechnung vom 12. Juli 2024, Antrag auf freies Geleit für A._____ für die Hauptverhandlung vom 16.-18. September 2024 sowie neue Beweisanträge bzw. Erneuerung von bereits gestellten Beweisanträgen und Hinweis auf deren Erneuerung vor dem Gericht). R.Der Vorsitzende wies mit Verfügung vom 18. Juli 2024 den Antrag von A._____ auf Protokollberichtigung ab, beantwortete die Anfragen und übermittelte den übrigen Parteien den Antrag auf freies Geleit, um allfällige Stellungnahmen einzureichen. S.Mit Verfügung vom 16. August 2024 hiess der Vorsitzende das Gesuch um freies Geleit gut und wies die Beweisanträge von E._____ bzw. der Erben von G._____ ab. Sodann hielt er fest, dass A._____ keine neuen Beweisanträge gestellt habe und lediglich an seinen bisherigen und bereits beurteilten Beweisanträgen festhalte und sich vorbehalte, diese an der 2. Hauptverhandlung erneut zu stellen. T.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2024 stellte A._____ im Rahmen der Klärung der Vorfragen diverse Verfahrensanträge (1. Verfahrenssistierung, 2. Rückweisung der Anklageschrift, 3. Einstellung von Ziff. 1.6 der Anklageschrift infolge Verjährung, 4. Teilweise Einstellung von Ziff. 1.4 infolge Verjährung, 5. Einstellung der gesamten Strafsache aufgrund besonders krasser Verletzung des Beschleunigungsgebotes). Mit Ausnahme von Antrag 1.3 (Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Anklagesachverhaltes Ziffer 1.6) wurden sämtliche Anträge abgewiesen. U.Ferner stellte A._____ diverse neue Beweisanträge bzw. erneuerte seine – teilweise bereits vom Vorsitzenden abgewiesenen – Beweisanträge. Unter anderem
6 / 18 beantragte er, einen vom Vorsitzenden eingeholten und anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigten Kontoauszug aus dem Recht zu weisen. Sodann beantragte er den Beizug von Verfahrensakten der Strafverfahren VV.2022.1061 gegen N._____ sowie VV.2019.2584 gegen O., die Edition diverser Kontodaten und Bankkorrespondenzen sowie die Einvernahme diverser Zeugen. Der Antrag auf Beizug der Verfahrensakten sowie die Editionsanträge wurden seitens des Gerichts abgewiesen. Ebenfalls wurden die beantragten Zeugeneinvernahmen abgewiesen, einzig der Antrag auf Befragung der beschuldigten Person, A., wurde gutgeheissen. V.Auch die von der Privatklägerschaft gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen. W.Vor Verlesen der Plädoyers reichte der Rechtsvertreter von A._____ (fortan: Gesuchsteller), Rechtsanwalt Marco Bundi, ein schriftliches Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Richter sowie die beisitzenden Richter ein. Darin werden diverse Sachverhalte aufgeführt, welche nach seinem Dafürhalten deren Befangenheit begründen. X.Der vorsitzende Richter (fortan: Gesuchsgegner 1), B., überbrachte dem damaligen Kantonsgericht von Graubünden das Ausstandsgesuch am 19. September 2024 samt eigener Stellungnahme. In der Stellungnahme beantragt er die vollumfängliche Abweisung des Ausstandsgesuches. Die vom Ausstandsgesuch betroffenen beisitzenden Richter, C. (fortan: Gesuchsgegner 2) sowie D._____ (fortan: Gesuchsgegner 3) liessen sich nicht vernehmen. Y.Der Gesuchsteller replizierte innert erstreckter Frist mit umfangreicher Eingabe vom 10. Oktober 2024. Z.Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 ersuchte Rechtsanwalt Mauro Lardi namens der Privatkläger E._____ sowie der Erben von G._____ den Vorsitzenden der II. Strafkammer um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Von den übrigen Privatklägern gingen keine Schreiben ein. A.1.Es wurden lediglich die Verfahrensakten des Verfahrens Nr. 515-2022-40 beigezogen, auf die Übermittlung der weiteren umfangreichen Akten wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen
