Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 6. März 2025 "mitgeteilt am" ReferenzSR2 24 49 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Ramon Bühler Postfach 1944, Poststrasse 17, 9001 St. Gallen gegen lic. iur. B._____ Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegner C._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stefanie Rigaux Kellerhals Carrard Zürich KIG, Postfach, Rämistrasse 5, 8024 Zürich GegenstandAusstand
2 / 13 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs etc. Als verfah- rensleitender Staatsanwalt wurde B._____ eingesetzt. B.Mit Eingabe vom 23. August 2024 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B._____ (nachstehend: Gesuchsgegner) einreichen. Zur Begründung machte sie geltend, der verfahrensleitende Staatsanwalt lege vorsätzlich Einvernahmen auf Termine, an denen die Verteidigung nachweislich verhindert sei. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens sowie des angefochtenen Strafbefehls, welcher mit diversen Mängeln behaftet sei, lasse sich nur der Schluss ziehen, dass dieser befangen sei und ihr damit kein faires Verfahren zuteil werde. C.Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 überwies die Staatsanwaltschaft das Gesuch zuständigkeitshalber an das damalige Kantonsgericht von Graubünden und beantragte dessen Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Soweit geltend gemacht werde, der Strafbefehl vom 13. Juni 2024 sei mangelhaft gewesen, erfolge diese Rüge zu spät beziehungsweise sei sie obsolet, da der Strafbefehl aufgrund der erfolgten Ein- sprache von Gesetzes wegen aufgehoben sei. Die Bemühungen der Staatsanwalt- schaft, den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zu erreichen, um einen Termin zu vereinbaren, seien dokumentiert. Es stehe fest, dass dieser der Staatsanwaltschaft seit 3. Juni 2024 bis zur Einreichung des Ausstandsgesuch weder einen konkreten Terminvorschlag unterbreitet noch mitgeteilt habe, an wen innerhalb der Kanzlei das Mandat substituiert werde. D.Mit Replik vom 6. September 2024 hielt die Gesuchstellerin am Ausstands- begehren fest und stellte das folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner (Staatsanwalt B._____) befangen ist und in den Ausstand zu treten hat; 2.Es sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei welchen der Gesuchs- gegner mitgewirkt hat, als unverwertbar aus dem Recht zu weisen sind; 3.Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und die amtli- che Verbeiständigung in der Person von Dr. Ramon Bühler zu ge- währen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge [zzgl. MwSt.] zu Lasten des Staates.
3 / 13 E.Mit Schreiben vom 12. September 2024 beantragte die C._____ Nichteintre- ten, eventualiter die Abweisung des Ausstandsgesuchs unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. F.Die Akten des Vorverfahrens wurden eingeholt. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Zum Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung war dies die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den. Infolge der im Rahmen der Justizreform 3 per 1. Januar 2025 erfolgten Zusam- menführung der beiden oberen kantonalen Gerichte zum Obergericht des Kantons Graubünden ging die Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs auf dieses über (Art. 122 Ab.s 5 GOG). 2.Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Be- weisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Re- plik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. De- zember 2022 E. 5.3.1). Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rech- nung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müs- sen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2020 vom 31. August 2021 E. 5 m.w.H.). 3.Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausstandsgründe rechtzeitig vorgebracht wor- den sind. Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstands- grunds zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3; ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbe-
4 / 13 achtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 in: Pra 2008 Nr. 73]). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit be- gründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu ma- chen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Die Kenntnis des Vertreters ist der Partei anzurechnen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (vgl. BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 5 mit Hinweis auf die Urteile des Bun- desgerichts 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 1.5 und 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Be- sorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsa- chen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tat- sachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Be- gründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Ge- suchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3; 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.1). 3.1.Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch zum einen damit, dass der vom verfahrensleitenden Staatsanwalt erlassene Strafbefehl mit diversen Män- geln behaftet sei. Zudem habe er vorsätzlich Einvernahmen auf Termine gelegt, an denen die Verteidigung nachweislich verhindert sei. Sein Verhalten sei einzig darauf gerichtet, dass sie dadurch prozedurale Nachteile erleide. 3.2.Der Strafbefehl datiert vom 13. Juni 2024 und wurde der Gesuchstellerin glei- chentags schriftlich mitgeteilt (vgl. StA-act. 1.14). Das Ausstandsbegehren erfolgte jedoch erst am 23. August 2024, mithin mehr als einen Monat später. Für sich alleine
5 / 13 betrachtet ist dieser Grund nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung als verspätet zu qualifizieren. Die Gesuchstellerin macht im konkreten Fall jedoch Gründe geltend, die nicht in der Person des Gesuchsgegners liegen wie beispiels- weise verwandtschaftliche Beziehungen oder Tätigkeit in der gleichen Sache in ei- ner anderen Stellung (Art. 56 lit. a bis e StPO), sondern beanstandet sein Verhalten während laufendem Verfahren (Art. 56 lit. f StPO), weshalb die einzelnen Gründe nicht gesondert beurteilt, sondern einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind. Das zeitlich letzte Fehlverhalten sieht die Gesuchstellerin offenbar im Erlass der Vorla- dung zur Einvernahme als beschuldigte Person vom 16. August 2024 (vgl. StA-act. 1.19) respektive der Mitteilung des Gesuchsgegners vom 22. August 2024, dass der Einvernahmetermin entgegen ihrem Ersuchen nicht verschoben werde (vgl. StA-act. 1.22). Dieser Umstand wurde bereits am Folgetag vorgebracht. Das Ausstandsgesuch erfolgte damit rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist. 4.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstands- gründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 4.1.Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).
6 / 13 4.2.Die Garantie auf Unbefangenheit der nicht richterlichen mit der Strafsache befassten Personen gründet in Art. 29 Abs. 1 BV, dem Anspruch aller Personen auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf dabei nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhän- gigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abge- lehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 22 50 vom 10. Februar 2023 E. 3.1). Es gilt dabei jedoch, dem spezifischen Umfeld und dem Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft Rech- nung zu tragen (vgl. MAURER, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Cavallo et al. [Hrsg.], Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 456 m.w.H.). Ausgehend von einem Anfangsverdacht, der noch vage sein kann, hat die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die Initiative zu ergreifen, um ein der materiel- len Wahrheit möglichst nahekommendes Ergebnis anzustreben. Es gehört mitunter zur Aufgabe des Staatsanwalts, energisch gegen die beschuldigte Person vorzuge- hen (MAURER, a.a.O., S. 459). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt in dieser Ver- fahrensphase nicht (BGE 137 IV 219 E. 7.3). Auch wenn die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, den belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen (Art. 6 Abs. 2 StPO), sind mit der ihr zukommenden Aufgabe, straf- bare Handlungen zu verfolgen, und der auf Überführung gerichteten Tätigkeit, ge- wisse Beeinträchtigungen der Neutralität und ein gewisses Mass an Einseitigkeit funktional verbunden (MAURER, a.a.O., S. 460; vgl. ferner SCHMID/JOSITSCH, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 56 N. 16). Nichtsdestotrotz hat der Ausgang des Verfahrens in Bezug auf den konkreten Sach- verhalt oder die konkret zu prüfende Rechtsfrage offen und nicht vorbestimmt zu sein, was vom Staatsanwalt verlangt, dass er die Beweislage stets überprüft und den neuen Erkenntnissen anpasst. Er muss bereit sein, von getroffenen Festlegun- gen wieder abzuweichen und seine Untersuchungsführung wenn nötig anzupassen (MAURER, a.a.O., S. 460 f.). 4.3.Verfahrens- und Einschätzungsfehler der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich noch keine Befangenheit. Aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien Handelns ableiten (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40). Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehlein-