7 / 18 1.Das Ausstandsgesuch vom 16. September 2024 ging am 19. September 2024 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden ein, welches daraufhin das Verfahren SK2 24 51 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 24 51 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 24 51 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde. 2.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird – wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu E. 4.1) – ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, entscheidet die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 3.Der Gesuchsgegner 1 weist in seiner Stellungnahme (act. A.2) zutreffend darauf hin, der Ausstand müsse in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangt werden, andernfalls der Anspruch verwirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 m.w.H.). Auch der Hinweis, der Gesuchsteller habe die Sachverhalte in der Mehrheit verspätet geltend gemacht, trifft – jedenfalls im Rahmen einer isolierten Betrachtung der einzelnen Gründe – grundsätzlich zu. Der Gesuchsteller erkennt jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der erwähnten Vorkommnisse die Befangenheit der Gesuchsgegner (so explizit in act. A.3, Ziffer 34 ff.). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
8 / 18 10. August 2021 E. 5.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf das Gesuch grundsätzlich einzutreten und die einzelnen Vorkommnisse sind gesamthaft zu würdigen. 4.1.Wie bereits erwähnt, stützt sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsgesuches im Wesentlichen auf diverse mutmasslich fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Gesuchsgegner 1 bis 3. Die einzelnen Beispiele finden sich dabei verteilt in den anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 16. September 2024 eingereichten Plädoyernotizen zum Ausstandsbegehren (act. A.1) sowie den diesbezüglichen, anlässlich der Verhandlung protokollierten Einschüben (RG-act. 117, S. 19). Sie werden indessen lediglich aufzählungsweise und mehrheitlich stichwortartig (ohne eine Kontextualisierung) aufgezählt. Immerhin trägt die Replik des Gesuchstellers zur Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu einer teilweisen Konkretisierung der Umstände bei. Die Begründung des Ausstandsgesuches bleibt indessen nach wie vor eher schwer verständlich. Der Gesuchsteller scheint sich zur Begründung seines Ausstandsgesuches auf die in Art. 56 lit. f StPO enthaltene Generalklausel zu stützen. So wirft er dem Gesuchsgegner 1 etwa das Folgende vor: -Nichtmitteilung des Fristerstreckungsgesuches der Privatkläger und überraschende Zustellung der begründeten Zivilklagen sehr kurz vor der Hauptverhandlung; -Verweigern einer Antwort der Verteidigung, warum dieses Fristerstreckungsgesuch nicht mitgeteilt wurde, bis heute gab es keine Begründung; -Ablehnen des anschliessenden Verschiebungsgesuchs, obwohl sich niemand dagegen gestellt hatte; -Der Vorsitzende hatte es der Verteidigung faktisch verunmöglicht, sich auf die Klagen vorzubereiten; -Es gab eine konstante Ablehnung aller Anträge der Verteidigung; -Ablehnung der Einvernahme [der] Anzeigeerstattern [sic!] als Zeuge/Auskunftsperson, obwohl der Vorsitzende genau wissen muss, dass es ein unabdingbares Recht des Beschuldigten gibt, seine Äusserungen in Zweifel zu ziehen, für uns nicht nachvollziehbar; -Ablehnung des beantragten Zeugen und Parteikollegen U._____ -Ablehnung des beantragten Zeugen und Präsidenten V._____ am hiesigen Gericht -Es gab nach unserem Dafürhalten eine mangelhafte Prüfung der Verfahrensleitung der Anklage auf Verfahrenshindernisse und das zeigt uns, dass der Vorsitzende nach zwei Jahren nun das Verfahren mit aller Gewalt durchboxen möchte, ohne die Rechte des Beschuldigten zu wahren.