7 / 13 schätzungen kommen auf allen Ebenen der Strafrechtspflege vor (KELLER, a.a.O., Art. 56 N. 41). Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere und/oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.). Zudem müssen sie sich zumindest überwiegend einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (KELLER, a.a.O., Art. 56 N. 41 zu m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 37 vom 8. August 2023 E. 4.1). 4.4. Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich im Weiteren aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Di- stanz zur Sache vermissen lassen. Die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind grundsätzlich an das Gebot der Sachlichkeit gebunden und müssen die Parteien als Subjekt des Verfahrens behandeln (BOOG, a.a.O., Art. 56 N. 54 f.) 5.Zunächst ist auf den beanstandeten Strafbefehl vom 13. Juni 2024 (vgl. StA- act. 1.14) einzugehen. Die Gesuchstellerin rügt in diesem Zusammenhang, es werde darin insbesondere ausser Acht gelassen, dass die beiden Beschuldigten die Zivilforderung solidarisch schulden würden. Selbiges gelte in Bezug auf die Partei- entschädigung wie auch für die Verfahrenskosten. Ferner sei der Strafbefehl falsch, weil die Deliktssumme ohnehin nur den "erschlichenen" Betrag betreffen könne. So wäre ihr ein COVID-Kredit gewährt worden; wohl einfach in einem geringeren Aus- mass. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, vermögen Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, keinen objektiven Verdacht der Befangen- heit zu erregen. Sie sind vielmehr im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben. Die Möglichkeit der Einsprache ist für das Strafbefehlsverfahren von fundamentaler Bedeutung. Erst die Einsprache ermöglicht den Betroffenen den Zugang zu einer gerichtlichen Beurtei- lung und garantiert ihnen die Verfahrens- und Verteidigungsrechte in vollem Um- fang, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Erst durch den Rechtsbehelf der Einsprache wird das Strafbefehlsverfahren zu einem verfassungskonformen und EMRK-konformen Strafverfahren (vgl. DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 354 N. 1). Im konkreten Fall hat die Gesuchstellerin von der Einsprachemöglichkeit denn auch Gebrauch gemacht (vgl. StA-act. 1.16). Ihre Rügen, die im Übrigen mit den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten übereinstimmen, werden im Rahmen des
8 / 13 Einspracheverfahrens überprüft. Dabei ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren ur- sprünglichen Strafbefehl gebunden. Damit sind die Anforderungen an einen korrek- ten und fairen Prozess erfüllt, weshalb die getätigten Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV heran- gezogen werden können. Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wieder- holte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Amtspflichten bewertet wer- den müssen. Von einer solchen Konstellation kann vorliegend keine Rede sein. We- der die Bemessung der Deliktssumme noch die getroffene Kostenregelung sind – selbst wenn eine Rechtsverletzung vorliegen sollte, wofür derzeit keine Anhalts- punkte bestehen – als krasse Irrtümer zu bezeichnen, welche als schwere Verlet- zung der Amtspflicht gewertet werden müssten. Eine objektiv begründete Voreinge- nommenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts lässt sich damit nicht glaubhaft machen. 6.Die Gesuchstellerin rügt schliesslich, ihr Rechtsvertreter habe der Staatsan- waltschaft nachweislich am 12. Juli 2024 mitgeteilt, dass er die ersten drei Wochen im September 2024 in den Ferien weile. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Einvernahmetermin vorsätzlich auf den 12. September 2024 festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft behaupte nun mit einer lapidaren Aktennotiz, dass sie mehrmals versucht hätte, den Rechtsvertreter zu kontaktieren. Diesem sei die Aktennotiz je- doch nicht bekannt; ebenso wenig mehrere Kontaktaufnahmen. Eine Aktennotiz würde eine mehrmalige Kontaktaufnahme aber ohnehin nicht beweisen; vielmehr stelle eine Aktennotiz eine einfache Parteibehauptung dar, die vorliegend alles an- dere als glaubhaft erscheine. Demgegenüber habe ihr Rechtsvertreter bewiesen, dass die Staatsanwaltschaft von der E-Mail vom 12. Juli 2024 Kenntnis erlangt und im Wissen darum den Einvernahmetermin dennoch auf den 12. September 2024 festgesetzt habe. Sie hätte den Termin auch einfach auf die vierte Septemberwoche festsetzen können. Das habe sie aber offensichtlich nicht gewollt. Wer eine Einver- nahme willkürlich auf einen Termin ansetze, an welchem die Verteidigung nach- weislich verhindert sei, der handle offensichtlich in Verletzung der Rechte der be- schuldigten Person. Das Verhalten des Staatsanwaltes sei nämlich einzig darauf gerichtet, dass die beschuldigte Person prozedurale Nachteile erleide. Damit erwe- cke er den Anschein der Befangenheit. 6.1.Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, so nimmt die Staatsan- waltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Als ergänzende Beweisabnahme drängt sich die Ein- vernahme der beschuldigten Person auf. Wurde die beschuldigte Person vor dem Strafbefehlserlass noch nicht einvernommen, so ist spätestens nach der Einsprache
9 / 13 eine Einvernahme mit der beschuldigten Person durchzuführen (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., Art. 355 N. 3). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlich- keit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet aber lediglich, dass sich die vorgängige Kontaktierung des Rechtsvertreters zur Festlegung eines Verhandlungstermins geziemt, der Zeitpunkt wenn möglich abzusprechen und gegenläufige Interessen gegeneinander abzuwä- gen sind (vgl. ARQUINT, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 202 N. 4). Nebst der Verfügbar- keit der Parteivertreter ist bei der Terminfestlegung aber auch das Beschleuni- gungsgebot (Art. 5 StPO) zu beachten. Mit dem Terminus "angemessen" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der vorladenden Behörde, den sich aus dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen al- ler vorzuladenden Personen, welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entschei- den ist (vgl. WEDER, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 202 N. 8). 6.2.Im konkreten Fall geht aus einer Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeite- rin D._____ (vgl. StA-act. 1.24) hervor, dass diese erstmalig am 3. Juni 2024 um 16.05 Uhr telefonischen Kontakt mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auf- zunehmen versuchte. Dabei sei ihr seitens der Kanzlei ein Rückruf versprochen worden. Einen solchen habe sie jedoch nicht erhalten. Am 3. Juli 2024 habe sie sich erneut bei der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters gemeldet. Wiederum sei ihr ein Rückruf versprochen worden, der jedoch nicht erfolgt sei. Am 10. Juli 2024 habe sie erneut angefragt und es sei ihr zugesichert worden, dass Rechtsanwalt Bühler be- reits informiert worden sei und er sich melden werde. Da sie nie eine Rückmeldung erhalten habe, habe sie am 12. Juli 2024 eine E-Mail mit Terminvorschlägen an den Rechtsvertreter geschickt. Diese E-Mail findet sich ebenfalls in den Akten (vgl. StA- act. 1.17). Daraufhin teilte Rechtsanwalt Bühler ihr gleichentags mit, dass er im Sep- tember 2024 in den Ferien sei und ihm entsprechend keiner der Termine gehen würde (vgl. StA-act. 1.17). Am 8. August 2024 wandte sich sodann der Gesuchs- gegner per E-Mail an Rechtsanwalt Bühler und ersuchte um Mitteilung einer neuen Vertretung zwecks Vereinbarung neuer Terminvorschläge, zumal dieser mitgeteilt habe, dass er das Mandat kanzleiintern abgeben wolle (vgl. StA-act. 1.18). Mit Ver- fügung vom 16. August 2024 lud die Staatsanwaltschaft Graubünden die Gesuch- stellerin zu einer Einvernahme am 12. September 2024 vor (StA-act. 1.19). Glei- chentags wurde auch ihr Rechtsvertreter über den Termin in Kenntnis gesetzt (vgl. StA-act. 1.20). Ein Verschiebungsgesuch des Rechtsvertreters (vgl. StA-act. 1.21) wies die Staatsanwaltschaft ab (vgl. StA-act. 1.22).
10 / 13 6.3.Rechtsanwalt Bühler behauptet zum einen, nichts von diesen Kontaktaufnah- men zu wissen, und zum anderen stellt er die Glaubhaftigkeit der Aussage der Sachbearbeiterin D._____ ohne nähere Begründung in Frage. Erwiesen ist jedoch, dass D._____ am 12. Juli 2024 mit Rechtsanwalt Bühler per E-Mail Kontakt aufge- nommen hatte (vgl. StA-act. 1.17). Diese E-Mail hat Rechtsanwalt Bühler nachweis- lich auch erhalten, hat er doch darauf geantwortet (vgl. StA-act. 1.17). In dieser E- Mail wies D._____ darauf hin, dass sie den Rechtsvertreter telefonisch nicht habe erreichen können, weshalb sie ihm einige Terminvorschläge für die Einvernahme der Gesuchstellerin sende. Der Inhalt ihrer E-Mail deckt sich mit anderen Worten mit ihrer Aussage in der Aktennotiz vom 27. August 2024 (vgl. StA-act. 1.24). Rechtsanwalt Bühler ging in seiner Antwort zudem nicht auf die entsprechende Aus- führung von D._____ ein, sondern nahm diese kommentarlos zur Kenntnis. Wes- halb diese von D._____ wiederholt geäusserte Aussage nicht zutreffend sein sollte, ist in keiner Weise nachvollziehbar. 