9 / 18 Die Befangenheit der Gesuchsgegner 2 und 3 wird, soweit ersichtlich, einzig damit begründet, der Vorsitzende habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2024 im Namen des Gerichts darauf hingewiesen, die Verhandlung würde lediglich drei Tage dauern. Dadurch habe das Gericht, so der Gesuchsteller, bereits zu Beginn zum Ausdruck gebracht, sämtliche Beweisanträge ablehnen zu wollen. Dies sei letztlich auch so geschehen (vgl. etwa RG-act. 117, S. 19). 4.2.Der Gesuchsgegner 1 hält dem Gesuchsteller entgegen, das Gesuch sei in weiten Teilen verspätet erfolgt. Betreffend das Gesamtgericht beschränke sich der Verteidiger darauf, den Antrag dahingehend zu begründen, dass das Gesamtgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2024 seine Anträge zu den Vorfragen bzw. seine Beweisanträge grösstenteils abgewiesen habe. Daraus ergebe sich von Vornherein kein Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 2 und 3. Im Hinblick auf sich selbst weist der Gesuchsgegner 1 darauf hin, der Verteidiger habe einige Beispiele eingebracht, welche seiner Meinung nach den Anschein der Voreingenommenheit aufzeigen sollen. Die beanstandeten Verfahrenshandlungen seien grösstenteils verspätet erfolgt. Es verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben, dass der Verteidiger mit seinem Ausstandsbegehren zugewartet habe. Auch den Vorwurf der Nichtmitteilung des Fristerstreckungsgesuches der Privatkläger und die monierte überraschende Zustellung der begründeten Zivilklagen sehr kurz vor der Hauptverhandlung, das gerügte Verweigern einer Antwort, warum dieses Fristerstreckungsgesuch nicht mitgeteilt wurde, und den Vorwurf, der Vorsitzende habe es der Verteidigung faktisch verunmöglicht, sich auf die Klagen vorzubereiten, lässt der Gesuchsgegner 1 nicht gelten. Die Privatkläger hätten mit separaten Gesuchen vom 10. Juni 2024 eine Fristverlängerung der mit Vorladung vom 9. Februar 2024 gesetzten Frist zur Einreichung der Zivilklagen beantragt. Diese seien mit Stempelverfügungen gleichentags gewährt worden. Dem Verteidiger sei bekannt, dass solche Fristverlängerungen nicht sämtlichen Parteien mitgeteilt würden. Ihm sei ebenfalls eine beantragte Fristverlängerung in gleicher Weise bewilligt worden. Die Zivilklagen seien dem Verteidiger unverzüglich nach deren Eingang am 18. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Er habe sie zwei Werktage vor der Hauptverhandlung erhalten. Eine längere Zeit für die Bearbeitung der je zehnseitigen (exkl. Beilagen) Zivilklagen sei nicht notwendig. Das monierte Abweisen des Verschiebungsgesuches vor erster Hauptverhandlung sei nicht zu beanstanden. Das Gesuch sei am 20. Juni 2024 mündlich und am 21. Juni 2024 schriftlich eingegangen und am 21. Juni 2021 abgewiesen worden. Darin sei kein Ausstandsgrund ersichtlich.
10 / 18 Weiter führt der Gesuchsgegner 1 zum Vorwurf des systematischen Ablehnens aller Anträge der Verteidigung, der Ablehnung der Einvernahme der Anzeigeerstatter als Zeuge/Auskunftsperson, die Ablehnung des Zeugen und Präsidenten P._____ bzw. Zeugen und Richterkollegen Q._____ aus, die Anträge seien sowohl vorgängig zur Hauptverhandlung als auch anlässlich der zweiten Hauptverhandlung ausführlich beraten und der Entscheid darüber mündlich begründet worden. Zudem seien einzelne Anträge auch gutgeheissen worden. Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung habe der Verteidiger diverse neue Beweisanträge gestellt, obwohl ihm sowohl betreffend die erste als auch die zweite Hauptverhandlung in der Vorladung ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass Beweisanträge innert gesetzter Frist einzugehen hätten, unter Hinweis auf die Kostenfolgen verspäteter Anträge. Der Hinweis auf diese gesetzliche Folge könne keine Voreingenommenheit belegen. Ebenso wenig begründe der Hinweis auf den Verfahrensablauf anlässlich der zweiten Hauptverhandlung eine Befangenheit der Gesuchsgegner. Schliesslich sei auch der Vorwurf unbegründet, die Verfahrensleitung habe trotz Verjährung einzelner Taten diese nicht vorgängig angesprochen. Anlässlich der Hauptverhandlung sei das Verfahren im Hinblick auf einen Anklagepunkt antragsgemäss eingestellt worden, auf einen anderen Anklagepunkt sei auf die mögliche Verjährung hingewiesen worden. Da die Parteien diesbezüglich jedoch divergierende rechtliche Einschätzungen gehabt hätten, habe ihnen das Gericht die Möglichkeit gegeben, dazu zu plädieren. 4.3.In seiner Replik gibt der Gesuchsteller einleitend die Prozessgeschichte wieder. Sodann nimmt er zu den Ausführungen des Gesuchsgegners 1 Stellung und führt aus, jener übersehe, dass Befangenheit nicht nur durch eine einzelne Aussage, sondern durch das Zusammenspiel aller Umstände offensichtlich werde. Aus diesem Grund sei es für den Beschuldigten entscheidend, aufzuzeigen, dass der Prozess von Beginn an von einem ausgesprochen einseitigen und voreingenommenen Gericht geprägt gewesen sei. Höhepunkt der Befangenheit habe sich bei der zweiten Hauptverhandlung offenbart. Das Gericht habe erneut höchst fragwürdig beschaffte Beweise präsentiert. Trotz der Kenntnis, dass umfassende Beweisanträge der Verteidigung vorgelegen hätten, habe der Vorsitzende den Ablauf der Verhandlung bereits mit seinen Richterkollegen festgelegt. Hinzu gekommen seien unnötige Hinweise hinsichtlich verspäteter Anträge und drohender Kostenfolgen. Das Gericht habe willkürlich und einseitig Informationen weitergegeben. So sei die Korrespondenz im Zusammenhang mit der neuen Strafanzeige und den Anträgen auf Inhaftierung nicht an den Gesuchsteller
11 / 18 weitergleitet worden. Weil der Gesuchsgegner 1 bis dato nicht begründet habe, weshalb er den Gesuchsteller wiederholt durch enge Fristen benachteiligt habe, liege der Verdacht nahe, dass er befangen sei. Das Gericht habe mehrfach Bankbelege kurzfristig vor der Verhandlung eingeholt und diese den Parteien ohne ordnungsgemässe Editionsverfügung oder Erklärung präsentiert. Die Parteien würden ungleich behandelt, indem den Privatklägern wiederholt Raum für Beweisführung und Argumentation gegeben werde (lange Fristen würden erstreckt und ihm nicht). Der vorsitzende Richter habe bereits zu Beginn der Verhandlung geplant, das Verfahren zügig durchzuführen, womit er signalisiert habe, die Anträge nicht ernsthaft zu prüfen. Ferner bestünden besondere Beziehungen des Vorsitzenden zu den Zeugen am selben Gericht. So seien zwei Richterkollegen des Vorsitzenden, die als Zeugen geladen werden sollten, vom Gesamtgericht als solche abgelehnt worden. Das Gericht könne nicht neutral sein, wenn es um die Einvernahmen des Präsidenten und des Vizepräsidenten gehe. 5.1.Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Person führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere, wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Umständen funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.w.H.).