6.4.Damit ist erstellt, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der strittigen Vorla- dung versuchte, mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen und sich bezüglich des Einvernahmetermins abzusprechen. Damit wurde Art. 212 Abs. 3 StPO hinreichend Rechnung getragen. Zudem besteht kein Anspruch darauf, dass ein Termin nur mit Zustimmung des Rechtsvertreters angesetzt wird. Vielmehr ist, wie vorstehend dargelegt, seitens der Verfahrensleitung eine Interessenabwä- gung vorzunehmen und auch das Beschleunigungsgebot hinreichend zu berück- sichtigen. Der Einwand, dass Rechtsanwalt Bühler die E-Mail des Gesuchsgegners vom 8. August 2024 nicht erhalten habe, ist dabei unerheblich. Aufgrund der Akten steht fest, dass diese vom Gesuchsgegner an die übliche Adresse des Rechtsver- treters gesendet hatte. Zudem erscheint es nachvollziehbar, dass er in Beachtung des Beschuleunigungsgebots nicht einen weiteren Monat zuwarten wollte. Entge- gen seiner eigenen Behauptung in der Replik vom 6. September 2024 (act. A.3) teilte Rechtsanwalt Bühler der Staatsanwaltschaft nämlich am 12. August 2024 mit (vgl. StA-act. 1.17), dass er "im September 2024" in den Ferien sei. Eine Verschie- bung auf die vierte Septemberwoche – wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht – hätte somit zur selben Situation geführt. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Anwältinnen und Anwälte, um dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Be- rufsausübung gerecht zu werden, bei längerer Abwesenheit ihre Klientschaft und die Behörden informieren und allenfalls eine Stellvertretung organisieren müssen (vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, S. 86 Rz. 6). Letzteres wäre bei einer Abwesenheit von 4 Wochen sicherlich angezeigt, ist im konkreten Fall aber nicht erfolgt. Damit ist erstellt, dass sich der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem Erlass der Vorladung korrekt und in Einhaltung der entsprechenden Bestim-
11 / 13 mungen der StPO verhalten hat, weshalb ihm diesbezüglich keine Voreingenom- menheit unterstellt werden kann. 7.Nach dem Gesagten liegen keine (Verfahrens-)Fehler seitens des Gesuchs- gegners vor, die geeignet wären, bei ihm den Anschein der Befangenheit zu erwe- cken. Weitere, einen Ausstand begründende Tatsachen sind nicht erkennbar. Das Ausstandsgesuch ist folglich abzuweisen. Gleiches hat dementsprechend auch für den Antrag der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei wel- chen der Gesuchsgegner mitgewirkt habe, als unverwertbar aus dem Recht zu wei- sen, zu gelten. 8.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 9.Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Replik vom 6. September 2024 zudem den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständigung in der Person von Dr. Ramon Bühler zu gewähren. Sie lebe in sehr geringen finan- ziellen Mitteln und verfüge offensichtlich über ein sehr geringes Einkommen, was aktenkundig sei. Sie habe auch kein Vermögen, sondern Schulden, was ebenfalls aktenkundig sei. Sie sei zur Wahrung ihrer Interessen darauf angewiesen, dass sie durch einen Rechtsbeistand verbeiständigt werde. Demnach gelte es, ihr die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen werde auf das beiliegende Gesuch um amtliche Verteidigung verwiesen. 9.1.Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). 9.2.Nach dem oben Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der fi- nanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin abzuweisen ist. Der Vollständigkeit hal- ber sei an dieser Stelle festgehalten, dass das von ihr am 27. August 2024 gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstands-
12 / 13 verfahrens bildet, sondern in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft liegt. Dass diese mit ihrem Entscheid zuwartet, bis die vorliegend zu beurteilende Ausstands- frage geklärt ist, ist nicht zu beanstanden. 10.Die C._____ liess die Abweisung des gestellten Ausstandsgesuchs beantra- gen, sodass sie vorliegend als obsiegend gilt. Sie hat jedoch keinen Antrag auf Zu- sprechung einer Parteientschädigung gestellt, was ihr gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO oblegen hätte, hätte sie eine finanzielle Entschädigung für das Verfahren beanspru- chen wollen. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 11.Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Be- schwerde an das Bundesgericht zulässig.
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]