12 / 18 5.2.Kein Ausstandsgrund liegt vor, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.20216.395 vom 17. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Verfahrens- und Einschätzungsfehler der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich noch keine Befangenheit. Solche können nur ausnahmenweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig die Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.w.H.). Die richterliche Funktion zwingt zu einer raschen Entscheidung über oft umstrittene und heikle Elemente. Darüber hinaus ist es Aufgabe der normalerweise zuständigen Rechtsmittelgerichte, etwaige Fehler, die in diesem Rahmen begangen werden, festzustellen und zu korrigieren. Das Ablehnungsverfahren soll es den Parteien also nicht ermöglichen, die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung zu beanstanden und die verschiedenen Zwischenentscheide, die insbesondere von der Verfahrensleitung getroffen wurden, in Frage zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2 und 1B_46/2016 vom 29. April 2016 E. 3.1). 6.1.Die vom Gesuchsteller monierten Verfahrenshandlungen bzw. Vorkommnisse vermögen auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine mangelnde Neutralität und schon gar keine wiederholten, krassen Amtspflichtverletzungen darzutun, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 6.1.1. Weder das Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt Mauro Lardi zur Einreichung der begründeten und bezifferten Zivilklagen der Privatkläger E._____ und der Erben G._____ noch die diese gutheissenden Stempelverfügungen wurden dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (vgl. RG-act. 81 und 82). Infolgedessen sah er sich offensichtlich unerwartet kurzfristig vor der ersten Hauptverhandlung mit den entsprechenden Zivilklagen konfrontiert und ihm standen lediglich noch zwei Werktage zur Verfügung. Den daraus resultierenden Ärger sowie das Unverständnis kann die Beschwerdeinstanz zumindest teilweise nachvollziehen, zumal den Privatklägern mit Fristerstreckung über vier Monate zur Verfügung standen, die Zivilklagen zu begründen und zu beziffern. In einer Konstellation wie
13 / 18 der vorliegenden wäre es durchaus wünschenswert, sowohl das Fristerstreckungsgesuch als auch die diesbezügliche Fristerstreckungsverfügung den Parteien zur Kenntnis zu bringen, damit sich diese entsprechend vorbereiten können. Gleichwohl ist darin kein gravierender Verfahrensfehler zum ausschliesslichen Nachteil des Gesuchstellers zu erblicken. Die Praxis des Regionalgerichts M._____ scheint zwar nicht durchwegs konsequent angewandt zu werden (vgl. etwa die Mitteilung der Fristerstreckungsverfügungen vom 27. März 2024 sowie 4. April 2024, RG-act. 60 und 63). Gleichwohl erfolgten im vorliegenden Verfahren etliche Fristerstreckungen (auch solche zugunsten des Gesuchstellers) mittels einfacher Stempelverfügung und ohne Kenntnisgabe an die übrigen Parteien (vgl. RG-act. 51, 52, 53, 75, 81, 82). Dass es sich hierbei um eine Praxis des Regionalgerichts handelt, anerkennt auch der Gesuchsteller zumindest implizit ("fragwürdige Praxis des Regionalgerichts M._____" [act. A.3, Ziff. 9]). Erfolgte die Handlung indessen praxisgemäss, entbehrt der Vorwurf, sie sei einzig zum Nachteil des Gesuchstellers erfolgt, jeglicher Grundlage. In diesem Zusammenhang erhebt der Gesuchsteller den Vorwurf, das Gericht schweige sich bewusst über die Gründe der Nichtmitteilung der Fristerstreckungen aus. Daraus scheint er abzuleiten, das Gericht habe den wahren Grund verheimlichen wollen. Ein entsprechender Schluss lässt sich unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten nicht ziehen. Auch die ungleich langen Fristen zum Verfassen der Zivilklagen bzw. zum Verfassen der Stellungnahmen im Hinblick auf die Hauptverhandlung offenbaren keine Befangenheit des Gesuchsgegners 1. Der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 123 Abs. 2 StPO sieht nun zwar vor, dass die Bezifferung und Begründung innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen habe. Nach altem Recht war eine Bezifferung noch bis spätestens im Parteivortrag möglich (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Die Bestimmung der vorgängigen Bezifferung wurde auch eingeführt, um der beschuldigten Person die Möglichkeit zu geben, auf die Zivilforderung zu reagieren (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6729). Wie viele Tage vor angesetzter Hauptverhandlung die Zivilklagen zu begründen und zu beziffern sind, definiert die Bestimmung nicht. Es liegt mithin im Ermessen des Richters, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Frist so zu setzen, dass der beschuldigten Person genügend Zeit verbleibt, sich dazu zu äussern. Diese ist vorliegend zwar knapp, aber nicht willkürlich erfolgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Gesuchsgegner 1 habe bewusst zum Nachteil des Gesuchstellers unterschiedlich lange Fristen gesetzt. Es lässt sich mithin nicht auf eine bewusste Behinderung dessen Verteidigungsmöglichkeiten schliessen, worauf auch der in diesem Kontext erhobene Vorwurf, das Verschiebungsgesuch der ersten Hauptverhandlung sei abgewiesen worden, abzielt. Der Gesuchsgegner 1
14 / 18 hatte den hinsichtlich der ersten Hauptverhandlung gestellten Antrag auf deren Verschiebung mit Verfügung vom 21. Juni 2024 abgewiesen (RG-act. 91). Die darin enthaltene ausführliche Begründung erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Sie widerlegt die Behauptung, sachfremde bzw. willkürliche Gründe hätten zur Abweisung des Verschiebungsgesuches geführt. Zwar erscheinen zwei Werktage zur Vorbereitung der Stellungnahmen zu den beiden Zivilklagen eher knapp bemessen. Es ist jedoch mit dem Gesuchsgegner 1 festzuhalten, dass die Grundlagen der Zivilklagen bereits aufgrund des beanzeigten und angeklagten Sachverhaltes erkennbar gewesen waren. Kommt hinzu, dass der materielle (und relevante) Teil der Zivilklagen lediglich sieben bzw. sechs Seiten umfasst (vgl. RG- act. 85, S. 2-10 und RG-act 86, S. 3-9). Der Gesuchsteller kann sich sodann aufgrund seiner Parteirolle im Adhäsionsprozess – zumindest in einem ersten Schritt – auf ein reines Bestreiten der gegnerischen Behauptungen beschränken, während die Privatkläger ihre Forderungen eingehend substantiieren müssen. Ganz allgemein ist auch in dieser Hinsicht festzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck des Ausstandsverfahrens ist, einen verfahrensleitenden Entscheid des Richters einer inhaltlichen Überprüfung im Lichte des gesamten Prozessstoffs zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2). Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, wonach der Gesuchsgegner 1 aus sachfremden Gründen das Verschiebungsgesuch abgewiesen hätte. Ins Leere zielt auch der Vorwurf des Gesuchstellers, sämtliche Richter seien befangen, weil sie seinem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung in der ersten Hauptverhandlung nicht stattgegeben haben. Nachdem bereits der Gesuchsgegner 1 im Rahmen der Verfahrensinstruktion das entsprechende Gesuch abgewiesen hatte, konnte das Gericht nicht erneut auf diesen endgültigen Entscheid zurückkommen (Art. 331 Abs. 5 StPO). 6.1.2. Inwieweit die Nichtmitteilung der Untersuchungskosten (act. 3) auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners 1 schliessen lassen soll, bleibt unklar. Es besteht keine gesetzliche Pflicht zu deren Mitteilung. Die Untersuchungskosten wurden gemeinsam mit der Anklageschrift zu den Akten genommen. Der Gesuchsteller hätte jederzeit Einsicht nehmen können. Schliesslich geht auch nicht hervor, dass die Nichtmitteilung einzig zu dessen Nachteil erfolgt sein soll. Auch die übrigen Parteien wurden nicht mit der Aufstellung der Kosten bedient. Der Gesuchsteller moniert in ähnlicher Weise die unterbliebene Übermittlung der Eingaben von R._____ und S._____ (RG-act. 44/1 und RG-act. 43) sowie T._____ (RG-act. 34) an ihn. Abgesehen davon, dass diese Korrespondenz auch den übrigen Parteien nicht zur Kenntnis zugestellt worden war, war sie für vorliegendes
15 / 18 Verfahren schlicht irrelevant. Aus dem Umstand, dass in RG-act. 43 die Inhaftierung des Gesuchstellers beantragt worden war, ändert daran nichts, zumal dies ohnehin nicht die Kompetenz des Gesuchsgegners 1 als Instruktionsrichter beschlagen hätte. 6.1.3. Der Gesuchsteller moniert sodann die vor beiden Hauptverhandlungen jeweils vom Gesuchsgegner 1 telefonisch eingeholten Kontoauszüge (RG-act. 88 und RG-act 110). Inwieweit eine solche Beweiserhebung unter der Maxime des Untersuchungsgrundsatzes des Gerichts eine gravierende Verletzung prozessualer Vorschriften darstellen soll, erhellt – auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Gesuchstellers – nicht. Zudem bleibt unklar, ob die eingeholten Unterlagen als Beweismittel den Gesuchsteller be- oder entlasten würden. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu. Kommt hinzu, dass auch den übrigen Parteien die Dokumente erst anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigt wurden. 6.1.4. In der Hauptsache moniert der Gesuchsteller, die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge offenbare die fehlende Neutralität der Gesuchsgegner 1, 2 und 3. Das Vorbringen zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann in der Abweisung der Anträge keine Systematik erkannt werden (vgl. act. A.3, Ziff. 42). So wurden auch sämtliche Beweisanträge der Privatkläger E._____ und der Erben von G._____ abgelehnt (vgl. etwa RG-act. 83, S. 4 f.; RG-act. 107, S. 3 ff., RG-act. 117, S. 15 f. und S. 19). Sodann wurden Anträge des Gesuchstellers vereinzelt bewilligt (vgl. etwa freies Geleit [RG-act. 107], RG-act. 117, S. 15, 2. Absatz, S. 19). Die Entscheide wurden jeweils nachvollziehbar und schlüssig begründet. Wiederum fehlen Anhaltspunkte dafür, wonach die Abweisungen aus sachfremden Gründen erfolgt sein sollen. Nur weil ein Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid trifft bzw. deren Beweisanträge abweist, liegt kein Ausstandsgrund vor (vgl. E. 6.1.1). Dies gilt – hinsichtlich der vom Gesuchsgegner 1 als Instruktionsrichter abgelehnten – Beweisanträge umso mehr, als sie anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden konnten (vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO). Der Gesuchsteller moniert, aufgrund des vom Gesuchsgegner 1 in Aussicht gestellten Verhandlungsablaufs sei ersichtlich gewesen, dass das Gericht die Beweisanträge nicht gutheissen werde. Die Planung und Durchführung der Hauptverhandlung obliegt dem instruierenden Richter. Es liegt in der Natur der Sache, dass jener sich hierzu auf Annahmen und eine – aus sämtlichen Gegebenheiten resultierende – Prognose zu stützen hat, wie viel Zeit für die Hauptverhandlung benötigt werde. Dabei kommt ihm ein erhebliches Ermessen zu. Der Gesuchsteller hatte bereits im Vorfeld der zweiten Hauptverhandlung darauf hingewiesen, an seinen umfassenden Beweisanträgen festzuhalten und neue vorzutragen (vgl. RG-act. 100, S. 4). Freilich
16 / 18 hätte der Gesuchsgegner 1 bei dieser Ausgangslage insbesondere für das Beweisverfahren mehrere Verhandlungstage einplanen können. Aus dem Umstand, dass er es bei drei Tagen beliess, kann nun aber nicht darauf geschlossen werden, die Gesuchsgegner hätten bereits zu Beginn der Hauptverhandlung beschlossen, keine Beweisanträge mehr abzunehmen. Über die Anträge wurde einlässlich beraten und die Entscheide eingehend und nachvollziehbar begründet (vgl. RG-act. 117, S. 10 ff.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dagegen sprechen, dass der Gesuchsgegner 1 die Verhandlung falls nötig zeitlich erweitert hätte. Sodann fehlen objektive Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, das Gericht habe bereits zu Beginn der Hauptverhandlung beabsichtigt, die Anträge abzuweisen. Inwieweit der vom Gesuchsteller monierte Hinweis auf die möglichen Kostenfolgen verspätet eingereichter Beweisanträge Gegenteiliges belegen soll, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Der Gesuchsgegner 1 ist grundsätzlich von Gesetzes wegen zu entsprechendem Hinweis gehalten (Art. 331 Abs. 2 StPO). Von einem "unnötigen Androhen" (vgl. act. A.3, Ziff. 43) kann mithin keine Rede sein. Die unterschiedliche Auffassung des Gesuchstellers hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 331 Abs. 2 StPO, wenn Beweisanträge – infolge fehlender Begründung – abgelehnt worden waren und dann – mit einlässlicherer Begründung – erneuert wurden, ist für die vorliegende Beurteilung einer möglichen Befangenheit irrelevant. Wie erwähnt zwingt die richterliche Funktion zu einer raschen Entscheidung über oft umstrittene und heikle Elemente. Über etwaige Fehler, die ihm Rahmen der Verfahrensleitung begangen werden, hat grundsätzlich das Rechtsmittelgericht zu befinden. Diese sollen nicht Frage eines Ausstandsverfahrens bilden (vgl. E. 5.2). 6.1.5. Hinsichtlich der vom Gesuchsteller monierten Ablehnung seiner Anträge auf Einvernahme von Q._____ sowie P._____ als Zeugen kann auf die Begründung in E. 6.1.4. verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren Stellung am Gericht Grund für die Abweisung war. 6.1.6. Schliesslich geht der Vorwurf fehl, der Gesuchsgegner 1 habe trotz offensichtlicher Verjährung einzelner Anklagesachverhalte diese nicht angesprochen bzw. das Verfahren nicht eingestellt. Art. 329 Abs. 5 StPO sieht explizit die Möglichkeit vor, dass die Verfahrensleitung Einstellungsentscheide, die – wie im vorliegenden Fall – nur einzelne Anklagepunkte betreffen, erst zusammen mit dem Urteil fällen kann. Abgesehen davon wurde einem Antrag des Gesuchstellers hinsichtlich eines Anklagepunktes stattgegeben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Ein Entscheid über die Einstellung eines weiteren Anklagepunktes wurde aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen der
17 / 18 Parteien zusammen mit dem Urteil in Aussicht gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Verjährung in Frage komme. Inwiefern dieses Vorgehen zum Nachteil des Gesuchstellers erfolgt sein soll, geschweige denn eine Befangenheit offenbaren würde, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. 6.2.Zusammenfassend geben die vom Gesuchsteller monierten Verfahrenshandlungen – auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung – keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Gesuchsgegner 1 bis 3 zu zweifeln. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. Infolgedessen ist auf die Einholung einer Stellungnahme der Privatkläger zu verzichten. Die von Rechtsanwalt Mauro Lardi beantragte Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet, zumal der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der Gesuchsgegner 1 bis 3 mit zu seinem Nachteil ausgefallenen Verfahrenshandlungen und Entscheidungen begründete und die von Rechtsanwalt Mauro Lardi vertretenen Privatkläger diesbezüglich kein eigenes schützenswertes Interesse geltend machen könnten. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Den Privatklägern sind keine nennenswerten Aufwendungen entstanden, sodass ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
18 / 18 Es wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]